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   BAG, 24.02.2004 - 3 AZR 5/03   

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https://dejure.org/2004,2119
BAG, 24.02.2004 - 3 AZR 5/03 (https://dejure.org/2004,2119)
BAG, Entscheidung vom 24.02.2004 - 3 AZR 5/03 (https://dejure.org/2004,2119)
BAG, Entscheidung vom 24. Februar 2004 - 3 AZR 5/03 (https://dejure.org/2004,2119)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Erwerb einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft; Zusage des Arbeitgebers nach einer festgelegten Zeitspanne eine Versorgungszusage zu erteilen; Freiwillige Pensionszusage gemäß den Richtlinien der betrieblichen Sozialordnung nach Ablauf der Probezeit; Berechnung der ...

  • Judicialis

    BetrAVG § 1 aF; ; BetrAVG § 2; ; BetrAVG § 17 Abs. 3 Satz 3

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 1 a. F. (1 b n. F.); BetrAVG § 2; BetrAVG § 17 Abs. 3 S. 3
    Berücksichtigung von Vorschaltzeiten bei der Berechnung der Unverfallbarkeitsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrAVG §§ 1 (a.F. - § 1b n.F.), 2, 17 Abs. 3 S. 3
    Betriebsrentenrecht - Unverfallbarkeitsfrist und Wartezeit; Vorschaltzeit und Eintritt der Unverfallbarkeit

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Merkmale der Vorschaltzeit: Abgrenzung zur Wartezeit und Unverfallbarkeitsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zusage einer Versorgungszusage und Unverfallbarkeitsfrist

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zusage einer Versorgungszusage und Unverfallbarkeitsfrist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 109, 354
  • NZA 2004, 789
  • VersR 2005, 528
  • DB 2004, 1158
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 03.05.1983 - 3 AZR 1263/79

    Versorgungszusage - Wartezeit - ALtersgrenze - Versorgungsregelung - Teilwert -

    Auszug aus BAG, 24.02.2004 - 3 AZR 5/03
    Das heißt in unmittelbarer Anwendung, dass eine unverfallbare Anwartschaft und der sich daraus nach § 2 BetrAVG ergebende Teilanspruch auch dann besteht, wenn die vertraglich festgelegte Wartezeit beim Ausscheiden noch nicht abgelaufen ist; dabei kann der (Teil-)Anspruch entsprechend der Versorgungszusage frühestens dann fällig werden, wenn die Wartezeit verstrichen ist (BAG 7. Juli 1977- 3 AZR 422/76 - AP BetrAVG § 1 Wartezeit Nr. 1 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 2; 3. Mai 1983 - 3 AZR 1263/79 - BAGE 42, 312).
  • BAG, 07.07.1977 - 3 AZR 422/76

    Wartezeit - Ruhegehalt - Unverfallbarkeit - Anwartschaft - Teilleistung -

    Auszug aus BAG, 24.02.2004 - 3 AZR 5/03
    Das heißt in unmittelbarer Anwendung, dass eine unverfallbare Anwartschaft und der sich daraus nach § 2 BetrAVG ergebende Teilanspruch auch dann besteht, wenn die vertraglich festgelegte Wartezeit beim Ausscheiden noch nicht abgelaufen ist; dabei kann der (Teil-)Anspruch entsprechend der Versorgungszusage frühestens dann fällig werden, wenn die Wartezeit verstrichen ist (BAG 7. Juli 1977- 3 AZR 422/76 - AP BetrAVG § 1 Wartezeit Nr. 1 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 2; 3. Mai 1983 - 3 AZR 1263/79 - BAGE 42, 312).
  • LAG Berlin, 07.11.2002 - 16 Sa 1162/02
    Auszug aus BAG, 24.02.2004 - 3 AZR 5/03
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 7. November 2002 - 16 Sa 1162/02 - aufgehoben.
  • BAG, 13.07.1978 - 3 AZR 278/77

    Versorgungsordnung - Zusage - Leistungen - Mindestalter - Wartezeit -

    Auszug aus BAG, 24.02.2004 - 3 AZR 5/03
    Dabei unterscheidet der Senat nicht zwischen Individualzusagen und Zusagen im Rahmen eines kollektiven Versorgungswerks (13. Juli 1978 - 3 AZR 278/77 - AP BetrAVG § 1 Wartezeit Nr. 4 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 4; aA Lieb Gem. Anm. zu EzA BetrAVG § 1 Nrn. 1 - 3; Blomeyer Anm. zu EzA BetrAVG § 1 Nr. 4).
  • BAG, 07.07.1977 - 3 AZR 572/76

    Wartezeit - Ruhegehalt - Unverfallbarkeit - Mindestdienstzeit - Versorgungszusage

    Auszug aus BAG, 24.02.2004 - 3 AZR 5/03
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Zusage einer Versorgungszusage für einen bestimmten Zeitpunkt während des laufenden Arbeitsverhältnisses als Versorgungszusage iSv. § 1 Abs. 1 BetrAVG aF anzusehen, wenn und soweit das Erstarken einer Anwartschaft zum Vollrecht nur noch vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und vom Eintritt des Versorgungsfalls abhängt, dem Arbeitgeber also nach Ablauf der vereinbarten Vorschaltzeit kein Entscheidungsspielraum mehr über den Inhalt und den Umfang der zu erteilenden Zusage bleibt (seit 7. Juli 1977 - 3 AZR 572/76 - BAGE 29, 234, 237; zustimmend Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Bode/Pühler BetrAVG § 1b Rn. 54 f.; Höfer BetrAVG Band I ART. Rn. 824 ff.; ErfK/Steinmeyer § 1b BetrAVG Rn. 15; Schoden BetrAVG § 1 Rn. 30 ff.; Langohr-Plato Betriebliche Altersversorgung Rn. 280 mwN auch zur einschlägigen Senatsrechtsprechung; im Ergebnis auch - allerdings im Sinne einer analogen Anwendung des § 1 Abs. 1 BetrAVG aF - Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Teil 10 A Rn. 275 ff. mit zahlreichen Nachw. zu älterer entgegenstehender Literatur; kritisch aus neuerer Zeit im Wesentlichen Blomeyer/Otto BetrAVG § 1b Rn. 58 ff. im Anschluss an ältere Veröffentlichungen ua. Anm. zu EzA BetrAVG § 1 Nr. 4).
  • BAG, 07.07.1977 - 3 AZR 570/76

    Wartezeit - Ruhegehalt - Unverfallbarkeit - Versorgungsanwartschaft

    Auszug aus BAG, 24.02.2004 - 3 AZR 5/03
    Wer auf Grund der privatautonom festgelegten Anspruchsvoraussetzungen nie darauf vertrauen durfte, dass er einen vollen Versorgungsanspruch erwerben würde, kann auch keine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erwerben (BAG 7. Juli 1977 - 3 AZR 570/76 - BAGE 29, 227).
  • BAG, 10.03.1972 - 3 AZR 278/71

    Ruhegehalt - Billigkeitskontrolle - Fürsorgepflicht - Versorgungsversprechen -

    Auszug aus BAG, 24.02.2004 - 3 AZR 5/03
    Mit ihnen hat der Gesetzgeber im Anschluss an das grundlegende Urteil des Senats vom 10. März 1972 (- 3 AZR 278/71 - BAGE 24, 177, 186) um des schützenswerten Vertrauens der von einer Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmer willen in das privatautonome Versorgungsversprechen eingegriffen und schon dem eine rechtlich geschützte Rechtsposition zuerkannt, der zwar nicht die für die Versorgungsleistung erwartete Gegenleistung, Betriebstreue bis zum Versorgungsfall, wohl aber einen bestimmten Teil hiervon erbracht hat, den der Gesetzgeber als so wesentlich eingeschätzt hat, dass nach seinem Ablauf ein rechtlich zu schützendes Vertrauen der begünstigten Arbeitnehmer darauf entstanden ist, die auch im Hinblick auf die in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen erbrachte Arbeitsleistung werde selbst bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht gänzlich ohne Gegenleistung in Form von Versorgungsentgelt bleiben.
  • BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 100/11

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

    Diese Gestaltungsfreiheit eröffnet dem Arbeitgeber grundsätzlich die Möglichkeit, einen Zeitraum festzulegen, den ein Arbeitnehmer mindestens im Arbeitsverhältnis zurückgelegt haben muss, um einen Versorgungsanspruch zu erwerben (vgl. BAG 24. Februar 2004 - 3 AZR 5/03 - zu II 1 der Gründe, BAGE 109, 354) .

    Ob an der vom Senat bislang vertretenen Auffassung, wonach leistungsausschließende Wartezeiten von 20 Jahren zulässig sind (vgl. BAG 24. Februar 2004 - 3 AZR 5/03 - zu II 1 der Gründe, BAGE 109, 354) festgehalten werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

    Mit den gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen hat der Gesetzgeber im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats (vgl. BAG 10. März 1972 - 3 AZR 278/71 - BAGE 24, 177) aufgrund des schützenswerten Vertrauens der von einer Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmer in das privatautonome Versorgungsversprechen eingegriffen und schon demjenigen eine rechtlich geschützte Rechtsposition zuerkannt, der zwar nicht die für die Versorgungsleistung erwartete Gegenleistung - Betriebstreue bis zum Versorgungsfall - wohl aber einen Teil hiervon erbracht hat, den der Gesetzgeber als so wesentlich eingeschätzt hat, dass nach seinem Ablauf ein rechtlich zu schützendes Vertrauen der begünstigten Arbeitnehmer darauf entstanden ist, die auch im Hinblick auf die in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen erbrachte Arbeitsleistung werde selbst bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht gänzlich ohne Gegenleistung in Form von Versorgungsentgelt bleiben (vgl. BAG 24. Februar 2004 - 3 AZR 5/03 - zu II 1 der Gründe, BAGE 109, 354) .

    Wer aufgrund der privatautonom festgelegten Anspruchsvoraussetzungen nie darauf vertrauen durfte, dass er einen vollen Versorgungsanspruch erwerben würde, kann auch keine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erwerben (vgl. BAG 7. Juli 1977 - 3 AZR 570/76 - BAGE 29, 227; 24. Februar 2004 - 3 AZR 5/03 - zu II 1 der Gründe, BAGE 109, 354) .

  • LAG Düsseldorf, 11.01.2017 - 12 Sa 768/16

    Betriebsrente; gesetzliche und vertragliche Unverfallbarkeit

    a)Richtig ist allerdings, dass die Zusage einer Versorgungszusage für einen bestimmten Zeitpunkt während des laufenden Arbeitsverhältnisses als Versorgungszusage i.S.v. § 1b Abs. 1 BetrAVG i.V.m. § 30f Abs. 1 Satz 1 BetrAVG anzusehen ist, wenn und soweit das Erstarken einer Anwartschaft zum Vollrecht nur noch vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und vom Eintritt des Versorgungsfalls abhängt, dem Arbeitgeber also nach Ablauf der vereinbarten Vorschaltzeit kein Entscheidungsspielraum mehr über den Inhalt und den Umfang der zu erteilenden Zusage bleibt (grundlegend BAG 07.07.1977 - 3 AZR 572/76, AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Wartezeit Rn. 25 ff.; BAG 24.02.2004 - 3 AZR 5/03, AP Nr. 2 zu § 1b BetrAVG Rn. 22).
  • BAG, 15.01.2013 - 3 AZR 169/10

    Versorgungsanwartschaft - Ablösung - Unverfallbarkeit

    Dabei ist die Vollendung des 20. Lebensjahres eine leistungsausschließende Wartezeit (vgl. BAG 24. Februar 2004 - 3 AZR 5/03 - zu II 1 der Gründe, BAGE 109, 354; 7. Juli 1977 - 3 AZR 572/76 - zu 1 b der Gründe, BAGE 29, 234) für die Aufnahme in das Versorgungswerk.
  • BAG, 17.04.2012 - 3 AZR 400/10

    Betriebliche Altersversorgung - Rechtscharakter einer Versorgungsordnung -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die "Zusage einer Versorgungszusage" für einen bestimmten Zeitpunkt während des laufenden Arbeitsverhältnisses als Versorgungszusage iSv. § 1 Abs. 1 BetrAVG anzusehen, wenn und soweit das Erstarken einer Anwartschaft zum Vollrecht nur noch vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und vom Eintritt des Versorgungsfalles abhängt, dem Arbeitgeber also nach Ablauf der vereinbarten Vorschaltzeit kein Entscheidungsspielraum mehr über den Inhalt und den Umfang der zu erteilenden Zusage bleibt (BAG 24. Februar 2004 - 3 AZR 5/03 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 109, 354) .
  • BGH, 18.06.2007 - II ZR 89/06

    Zulässiger Gegenstand eines gerichtlichen Geständnisses; Auslegung einer

    Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urt. v. 24. Februar 2004 - 3 AZR 5/03, BAGE 109, 354) der Lauf der Unverfallbarkeitsfrist schon mit der "Zusage einer Zusage" beginnt.
  • BAG, 14.06.2005 - 3 AZR 185/04

    Teilanfechtung - Verzicht auf Versorgungsrechte

    Wenn dem Arbeitgeber nach Ablauf einer vereinbarten Vorschaltzeit kein Entscheidungsspielraum über den Inhalt und den Umfang der Versorgungszusage bleibt, beginnt die Unverfallbarkeitsfrist mit der "Zusage der Versorgungszusage" (BAG 24. Februar 2004 - 3 AZR 5/03 - BAGE 109, 354).
  • LAG Düsseldorf, 29.10.2010 - 9 Sa 173/10

    Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch eine Versorgungszusage nach

    aa)Eine Wartezeit ist die vom Arbeitgeber in seiner Versorgungszusage als Voraussetzung für einen Vollanspruch auf betriebliche Altersversorgung festgelegte Mindestbeschäftigungszeit (BAG, 24.02.2004 - 3 AZR 5/03 - NZA 2004, 789).

    Die Unverfallbarkeitsfrist ist demgegenüber eine privatautonome Gestaltung zu Lasten des Arbeitnehmers entzogene (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG) gesetzlichen Festlegung der Mindestbeschäftigungszeit, die bis zu einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zurückgelegt sein muss, damit ein im Zweifel nach § 2 BetrAVG zu berechnender Teilrentenanspruch erworben wird (BAG, 24.02.2004 - 3 AZR 5/03 - NZA 2004, 789).

    Solche Arbeitnehmer wissen, dass sie für ihre künftige Betriebstreue keine Versorgung zu erwarten haben, selbst wenn sie bis zur Altersgrenze im Betrieb verbleiben, da sie bis zu dieser Altersgrenze die Wartezeit nicht mehr in erforderlichen Dauer zurücklegen können (BAG, 19.04.2005 - 3 AZR 469/04 - NZA 2005, 840; BAG, 24.02.2004 - 3 AZR 5/03 - NZA 2004, 789).

  • LAG Düsseldorf, 29.10.2010 - 9 Sa 1589/09

    Ruhestandzuwendung gemäß der Richtlinie über die Ruhestandzuwendungen für die

    aa)Eine Wartezeit ist die vom Arbeitgeber in seiner Versorgungszusage als Voraussetzung für einen Vollanspruch auf betriebliche Altersversorgung festgelegte Mindestbeschäftigungszeit (BAG, 24.02.2004 - 3 AZR 5/03 - NZA 2004, 789).

    Die Unverfallbarkeitsfrist ist demgegenüber eine privatautonome Gestaltung zu Lasten des Arbeitnehmers entzogene (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG) gesetzlichen Festlegung der Mindestbeschäftigungszeit, die bis zu einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zurückgelegt sein muss, damit ein im Zweifel nach § 2 BetrAVG zu berechnender Teilrentenanspruch erworben wird (BAG, 24.02.2004 - 3 AZR 5/03 - NZA 2004, 789).

    Solche Arbeitnehmer wissen, dass sie für ihre künftige Betriebstreue keine Versorgung zu erwarten haben, selbst wenn sie bis zur Altersgrenze im Betrieb verbleiben, da sie bis zu dieser Altersgrenze die Wartezeit nicht mehr in erforderlichen Dauer zurücklegen können (BAG, 19.04.2005 - 3 AZR 469/04 - NZA 2005, 840; BAG, 24.02.2004 - 3 AZR 5/03 - NZA 2004, 789).

  • BAG, 17.04.2012 - 3 AZR 401/10

    Betriebliche Altersversorgung - Rechtscharakter einer Versorgungsordnung -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die "Zusage einer Versorgungszusage" für einen bestimmten Zeitpunkt während des laufenden Arbeitsverhältnisses als Versorgungszusage iSv. § 1 Abs. 1 BetrAVG anzusehen, wenn und soweit das Erstarken einer Anwartschaft zum Vollrecht nur noch vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und vom Eintritt des Versorgungsfalles abhängt, dem Arbeitgeber also nach Ablauf der vereinbarten Vorschaltzeit kein Entscheidungsspielraum mehr über den Inhalt und den Umfang der zu erteilenden Zusage bleibt (BAG 24. Februar 2004 - 3 AZR 5/03 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 109, 354) .
  • LAG Düsseldorf, 29.10.2010 - 9 Sa 517/10

    Anspruch auf Zahlung von Ruhestandszuwendungen auf Grund einer Gesamtzusage nach

    aa)Eine Wartezeit ist die vom Arbeitgeber in seiner Versorgungszusage als Voraussetzung für einen Vollanspruch auf betriebliche Altersversorgung festgelegte Mindestbeschäftigungszeit (BAG, 24.02.2004 - 3 AZR 5/03 - NZA 2004, 789).

    Die Unverfallbarkeitsfrist ist demgegenüber eine privatautonome Gestaltung zu Lasten des Arbeitnehmers entzogene (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG) gesetzlichen Festlegung der Mindestbeschäftigungszeit, die bis zu einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zurückgelegt sein muss, damit ein im Zweifel nach § 2 BetrAVG zu berechnender Teilrentenanspruch erworben wird (BAG, 24.02.2004 - 3 AZR 5/03 - NZA 2004, 789).

    Solche Arbeitnehmer wissen, dass sie für ihre künftige Betriebstreue keine Versorgung zu erwarten haben, selbst wenn sie bis zur Altersgrenze im Betrieb verbleiben, da sie bis zu dieser Altersgrenze die Wartezeit nicht mehr in erforderlichen Dauer zurücklegen können (BAG, 19.04.2005 - 3 AZR 469/04 - NZA 2005, 840; BAG, 24.02.2004 - 3 AZR 5/03 - NZA 2004, 789).

  • LAG Düsseldorf, 29.02.2012 - 12 Sa 1430/11

    Betriebliche Altersversorgung; Altersdiskriminierung; Beschäftigungsbeginn;

  • BAG, 17.08.2004 - 3 AZR 189/03

    Auslegung einer gekündigten Versorgungsordnung

  • BAG, 13.10.2016 - 3 AZR 445/15

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungszusage

  • LAG München, 06.08.2015 - 3 Sa 264/15

    Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage; Rechtsverhältnis;

  • ArbG Essen, 11.10.2011 - 2 Ca 2754/10

    Betriebliche Altersversorgung / Höchstaltersgrenze von 50 Jahren /;

  • ArbG Limburg, 15.02.2006 - 1 Ca 699/04

    Verbindliche Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

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