Rechtsprechung
   BAG, 02.03.2004 - 1 AZR 271/03   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Betriebliche Vergütungsordnung nach Wegfall der Tarifbindung - einseitige einzelvertragliche Ausschlussfrist

  • IWW
  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Betriebliche Vergütungsordnung nach Wegfall der Tarifbindung: Maßgeblichkeit hinsichtlich der Struktur auch für neu eingestellte Arbeitnehmer, wenn Betriebsrat Änderung nicht zugestimmt hat - Unwirksamkeit einseitiger einzelvertraglicher Ausschlussfristen

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht; Tarifrecht; Befristungsrecht; Ausschlussfristen - Nachwirkung von Tarifverträgen; Diskriminierung befristet beschäftigter Arbeitnehmer; betriebliche Vergütungsordnung nach Wegfall der Tarifbindung; Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung; tarifliche Effektivklausel; einseitige einzelvertragliche Ausschlussfristen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Betriebliche Vergütungsordnung nach Wegfall der Tarifbindung - einseitige einzelvertragliche Ausschlussfrist

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Betriebliche Vergütungsordnung nach Wegfall der Tarifbindung

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Generelle Verpflichtung zur Aufnahme von Bezugnahmeklauseln durch betriebliche Mitbestimmung bei nachwirkenden (transformierten) Tarifverträgen?" von Prof. Dr. Frank Bayreuther, original erschienen in: BB 2010, 2177 - 2180.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 109, 369
  • BB 2004, 1748
  • DB 2004, 1669
  • NZA 2004, 852



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Wird zitiert von ... (90)  

  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 572/04  

    Einzelvertragliche zweistufige Ausschlussfrist

    Ausschlussfristen können grundsätzlich auch in Formulararbeitsverträgen vereinbart werden (BAG 2. März 2004 - 1 AZR 271/03 - AP TVG § 3 Nr. 31 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu VI 2 der Gründe).

    a) Eine einzelvertragliche Ausschlussfrist, die eine gerichtliche Geltendmachung verlangt, weicht von dem gesetzlichen Verjährungsrecht ab (vgl. BAG 2. März 2004 - 1 AZR 271/03 - AP TVG § 3 Nr. 31 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu VI 2 b der Gründe).

    Das betrifft in erster Linie die Hauptpflichten des Vertrags und erfordert grundsätzlich eine Gesamtschau der vertraglichen Regelungen (BVerfG 19. Oktober 1993 - 1 BvR 567, 1044/89 - BVerfGE 89, 214, 232 f., zu C II 2 c der Gründe; 2. Mai 1996 - 1 BvR 696/96 - NJW 1996, 2021, zu II 1 a der Gründe; BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - BAGE 100, 13, 18 f.; unentschieden zur Billigkeitskontrolle BGH 16. November 1990 - V ZR 217/89 - NJW 1991, 843, 844, zu 2 der Gründe; zu einseitigen Ausschlussfristen BAG 2. März 2004 - 1 AZR 271/03 - AP TVG § 3 Nr. 31 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu VI 2 der Gründe).

  • BAG, 15.04.2008 - 1 AZR 65/07  

    Vergütung gemäß kollektiven Entlohnungsgrundsätzen

    Im ersten Fall ist aber die Nachwirkung der Tarifverträge schon dadurch beendet worden, dass der Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2002 auf Grund seiner Befristung zum 31. Juli 2004 geendet hat und sich die Nachwirkung auf ein im Nachwirkungszeitraum neu begründetes Arbeitsverhältnis nicht erstreckt (BAG 2. März 2004 - 1 AZR 271/03 - BAGE 109, 369, zu I 2 der Gründe mwN).

    die abstrakt-generellen Grundsätze der Entgeltfindung (BVerwG 9. Dezember 1998 - VI P 6/97 - BVerwGE 108, 135, zu II 2.4.2 der Gründe mwN; BAG 2. März 2004 - 1 AZR 271/03 - BAGE 109, 369, zu IV 1 a der Gründe mwN).

    Mitbestimmungspflichtig ist auch die Änderung bestehender Grundsätze durch den Arbeitgeber (für § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG BAG 2. März 2004 - 1 AZR 271/03 - aaO mwN; für § 85 Abs. 1 Nr. 10 PersVG Berlin OVG BerlinBrandenburg 22. Februar 2007 - 60 PV 20.05 -, zu II der Gründe).

    Der Dienststellenleiter muss in Angelegenheiten des § 85 Abs. 1 PersVG Berlin von sich aus das Mitbestimmungsverfahren einleiten (vgl. BAG 2. März 2004 - 1 AZR 271/03 - BAGE 109, 369, zu IV 1 c der Gründe mwN).

    Auch eine solche Änderung ist mitbestimmungspflichtig, weil es für das Beteiligungsrecht der Personalvertretung bei Änderungen der Vergütungsordnung nicht darauf ankommt, auf welcher rechtlichen Grundlage deren Anwendung erfolgte (st. Rspr. zu § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, vgl. BAG 2. März 2004 - 1 AZR 271/03 - BAGE 109, 369, zu IV 1 c aa der Gründe mwN; vgl. auch Wiese Anm. AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 113).

    Auch bei Nichtbeachtung des Mitbestimmungsrechts der Arbeitnehmervertretung durch den Arbeitgeber/Dienststellenleiter erhält der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Leistungen, die die bestehende Vertragsgrundlage übersteigen (BAG 2. März 2004 - 1 AZR 271/03 - BAGE 109, 369, zu IV 2 a der Gründe mwN).

    Sie kann bei Neueinstellungen dazu führen, dass für den Arbeitnehmer Ansprüche auf Leistungen entstehen, die als solche vertraglich nicht vorgesehen sind (BAG 11. Juni 2002 - 1 AZR 390/01 -BAGE 101, 288, zu III 4 der Gründe; 2. März 2004 - 1 AZR 271/03 - BAGE 109, 369, zu IV 2 b cc der Gründe).

  • BAG, 28.09.2005 - 5 AZR 52/05  

    AGB-Kontrolle - einstufige Ausschlussfrist

    a) Ausschlussfristen können grundsätzlich auch in Formulararbeitsverträgen vereinbart werden (BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - NJW 2005, 3305, auch zVv., zu IV 1 der Gründe; 2. März 2004 - 1 AZR 271/03 - BAGE 109, 369, 381 f.).

    a) Eine einzelvertragliche Ausschlussfrist weicht von dem gesetzlichen Verjährungsrecht auch dann ab, wenn sie keine gerichtliche Geltendmachung verlangt (vgl. BAG 2. März 2004 - 1 AZR 271/03 - BAGE 109, 369, 383, zu VI 2 b der Gründe).

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