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   BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 383/03   

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https://dejure.org/2004,566
BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 383/03 (https://dejure.org/2004,566)
BAG, Entscheidung vom 24.06.2004 - 6 AZR 383/03 (https://dejure.org/2004,566)
BAG, Entscheidung vom 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 (https://dejure.org/2004,566)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Ausbildungskosten - Erstattung bei Arbeitgeberkündigung

  • IWW

    GG Art. 2 Abs. 1 GG Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BGB § 242 BGB § 133 BGB § 157 BGB § 626 Abs. 1 EGBGB Art. 229 § 5 ZPO § 256 Abs. 1 ZPO § 286 KSchG § 1 Abs. 1 KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG § 23 Abs. 1
    EGG, BGB, EGBGB, ZPO, KSchG

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Ausbildungskosten - Erstattung bei Arbeitgeberkündigung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine einzelvertragliche Abrede über die Erstattung von Ausbildungskosten ; Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Kündigung durch den Arbeitgeber; Gerichtliche Möglichkeit der Inhaltskontrolle nach den Vorschriften über ...

  • bag-urteil.com

    Rückzahlungsklausel für Weiterbildungskosten - Arbeitgeberkündigung

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs... . 1 Satz 1; ; BGB § 242; ; BGB § 133; ; BGB § 157; ; BGB § 626 Abs. 1; ; EGBGB Art. 229 § 5; ; ZPO § 256 Abs. 1; ; ZPO § 286; ; KSchG § 1 Abs. 1; ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1; ; KSchG § 23 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausbildungskosten; Rückzahlungspflicht - Erstattung von Weiterbildungskosten bei arbeitgeberseitiger Kündigung während der Probezeit

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erstattung von Ausbildungskosten bei arbeitgeberseitiger Kündigung ? Rückzahlungsvereinbarung unterliegt Inhaltskontrolle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 111, 157
  • NJW 2004, 3059
  • MDR 2005, 98
  • NZA 2004, 1035
  • BB 2004, 2194
  • DB 2004, 2427
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 06.05.1998 - 5 AZR 535/97

    Rückzahlung von Ausbildungskosten nach betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung

    Auszug aus BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 383/03
    Für eine einschränkende Auslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB dahin, dass nur eine Arbeitnehmerkündigung die Rückzahlungspflicht auslösen soll, fehlen Anhaltspunkte (vgl. BAG 6. Mai 1998 - 5 AZR 535/97 - BAGE 88, 340).

    Ist er trotz der aufgewendeten Kosten nicht bereit oder in der Lage, dem Betrieb die Qualifikation des Arbeitnehmers zu erhalten, entfällt die sachliche Grundlage für eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers (BAG 6. Mai 1998 - 5 AZR 535/97 - BAGE 88, 340).

  • BAG, 19.02.2004 - 6 AZR 552/02

    Erstattung verauslagter Ausbildungskosten

    Auszug aus BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 383/03
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155; 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 32 = EzA BGB 2002 § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - zVv.) sind einzelvertragliche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

    a) Das Interesse des Arbeitgebers, der seinem Arbeitnehmer eine Aus- oder Weiterbildung finanziert, geht dahin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für den Betrieb nutzen zu können (BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - zVv.).

  • BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 539/01

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

    Auszug aus BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 383/03
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155; 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 32 = EzA BGB 2002 § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - zVv.) sind einzelvertragliche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

    Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - aaO).

  • BSG, 24.09.2002 - B 3 P 14/01 R

    Zulassung eines ambulanten Pflegedienstes zum Versorgungsvertrag - zweijährige

    Auszug aus BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 383/03
    Ohne Erfolg beanstandet die Beklagte, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die Teilnahme der Klägerin an der berufsbegleitenden Weiterbildungsmaßnahme "Leitung/Management von ambulanten Pflegediensten" für ihren Pflegedienst nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. September 2002 (- B 3 P 14/01 R - NZS 2003, 263) nicht mehr nützlich und vorteilhaft gewesen sei.

    Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. September 2002 (- B 3 P 14/01 R - aaO) lag weder bei Vertragsschluss am 22. November 2001 noch bei Ausspruch der Kündigung am 12. Juni 2002 vor.

  • BAG, 06.01.2004 - 9 AZR 680/02

    Anforderungen an Revisionsbegründung

    Auszug aus BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 383/03
    Die Revision muss nach Beweisthema und Beweismittel angegeben, zu welchem Punkt das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft eine Beweisaufnahme unterlassen haben soll und welches Ergebnis diese Beweisaufnahme hätte zeigen müssen (BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - NZA 2004, 449, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen mwN).
  • BAG, 24.07.1991 - 5 AZR 430/90

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 383/03
    Die spätere Entwicklung kann dafür nur herangezogen werden, wenn sie bei Vertragsschluss vorhersehbar war (BAG - 5 AZR 430/90 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 15 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 7).
  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 339/92

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 383/03
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155; 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 32 = EzA BGB 2002 § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - zVv.) sind einzelvertragliche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
  • LAG Düsseldorf, 08.05.2003 - 11 Sa 1584/02

    Rückzahlung von Ausbildungskosten

    Auszug aus BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 383/03
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2003 - 11 Sa 1584/02 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 177/03

    Widerruf eines Aufhebungsvertrags

    Auszug aus BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 383/03
    Mit der Anknüpfung an die lex prior sollte zum einen ein Jahr lang das subjektive Vertrauen der Parteien geschützt werden, die ihr Schuldverhältnis einer geltenden Rechtslage unterstellt haben; zum anderen sollte verhindert werden, dass erworbene Vertragsrechte durch die Gesetzesänderung vor Ablauf der Jahresfrist entzogen werden (vgl. BAG 27. November 2003 - 2 AZR 177/03 -, zu B I 1 a der Gründe).
  • BAG, 14.01.2009 - 3 AZR 900/07

    Fortbildungsvertrag - Bindungsdauer - Verbot der geltungserhaltende Reduktion -

    Dabei ist das Interesse des Arbeitgebers, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig zu nutzen, einerseits, mit dem Interesse des Arbeitnehmers, durch die Ausbildung die eigenen Arbeitsmarktchancen zu verbessern und sich gegenüber dem Arbeitgeber nur in einem solchen Umfange zu binden, wie das im Verhältnis zu dessen Aufwendungen angemessen ist, andererseits ins Verhältnis zu setzen (vgl. zum Ganzen: BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 111, 157; 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - zu 2 a aa der Gründe, BAGE 109, 345; 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - zu 2 der Gründe, BAGE 104, 125).
  • BAG, 18.03.2014 - 9 AZR 545/12

    Rückzahlung von Fortbildungskosten - AGB - Eigenkündigung

    In der Rechtsprechung war seit langem anerkannt, dass eine vom Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag aufgestellte Klausel, nach welcher der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jede Rücksicht auf den Beendigungsgrund zurückzahlen muss, unwirksam ist, weil sie den Arbeitnehmer benachteiligt (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/06 - Rn. 27, aaO; vgl. auch schon BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 111, 157) .
  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 610/05

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB - Inhaltskontrolle

    Der im Jahre 2000 abgeschlossene Arbeitsvertrag mit der beanstandeten Rückzahlungsklausel unterfiel deshalb bis zum 31. Dezember 2002 dem im Zeitpunkt des Vertragschlusses geltenden Recht und war zunächst am Maßstab des § 242 BGB zu überprüfen (vgl. dazu BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - BAGE 111, 157).

    Nach der vor Geltung der §§ 305 ff. BGB zur allgemeinen Inhaltskontrolle von Rückzahlungsklauseln ergangenen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts waren einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, wenn er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, grundsätzlich zulässig (24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - BAGE 111, 157 mwN).

    Damit benachteiligt eine solche Klausel den Arbeitnehmer unangemessen (vgl. BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 -BAGE 111, 157).

    Dies galt ebenso für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer (vgl. BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - BAGE 111, 157).

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