Rechtsprechung
   BAG, 10.11.2004 - 7 AZR 131/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1849
BAG, 10.11.2004 - 7 AZR 131/04 (https://dejure.org/2004,1849)
BAG, Entscheidung vom 10.11.2004 - 7 AZR 131/04 (https://dejure.org/2004,1849)
BAG, Entscheidung vom 10. November 2004 - 7 AZR 131/04 (https://dejure.org/2004,1849)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,1849) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Betriebsratsmitglied - Ausgleichsanspruch für Reisezeit

  • IWW
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Nur beschränkter Anspruch auf Freizeitausgleich für Betriebsratsmitglieder

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Betrieblich bedingte Reise eines Betriebsratsmitglieds außerhalb der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung; Vergütung von Schulungsveranstaltungen und Bildungsveranstaltungen von Betriebsratsmitgliedern; Vergütung der betriebsbedingten Teilnahme an ...

  • Judicialis

    BetrVG (in der ab 28. Juli 2001 geltenden Fassung) § 37 Abs. 3; ; BetrVG (in der ab 28. Juli 2001 geltenden Fassung) § 37 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht - Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds auf bezahlte Arbeitsbefreiung; Rückreise von einer Betriebsratsschulung außerhalb der Arbeitszeit

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulungsveranstaltung für teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied: Ausgleichsanspruch für Reisezeit nur dann, wenn Reisezeiten auch außerhalb der Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer liegt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Freizeitausgleich für Reisezeiten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Freizeitausgleich für Reisezeiten

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Betriebsrat auf Schulung - Freizeitausgleich für die Reise nur im Rahmen der betrieblichen Arbeitszeit

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 112, 322
  • NZA 2005, 704
  • BB 2005, 1456
  • DB 2005, 1175
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 16.04.2003 - 7 AZR 423/01

    Freizeitausgleich für Reisezeiten eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 10.11.2004 - 7 AZR 131/04
    Wege-, Fahrt- und Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung notwendiger betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben außerhalb seiner Arbeitszeit aufwendet, können einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG begründen, soweit sie mit der Durchführung der ihnen zugrunde liegenden Betriebsratstätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen (BAG 16. April 2003 - 7 AZR 423/01 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 138 = EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 1, zu I 2 der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Aus dem Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG folgt zwar, dass im Betrieb des Arbeitgebers bestehende tarifvertragliche oder betriebliche Regelungen über Dienstreisezeiten auch für Reisezeiten gelten, die ein Betriebsratsmitglied zur Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten aufwendet (BAG 16. April 2003 - 7 AZR 423/01 - aaO, zu I 2 der Gründe).

    Betriebsbedingte Gründe iSd. Vorschrift liegen vor, wenn bestimmte Gegebenheiten und Sachzwänge innerhalb der Betriebssphäre dazu geführt haben, dass die Betriebsratstätigkeit nicht während der Arbeitszeit erledigt werden konnte (st. Rspr., vgl. BAG 26. Januar 1994 - 7 AZR 593/92 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 93 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 118, zu I der Gründe; 16. April 2003 - 7 AZR 423/01 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 138 = EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 1, zu I 1 der Gründe zVv.).

  • BAG, 23.07.1996 - 1 ABR 13/96

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei vorübergehender Verlängerung der Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 10.11.2004 - 7 AZR 131/04
    Dabei muss die betriebsübliche Arbeitszeit nicht für den gesamten Betrieb einheitlich geregelt sein, vielmehr kann die betriebsübliche Arbeitszeit für unterschiedliche Arbeitsbereiche oder Arbeitnehmergruppen unterschiedlich festgelegt sein (BAG 23. Juli 1996 - 1 ABR 13/96 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 68 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 56, zu B II 1 der Gründe).
  • LAG Baden-Württemberg, 03.02.2004 - 17 Sa 70/03

    Reisezeit als Betriebsratstätigkeit - Besonderheiten der betrieblichen

    Auszug aus BAG, 10.11.2004 - 7 AZR 131/04
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. Februar 2004 - 17 Sa 70/03 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 05.03.1997 - 7 AZR 581/92

    Kein Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder nach dem

    Auszug aus BAG, 10.11.2004 - 7 AZR 131/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 37 Abs. 6 BetrVG in der bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung (aF), wonach für die Teilnahme an erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nur § 37 Abs. 2, nicht aber § 37 Abs. 3 BetrVG entsprechend galt, beruhte die außerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgte Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungs- oder Bildungsveranstaltung im allgemeinen bereits deshalb nicht auf betriebsbedingten Gründen, weil die zeitliche Lage der Schulung nicht vom Arbeitgeber, sondern ausschließlich vom Schulungsträger festgelegt wird (vgl. etwa BAG 20. Oktober 1993 - 7 AZR 581/92 (A) - BAGE 74, 351 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 90 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 115, zu B II 2 der Gründe; 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 - BAGE 85, 224 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 123 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 136, zu I 2 der Gründe).
  • BAG, 20.10.1993 - 7 AZR 581/92

    Teilnahme an Schulungsveranstaltung; mittelbare Diskriminierung

    Auszug aus BAG, 10.11.2004 - 7 AZR 131/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 37 Abs. 6 BetrVG in der bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung (aF), wonach für die Teilnahme an erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nur § 37 Abs. 2, nicht aber § 37 Abs. 3 BetrVG entsprechend galt, beruhte die außerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgte Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungs- oder Bildungsveranstaltung im allgemeinen bereits deshalb nicht auf betriebsbedingten Gründen, weil die zeitliche Lage der Schulung nicht vom Arbeitgeber, sondern ausschließlich vom Schulungsträger festgelegt wird (vgl. etwa BAG 20. Oktober 1993 - 7 AZR 581/92 (A) - BAGE 74, 351 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 90 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 115, zu B II 2 der Gründe; 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 - BAGE 85, 224 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 123 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 136, zu I 2 der Gründe).
  • BAG, 26.01.1994 - 7 AZR 593/92

    Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 10.11.2004 - 7 AZR 131/04
    Betriebsbedingte Gründe iSd. Vorschrift liegen vor, wenn bestimmte Gegebenheiten und Sachzwänge innerhalb der Betriebssphäre dazu geführt haben, dass die Betriebsratstätigkeit nicht während der Arbeitszeit erledigt werden konnte (st. Rspr., vgl. BAG 26. Januar 1994 - 7 AZR 593/92 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 93 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 118, zu I der Gründe; 16. April 2003 - 7 AZR 423/01 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 138 = EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 1, zu I 1 der Gründe zVv.).
  • BAG, 16.02.2005 - 7 AZR 330/04

    Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds auf Freizeitausgleich

    Für die Beurteilung, ob eine Besonderheit iSd. § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG vorliegt, ist in einem solchen Fall auf die betriebsübliche Arbeitszeit des Arbeitsbereichs oder der Arbeitnehmergruppe abzustellen, dem oder der das Betriebsratsmitglied angehört (BAG 10. November 2004 - 7 AZR 131/04 - zur Veröffentlichung vorgesehen , zu II 1 der Gründe).

    Durch diese Begrenzung soll verhindert werden, dass an einer Schulungsveranstaltung teilnehmende teilzeitbeschäftigte Betriebratsmitglieder besser gestellt werden als ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen im Betrieb (BT-Drucks. 14/5741 S. 41; BAG 10. November 2004 - 7 AZR 131/04 - aaO).

    Ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts kann sich daher auch für die notwendige Zeit der An- und Abreise zum bzw. vom Schulungsort ergeben (BAG 10. November 2004 - 7 AZR 131/04 - zVv., zu I der Gründe).

    Sie kann vielmehr für verschiedene Arbeitsbereiche oder Arbeitnehmergruppen unterschiedlich festgelegt sein (BAG 23. Juli 1996 - 1 ABR 13/96 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 68 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 56, zu B II 1 der Gründe; 10. November 2004 - 7 AZR 131/04 - zVv., zu II 1 der Gründe).

    Sollte diese unterschiedlich festgelegt sein, zB für verschiedene Abteilungen oder Arbeitnehmergruppen, kommt es für den Umfang des Ausgleichsanspruchs der Klägerin auf die Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer der Abteilung oder Arbeitnehmergruppe an, der die Klägerin angehört (BAG 10. November 2004 - 7 AZR 131/04 - zVv., zu II 1 der Gründe).

  • BAG, 27.07.2016 - 7 AZR 255/14

    Vergütung bei Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - Fahrten zwischen

    c) Auch Wege-, Fahrt- und Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung erforderlicher betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben außerhalb seiner Arbeitszeit aufwendet, können einen Anspruch auf Freizeitausgleich gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG oder bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Vergütungsanspruch nach § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG auslösen, soweit sie mit der Durchführung der ihnen zugrunde liegenden Betriebsratstätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen (BAG 12. August 2009 - 7 AZR 218/08 - Rn. 12; 10. November 2004 - 7 AZR 131/04 - zu I der Gründe, BAGE 112, 322; 16. April 2003 - 7 AZR 423/01 - zu I 2 der Gründe, BAGE 106, 87) .
  • LAG Bremen, 03.07.2018 - 1 Sa 147/17

    Rechtstellung eines Betriebsratsmitglieds

    Daher können auch Wege-, Fahrt- und Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung erforderlicher betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben außerhalb seiner Arbeitszeit aufwendet, einen Anspruch auf Freizeitausgleich gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG oder bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Vergütungsanspruch nach § 37 Abs. 3 S. 3 BetrVG auslösen, soweit sie mit der Durchführung der ihnen zugrunde liegenden Betriebsratstätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen (BAG v. 27.07.2016, a.a.O.; BAG v. 12.08.2009, 7 AZR 218/08; BAG v. 10.11.2004, 7 AZR 131/04).

    Besteht jedoch eine derartige Regelung im Betrieb des Arbeitgebers nicht, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 37 Abs. 3 BetrVG, wonach auch Reisezeiten einen Ausgleichsanspruch auslösen können, sofern die in den Vorschriften genannten Voraussetzungen vorliegen (BAG v. 10.11.2004, 7 AZR 131/04).

    a) Der vom Kläger insoweit gestellte Feststellungshauptantrag zu 2. war jedoch als unbegründet zurückzuweisen, da der Kläger als teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied nicht besser behandelt werden kann, als ein vollzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied (s. dazu BAG v. 10.11.2004, 7 AZR 131/04).

  • BAG, 12.08.2009 - 7 AZR 218/08

    Betriebsratsmitglied - Reisezeiten - Freizeitausgleich

    Wege-, Fahrt- und Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung erforderlicher betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben außerhalb seiner Arbeitszeit aufwendet, können einen Anspruch auf Freizeitausgleich gem. § 37 Abs. 3 BetrVG auslösen, soweit sie mit der Durchführung der ihnen zugrunde liegenden Betriebsratstätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen (BAG 10. November 2004 - 7 AZR 131/04 - zu I der Gründe, BAGE 112, 322 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 140 = EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 3; 16. April 2003 - 7 AZR 423/01 - zu I 2 der Gründe, BAGE 106, 87 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 138 = EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 1).
  • LAG Baden-Württemberg, 27.09.2006 - 20 Sa 88/05

    Teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied - Schulungsveranstaltung - Berechnung

    Für die Beurteilung, ob eine Besonderheit iSd. § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG vorliegt, ist in einem solchen Fall auf die betriebsübliche Arbeitszeit des Arbeitsbereichs oder der Arbeitnehmergruppe abzustellen, dem oder der das Betriebsratsmitglied angehört (BAG 10. November 2004 - 7 AZR 131/04 - zur Veröffentlichung vorgesehen , zu II 1 der Gründe) .

    Durch diese Begrenzung soll verhindert werden, dass an einer Schulungsveranstaltung teilnehmende teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder besser gestellt werden als ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen im Betrieb (BT-Drucks. 14/5741 S. 41; BAG 10. November 2004 - 7 AZR 131/04 - aaO) .

    Ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts kann sich daher auch für die notwendige Zeit der An- und Abreise zum bzw. vom Schulungsort ergeben (BAG 10. November 2004 - 7 AZR 131/04 - zVv., zu I der Gründe) .

    Sollte diese unterschiedlich festgelegt sein, zB für verschiedene Abteilungen oder Arbeitnehmergruppen, kommt es für den Umfang des Ausgleichsanspruchs der Klägerin auf die Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer der Abteilung oder Arbeitnehmergruppe an, der die Klägerin angehört (BAG 10. November 2004 - 7 AZR 131/04 - zVv., zu II 1 der Gründe) .

  • LAG Baden-Württemberg, 27.03.2012 - 3 Sa 10/11

    Freizeitausgleichs- und Abgeltungsansprüche von Betriebsratsmitgliedern und

    aa) Betriebsbedingte Gründe im Sinne des § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegen vor, wenn bestimmte Gegebenheiten oder Sachzwänge innerhalb der Betriebssphäre dazu geführt haben, dass Betriebsratstätigkeit nicht während der Arbeitszeit erledigt werden konnte (vgl. BAG 10. November 2004 - 7 AZR 131/04 - = NZA 2005, 704 zu II. 1. der Gründe).

    Die Teilzeitbeschäftigung ist daher eine Besonderheit im Sinne des § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG (vgl. BAG 10. November 2004 - 7 AZR 131/04 - = NZA 2005, 704 zu II. 1. der Gründe).

  • BAG, 21.06.2006 - 7 AZR 389/05

    Betriebsratsmitglied - Arbeitsbefreiung - Reisezeiten

    Deswegen kommt es auf die maßgeblichen tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen über die Durchführung von Dienstreisen im Betrieb des Arbeitgebers an (BAG 21. September 1977 - 4 AZR 292/76 - AP MTB II § 19 Nr. 3 = EzA MTB II § 19 Nr. 2; 16. April 2003 - 7 AZR 423/01 - BAGE 106, 87 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 138 = EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 1, zu I 1 2 der Gründe; 10. November 2004 - 7 AZR 131/04 - BAGE 112, 322 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 140 = EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 3, zu I der Gründe).
  • LAG Sachsen, 21.03.2022 - 2 Sa 77/21

    Ausgleichsansprüche des Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 2 , Abs. 3 und Abs.

    Solche Besonderheiten können sowohl die Lage der Arbeitszeit als auch ihren Umfang betreffen (BAG Urteil vom 10.11.2004 - 7 AZR 131/04, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 140, juris; Urteil vom 16.02.2005 - 7 AZR 330/04, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 141, juris).

    Ein der Betriebssphäre zuzurechnender Grund liegt vor, wenn es dem Betriebsratsmitglied aufgrund der Arbeitsorganisation - einschließlich der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung - nicht möglich ist, an Schulungsmaßnahmen während seiner Arbeitszeit teilzunehmen (BAG, Urteil vom 10.11.2004, a.a.O.).

  • LAG Niedersachsen, 12.09.2008 - 12 Sa 903/08

    Anspruch auf Freizeitausgleich eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds

    Betriebsbedingte Gründe liegen dann vor, wenn bestimmte Gegebenheiten und Sachzwänge innerhalb der Betriebssphäre dazu geführt haben, dass Betriebsratsarbeit nicht während der Arbeitszeit erledigt werden kann (BAG, Urteil vom 10.11.2004 - 7 AZR 131/04 Rn. 17 -).

    Der Gesetzgeber wollte im Gegenteil den teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern einen gegenüber der alten Rechtslage weitergehenden Ausgleichsanspruch einräumen (BT-Drucks. 14/5741 S. 41); die Teilzeitbeschäftigung sollte deshalb nach dem Willen des Gesetzgebers gerade als Besonderheit der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung im Sinne von § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG anerkannt werden (vgl. BT-Drucksachen 14/5741 S. 41; BAG, Urteil vom 10.11.2004 - 7 AZR 131/04 Rn. 19; BAG Urteil vom 16.02.2005 - 7 AZR 330/04 Rn. 19).

  • LAG Berlin, 11.11.2005 - 2 TaBV 1134/05

    Begriff der Arbeitszeit

    Nicht zur Arbeitszeit wird jedoch die Reisezeit gezählt, obwohl der Arbeitnehmer durch den Zwang zur Anreise an einen auswärtigen Ort in der Gestaltung seiner Freizeit eingeschränkt wird (BAG vom 23.07.1996 - 1 ABR 17/96; vgl. vom 10.11.2004 - 7 AZR 131/04; OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 10.04.2002 - 8 L 120/00).
  • LAG Hessen, 29.06.2006 - 9 TaBV 197/05

    Erstattung von Fahrtkosten und Tagegeld bei der Teilnahme an

  • LAG Bremen, 27.11.2013 - 2 Sa 18/13

    Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Vergütung außerhalb der individuellen

  • LAG München, 25.09.2008 - 4 Sa 347/08

    Betriebsratsmitglied, Reisezeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit

  • ArbG Köln, 25.11.2008 - 14 Ca 6811/07

    Gutschrift von Arbeitszeit zum Ausgleich für die Teilnahme an einem Seminar;

  • KAG Münster, 24.10.2019 - 5/19
  • KAGH, 25.04.2008 - M 2/08

    Freizeitausgleich bei Ganztagesschulungen für teilzeitbeschäftigte MAV Mitglieder

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht