Rechtsprechung
   BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 500/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,110
BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 500/05 (https://dejure.org/2006,110)
BAG, Entscheidung vom 11.04.2006 - 9 AZR 500/05 (https://dejure.org/2006,110)
BAG, Entscheidung vom 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 (https://dejure.org/2006,110)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,110) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuteilung von Bonusmeilen im inneren Zusammenhang mit dem geführten Geschäft an den Arbeitnehmer im Rahmen eines Vielfliegerprogramms ; Herausgabe der aus einem Vielfliegerprogramm erworbenen Bonusmeilen für dienstlich veranlasste und vom Arbeitgeber bezahlte Flüge durch ...

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Bonusmeilen gehören dem Arbeitgeber

  • hensche.de

    Betriebliche Übung, Bonusmeilen: Herausgabeanspruch

  • Judicialis

    BGB § 611; ; BGB § 667; ; BGB § 670; ; ZPO § 256

  • RA Kotz

    Bonusmeilen: Vielflieger dürfen beruflich veranlasste Bonuspunkte nicht privat nutzen

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Herausgabepflicht des Arbeitnehmers nach § 667 Alt. 2 BGB: Anwendbarkeit von §§ 667, 670 BGB im Arbeitsverhältnis; Erfordernis des inneren Sachzusammenhangs mit dem geführten Geschäft (Bonusmeilen); Betriebsübung; (kein) konkludentes Vertragsangebot durch Duldung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611 § 667 § 670; ZPO § 256
    Auftragsrecht und betriebliche Übung - Vielflieger; Bonusmeilen; Herausgabeanspruch

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Arbeitnehmer als Vielflieger: Kein Anspruch auf private Nutzung dienstlich erlangter Bonusmeilen ? Herausgabeanspruch des Arbeitgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Bonusmeilen für den Arbeitgeber

  • meyer-koering.de (Kurzinformation und Zusammenfassung)

    Bonusmeilen gehören dem Arbeitgeber

  • IWW (Kurzinformation)

    Bonusmeilen gehören dem Arbeitgeber

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bonusmeilen für den Arbeitgeber

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bonuspunkte für Vielflieger

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Herausgabe von Bonusmeilen an Arbeitgeber

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Vielflieger, Bonusmeilen, Herausgabeanspruch

  • heuking.de PDF, S. 2 (Kurzinformation)

    Bonusmeilen stehen dem Arbeitgeber zu

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Miles-and-More: Bonuspunkte stehen dem Arbeitgeber zu

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Betrieblich erworbene Bonusmeilen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bonusmeilen gehören den Arbeitgebern - wirklich?

  • ar-law.de (Kurzinformation)

    Wem die Bonusmeilen gehören

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Miles & More: Bonuspunkte für Vielflieger stehen dem Arbeitgeber zu - keine Privatnutzung von Bonusmeilen - Bonusmeilen müssen für die Bezahlung von Dienstflügen eingesetzt werden

  • 123recht.net (Pressemeldung, 11.4.2006)

    Bonus-Meilen gehören dem Arbeitgeber // Firma darf Nutzung für Privatflüge verbieten

Besprechungen u.ä. (3)

  • RA Hensche (Entscheidungsbesprechung)
  • heuking.de PDF, S. 1 (Entscheidungsbesprechung)

    Bonusmeilen stehen dem Arbeitgeber zu

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Herausgabepflicht des Arbeitnehmers nach § 667 Alt. 2 BGB: Anwendbarkeit von §§ 667, 670 BGB im Arbeitsverhältnis; Erfordernis des inneren Sachzusammenhangs mit dem geführten Geschäft (Bonusmeilen); Betriebsübung; (kein) konkludentes Vertragsangebot durch Duldung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 118, 16
  • NJW 2006, 3803
  • ZIP 2006, 2333
  • MDR 2007, 161
  • NZA 2006, 1089
  • BB 2006, 2137
  • DB 2006, 2068
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 28.10.1965 - VII ZR 290/63

    Rückzahlung eines Darlehens - Feststellung einer Tarifunterschreitung

    Auszug aus BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 500/05
    (2) Ein innerer Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn die objektive Gefahr besteht, die Vorteilsgewährung könne dazu führen, dass der Beauftragte die Interessen seines Geschäftsherrn außer Acht lässt (BGH 28. Oktober 1965 - VII ZR 290/63 - BB 1966, 99; 14. November 1977 - II ZR 107/76 - WM 1978, 115).

    Ansonsten dürfte der Beauftragte auch ihm zugewendete Schmiergelder behalten (vgl. BAG 26. Februar 1971 - 3 AZR 97/70 - AP BGB § 687 Nr. 5; BGH 28. Oktober 1965 - VII ZR 290/63 - BB 1966, 99; 7. Januar 1963 - VII ZR 149/61 -BGHZ 39, 1).

  • BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 657/02

    Häusliches Arbeitszimmer - Aufwendungsersatzanspruch

    Auszug aus BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 500/05
    Wer im Interesse eines anderen Aufwendungen macht, kann Ersatz der Aufwendungen von demjenigen verlangen, für den er tätig geworden ist (Senat 14. Oktober 2003 - 9 AZR 657/02 - AP BGB § 670 Nr. 32 = EzA BGB 2002 § 670 Nr. 1; 19. Mai 1998 - 9 AZR 307/96 - BAGE 89, 26).

    Nur was zur selbstverständlichen Einsatzpflicht des Arbeitnehmers bei der Arbeit gehört, wird durch die Vergütungszahlung ausgeglichen (Senat 14. Oktober 2003 - 9 AZR 657/02 - aaO; BAG Großer Senat 10. November 1961 - GS 1/60 - BAGE 12, 15).

  • BAG, 26.02.1971 - 3 AZR 97/70

    Verkaufsleiter - Sonderprovision

    Auszug aus BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 500/05
    Ansonsten dürfte der Beauftragte auch ihm zugewendete Schmiergelder behalten (vgl. BAG 26. Februar 1971 - 3 AZR 97/70 - AP BGB § 687 Nr. 5; BGH 28. Oktober 1965 - VII ZR 290/63 - BB 1966, 99; 7. Januar 1963 - VII ZR 149/61 -BGHZ 39, 1).
  • BGH, 07.01.1963 - VII ZR 149/61

    Herausgabe von Schmiergeldern

    Auszug aus BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 500/05
    Ansonsten dürfte der Beauftragte auch ihm zugewendete Schmiergelder behalten (vgl. BAG 26. Februar 1971 - 3 AZR 97/70 - AP BGB § 687 Nr. 5; BGH 28. Oktober 1965 - VII ZR 290/63 - BB 1966, 99; 7. Januar 1963 - VII ZR 149/61 -BGHZ 39, 1).
  • BAG, 20.01.2004 - 9 AZR 43/03

    Betriebliche Übung - Beihilfeversicherung im Ruhestand

    Auszug aus BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 500/05
    Eine betriebliche Übung ist für jeden Gegenstand vorstellbar, der arbeitsvertraglich in einer so allgemeinen Form geregelt werden kann (Senat 20. Januar 2004 - 9 AZR 43/03 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 65 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 5; BAG 21. Januar 1997 - 1 AZR 572/96 - AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 64 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 36).
  • BAG, 19.05.1998 - 9 AZR 307/96

    Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Anschaffungskosten für Dienstkleidung zu

    Auszug aus BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 500/05
    Wer im Interesse eines anderen Aufwendungen macht, kann Ersatz der Aufwendungen von demjenigen verlangen, für den er tätig geworden ist (Senat 14. Oktober 2003 - 9 AZR 657/02 - AP BGB § 670 Nr. 32 = EzA BGB 2002 § 670 Nr. 1; 19. Mai 1998 - 9 AZR 307/96 - BAGE 89, 26).
  • BGH, 17.10.1991 - III ZR 352/89

    Pflicht des Beauftragten zur Herausgabe einer Drittprovision

    Auszug aus BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 500/05
    Das ist jeder Vorteil, den der Beauftragte auf Grund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat (BGH 17. Oktober 1991 - III ZR 352/89 - NJW-RR 1992, 560; MünchKommBGB/Seiler 4. Aufl. § 667 Rn. 9; Wittmann/Staudinger aaO).
  • BAG, 21.01.1997 - 1 AZR 572/96

    Schichtenregelung durch Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 500/05
    Eine betriebliche Übung ist für jeden Gegenstand vorstellbar, der arbeitsvertraglich in einer so allgemeinen Form geregelt werden kann (Senat 20. Januar 2004 - 9 AZR 43/03 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 65 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 5; BAG 21. Januar 1997 - 1 AZR 572/96 - AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 64 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 36).
  • BAG, 28.07.2004 - 10 AZR 19/04

    Jubiläumszuwendung

    Auszug aus BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 500/05
    Ferner sind neben der Bewertung der Relation von Anzahl und Wiederholungen und Dauer der Übung auch Art und Inhalt der Leistungen einzubeziehen (BAG 28. Juli 2004 - 10 AZR 19/04 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 257 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 2).
  • BAG, 16.01.2002 - 5 AZR 715/00

    Betriebliche Übung - Tariflohnerhöhung

    Auszug aus BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 500/05
    Es ist vielmehr maßgeblich, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen durfte (BAG 16. Januar 2002 - 5 AZR 715/00 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 56 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 37 mwN).
  • BAG, 10.11.1961 - GS 1/60

    Haftung des Arbeitgebers für nicht arbeitsadäquate Sachschäden

  • LAG Hamm, 29.06.2005 - 14 Sa 496/05

    Dienstliche Verwendung der auf Dienstflügen erworbenen Bonusmeilen

  • BGH, 09.06.1983 - III ZR 74/82

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage - Voraussetzungen für das Vorliegen des

  • BAG, 18.09.2001 - 9 AZR 307/00

    Überstundenvergütung - Ersetzungsbefugnis - Vergütungshöhe im Annahmeverzug

  • BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 200/04

    Abgeltung - Urlaubsübertragung - betriebliche Übung

  • BGH, 14.11.1977 - II ZR 107/76

    Anspruch auf Provisionen aus Veräußerung von Grundstücken im Hamburger

  • RG, 27.04.1920 - III 411/19

    Fallen sog. Schmiergelder unter die Herausgabepflicht der §§ 667, 675 BGB.?

  • BAG, 21.08.2014 - 8 AZR 655/13

    Schadensersatz - Wegnahme von Zahngold

    § 667 BGB ist auf Arbeitsverhältnisse entsprechend anzuwenden, obwohl Arbeitnehmer nicht im Sinne von § 662 BGB unentgeltlich tätig werden (BAG 14. Dezember 2011 - 10 AZR 283/10 - Rn. 17; 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 21, BAGE 118, 16; vgl. entsprechend zum Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB: BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 657/02 -; 12. April 2011 - 9 AZR 14/10 - Rn. 25) .

    Der Beauftragte soll durch die Geschäftsbesorgung keinen Nachteil erleiden, aus ihr aber auch regelmäßig neben der vereinbarten Arbeitsvergütung keine weiteren materiellen Vorteile ziehen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 21 mwN, aaO) .

  • LAG Nürnberg, 05.08.2015 - 2 Sa 132/15

    Raucherpause - Vergütung - betriebliche Übung

    Eine betriebliche Übung kann auch durch Duldung des Arbeitgebers entstehen (ständige Rspr, vgl. z.B. BAG 19.03.2014 - 5 AZR 954/12 mwN; BAG 11.04.2006 - 9 AZR 500/05).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2020 - 7 Sa 230/19

    Zahlungsanspruch eines Arbeitgebers wegen unmittelbar an einen Autoverkäufer

    Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 29. Januar 2020, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 228 ff., 275 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zusammengefasst geltend, weder der Norm des § 667 Alt. 2 BGB noch der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. April 2006 (9 AZR 500/05) sei zu entnehmen, dass "daneben" nicht noch allgemeine Umstände wie die Verkehrssitte (§ 157 BGB) und zum anderen die konkreten Umstände zwischen den Arbeitsvertragsparteien, etwa explizite oder konkludente Absprachen oder das sonstige Verhalten, zu berücksichtigen seien.

    Eine Vergleichbarkeit des vorliegenden Sachverhalts mit demjenigen, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - zugrunde gelegen habe, scheitere bereits daran, dass vorliegend seitens der Klägerin keinerlei Zahlungen an die X-Bank erfolgt seien, um in den Genuss der Prämien zu kommen.

    Wer im Interesse eines anderen Aufwendungen macht, kann Ersatz der Aufwendungen von demjenigen verlangen, für den er tätig geworden ist (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 21 mwN.).

    Ebenso soll der Arbeitnehmer regelmäßig neben der vereinbarten Arbeitsvergütung keine weiteren materiellen Vorteile aus seiner Arbeitsleistung erlangen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 21).

    Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmer einer bestimmten Gruppe schließen können, ihnen soll eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 14 mwN.).

    Eine betriebliche Übung ist für jeden Gegenstand vorstellbar, der arbeitsvertraglich in einer so allgemeinen Form geregelt werden kann (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 14 mwN.).

    Eine betriebliche Übung kann auch durch Duldung des Arbeitgebers entstehen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 14 mwN.).

    Allein die Leistung an einzelne Arbeitnehmer lässt nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung noch nicht auf einen zurechenbaren objektiven Bindungswillen des Arbeitgebers schließen, er wolle allen Arbeitnehmern oder zu mindestens allen Arbeitnehmern eine abgrenzbaren Gruppe die Leistung zukommen lassen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 15 mwN.).

    Der rechtlich maßgebliche Inhalt eines Verhaltens beurteilt sich danach, was der Erklärungsempfänger bei verständiger Sicht als gewollt erkennen und in welchem Sinn er das Erkannte verstehen musste (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 19 mwN.).

    Kausalität zwischen Auftragserfüllung und Erlangtem allein reicht für den inneren Zusammenhang nicht aus (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 25).

    Ansonsten dürfte der Beauftragte auch ihm zugewendete Schmiergelder behalten (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 29 mwN., zur Herausgabepflicht von Schmiergeldern vgl. nur BAG 26. Februar 1971 - 3 AZR 97/70 - Rn. 11 [ juris ] mwN.; BGH 7. Januar 1963 - VII ZR 149/61 - Rn. 15 [juris] mwN.).

    Danach soll derjenige, für dessen Rechnung ein Anderer Geschäfte führt, die hiermit in Zusammenhang stehenden Kosten und Gefahren tragen, aber auch die gesamten Vorteile dieses Geschäfts erhalten (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 79 mwN. zu Bonusmeilen; so auch für Pay-Back-Punkte beim Betanken eines Dienstwagens: Gragert , NJW 2006, 3762, 3764; BeckOGK/ Maties , 1.12.2019, BGB § 611a Rn. 1033; BeckOGK/ Riesenhuber , 15.10.2019, BGB § 667 Rn. 11.1; für Preisnachlässe [Rabatte]: MüKoBGB/ Schäfer , 8. Aufl. 2020, BGB § 667 Rn.15 mwN.).

    Ein innerer Zusammenhang wird außerdem insbesondere angenommen, wenn die objektive Gefahr besteht, die Vorteilsgewährung könne dazu führen, dass der Beauftragte die Interessen seines Geschäftsherrn außer Acht lässt (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 26 mwN.), sie nicht nach jeder Richtung hin auf das Gewissenhafteste berücksichtigt (BGH 28. Oktober 1965 - VII ZR 290/63 - Rn. 22 [ juris ]) bzw. sein Verhalten nicht allein an den Interessen des Auftraggebers auszurichtet (BGH 16. Juni 2016 - III ZR 282/14 - Rn. 31).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht