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   BAG, 26.04.2006 - 5 AZR 403/05   

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https://dejure.org/2006,436
BAG, 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 (https://dejure.org/2006,436)
BAG, Entscheidung vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 (https://dejure.org/2006,436)
BAG, Entscheidung vom 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 (https://dejure.org/2006,436)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klageabweisungsantrag eines Arbeitgebers als gleichzeitige Ablehnung von Annahmeverzugsansprüchen eines Arbeitnehmers; Zeil einer Kündigungsschutzklage; Anforderungen an die Verfolgung von Vergütungsansprüchen auf dem Rechtswege; Ablehnung des Anspruchs als ...

  • hensche.de

    Ausschlussfrist, Kündigungsschutzprozess, Annahmeverzugslohn

  • Judicialis

    BGB § 310 Abs. 4; ; BGB § 615; ; ArbGG § 45; ; MTV für die Arbeitnehmer der Lausitzer und Mitteldeutschen Braunkohlenindustrie § 24

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschlussfristen - Ablehnung geltend gemachter Ansprüche durch Klageabweisungsantrag

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschlussfrist: Kündigungsschutzklage beinhaltet wirksame Geltendmachung eines Annahmeverzugs, wenn Verfallklausel nur Geltendmachung der Ansprüche fordert ? Klageabweisungsantrag im Kündigungsschutzprozess enthält zugleich Ablehnung der Ansprüche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kündigungsschutzklage kann Verfallfrist unterbrechen

  • docplayer.org (Auszüge)

    Ausschlussfrist, Geltendmachung durch Klageerhebung, Ablehnung durch Klageabweisungsantrag

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschlussfristen - Beachten Sie tarifliche Ausschlussfristen bei der Geltendmachung von Annahmeverzugslohn

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 118, 60
  • NJW 2006, 2653
  • MDR 2006, 1297
  • NZA 2006, 845
  • BB 2006, 1750
  • DB 2006, 1565
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 20.03.1986 - 2 AZR 295/85

    Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug - Voraussetzungen des Annahmeverzuges des

    Auszug aus BAG, 26.04.2006 - 5 AZR 403/05
    Eine ausdrückliche schriftliche Ablehnungserklärung ist nicht erforderlich, wenn die Verfallklausel nur eine schriftliche Ablehnung verlangt (Bestätigung von BAG 20. März 1986 - 2 AZR 295/85 - EzA BGB § 615 Nr. 48, zu B II 2 b der Gründe; Aufgabe von BAG 11. Dezember 2001 - 9 AZR 510/00 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 145).

    Eine ausdrückliche schriftliche Ablehnungserklärung ist nicht erforderlich, wenn die Verfallklausel nur eine schriftliche Ablehnung verlangt (BAG 20. März 1986 - 2 AZR 295/85 - EzA BGB § 615 Nr. 48, zu B II 2 b der Gründe).

    Der Senat schließt sich vielmehr der zuvor vom Zweiten Senat vertretenen Auffassung an (20. März 1986 - 2 AZR 295/85 - EzA BGB § 615 Nr. 48, zu B II 2 b der Gründe).

  • BAG, 11.12.2001 - 9 AZR 510/00

    Tarifvertragliche Ausschlußfrist - Klagefrist - schriftliche Ablehnung der

    Auszug aus BAG, 26.04.2006 - 5 AZR 403/05
    Eine ausdrückliche schriftliche Ablehnungserklärung ist nicht erforderlich, wenn die Verfallklausel nur eine schriftliche Ablehnung verlangt (Bestätigung von BAG 20. März 1986 - 2 AZR 295/85 - EzA BGB § 615 Nr. 48, zu B II 2 b der Gründe; Aufgabe von BAG 11. Dezember 2001 - 9 AZR 510/00 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 145).

    Dabei wird nicht zwischen formlosem und schriftlichem Verlangen unterschieden (BAG 9. August 1990 - 2 AZR 579/89 - AP BGB § 615 Nr. 46 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 88, zu B II 2 a der Gründe; 7. November 1991 - 2 AZR 34/91 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 114 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 93, zu B II 2 a aa der Gründe; 11. Dezember 2001 - 9 AZR 510/00 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 145, zu II 1 a der Gründe; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 168, zu 6 der Gründe).

    Soweit der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 11. Dezember 2001 (- 9 AZR 510/00 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 145) die Auffassung vertreten hat, durch den Klageabweisungsantrag des Arbeitgebers im Kündigungsrechtsstreit werde bei einer zweistufigen Ausschlussfrist die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt, wenn hierfür die schriftliche Ablehnung der Ansprüche wegen Annahmeverzugs erforderlich sei, wird hieran nicht festgehalten.

  • BAG, 07.11.1991 - 2 AZR 34/91

    Tarifliche Ausschlußfrist - Klagerücknahme

    Auszug aus BAG, 26.04.2006 - 5 AZR 403/05
    Dabei wird nicht zwischen formlosem und schriftlichem Verlangen unterschieden (BAG 9. August 1990 - 2 AZR 579/89 - AP BGB § 615 Nr. 46 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 88, zu B II 2 a der Gründe; 7. November 1991 - 2 AZR 34/91 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 114 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 93, zu B II 2 a aa der Gründe; 11. Dezember 2001 - 9 AZR 510/00 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 145, zu II 1 a der Gründe; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 168, zu 6 der Gründe).

    Mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist der Arbeitgeber ausreichend vom Willen des Arbeitnehmers unterrichtet, die durch die Kündigung bedrohten Einzelansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten (BAG 7. November 1991 - 2 AZR 34/91 - aaO; 13. Februar 2003 - 8 AZR 236/02 - AP BGB § 613a Nr. 244 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 162, zu II 1 der Gründe; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - aaO).

  • BAG, 10.07.2003 - 6 AZR 283/02

    Ausschlußfrist - Geltendmachung eines Anspruchs

    Auszug aus BAG, 26.04.2006 - 5 AZR 403/05
    Dabei wird nicht zwischen formlosem und schriftlichem Verlangen unterschieden (BAG 9. August 1990 - 2 AZR 579/89 - AP BGB § 615 Nr. 46 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 88, zu B II 2 a der Gründe; 7. November 1991 - 2 AZR 34/91 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 114 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 93, zu B II 2 a aa der Gründe; 11. Dezember 2001 - 9 AZR 510/00 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 145, zu II 1 a der Gründe; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 168, zu 6 der Gründe).

    Mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist der Arbeitgeber ausreichend vom Willen des Arbeitnehmers unterrichtet, die durch die Kündigung bedrohten Einzelansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten (BAG 7. November 1991 - 2 AZR 34/91 - aaO; 13. Februar 2003 - 8 AZR 236/02 - AP BGB § 613a Nr. 244 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 162, zu II 1 der Gründe; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - aaO).

  • BAG, 14.08.2002 - 5 AZR 341/01

    Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlußfristen - Zurückweisung wegen

    Auszug aus BAG, 26.04.2006 - 5 AZR 403/05
    Der jeweilige Schuldner soll sich darauf verlassen können, dass nach Ablauf der Ausschlussfrist gegen ihn keine Ansprüche mehr erhoben werden (Senat 14. August 2002 - 5 AZR 341/01 - BAGE 102, 161, 164, zu II 2 b bb der Gründe; ErfK/Preis 6. Aufl. §§ 194 bis 218 BGB Rn. 32; Wank in Wiedemann 6. Aufl. § 4 TVG Rn. 721).

    Hierauf finden die Vorschriften über Willenserklärungen nur entsprechend ihrer Eigenart analoge Anwendung (Senat 14. August 2002 - 5 AZR 341/01 - BAGE 102, 161, 163 f., zu II 2 b aa der Gründe; 26. Februar 2003 - 5 AZR 223/02 - BAGE 105, 181, 184, zu II 3 a der Gründe).

  • BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 236/02

    Ausschlußfrist und Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 26.04.2006 - 5 AZR 403/05
    Mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist der Arbeitgeber ausreichend vom Willen des Arbeitnehmers unterrichtet, die durch die Kündigung bedrohten Einzelansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten (BAG 7. November 1991 - 2 AZR 34/91 - aaO; 13. Februar 2003 - 8 AZR 236/02 - AP BGB § 613a Nr. 244 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 162, zu II 1 der Gründe; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - aaO).
  • BAG, 16.03.1999 - 9 AZR 428/98

    Urlaubsgewährung im Übertragungszeitraum - schriftliche Geltendmachung -

    Auszug aus BAG, 26.04.2006 - 5 AZR 403/05
    Entsprechendes gilt für den Abgeltungsanspruch (BAG 16. März 1999 - 9 AZR 428/98 - AP BUrlG § 7 Übertragung Nr. 25 = EzA BUrlG § 7 Nr. 107, zu II 3 der Gründe).
  • BAG, 04.05.1977 - 5 AZR 187/76

    Ausschlußfristen - Fristwahrung durch Erhebung der Kündigungsschutzklage -

    Auszug aus BAG, 26.04.2006 - 5 AZR 403/05
    Der Klageabweisungsantrag genügt allerdings dann nicht, wenn die Verfallklausel eine "ausdrückliche" schriftliche Ablehnungserklärung fordert (Senat 4. Mai 1977 - 5 AZR 187/76 - BAGE 29, 152, 156 f., zu 2 b der Gründe).
  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 577/90

    Annahmeverzug und Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 26.04.2006 - 5 AZR 403/05
    Sie enthält auch dann keine gerichtliche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, wenn diese vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängen (BAG 8. August 2000 - 9 AZR 418/99 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 151 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 133, zu I 2 a der Gründe; 21. März 1991 - 2 AZR 577/90 - AP BGB § 615 Nr. 49 = EzA BGB § 615 Nr. 68, zu II 3 a der Gründe; 8. August 1985 - 2 AZR 459/84 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 94 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 69).
  • BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 459/84

    Tarifvertragliche Ausschlussfristen: Voraussetzungen für den Beginn des

    Auszug aus BAG, 26.04.2006 - 5 AZR 403/05
    Sie enthält auch dann keine gerichtliche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, wenn diese vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängen (BAG 8. August 2000 - 9 AZR 418/99 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 151 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 133, zu I 2 a der Gründe; 21. März 1991 - 2 AZR 577/90 - AP BGB § 615 Nr. 49 = EzA BGB § 615 Nr. 68, zu II 3 a der Gründe; 8. August 1985 - 2 AZR 459/84 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 94 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 69).
  • BAG, 26.02.2003 - 5 AZR 223/02

    Nettolohnklage, Ausschlußfrist

  • BAG, 24.11.1992 - 9 AZR 549/91

    Ersatzurlaub und tarifliche Ausschlußfrist

  • BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 313/99

    Geltendmachung durch Telefax

  • BAG, 08.08.2000 - 9 AZR 418/99

    Ausschlußfristen bei Bestandsstreitigkeiten

  • BAG, 09.08.1990 - 2 AZR 579/89

    Annahmevertrag; Ausschlußfrist

  • BAG, 25.08.1992 - 9 AZR 329/91

    Urlaubsabgeltung und tarifvertragliche Ausschlußfrist

  • BAG, 21.09.1999 - 9 AZR 705/98

    Urlaubsabgeltung und Kündigungsschutzklage

  • BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 627/11

    Zweistufige tarifliche Ausschlussfrist - Annahmeverzugsvergütung

    a) Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war für die Wahrung der zweiten Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist regelmäßig die Erhebung einer bezifferten Klage erforderlich (BAG 3. November 1961 - 1 AZR 302/60 - SAE 1962, 155; 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - Rn. 20, BAGE 118, 60; 17. November 2009 - 9 AZR 745/08 -) .

    Die Frist für diese Klage wurde mit Zugang des Klageabweisungsantrags beim Arbeitnehmer in Gang gesetzt, ohne dass es einer ausdrücklichen Ablehnungserklärung bedurfte (BAG 17. November 2009 - 9 AZR 745/08 - Rn. 36; 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - Rn. 18, aaO) .

  • BAG, 19.05.2010 - 5 AZR 253/09

    Geschäftsführer-Anstellungsvertrag als Verbrauchervertrag - zweistufige

    Die Beklagte musste erkennen, dass der Kläger nicht nur den Bestand des Dienstverhältnisses, sondern auch die durch die Kündigung bedrohten regelmäßig fällig werdenden Einzelansprüche sichern wollte (vgl. Senat 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 22, BAGE 126, 198; 28. November 2007 - 5 AZR 992/06 - Rn. 19, AP BGB § 307 Nr. 33 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 30; 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - Rn. 15, BAGE 118, 60).

    Etwaige, ggf. auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu zweistufigen Ausschlussfristen in Tarifverträgen zurückgehende Auslegungszweifel (vgl. hierzu Senat 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - BAGE 118, 60) gingen nach der Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 iVm. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB) zu Lasten des Verwenders (vgl. Senat 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 29, aaO.).

    Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu tariflichen Verfallklauseln, die eine gerichtliche Geltendmachung erfordern, dass die Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht zur Wahrung der zweiten Stufe einer Ausschlussfrist ausreiche (vgl. Senat 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - Rn. 16 mwN, BAGE 118, 60).

  • BAG, 22.05.2014 - 8 AZR 662/13

    Frist des § 15 Abs. 4 AGG - Anwendbarkeit des § 167 ZPO

    Sie stehen Willenserklärungen regelmäßig so nahe, dass viele Bestimmungen über Willenserklärungen - etwa betreffend den hier interessierenden Zugang - grundsätzlich entsprechend anzuwenden sind (BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 - Rn. 36 mwN, BAGE 128, 364; BGH 17. Oktober 2000 - X ZR 97/99 - zu II 1 b der Gründe mwN, BGHZ 145, 343; vgl. im Übrigen BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 43 mwN; 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - Rn. 19 mwN, BAGE 118, 60) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.08.2007 - 11 Sa 368/07

    Tarifauslegung - tarifliche Ausschlussfrist - Wahrung der Schriftform -

    Unter Bezugnahme auf die Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - sowie des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.07.2006 - 9 Sa 198/06 - führt das Arbeitsgericht weiter aus, dass der vom Arbeitgeber vor der Antragstellung im Kündigungsschutzprozess schriftsätzlich angekündigte Klageabweisungsantrag eine schriftliche Ablehnung der mit der Kündigungsschutzklage vom Arbeitnehmer geltend gemachten Annahmeverzugslohnansprüche darstelle.

    das Arbeitsgericht habe vorliegend in Abweichung von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - nicht die Besonderheit beachtet, dass er die 1. Stufe der in § 15 MTV Feinkeramikindustrie geregelten Ausschlussfrist nicht bzw. nicht nur durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage gewahrt habe.

    Diese Rechtsansicht werde auch bestätigt durch das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - , da auch dort das Bundesarbeitsgericht darauf abstelle, ob der Klageabweisungsantrag in einem Kündigungsprozess zugleich die schriftliche Ablehnung zuvor vom Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage geltend gemachter Vergütungsansprüche darstelle.

    Das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Entscheidung vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - nicht darüber zu entscheiden gehabt, ob eine gesonderte und ausdrückliche schriftliche Ablehnungserklärung des Arbeitgebers erforderlich sei, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnansprüche nicht nur mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage geltend gemacht habe und hierdurch die erste Stufe der Ausschlussfrist wahre, sondern wenn er seine Lohnansprüche auch außerhalb des Kündigungsschutzverfahrens mit gesondertem Schreiben gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht habe.

    Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - wäre er somit zur Wahrung der zweiten Stufe der Ausschlussfrist gezwungen gewesen, seine Lohnforderungen für den Zeitraum Februar 2005 bis August oder September 2006 mit insgesamt 19 bzw. 20 separaten Zahlungsklagen vor dem Arbeitgericht gerichtlich geltend zu machen.

    Die Rechtsansicht des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - sei daher nicht praxisgerecht.

    Wenn aber der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - gefolgt werde, wonach mit Erhebung einer Kündigungsschutzklage auch Vergütungsansprüche als schriftlich geltend gemacht anzusehen seien, stehe im Gegenzug aber dann auch ihr schriftlicher Klageabweisungsantrag gegenüber.

    Die Auffassung des Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - sei interessengerecht, da sie beide Vertragsparteien mit gleichem Maße messe.

    Soweit der Kläger auf die Rechtssprechung des 9. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2001 - 9 AZR 510/00 - (vgl. EzA Nr. 145 zu § 4 TVG Ausschlussfristen) verweist und die Rechtsauffassung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - (vgl. AP Nr. 188 zu § 4 TVG Ausschlussfristen) in Frage stellt, folgt die Kammer dieser Rechtsauffassung des Klägers nicht.

    Im übrigen ist bei der im Tarifvertrag geregelten Schriftform im Hinblick auf Ausschlussfristen zu beachten, dass die Geltendmachung eines Anspruches ebenso wie die Erklärung, mit der geltend gemachte Ansprüche abgelehnt werden, keine Willenserklärung, sondern eine geschäftsähnliche Handlung ist, worauf die Vorschriften über Willenserklärungen nur entsprechend ihrer Eigenart analoge Anwendung finden sollen (vgl. BAG vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - AP Nr. 188 zu § 4 TVG Ausschlussfristen.

    Soweit der Kläger darauf verweist, dass nach der vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - vertretenden Rechtsansicht er zur Wahrung der 2. Stufe der Ausschlussfrist gezwungen gewesen sei, seine Lohnforderungen für den Zeitraum Februar 2005 bis August bzw. September 2006 mit insgesamt 19 bzw. 20 separaten Zahlungsklagen vor dem Arbeitsgericht gerichtlich geltend zu machen, was nicht im Interesse der Arbeitsvertragsparteien und der Arbeitsgerichte sein dürfte, verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass fällige Ansprüche in der Regel sukzessive geltend gemacht werden müssen, wobei eine Zahlungsklage genügt, die entsprechend erweitert wird.

    Die Kammer sieht auch nicht eine Abweichung von der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - darin begründet, weil sich der vorliegende Rechtsstreit von dem durch das Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall in rechtserheblicher Weise unterscheiden soll.

    Unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts und zwar sowohl des 5. Senats vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - als auch des 9. Senats vom 11.12.2001 - 9 AZR 510/00 - beinhaltet die Kündigungsschutzklage die wirksame Geltendmachung von Ansprüchen aus Annahmeverzug, also vorliegend die Wahrung der Ausschlussfrist des § 15 1. Absatz MTV Feinkeramikindustrie.

    Zugleich, der Rechtssprechung des 5. Senats im Urteil vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - folgend, ist durch den schriftsätzlich angekündigten Klageabweisungsantrag dem schriftlichen Ablehnungserfordernis im Sinne des § 15 3. Absatz MTV Feinkeramikindustrie genüge getan.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.08.2007 - 11 Sa 367/07

    Tarifauslegung - tarifliche Ausschlussfrist - Wahrung der Schriftform -

    Unter Bezugnahme auf die Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - sowie des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.07.2006 - 9 Sa 198/06 - führt das Arbeitsgericht weiter aus, dass der vom Arbeitgeber vor der Antragstellung im Kündigungsschutzprozess schriftsätzlich angekündigte Klageabweisungsantrag eine schriftliche Ablehnung der mit der Kündigungsschutzklage vom Arbeitnehmer geltend gemachten Annahmeverzugslohnansprüche darstelle.

    das Arbeitsgericht habe vorliegend in Abweichung von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - nicht die Besonderheit beachtet, dass er die 1. Stufe der in § 15 MTV Feinkeramikindustrie geregelten Ausschlussfrist nicht bzw. nicht nur durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage gewahrt habe.

    Diese Rechtsansicht werde auch bestätigt durch das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - , da auch dort das Bundesarbeitsgericht darauf abstelle, ob der Klageabweisungsantrag in einem Kündigungsprozess zugleich die schriftliche Ablehnung zuvor vom Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage geltend gemachter Vergütungsansprüche darstelle.

    Das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Entscheidung vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - nicht darüber zu entscheiden gehabt, ob eine gesonderte und ausdrückliche schriftliche Ablehnungserklärung des Arbeitgebers erforderlich sei, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnansprüche nicht nur mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage geltend gemacht habe und hierdurch die erste Stufe der Ausschlussfrist wahre, sondern wenn er seine Lohnansprüche auch außerhalb des Kündigungsschutzverfahrens mit gesondertem Schreiben gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht habe.

    Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - wäre er somit zur Wahrung der zweiten Stufe der Ausschlussfrist gezwungen gewesen, seine Lohnforderungen für den Zeitraum März 2005 bis August oder September 2006 mit insgesamt 19 bzw. 20 separaten Zahlungsklagen vor dem Arbeitgericht gerichtlich geltend zu machen.

    Die Rechtsansicht des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - sei daher nicht praxisgerecht.

    Wenn aber der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - gefolgt werde, wonach mit Erhebung einer Kündigungsschutzklage auch Vergütungsansprüche als schriftlich geltend gemacht anzusehen seien, stehe im Gegenzug aber dann auch ihr schriftlicher Klageabweisungsantrag gegenüber.

    Die Auffassung des Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - sei interessengerecht, da sie beide Vertragsparteien mit gleichem Maße messe.

    Soweit der Kläger auf die Rechtssprechung des 9. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2001 - 9 AZR 510/00 - (vgl. EzA Nr. 145 zu § 4 TVG Ausschlussfristen) verweist und die Rechtsauffassung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - (vgl. AP Nr. 188 zu § 4 TVG Ausschlussfristen) in Frage stellt, folgt die Kammer dieser Rechtsauffassung des Klägers nicht.

    Im übrigen ist bei der im Tarifvertrag geregelten Schriftform im Hinblick auf Ausschlussfristen zu beachten, dass die Geltendmachung eines Anspruches ebenso wie die Erklärung, mit der geltend gemachte Ansprüche abgelehnt werden, keine Willenserklärung, sondern eine geschäftsähnliche Handlung ist, worauf die Vorschriften über Willenserklärungen nur entsprechend ihrer Eigenart analoge Anwendung finden sollen (vgl. BAG vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - AP Nr. 188 zu § 4 TVG Ausschlussfristen).

    Soweit der Kläger darauf verweist, dass nach der vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - vertretenden Rechtsansicht er zur Wahrung der 2. Stufe der Ausschlussfrist gezwungen gewesen sei, seine Lohnforderungen für den Zeitraum März 2005 bis August bzw. September 2006 mit insgesamt 19 bzw. 20 separaten Zahlungsklagen vor dem Arbeitsgericht gerichtlich geltend zu machen, was nicht im Interesse der Arbeitsvertragsparteien und der Arbeitsgerichte sein dürfte, verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass fällige Ansprüche in der Regel sukzessive geltend gemacht werden müssen, wobei eine Zahlungsklage genügt, die entsprechend erweitert wird.

    Die Kammer sieht auch nicht eine Abweichung von der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - darin begründet, weil sich der vorliegende Rechtsstreit von dem durch das Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall in rechtserheblicher Weise unterscheiden soll.

    Unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts und zwar sowohl des 5. Senats vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - als auch des 9. Senats vom 11.12.2001 - 9 AZR 510/00 - beinhaltet die Kündigungsschutzklage die wirksame Geltendmachung von Ansprüchen aus Annahmeverzug, also vorliegend die Wahrung der Ausschlussfrist des § 15 1. Absatz MTV Feinkeramikindustrie.

    Zugleich, der Rechtssprechung des 5. Senats im Urteil vom 26.04.2006 - 5 AZR 403/05 - folgend, ist durch den schriftsätzlich angekündigten Klageabweisungsantrag dem schriftlichen Ablehnungserfordernis im Sinne des § 15 3. Absatz MTV Feinkeramikindustrie genüge getan.

  • BAG, 19.03.2008 - 5 AZR 429/07

    Zweistufige Ausschlussfrist in AGB

    Die Beklagte musste erkennen, dass der Kläger nicht nur den Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern auch die durch die Kündigung bedrohten regelmäßig fällig werdenden Einzelansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sichern wollte (vgl. nur Senat 28. November 2007 - 5 AZR 992/06 - NZA 2008, 293; 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - BAGE 118, 60, 62 mwN).

    Eines weitergehenden Schutzes bedarf der Arbeitgeber nicht, denn durch die Kündigungsschutzklage ist er ausreichend über den Willen des Arbeitnehmers unterrichtet, die durch die Kündigung bedrohten Einzelansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten (vgl. auch Senat 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - BAGE 118, 60, 62).

    Etwaige, gegebenenfalls auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu zweistufigen Ausschlussfristen in Tarifverträgen zurückgehende Auslegungszweifel (vgl. hierzu Senat 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 -BAGE 118, 60, 62 f.; Krause RdA 2004, 106, 115 ff. mit umfangreichen Nachweisen) gingen nach der Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) zu Lasten der Beklagten.

  • BAG, 12.12.2006 - 1 AZR 96/06

    Regelungskompetenz der Betriebsparteien

    Allerdings wird der Arbeitgeber regelmäßig bereits auf Grund der Kündigungsschutzklage erkennen können, dass der Arbeitnehmer sich nicht nur des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses, sondern auch der sich daraus ergebenden Ansprüche ernsthaft berühmt (vgl. BAG 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 188 zVv., zu II 2 a der Gründe).

    Diese Wertung steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 26. April 2006 (- 5 AZR 403/05 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 188 zVv.), in der dieser eine zweistufige tarifliche Ausschlussfrist auch auf Annahmeverzugsansprüche angewendet hat.

    Verlangt eine Verfallklausel nur die Geltendmachung von Ansprüchen, so genügt dem für Ansprüche aus Annahmeverzug, die von der Wirksamkeit einer Kündigung abhängen, die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage (BAG 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - aaO, zu II 2 a der Gründe mwN).

  • LAG Hessen, 24.08.2009 - 16 Sa 2254/08

    Zurückweisung einer Kündigung mangels Vollmachtsvorlage - Kenntnis des

    Eine Kündigungsschutzklage beinhaltet die wirksame Geltendmachung von Ansprüchen aus Annahmeverzug, wenn die tarifliche Verfallklausel nur die formlose oder schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen fordert (BAG Urteil vom 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - AP Nr. 188 zu § 4 TVG Ausschlussfristen mwN).

    Mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage ist der Arbeitgeber ausreichend vom Willen des Arbeitnehmers unterrichtet, die durch die Kündigung bedrohten Entgeltansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten (BAG Urteil vom 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - a.a.O.).

    Sie enthält auch dann keine gerichtliche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, wenn diese vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängen (BAG Urteil vom 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - a.a.O.).

    Das Bundesarbeitsgericht hat nach ständiger bis in das Jahr 1985 zurückreichender Rechtsprechung die Erhebung einer Kündigungsschutzklage für die gerichtliche Geltendmachung von vom Ausgang eines Kündigungsschutzverfahrens abhängender Annahmeverzugsvergütungsansprüche nicht ausreichen lassen, sondern die Einreichung einer Klage verlangt, deren Streitgegenstand diese Ansprüche sind (BAG Urteil vom 08. August 1985 - 2 AZR 459/84 - AP Nr. 94 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; BAG Urteil vom 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - a.a.O.).

    Ebenso wie der Arbeitgeber einer Kündigungsschutzklage entnehmen muss, dass der Arbeitnehmer Zahlungsansprüche, die sich aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis ergeben, geltend machen will, hat der Arbeitnehmer den Klageabweisungsantrag des Arbeitgebers im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber diese Ansprüche zurückweist und ihre Erfüllung ablehnt (BAG Urteil vom 14. August 2002 - 5 AZR 341/01 - BAGE 102, 161, 164; BAG Urteil vom 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - a.a.O.).

    Der jeweilige Schuldner soll sich darauf verlassen können, dass nach Ablauf der Ausschlussfrist gegen ihn keine Ansprüche mehr erhoben werden (BAG Urteil vom 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - a.a.O.).

  • BAG, 28.11.2007 - 5 AZR 992/06

    Vertragliche Ausschlussfrist - AGB-Kontrolle bei Altfall

    Die Beklagte musste erkennen, dass der Kläger nicht nur den Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern auch die durch die Kündigung bedrohten regelmäßig fällig werdenden Einzelansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sichern wollte (vgl. nur Senat 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 -BAGE 118, 60, 62 mwN zur ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).

    aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger diese Frist gewahrt hat (vgl. Senat 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - BAGE 118, 60, 63 f.).

  • BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 924/11

    Zweistufige Ausschlussfrist - Annahmeverzugsvergütung - Krankengeld

    a) Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war für die Wahrung der zweiten Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist regelmäßig die Erhebung einer bezifferten Zahlungs- oder Feststellungsklage erforderlich (BAG 3. November 1961 - 1 AZR 302/60 - SAE 1962, 155; 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - Rn. 20, BAGE 118, 60; 17. November 2009 - 9 AZR 745/08 -) .

    Die Frist für diese Klage wurde mit Zugang des Klageabweisungsantrags beim Arbeitnehmer in Gang gesetzt, ohne dass es einer ausdrücklichen Ablehnungserklärung bedurfte (BAG 17. November 2009 - 9 AZR 745/08 - Rn. 36; 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - Rn. 18, aaO) .

  • BAG, 23.09.2009 - 5 AZR 518/08

    Prozessstandschaft für die Bundesagentur - Annahmeverzug

  • BAG, 19.11.2014 - 5 AZR 121/13

    Annahmeverzug - Ausschlussfrist - Beschäftigungsklage

  • BAG, 24.08.2016 - 5 AZR 853/15

    Annahmeverzug - zweistufige Ausschlussfrist - Jugend- und Auszubildendenvertreter

  • BAG, 17.11.2009 - 9 AZR 745/08

    Ausschlussfrist - gerichtliche Geltendmachung

  • BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 628/11

    Zweistufige tarifliche Ausschlussfrist - Annahmeverzugsvergütung -

  • BAG, 09.07.2008 - 5 AZR 518/07

    Ausschlussfristen - gerichtliche Geltendmachung

  • LAG Köln, 05.05.2011 - 13 Sa 954/06

    Wahrung der zweiten Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist für

  • LAG Düsseldorf, 20.05.2011 - 6 Sa 393/11

    Jubiläumsgeld - Zweistufige tarifliche Ausschlussfrist

  • LAG Hamm, 11.03.2011 - 18 Sa 1794/10

    Zweistufigkeit der tariflichen Ausschlussfrist bei Anspruch auf

  • ArbG Trier, 03.12.2010 - 3 Ca 507/10

    Arbeitsverhältnis auf Abruf - Berechnung des Annahmeverzugslohns bei vertraglich

  • BAG, 19.03.2008 - 5 AZR 430/07

    Zweistufige Ausschlussfrist in AGB

  • LAG Düsseldorf, 25.07.2007 - 12 Sa 944/07

    Befristung des Urlaubs- und des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG

  • LAG Hamm, 15.08.2006 - 12 Sa 450/06

    Tarifliche Ausschlussfrist, gerichtliche Geltendmachung, Schadensersatz wegen

  • LAG Hamm, 11.03.2011 - 18 Sa 1170/10

    Zweistufigkeit der tariflichen Ausschlussfrist bei Anspruch auf

  • BAG, 11.02.2009 - 5 AZR 168/08

    Tarifliche Ausschlussklausel - Fristbeginn

  • LAG Düsseldorf, 09.12.2014 - 17 Sa 892/14

    Sachgrundlose Befristung aufgrund Tarifvertrags

  • LAG Düsseldorf, 14.03.2018 - 7 Sa 464/17

    Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist durch eine gegen eine Versetzung

  • LAG Hessen, 15.03.2012 - 9 Sa 1910/10

    Ausschlussfristen - Hemmung - Höhere Gewalt - Restitutionsklage Urlaubsansprüche

  • ArbG Hagen, 08.03.2011 - 1 Ca 2809/08

    Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage erfüllt (auch) die Voraussetzungen einer

  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.02.2010 - 5 Sa 2021/09

    Eingruppierung eines Fallmanagers im Jobcenter in die Vergütungsgruppe IVa BAT -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.04.2015 - 23 Sa 232/15

    Wahrung tariflicher Ausschlussfrist durch Klageerhebung und demnächst erfolgende

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.10.2009 - 7 Sa 569/09

    Anwendbarkeit Kündigungsschutzgesetz - Wartezeit - Auflösungsantrag

  • LAG Düsseldorf, 19.05.2010 - 12 TaBV 23/10

    Auflösung des gesetzlichen Arbeitsverhältnisses mit Vorsitzenden der

  • LAG Schleswig-Holstein, 30.04.2008 - 6 Sa 436/07

    Prozessstandschaft (gewillkürte), Prozessführungsbefugnis, Bundesagentur für

  • LAG Köln, 23.01.2007 - 13 Sa 954/06

    Ausschlussfrist; zweistufig; Tarifvertrag

  • LAG Niedersachsen, 30.11.2012 - 6 Sa 513/12

    Fristwahrende Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüchen durch Klage auf

  • ArbG Hagen, 07.09.2010 - 5 Ca 511/10

    Zur (Nicht-)Einhaltung der Ausschlussfristen des § 8 des Rahmentarifvertrages für

  • LAG München, 23.10.2008 - 3 Sa 513/08

    Ausschlussfrist

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2016 - 8 Sa 182/16

    Annahmeverzug und fehlender Leistungswille

  • LAG Köln, 11.09.2006 - 14 (13) Sa 395/06

    Zurückbehaltungsrecht bei Prozessbeschäftigung

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.2009 - 5 Sa 251/07

    Annahmeverzugslohn bei Prozessarbeitsverhältnis - Verwirkung des Anspruchs auf

  • LAG Köln, 05.12.2007 - 8 Sa 1073/07

    Annahmeverzugsanspruch nach außerordentlicher Kündigung; Wahrung tariflicher

  • LAG Düsseldorf, 20.02.2014 - 11 Sa 1030/13

    Geltendmachung der Urlaubsabgeltung nicht gegenüber Urlaubskasse

  • LAG Schleswig-Holstein, 11.10.2012 - 5 Sa 499/11

    CGZP, Leiharbeitnehmer, Equal-Pay-Grundsatz, Equal-Pay-Anspruch,

  • LAG Nürnberg, 15.08.2011 - 4 Ta 112/11

    Prozesskostenhilfe - mehrere Klagen - Mutwilligkeit

  • LAG München, 19.08.2010 - 4 Sa 311/10

    Annahmeverzugsvergütung, Ausschlussfrist

  • LAG Hamm, 11.10.2012 - 16 Sa 637/12

    Urlaubsabgeltung; Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Beginn für die

  • LAG Düsseldorf, 20.05.2011 - 6 Sa 67/11

    Jubiläumsgeld - Zweistufige tarifliche Ausschlussfrist - Treu und Glauben

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2011 - 6 Sa 160/11

    Angebot einer Teilleistung durch Arbeitnehmer - Rücksichtnahmepflicht -

  • LAG Hessen, 30.07.2012 - 16 Sa 52/12

    Er- bzw. Abmahnung - tarifliche Ausschlussfrist - tariflicher Verdienstschutz bei

  • LAG Düsseldorf, 20.05.2011 - 6 Sa 222/11

    Jubiläumsgeld - Zweistufige tarifliche Ausschlussfrist

  • ArbG Essen, 17.07.2014 - 5 Ca 590/14

    Soziale Rechtfertigung einer sachgrundlosen Befristung; Kalendermäßige Befristung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.11.2010 - 6 Sa 272/10

    Versäumung der Geltendmachungsfrist des § 14 Nr. 3 MTV-Elektrohandwerk

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.11.2010 - 6 Sa 275/10

    Versäumung der Geltendmachungsfrist des § 14 Nr. 3 MTV-Elektrohandwerk

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.11.2010 - 6 Sa 273/10

    Versäumung der Geltendmachungsfrist des § 14 Nr. 3 MTV-Elektrohandwerk

  • ArbG Hagen, 18.10.2012 - 1 Ca 1543/12

    Kein Verfall von Ansprüchen, deren Bestand vom Ausgang einer

  • LAG Niedersachsen, 18.11.2011 - 12 Sa 379/11

    Wahrung der doppelten Ausschlussfrist des § 17 Ziff. 2 MTV durch die Erhebung

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