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   BAG, 09.05.2007 - 4 AZR 757/06   

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BAG, 09.05.2007 - 4 AZR 757/06 (https://dejure.org/2007,2036)
BAG, Entscheidung vom 09.05.2007 - 4 AZR 757/06 (https://dejure.org/2007,2036)
BAG, Entscheidung vom 09. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 (https://dejure.org/2007,2036)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Eingruppierung eines Gebäudereinigers in die Lohngruppe 7 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung; Bedeutung der Erlangung von Kenntnissen und Fertigkeiten eines Gebäudereinigers durch eine dreijährige ...

  • Judicialis

    TVG § 1; ; RTV 2003 § 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifauslegung; Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung in Lohngr. 7 im Gebäudereinigerhandwerk; Entbehrlichkeit der Formalqualifikation als Geselle; Maßgeblichkeit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit; erforderliche Tätigkeitsbreite ("Allroundereinsatz"?); ...

  • rechtsportal.de

    Tarifauslegung; Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung in Lohngr. 7 im Gebäudereinigerhandwerk; Entbehrlichkeit der Formalqualifikation als Geselle; Maßgeblichkeit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit; erforderliche Tätigkeitsbreite ("Allroundereinsatz"?); ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorliegen einer überwiegenden Tätigkeit (hier: in der Gebäudereinigung) ? Abstellen auf Arbeitsaufgabe oder Arbeitseinheit der Tätigkeit ? Einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder mehrere jeweils gesondert zu bewertende Einzeltätigkeiten ? Einzeltätigkeiten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 122, 244
  • DB 2007, 2323
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 23.08.2006 - 4 AZR 410/05

    Eingruppierung eines Kraftfahrzeugelektrikers bei den Stationierungsstreitkräften

    Auszug aus BAG, 09.05.2007 - 4 AZR 757/06
    Seine Tätigkeit kann aber auch aus mehreren jeweils eine Einheit bildenden Einzeltätigkeiten bestehen, die tariflich jeweils gesondert zu bewerten sind (st. Rspr. des Senats zur Eingruppierungsvoraussetzung der "überwiegenden Tätigkeit" vgl. aus der jüngsten Senatsrechtsprechung zB 11. Oktober 2006 - 4 AZR 534/05 - AP BMT-G II § 20 Nr. 9; 23. August 2006 - 4 AZR 410/05 - AP TVAL II § 51 Nr. 12; 15. Februar 2006 - 4 AZR 634/04 - AP BAT §§ 22, 23 Rückgruppierung Nr. 3, jeweils mwN).

    Übt ein Beschäftigter daher mehrere voneinander abtrennbare Tätigkeiten aus, müssen die Teiltätigkeiten mit den höherwertigen Anforderungen den überwiegenden Teil der Arbeitszeit des Beschäftigten in Anspruch nehmen (vgl. Senat 20. Januar 1982 - 4 AZR 392/79 - AP TVAL II § 51 Nr. 1; 27. Januar 1988 - 4 AZR 499/87 - ZTR 1988, 339; 15. Februar 1989 - 4 AZR 534/88 - 23. August 2006 - 4 AZR 410/05 - aaO).

  • BAG, 20.01.1982 - 4 AZR 392/79

    Tatsächlich trennbare Tätigkeiten - Selbständige Bewertung - Gesamttätigkeit -

    Auszug aus BAG, 09.05.2007 - 4 AZR 757/06
    Übt ein Beschäftigter daher mehrere voneinander abtrennbare Tätigkeiten aus, müssen die Teiltätigkeiten mit den höherwertigen Anforderungen den überwiegenden Teil der Arbeitszeit des Beschäftigten in Anspruch nehmen (vgl. Senat 20. Januar 1982 - 4 AZR 392/79 - AP TVAL II § 51 Nr. 1; 27. Januar 1988 - 4 AZR 499/87 - ZTR 1988, 339; 15. Februar 1989 - 4 AZR 534/88 - 23. August 2006 - 4 AZR 410/05 - aaO).
  • BAG, 15.02.1989 - 4 AZR 534/88

    Eingruppierung: Tätigkeit mit englischen Fachkenntnissen bei den alliierten

    Auszug aus BAG, 09.05.2007 - 4 AZR 757/06
    Übt ein Beschäftigter daher mehrere voneinander abtrennbare Tätigkeiten aus, müssen die Teiltätigkeiten mit den höherwertigen Anforderungen den überwiegenden Teil der Arbeitszeit des Beschäftigten in Anspruch nehmen (vgl. Senat 20. Januar 1982 - 4 AZR 392/79 - AP TVAL II § 51 Nr. 1; 27. Januar 1988 - 4 AZR 499/87 - ZTR 1988, 339; 15. Februar 1989 - 4 AZR 534/88 - 23. August 2006 - 4 AZR 410/05 - aaO).
  • BAG, 27.01.1988 - 4 AZR 499/87

    Eingruppierung eines Werktherapeuten bei einem kirchlichen Träger -

    Auszug aus BAG, 09.05.2007 - 4 AZR 757/06
    Übt ein Beschäftigter daher mehrere voneinander abtrennbare Tätigkeiten aus, müssen die Teiltätigkeiten mit den höherwertigen Anforderungen den überwiegenden Teil der Arbeitszeit des Beschäftigten in Anspruch nehmen (vgl. Senat 20. Januar 1982 - 4 AZR 392/79 - AP TVAL II § 51 Nr. 1; 27. Januar 1988 - 4 AZR 499/87 - ZTR 1988, 339; 15. Februar 1989 - 4 AZR 534/88 - 23. August 2006 - 4 AZR 410/05 - aaO).
  • BAG, 15.02.2006 - 4 AZR 634/04

    Korrigierende Rückgruppierung - MTArb

    Auszug aus BAG, 09.05.2007 - 4 AZR 757/06
    Seine Tätigkeit kann aber auch aus mehreren jeweils eine Einheit bildenden Einzeltätigkeiten bestehen, die tariflich jeweils gesondert zu bewerten sind (st. Rspr. des Senats zur Eingruppierungsvoraussetzung der "überwiegenden Tätigkeit" vgl. aus der jüngsten Senatsrechtsprechung zB 11. Oktober 2006 - 4 AZR 534/05 - AP BMT-G II § 20 Nr. 9; 23. August 2006 - 4 AZR 410/05 - AP TVAL II § 51 Nr. 12; 15. Februar 2006 - 4 AZR 634/04 - AP BAT §§ 22, 23 Rückgruppierung Nr. 3, jeweils mwN).
  • BAG, 09.05.2007 - 4 AZR 194/06

    Eingruppierung im Gebäudereinigerhandwerk

    Auszug aus BAG, 09.05.2007 - 4 AZR 757/06
    Hinweise des Senats: Parallelsache - 4 AZR 758/06 - teilweise parallel - 4 AZR 194/06 - und 4 AZR 386/06.
  • BAG, 26.01.2005 - 4 AZR 6/04

    Eingruppierung der Leiterin einer Referategruppe

    Auszug aus BAG, 09.05.2007 - 4 AZR 757/06
    Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (Senat 26. Januar 2005 - 4 AZR 6/04 - BAGE 113, 291, 299 mwN).
  • BAG, 09.05.2007 - 4 AZR 386/06

    Eingruppierung im Gebäudereinigerhandwerk

    Auszug aus BAG, 09.05.2007 - 4 AZR 757/06
    Hinweise des Senats: Parallelsache - 4 AZR 758/06 - teilweise parallel - 4 AZR 194/06 - und 4 AZR 386/06.
  • BAG, 09.05.2007 - 4 AZR 758/06

    Eingruppierung im Gebäudereinigerhandwerk

    Auszug aus BAG, 09.05.2007 - 4 AZR 757/06
    Hinweise des Senats: Parallelsache - 4 AZR 758/06 - teilweise parallel - 4 AZR 194/06 - und 4 AZR 386/06.
  • BAG, 11.10.2006 - 4 AZR 534/05

    Eingruppierung

    Auszug aus BAG, 09.05.2007 - 4 AZR 757/06
    Seine Tätigkeit kann aber auch aus mehreren jeweils eine Einheit bildenden Einzeltätigkeiten bestehen, die tariflich jeweils gesondert zu bewerten sind (st. Rspr. des Senats zur Eingruppierungsvoraussetzung der "überwiegenden Tätigkeit" vgl. aus der jüngsten Senatsrechtsprechung zB 11. Oktober 2006 - 4 AZR 534/05 - AP BMT-G II § 20 Nr. 9; 23. August 2006 - 4 AZR 410/05 - AP TVAL II § 51 Nr. 12; 15. Februar 2006 - 4 AZR 634/04 - AP BAT §§ 22, 23 Rückgruppierung Nr. 3, jeweils mwN).
  • LAG Düsseldorf, 05.05.2006 - 9 (15) Sa 70/06

    Tarifliche Eingruppierung eines bei den amerikanischen

  • BAG, 25.08.1993 - 4 AZR 577/92

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Eingruppierung - Gebäudereinigerhandwerk

  • BAG, 09.09.2020 - 4 AZR 195/20

    Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Amtsgericht

    Bereits in einer Entscheidung vom 9. Mai 2007 ist er für Tarifverträge der Privatwirtschaft (- 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BAGE 122, 244) davon ausgegangen, es seien zunächst Einzel- oder Gesamttätigkeiten zu bestimmen und diese erst im Anschluss tariflich zu bewerten.
  • BAG, 09.09.2020 - 4 AZR 196/20

    Eingruppierung - Bestimmung von Arbeitsvorgängen

    Bereits in einer Entscheidung vom 9. Mai 2007 ist er für Tarifverträge der Privatwirtschaft (- 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BAGE 122, 244) davon ausgegangen, es seien zunächst Einzel- oder Gesamttätigkeiten zu bestimmen und diese erst im Anschluss tariflich zu bewerten.
  • BAG, 09.05.2007 - 4 AZR 386/06

    Eingruppierung eines städtischen Reinigers

    Hinweise des Senats: teilweise parallel - 4 AZR 757/06 - (Leitsache), - 4 AZR 758/06 - und - 4 AZR 194/06 -.

    Es bedarf daher für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht der Darlegung, nach welchen Grundsätzen sich die Erfüllung der Anforderung der "überwiegenden" Tätigkeit richtet (vgl. dazu ausführlich Senat in der Entscheidung vom selben Tag - 4 AZR 757/06 -).

    Als anspruchsvollere Tätigkeiten dieses Tätigkeitsbereichs sind zB zu nennen die Reinigung von Glasdächern unterschiedlichster Art (Sheddächern, Lichtbändern (Dachreitern), Lichtkuppeln, Flachdächern, Satteldächern, Tonnengewölben - zB in Messehallen und Bahnhöfen -), aber auch die Innenreinigung von Staubdecken, ferner von Verglasungen aus Antikglas, Butzenglas, Ornamentglas und Farbglas (vgl. dazu näher Senat 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 -).

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