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   BAG, 16.10.2007 - 9 AZR 248/07   

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BAG, 16.10.2007 - 9 AZR 248/07 (https://dejure.org/2007,414)
BAG, Entscheidung vom 16.10.2007 - 9 AZR 248/07 (https://dejure.org/2007,414)
BAG, Entscheidung vom 16. Oktober 2007 - 9 AZR 248/07 (https://dejure.org/2007,414)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Abweichung des Endzeugnisses vom Zwischenzeugnis

  • openjur.de

    Abweichung des Endzeugnisses vom Zwischenzeugnis; Zeugnisanspruch bei Betriebsübergang; Verwirkung des Zeugnisanspruchs

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bindung eines Arbeitgebers an den Inhalt eines zuvor erteilten Zwischenzeugnisses beim Abfassen eines Endzeugnisses; Bindungswirkung hinsichtlich des Inhalts eines vom Betriebsveräußerer erteilten Zwischenzeugnisses auch bezüglich eines vom Betriebserwerber zu ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Zwischenzeugnis - Bindung des Arbeitsgebers an frühere Bewertungen

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Zwischenzeugnis - Bindungswirkung für Endzeugnis

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Zwischenzeugnis - Bindungswirkung für Endzeugnis

  • Betriebs-Berater

    Keine Abweichung des Endzeugnisses vom Zwischenzeugnis auch bei Betriebsübergang

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    HGB § 73; ; GewO § 109; ; BGB § 242; ; BGB § 613a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 73; GewO § 109; BGB § 242 § 613a
    Zeugnisanspruch bei Betriebsübergang; Verwirkung - Abweichung des Endzeugnisses vom Zwischenzeugnis

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Arbeitszeugnis: Regelmäßige Bindung des Arbeitgebers ? Bindung an Zwischenzeugnis betreffend dort erfasster Zeiträume gilt auch bei Betriebsübergang ? Unerheblich, ob von Veräußerer unterzeichnetes Zwischenzeugnis inhaltlich von Arbeitnehmerseite herrührt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Bei Endzeugnis ist Arbeitgeber an Zwischenzeugnis gebunden

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Abweichung des Endzeugnisses vom Zwischenzeugnis

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Früheres Zwischenzeugnis bindend

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Bindung des Betriebserwerbers an Zeugnis des alten Betriebsinhabers

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Zwischenzeugnis ist verbindlich - Endzeugnis darf trotz Betriebsübergabe davon nicht wesentlich abweichen

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Zwischenzeugnis ist bindend

  • anwalt-kiel.com (Kurzinformation)

    Abweichung des Endzeugnisses vom Zwischenzeugnis - Zeugnisanspruch bei Betriebsübergang

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei Arbeitszeugnis ist Arbeitgeber an Aussagen des Zwischenzeugnisses gebunden - Auch neuer Eigentümer eines Unternehmens muss sich an Inhalt und Wortlaut eines vorhergehenden Zeugnisses halten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 124, 229
  • NJW 2008, 1175
  • ZIP 2008, 196
  • MDR 2008, 326
  • NZA 2008, 298
  • DB 2008, 245
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 352/04

    Zeugnisberichtigung - Bindung an Erfüllungsversuche

    Auszug aus BAG, 16.10.2007 - 9 AZR 248/07
    Seit dem 1. Januar 2003 ist § 109 GewO die maßgebliche Rechtsgrundlage für alle Arbeitnehmer (Senat 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04 - Rn. 12, BAGE 115, 130; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - Rn. 23, BAGE 108, 86).

    Mit einer solchen Klage macht der Arbeitnehmer keinen dem Gesetz fremden Berichtigungsanspruch geltend, sondern weiterhin die Erfüllung seines Zeugnisanspruchs (st. Rspr. vgl. Senat 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04 - Rn. 19, BAGE 115, 130; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - Rn. 24 und 40, BAGE 108, 86).

    Inhaltlich muss das Zeugnis daher den Geboten der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit gerecht werden (Senat 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04 - Rn. 20, BAGE 115, 130; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - Rn. 24, BAGE 108, 86).

    b) In diesem Rahmen ist der Arbeitgeber frei in der Wahl seiner Formulierungen (st. Rspr. vgl. Senat 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04 - Rn. 21, BAGE 115, 130; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - Rn. 25, BAGE 108, 86).

    Daneben kann sie darauf beruhen, dass das Zeugnis Wissenserklärungen des Arbeitgebers zu Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers enthält, von denen er nur abrücken darf, wenn ihm nachträglich Umstände bekannt werden, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen (Senat 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04 - Rn. 13, BAGE 115, 130).

  • BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 12/03

    Qualifiziertes Zeugnis - Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus BAG, 16.10.2007 - 9 AZR 248/07
    Seit dem 1. Januar 2003 ist § 109 GewO die maßgebliche Rechtsgrundlage für alle Arbeitnehmer (Senat 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04 - Rn. 12, BAGE 115, 130; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - Rn. 23, BAGE 108, 86).

    Mit einer solchen Klage macht der Arbeitnehmer keinen dem Gesetz fremden Berichtigungsanspruch geltend, sondern weiterhin die Erfüllung seines Zeugnisanspruchs (st. Rspr. vgl. Senat 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04 - Rn. 19, BAGE 115, 130; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - Rn. 24 und 40, BAGE 108, 86).

    Inhaltlich muss das Zeugnis daher den Geboten der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit gerecht werden (Senat 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04 - Rn. 20, BAGE 115, 130; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - Rn. 24, BAGE 108, 86).

    b) In diesem Rahmen ist der Arbeitgeber frei in der Wahl seiner Formulierungen (st. Rspr. vgl. Senat 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04 - Rn. 21, BAGE 115, 130; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - Rn. 25, BAGE 108, 86).

    Sie stützt sich hinsichtlich der von den Bewertungen des Zwischenzeugnisses abweichenden Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen auch nicht auf ihren Beurteilungsspielraum bei der Zeugniserteilung (dazu zB Senat 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 -Rn. 42, BAGE 108, 86).

  • BAG, 17.02.1988 - 5 AZR 638/86

    Qualifiziertes Zeugnis: Ergänzungs- oder Berichtigungsverlangen als

    Auszug aus BAG, 16.10.2007 - 9 AZR 248/07
    Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses wie jeder schuldrechtliche Anspruch der Verwirkung unterliegt (Senat 4. Oktober 2005 - 9 AZR 507/04 - Rn. 31, BAGE 116, 95; BAG 17. Februar 1988 - 5 AZR 638/86 - Rn. 14, BAGE 57, 329).

    Im Unterschied zu der vom Fünften Senat in seiner Entscheidung vom 17. Februar 1988 (- 5 AZR 638/86 - BAGE 57, 329) entschiedenen Konstellation habe der Kläger nach Erteilung des ihn nicht zufriedenstellenden Zeugnisses nicht mehrere Monate gewartet, bis er erstmals eine Korrektur verlangt habe.

    b) Angesichts der Vielzahl der Berichtigungsbemühungen des Klägers nach der Erteilung des Zeugnisses vom 25. Juli 2003 unterscheidet sich der Streitfall von dem Sachverhalt, den der Fünfte Senat in seiner Entscheidung vom 17. Februar 1988 zu behandeln hatte (- 5 AZR 638/86 - BAGE 57, 329).

  • BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 507/04

    Zeugnis - Unterschrift - Ausschlussfrist - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 16.10.2007 - 9 AZR 248/07
    Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses wie jeder schuldrechtliche Anspruch der Verwirkung unterliegt (Senat 4. Oktober 2005 - 9 AZR 507/04 - Rn. 31, BAGE 116, 95; BAG 17. Februar 1988 - 5 AZR 638/86 - Rn. 14, BAGE 57, 329).

    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist dem Arbeitgeber die Erfüllung des Zeugnisanspruchs nach Treu und Glauben nicht zumutbar (Senat 4. Oktober 2005 - 9 AZR 507/04 - aaO).

  • BAG, 19.04.2005 - 9 AZR 188/04

    Auskunft - Dienstfahrzeug - Privatnutzung - Kfz-Kosten

    Auszug aus BAG, 16.10.2007 - 9 AZR 248/07
    Außerhalb der gesetzlich oder vertraglich geregelten Auskunftsansprüche besteht ein Auskunftsrecht dann, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen tatsächlichen Angaben unschwer machen kann (für die st. Rspr. BAG 22. Mai 2007 - 3 AZR 357/06 - Rn. 23, Kurzwiedergabe zB in FA 2007, 217; Senat 19. April 2005 - 9 AZR 188/04 - Rn. 21, AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 39 = EzA BGB 2002 § 242 Auskunftspflicht Nr. 1 mwN).

    Ob die Auskunftspflicht der früheren Arbeitgeberin aus einer Nebenpflicht ihrer vertraglichen Vereinbarungen mit der Beklagten oder aus § 242 BGB herzuleiten ist, kann deswegen offenbleiben (vgl. Senat 19. April 2005 - 9 AZR 188/04 - Rn. 22, AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 39 = EzA BGB 2002 § 242 Auskunftspflicht Nr. 1).

  • BAG, 23.06.2004 - 10 AZR 495/03

    Zeugnis - Erteilung durch den Insolvenzverwalter

    Auszug aus BAG, 16.10.2007 - 9 AZR 248/07
    Der Zeugnisanspruch entstand "bei der Beendigung des Dienstverhältnisses" am 31. August 2002 und wurde zugleich fällig (vgl. BAG 23. Juni 2004 - 10 AZR 495/03 - Rn. 26, BAGE 111, 135).

    Insoweit ist an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Insolvenz- und Konkursordnung anzuknüpfen (vgl. BAG 23. Juni 2004 - 10 AZR 495/03 - Rn. 21, BAGE 111, 135; 30. Januar 1991 - 5 AZR 32/90 - Rn. 15 ff., BAGE 67, 112).

  • BAG, 08.02.1972 - 1 AZR 189/71

    Zeugnis - Bindung gegenüber dem Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 16.10.2007 - 9 AZR 248/07
    Er kann vom Zwischenzeugnis nur abweichen, wenn die späteren Leistungen und das spätere Verhalten des Arbeitnehmers das rechtfertigen (vgl. BAG 1. Oktober 1998 - 6 AZR 176/97 - Rn. 20, AP BAT § 61 Nr. 2 = EzA BGB § 630 Nr. 21; 8. Februar 1972 - 1 AZR 189/71 - BAGE 24, 112; zu der regelmäßigen Bindung des neuen Arbeitgebers an das Zwischenzeugnis des Veräußerers auch zulasten des Arbeitnehmers im Fall eines Betriebsübergangs LAG Bremen 9. November 2000 - 4 Sa 101/00 - Rn. 77 f., NZA-RR 2001, 287).
  • LAG Bremen, 09.11.2000 - 4 Sa 101/00

    Arbeitszeugnis: Inhalt - Formulierungen - Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus BAG, 16.10.2007 - 9 AZR 248/07
    Er kann vom Zwischenzeugnis nur abweichen, wenn die späteren Leistungen und das spätere Verhalten des Arbeitnehmers das rechtfertigen (vgl. BAG 1. Oktober 1998 - 6 AZR 176/97 - Rn. 20, AP BAT § 61 Nr. 2 = EzA BGB § 630 Nr. 21; 8. Februar 1972 - 1 AZR 189/71 - BAGE 24, 112; zu der regelmäßigen Bindung des neuen Arbeitgebers an das Zwischenzeugnis des Veräußerers auch zulasten des Arbeitnehmers im Fall eines Betriebsübergangs LAG Bremen 9. November 2000 - 4 Sa 101/00 - Rn. 77 f., NZA-RR 2001, 287).
  • BAG, 12.12.2006 - 9 AZR 747/06

    Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit einer Versetzung - Verwirkung -

    Auszug aus BAG, 16.10.2007 - 9 AZR 248/07
    Das Berufungsurteil kann vom Revisionsgericht lediglich darauf überprüft werden, ob das Tatsachengericht die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen der Verwirkung beachtet hat, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und die Bewertung dieser Aspekte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (Senat 12. Dezember 2006 - 9 AZR 747/06 - Rn. 19, EzA BGB 2002 § 242 Verwirkung Nr. 1).
  • BAG, 01.10.1998 - 6 AZR 176/97

    Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses

    Auszug aus BAG, 16.10.2007 - 9 AZR 248/07
    Er kann vom Zwischenzeugnis nur abweichen, wenn die späteren Leistungen und das spätere Verhalten des Arbeitnehmers das rechtfertigen (vgl. BAG 1. Oktober 1998 - 6 AZR 176/97 - Rn. 20, AP BAT § 61 Nr. 2 = EzA BGB § 630 Nr. 21; 8. Februar 1972 - 1 AZR 189/71 - BAGE 24, 112; zu der regelmäßigen Bindung des neuen Arbeitgebers an das Zwischenzeugnis des Veräußerers auch zulasten des Arbeitnehmers im Fall eines Betriebsübergangs LAG Bremen 9. November 2000 - 4 Sa 101/00 - Rn. 77 f., NZA-RR 2001, 287).
  • BAG, 22.05.2007 - 3 AZR 357/06

    Auskunft über Rentenanwartschaft bei Betriebsübergang

  • BAG, 21.09.1999 - 9 AZR 893/98

    Das "geknickte" Zeugnis

  • LAG Hessen, 22.01.2007 - 5 Sa 384/06

    Zu den Voraussetzungen der Verwirkung eines Zeugnisberichtigungsanspruchs

  • BAG, 30.01.1991 - 5 AZR 32/90

    Zeugnisanspruch gegen Konkursverwalter

  • BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 219/07

    Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit - Änderung der Senatsrechtsprechung

    Ob Verwirkung eingetreten ist, ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur eingeschränkt nachprüfbar (Senat 16. Oktober 2007 - 9 AZR 248/07 - Rn. 27, AP BGB § 630 Nr. 33 = EzA GewO § 109 Nr. 6; 12. Dezember 2006 - 9 AZR 747/06 - Rn. 19, EzA BGB 2002 § 242 Verwirkung Nr. 1).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 02.04.2019 - 2 Sa 187/18

    Zeugnisberichtigung - Stichwortartige Aufzählung der übertragenen Aufgaben in

    Mit einer solchen Klage macht der Arbeitnehmer nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts keinen dem Gesetz fremden Berichtigungsanspruch geltend, sondern verlangt weiterhin die Erfüllung seines Zeugnisanspruchs (BAG 12. August 2008 - 9 AZR 632/07 - AP Nr. 1 zu § 109 GewO = NZA 2008, 1349; BAG 16. Oktober 2007 - 9 AZR 248/07 - AP Nr. 33 zu § 630 BGB = NZA 2008, 298).
  • BAG, 15.02.2011 - 9 AZR 584/09

    Tarifliches Übergangsgeld - mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts -

    Die Verwirkung des Klagerechts setzt voraus, dass der Arbeitnehmer sein Recht über längere Zeit hinweg nicht ausgeübt hat - Zeitmoment - und bei dem Arbeitgeber dadurch die Überzeugung hervorgerufen hat, er werde sein Recht nicht mehr durchsetzen - Umstandsmoment - (vgl. BAG 16. Oktober 2007 - 9 AZR 248/07 - Rn. 26, BAGE 124, 229) .

    Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob das Tatsachengericht sowohl die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen der Verwirkung beachtet als auch alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Aspekte im Berufungsurteil von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (BAG 16. Oktober 2007 - 9 AZR 248/07 - Rn. 27, BAGE 124, 229) .

  • LAG Schleswig-Holstein, 07.11.2017 - 1 Sa 29/17

    Urlaub, Urlaubsabgeltung, Verfall, Übertragung, Arbeitgeber, Gewährungspflicht,

    In diesem Rahmen ist der Arbeitgeber frei in der Wahl seiner Formulierungen (BAG, Urteil vom 16.10.2007 - 9 AZR 248/07 - Juris, Rn. 14 f).
  • LAG Köln, 12.09.2023 - 4 Sa 12/23

    Darlegungslast bei Zeugnisberichtigung; Bindungswirkung eines Zwischenzeugnisses;

    Unter dem Aspekt der Selbstbindung ist der Arbeitgeber gehalten, von getroffenen Bewertungen - insbesondere in einem Zwischenzeugnis - nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abzuweichen, solange eine geänderte Tatsachengrundlage dies nicht rechtfertigt (BAG vom 16.10.2007, 9 AZR 248/07; BAG vom 21.06.2005, 9 AZR 352/04; LAG Rheinland-Pfalz vom 20.01.2020, 3 Sa 256/19).

    Die grundsätzliche Bindungswirkung ergibt sich zum einen aus den Grundsätzen von Treu und Glauben, daneben kann sie darauf beruhen, dass das Zeugnis Wissenserklärungen des Arbeitgebers zu Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers enthält, von denen er abrücken darf, wenn ihm nachträglich Umstände bekannt werden, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen (BAG vom 16.10.2007, 9 AZR 248/07; BAG vom 21.06.2005, 9 AZR 352/04).

    Er kann vom Zwischenzeugnis abweichen, wenn die späteren Leistungen und das spätere Verhalten des Arbeitnehmers das rechtfertigen (BAG vom 16.10.2007, 9 AZR 248/07; BAG vom 21.06.2005, 9 AZR 352/04).

  • BAG, 10.12.2013 - 9 AZR 494/12

    Anspruch auf Urlaubsabgeltung - Ausschlussfrist

    Das Berufungsurteil kann vom Revisionsgericht lediglich darauf überprüft werden, ob das Tatsachengericht alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die Bewertung dieser Aspekte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird und das Ergebnis wie auch die Begründung mit den Gesetzen der Logik und den allgemeinen Erfahrungssätzen vereinbar sind (vgl. BAG 16. Oktober 2007 - 9 AZR 248/07 - Rn. 27, BAGE 124, 229) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.12.2015 - 8 Sa 201/15

    Schadensersatz für entgangene Bonuszahlung bei unterlassener Zielvorgabe

    Der Arbeitgeber kann hiervon nur abweichen, wenn die späteren Leistungen und das spätere Verhalten des Arbeitnehmers das rechtfertigen (BAG 16.10.2007 - 9 AZR 248/07 - NZA 2008, 298).
  • ArbG Berlin, 29.08.2014 - 28 Ca 6704/14

    Prozessbeschäftigung- vertragsgemäße Beschäftigung - Bindung an Inhalt des

    Der grundsätzlichen Bindung des Arbeitgebers an die Inhalte eines früheren Zwischenzeugnisses (s. BAG 1, 10.1998 - 6 AZR 176/97 - NZA 1999, 894 [1 d.]; 16.10.2007 - 9 AZR 248/07 - NZA 2008, 298) hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs (hier: "Leiterin des Ladens") kann in einem solchen Falle bei Einforderung eines aktualisierten Zwischenzeugnisses nach unwirksamer Arbeitgeberkündigung nicht unter Berufung auf das zeugnisrechtliche Wahrheitsgebot mit dem Hinweis ausgewichen werden, die Zielperson verrichte ja unterdessen die Tätigkeit als "Leiterin des Ladens" nicht mehr.

    Bei den Gerichten für Arbeitssachen ist nämlich gleichfalls anerkannt, dass der Arbeitgeber an den Inhalt einmal erteilter Zwischenzeugnisse "regelmäßig" gebunden ist, wenn er ein Endzeugnis erteilt 103So BAG 16.10.2007 - 9 AZR 248/07 - BAGE 124, 229 = AP § 630 BGB Nr. 33 = NZA 2008, 298 [Leitsatz]: "Hat der Arbeitgeber zuvor ein Zwischenzeugnis erteilt, ist er regelmäßig an den Inhalt des Zwischenzeugnisses gebunden, wenn er ein Endzeugnis erteilt"; ebenso bereits BAG 3, 3.1993 - 5 AZR 182/92 - AP § 630 BGB Nr. 20 = NZA 1993, 219 [3 a.]: "Der Beklagte kann dagegen nicht erfolgreich geltend machen, wenn er das Zeugnis auf einem Geschäftsbogen geschrieben hätte, wäre es mit einem anderen Inhalt verfasst worden.

    Deshalb kann der Arbeitgeber bei gleicher Beurteilungsgrundlage nicht seinen im Zwischenzeugnis zum Ausdruck gekommenen Beurteilungsmaßstab ändern".So BAG 16.10.2007 - 9 AZR 248/07 - BAGE 124, 229 = AP § 630 BGB Nr. 33 = NZA 2008, 298 [Leitsatz]: "Hat der Arbeitgeber zuvor ein Zwischenzeugnis erteilt, ist er regelmäßig an den Inhalt des Zwischenzeugnisses gebunden, wenn er ein Endzeugnis erteilt"; ebenso bereits BAG 3, 3.1993 - 5 AZR 182/92 - AP § 630 BGB Nr. 20 = NZA 1993, 219 [3 a.]: "Der Beklagte kann dagegen nicht erfolgreich geltend machen, wenn er das Zeugnis auf einem Geschäftsbogen geschrieben hätte, wäre es mit einem anderen Inhalt verfasst worden.

    103) So BAG 16.10.2007 - 9 AZR 248/07 - BAGE 124, 229 = AP § 630 BGB Nr. 33 = NZA 2008, 298 [Leitsatz]: "Hat der Arbeitgeber zuvor ein Zwischenzeugnis erteilt, ist er regelmäßig an den Inhalt des Zwischenzeugnisses gebunden, wenn er ein Endzeugnis erteilt"; ebenso bereits BAG 3, 3.1993 - 5 AZR 182/92 - AP § 630 BGB Nr. 20 = NZA 1993, 219 [3 a.]: "Der Beklagte kann dagegen nicht erfolgreich geltend machen, wenn er das Zeugnis auf einem Geschäftsbogen geschrieben hätte, wäre es mit einem anderen Inhalt verfasst worden.

  • LAG Hamburg, 06.12.2007 - 8 Sa 51/07

    Verurteilung zu vorgegebener Formulierung im Zeugnis verstößt nicht gegen Art. 5

    Dabei handelt es sich um die gegenüber § 630 BGB speziellere Norm, welche seit ihrem Inkrafttreten am 01.01.2003 für alle Arbeitsverhältnisse maßgeblich ist (vgl. BAG v. 16.10.2007 - 9 AZR 248/07 - NZA 08, 298, Tz 11; Urt. v. 21.06.2005 - 9 AZR 352/04 - BAGE 115, 130 = NZA 06, 106, Tz 12).

    Inhaltlich muss das Zeugnis daher dem Gebot der Zeugniswahrheit und dem Gebot der Zeugnisklarheit gerecht werden (BAG v. 16.10.2007 - 9 AZR 248/07 - NZA 08, 298, Tz 14; Urt. v. 21.06.2005 - 9 AZR 352/04 - BAGE 115, 130 = NZA 06, 106, Tz 20).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist der Arbeitgeber bei der Erteilung eines Zeugnisses im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen grundsätzlich frei in der Wahl seiner Formulierungen (BAG v. 16.10.2007 - 9 AZR 248/07 - NZA 08, 298, Tz 15; Urt. v. 21.06.2005 - 9 AZR 352/04 - BAGE 115, 130 = NZA 06, 106, Tz 21; BAG v. 23.09.1992 - 5 AZR 573/91 - juris, Tz 19).

    Die Frage der Vereinbarkeit von § 109 GewO bzw. § 630 BGB mit Art. 5 I GG insgesamt oder im Falle der Verurteilung des Arbeitgebers zu bestimmten Zeugnisformulierungen ist durch die ständige Rechtsprechung des BAG bereits geklärt (vgl. Urt. v. 23.09.1992 - 5 AZR 573/91 - juris, Tz 20 "stets zu unserer vollsten Zufriedenheit"; BAG v. 14.03.2000 - 9 AZR 246/99 - FA 00, 286, Tz 14: AN muss Verurteilung zu bestimmten Formulierungen beantragen; BAG v. 23.06.1960 - 5 AZR 560/58 - BAGE 9, 289 = NJW 60, 1973: ggf. gesamtes Zeugnis vom Gericht zu formulieren; zuletzt BAG v. 16.10.2007 - 9 AZR 248/07 - NZA 08, 298, Tz 15: Bindung an Formulierungen in Zwischenzeugnis).

  • LAG Düsseldorf, 21.05.2008 - 12 Sa 505/08

    Arbeitszeugnis - Schlussformulierung (Dankes- und Wunschformel)

    Indem es als Bewerbungsunterlage anderen Arbeitgebern vorgelegt und meist in den dortigen Personalabteilungen (Human Ressources) der (Vorab)Bewertung unterzogen wird (vgl. BAG, Urteil vom 16.10.2007, 9 AZR 248/07, NJW 2008, 1175 = Juris Rz. 14), sind die dort gewohnten Erkenntnis- und Verständnismöglichkeiten zu berücksichtigen.
  • BAG, 15.02.2011 - 9 AZR 585/09

    Tarifliches Übergangsgeld - mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts -

  • LAG Düsseldorf, 15.08.2016 - 4 Ta 437/16

    Streitwert; Arbeitszeugnis; Mehrvergleich; Zwischenzeugnis

  • LAG Köln, 18.12.2009 - 11 Sa 1092/08

    Überstunden, Nachteilsausgleich, Betriebsänderung, Zeugnisberichtigung

  • LAG Hessen, 12.09.2014 - 7 Sa 518/13

    Unwirksame Regelung einer Rückzahlungspflicht einer Garantiebonuszahlung in einer

  • LAG Hamm, 18.02.2016 - 18 Sa 1577/15

    Zeugnisberichtigung; Vergleich; Darlegungslast

  • LAG Hamm, 14.01.2011 - 7 Sa 1615/10

    Darlegungslast der Arbeitnehmerin für Zeugnisberichtigungsanspruch bei Abweichung

  • LAG Schleswig-Holstein, 23.06.2010 - 6 Sa 391/09

    Vergütung, leistungsabhängige, Zielvereinbarung, Zielerreichung, Auslegung,

  • ArbG Offenbach, 13.02.2013 - 10 Ca 152/12

    Zeugnisberichtigung - Zeugnisinhalt nach unwirksamer Versetzung;

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.09.2019 - 7 Sa 56/19

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts - Abänderung der Arbeitsbedingung -

  • LAG Düsseldorf, 13.09.2022 - 3 Sa 831/21

    Auslegung eines Tarifsozialplans im Kleinbetrieb; betriebsbedingtes Ausscheiden

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2021 - 3 Sa 261/19

    Stellenbesetzung - Vorzug interner Bewerber - Schadensersatz - rechtswidrige

  • LAG Niedersachsen, 18.06.2008 - 17 Sa 1679/07

    Arbeitzeugnis muss betriebsbedingte Gründe nicht zwingend benennen

  • ArbG Köln, 29.11.2022 - 4 Ca 4218/22
  • ArbG Halle, 07.03.2013 - 2 Ca 1430/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Insolvenz - Massenentlassungsanzeige - Anspruch auf

  • ArbG Berlin, 06.05.2011 - 28 Ca 4241/11
  • ArbG Cottbus, 27.05.2008 - 6 Ca 2207/07
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