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   BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 72/06   

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BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 72/06 (https://dejure.org/2007,3060)
BAG, Entscheidung vom 05.12.2007 - 7 ABR 72/06 (https://dejure.org/2007,3060)
BAG, Entscheidung vom 05. Dezember 2007 - 7 ABR 72/06 (https://dejure.org/2007,3060)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf ein von einem Mitglied des Diakonischen Werkes betriebenes Krankenhaus - Nebenintervention im Beschlussverfahren

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten karitativen und erzieherischen Einrichtungen; Voraussetzungen der Zuordnung i.S.v. § 118 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG); Anwendbarkeit der zivilprozessualen ...

  • hensche.de

    Betriebsrat, Religionsgemeinschaft, Tendenzbetrieb

  • Judicialis

    BetrVG § 118 Abs. 2; ; ArbGG § 80 Abs. 2 Satz 1; ; ArbGG § 83 Abs. 3; ; ZPO § 66

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht - Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf ein von einem Mitglied des Diakonischen Werkes betriebenes Krankenhaus; Nebenintervention im Beschlussverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 125, 100
  • NZA 2008, 653
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 30.04.1997 - 7 ABR 60/95

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl; Anwendbarkeit des BetrVG in einem Jugenddorf

    Auszug aus BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 72/06
    Die Kirche muss aber in der Lage sein, einen etwaigen Dissens in religiösen Angelegenheiten zwischen ihr und der Einrichtung zu unterbinden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 31. Juli 2002 - 7 ABR 12/01 -BAGE 102, 74 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 70 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 74, zu B II 1 b der Gründe; 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 60 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 66, zu B 2 der Gründe mwN).

    Sie muss nur sicherstellen können, dass die religiöse Betätigung der Einrichtung in Übereinstimmung mit ihren eigenen religiösen Vorstellungen erfolgt (BAG 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - aaO, zu B 3 c cc der Gründe).

    Dazu muss die Amtskirche über eine inhaltliche und personelle Einflussmöglichkeit auf das Diakonische Werk verfügen, die sich über dessen Satzung gegenüber den Mitgliedern des Diakonischen Werkes fortsetzt (BAG 31. Juli 2002 - 7 ABR 12/01 - BAGE 102, 74 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 70 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 74, zu B II 2 b aa und bb der Gründe; 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 60 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 66, zu B 3 c aa und bb der Gründe).

    So hat es der Senat in seiner Entscheidung vom 30. April 1997 (- 7 ABR 60/95 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 60 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 66) als wesentlich angesehen, dass die Mitglieder des Diakonischen Werkes verpflichtet sind, durch eine Satzung oder Ordnung ihre Bindung an den diakonischmissionarischen Auftrag der Kirche festzulegen und in ihrer Geschäftsführung die Erfüllung dieser Aufgaben anzustreben.

    Darüber hinaus hat er es für entscheidungserheblich gehalten, dass die Mitglieder des Diakonischen Werkes dafür Sorge zu tragen haben, dass ihren Vorständen und sonstigen Leitungsorganen nur Personen angehören, die Mitglieder der Evangelischen Kirche oder einer anderen in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e.V. zusammengeschlossenen Kirchen sind (BAG 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - aaO, zu B 3 c bb der Gründe).

    Der Senat hat zwar eine in der Satzung des Diakonischen Werkes enthaltene Ausschlussmöglichkeit in der Vergangenheit für ein geeignetes Mittel gehalten, auf die religiöse Tätigkeit des Mitglieds Einfluss zu nehmen (BAG 31. Juli 2002 - 7 ABR 12/01 - BAGE 102, 74 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 70 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 74, zu B II 2 b bb der Gründe; 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 60 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 66, zu B 3 c bb der Gründe).

    In welchem Maß und mit welcher Intensität die Arbeitgeberin den evangelisch-christlichen Charakter des Krankenhauses nach außen in Erscheinung treten lässt, unterliegt bei einer Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG als Ausfluss des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ihrer Entscheidung (BAG 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 60 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 66, zu B 3 c cc der Gründe).

    Die Zuordnung zur Evangelischen Kirche setzt auch - anders als der Betriebsrat meint - nicht das Bestehen einer christlich motivierten Dienstgemeinschaft zwischen dem kirchlichen Arbeitgeber und seinen Mitarbeitern voraus (BAG 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - aaO; 9. Februar 1982 - 1 ABR 36/80 - BAGE 41, 5 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 24 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 33, zu B II 3 der Gründe).

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 209/76

    Stiftungen

    Auszug aus BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 72/06
    Das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht steht den Kirchen nicht nur hinsichtlich ihrer körperschaftlichen Organisation und Ämter zu, sondern auch hinsichtlich ihrer Vereinigungen, die sich nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben (BVerfG 25. März 1980 - 2 BvR 208/76 - BVerfGE 53, 366, 391 f. = AP GG Art. 140 Nr. 6; 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - BVerfGE 46, 73, 85 ff. = AP GG Art. 140 Nr. 1).

    Sie können sich in einem Beschlussverfahren über die Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG ohne Beteiligung der Amtskirche oder ihrer Gliedorganisationen auf ihre Zugehörigkeit zur verfassten Kirche berufen und eine Verletzung des Grundrechts der Religionsausübungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 2 GG geltend machen (vgl. BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - BVerfGE 46, 73, 83 = AP aaO).

    Dies beruht auf dem den Religionsgemeinschaften durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleisteten Recht, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze zu ordnen und zu verwalten (BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - BVerfGE 46, 73, 95 = AP GG Art. 140 Nr. 1).

    Zu diesen Angelegenheiten gehört auch das Recht, Vertretungsorgane entsprechend dem Charakter der Religionsgemeinschaften für die bei ihr tätigen Arbeitnehmer einzurichten und zu gestalten (BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - BVerfGE 46, 73, 94 = AP aaO; BAG 6. Dezember 1977 - 1 ABR 28/77 - BAGE 29, 405 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 10, zu III 2 der Gründe).

    Unter § 118 Abs. 2 BetrVG fallen daher nicht nur die organisierte Kirche und ihre rechtlich selbständigen Teile, sondern alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn die Einrichtung nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihren Aufgaben entsprechend berufen ist, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - BVerfGE 46, 73, 85 = AP aaO; BAG 24. Juli 1991 - 7 ABR 34/90 - BAGE 68, 170 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 48 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 58, zu B II 2 der Gründe).

    Aus dem Verhältnis von § 118 Abs. 2 BetrVG zu Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV folgt daneben noch die Notwendigkeit einer ausreichenden institutionellen Verbindung zwischen der durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV geschützten Religionsgemeinschaft und der Einrichtung (BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - BVerfGE 46, 73, 87 = AP GG Art. 140 Nr. 1).

    c) Das Vorliegen einer institutionellen Verbindung zwischen der Kirche und der Einrichtung beurteilt sich nach dem Einfluss der verfassten Kirche in den Organen der Einrichtung, der sich aus einer konfessionellen Ausrichtung ihrer geschäftsführenden Mitglieder ergeben kann, aus der Aufgabenerfüllung durch Angehörige der Kirche sowie ihrer Einflussnahme auf die Tätigkeit der Einrichtung (BVerfG 25. März 1980 - 2 BvR 208/76 - BVerfGE 53, 366, 394 ff. = AP GG Art. 140 Nr. 6) und auf Änderungen des Statuts (BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - BVerfGE 46, 73, 89 f. = AP GG Art. 140 Nr. 1).

    Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht die Wirtschaftsführung (11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - BVerfGE 46, 73, 93 f. = AP aaO), die Gewinnverwendung (25. März 1980 - 2 BvR 208/76 - BVerfGE 53, 366, 397 = AP aaO) sowie den Anfall des Gesellschaftsvermögens bei Auflösung oder Erfüllung des in der Satzung vorgesehenen Zwecks (25. März 1980 - 2 BvR 208/76 - BVerfGE 53, 366, 394, 396 f. = AP aaO) berücksichtigt.

    Schließlich ist für die Zuordnung der Zeitraum der in der Vergangenheit liegenden Einbindung der Einrichtung in die kirchliche Glaubensgemeinschaft von Bedeutung (dazu insbesondere BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - BVerfGE 46, 73, 87 ff. = AP aaO).

  • BAG, 31.07.2002 - 7 ABR 12/01

    Unanwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf ein von einem Mitglied des

    Auszug aus BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 72/06
    Die Kirche muss aber in der Lage sein, einen etwaigen Dissens in religiösen Angelegenheiten zwischen ihr und der Einrichtung zu unterbinden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 31. Juli 2002 - 7 ABR 12/01 -BAGE 102, 74 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 70 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 74, zu B II 1 b der Gründe; 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 60 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 66, zu B 2 der Gründe mwN).

    Dazu muss die Amtskirche über eine inhaltliche und personelle Einflussmöglichkeit auf das Diakonische Werk verfügen, die sich über dessen Satzung gegenüber den Mitgliedern des Diakonischen Werkes fortsetzt (BAG 31. Juli 2002 - 7 ABR 12/01 - BAGE 102, 74 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 70 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 74, zu B II 2 b aa und bb der Gründe; 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 60 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 66, zu B 3 c aa und bb der Gründe).

    Die inhaltliche und personelle Einflussmöglichkeit der Amtskirche hat der Senat in seiner Einscheidung vom 31. Juli 2002 (- 7 ABR 12/01 - BAGE 102, 74 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 70 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 74) als gegeben angesehen, weil die Arbeitgeberin auf Grund der Satzung ua. in ihre leitenden Organe grundsätzlich nur solche Personen berufen durfte, die einer christlichen Kirche angehören und bei einer Ausnahme der leitende Mitarbeiter sich ausdrücklich bereit erklären musste, die Leitungstätigkeit im Sinne kirchlicher Diakonie wahrzunehmen.

    Den über die Mitgliedschaft gewährleisteten maßgeblichen Einfluss der Amtskirche hat der Senat auch in der Verpflichtung der Arbeitgeberin gesehen, zu einer Satzungsänderung die Zustimmung des Diakonischen Werkes einzuholen, die davon abhängig ist, dass durch die Satzungsänderung das kirchliche Proprium nicht tangiert wird (BAG 31. Juli 2002 - 7 ABR 12/01 - aaO, zu B II 2 b bb der Gründe).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (25. März 1980 - 2 BvR 208/76 - BVerfGE 53, 366, 392 f. = AP GG Art. 140 Nr. 6) und des Bundesarbeitsgerichts (31. Juli 2002 - 7 ABR 12/01 - BAGE 102, 74 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 70 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 74, zu B II 2 a der Gründe) und wird von dem Betriebsrat nicht in Zweifel gezogen.

    Der Senat hat zwar eine in der Satzung des Diakonischen Werkes enthaltene Ausschlussmöglichkeit in der Vergangenheit für ein geeignetes Mittel gehalten, auf die religiöse Tätigkeit des Mitglieds Einfluss zu nehmen (BAG 31. Juli 2002 - 7 ABR 12/01 - BAGE 102, 74 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 70 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 74, zu B II 2 b bb der Gründe; 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 60 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 66, zu B 3 c bb der Gründe).

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

    Auszug aus BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 72/06
    Das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht steht den Kirchen nicht nur hinsichtlich ihrer körperschaftlichen Organisation und Ämter zu, sondern auch hinsichtlich ihrer Vereinigungen, die sich nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben (BVerfG 25. März 1980 - 2 BvR 208/76 - BVerfGE 53, 366, 391 f. = AP GG Art. 140 Nr. 6; 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - BVerfGE 46, 73, 85 ff. = AP GG Art. 140 Nr. 1).

    Die ihnen zugeordneten Einrichtungen sind selbst Teil der Kirche (BVerfG 25. März 1980 - 2 BvR 208/76 - BVerfGE 53, 366, 392 f. = AP aaO).

    Grundlage für die Beurteilung der Zuordnung ist die in den Statuten festgeschriebene Zweckbestimmung und die Struktur der Einrichtung (BVerfG 25. März 1980 - 2 BvR 208/76 - BVerfGE 53, 366, 394 = AP GG Art. 140 Nr. 6).

    c) Das Vorliegen einer institutionellen Verbindung zwischen der Kirche und der Einrichtung beurteilt sich nach dem Einfluss der verfassten Kirche in den Organen der Einrichtung, der sich aus einer konfessionellen Ausrichtung ihrer geschäftsführenden Mitglieder ergeben kann, aus der Aufgabenerfüllung durch Angehörige der Kirche sowie ihrer Einflussnahme auf die Tätigkeit der Einrichtung (BVerfG 25. März 1980 - 2 BvR 208/76 - BVerfGE 53, 366, 394 ff. = AP GG Art. 140 Nr. 6) und auf Änderungen des Statuts (BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - BVerfGE 46, 73, 89 f. = AP GG Art. 140 Nr. 1).

    Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht die Wirtschaftsführung (11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - BVerfGE 46, 73, 93 f. = AP aaO), die Gewinnverwendung (25. März 1980 - 2 BvR 208/76 - BVerfGE 53, 366, 397 = AP aaO) sowie den Anfall des Gesellschaftsvermögens bei Auflösung oder Erfüllung des in der Satzung vorgesehenen Zwecks (25. März 1980 - 2 BvR 208/76 - BVerfGE 53, 366, 394, 396 f. = AP aaO) berücksichtigt.

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (25. März 1980 - 2 BvR 208/76 - BVerfGE 53, 366, 392 f. = AP GG Art. 140 Nr. 6) und des Bundesarbeitsgerichts (31. Juli 2002 - 7 ABR 12/01 - BAGE 102, 74 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 70 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 74, zu B II 2 a der Gründe) und wird von dem Betriebsrat nicht in Zweifel gezogen.

  • BAG, 14.04.1988 - 6 ABR 36/86

    Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes auf eine gemeinnützige Gesellschaft mit

    Auszug aus BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 72/06
    Erst die verwaltungsmäßige Verflechtung zwischen der Religionsgemeinschaft und "ihrer" Einrichtung rechtfertigt den Ausschluss des staatlichen Mitbestimmungsrechts (BAG 14. April 1988 - 6 ABR 36/86 - BAGE 58, 92 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 36 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 42, zu B II 2 b dd der Gründe).

    Die Arbeitgeberin ist im Gegensatz zu den kirchlichen Einrichtungen, über die der Senat in der Vergangenheit zu befinden hatte, kein historisch mit der Evangelischen Kirche verbundener Verband, der bei einem Konflikt bei der Ausübung seiner religiösen Tätigkeit und der damit verbundenen Gefahr, aus dem Diakonischen Werk ausgeschlossen zu werden, wegen seiner bisherigen kirchlichen Verbundenheit um seine Glaubwürdigkeit und damit um seinen Bestand fürchten müsste (vgl. dazu BAG 14. April 1988 - 6 ABR 36/86 - BAGE 58, 92 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 36 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 42, zu B II 2 c bb der Gründe).

    Schließlich wird zu würdigen sein, dass es sich bei dem Krankenhaus nicht um eine historisch mit der Evangelischen Kirche verbundene Einrichtung handelt, was dafür sprechen könnte, dass es gerade in einer Übergangszeit für die Zuordnung eines ordnenden Einflusses der Evangelischen Kirche bedurft hätte (vgl. BAG 14. April 1988 - 6 ABR 36/86 - BAGE 58, 92 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 36 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 42, zu B II 2 b dd der Gründe).

  • LAG Düsseldorf, 29.08.2006 - 8 TaBV 58/06

    Karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft

    Auszug aus BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 72/06
    Die Rechtsbeschwerde des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland e.V. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. August 2006 - 8 TaBV 58/06 - wird als unzulässig verworfen.

    Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. August 2006 - 8 TaBV 58/06 - aufgehoben.

  • BAG, 24.07.1991 - 7 ABR 34/90

    Kirchlicher Presseverband; Betriebsverfassung

    Auszug aus BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 72/06
    Unter § 118 Abs. 2 BetrVG fallen daher nicht nur die organisierte Kirche und ihre rechtlich selbständigen Teile, sondern alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn die Einrichtung nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihren Aufgaben entsprechend berufen ist, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen (BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - BVerfGE 46, 73, 85 = AP aaO; BAG 24. Juli 1991 - 7 ABR 34/90 - BAGE 68, 170 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 48 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 58, zu B II 2 der Gründe).

    Die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Kirche im Staat schließt es ein, dass sich die Kirche zur Erfüllung ihres Auftrags auch der Organisationsformen des staatlichen Rechts bedienen kann, ohne dass dadurch die Zugehörigkeit der auf dieser Rechtsgrundlage begründeten Einrichtungen zur Kirche aufgehoben würde (BAG 24. Juli 1991 - 7 ABR 34/90 - aaO mwN).

  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

    Auszug aus BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 72/06
    Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten stellt die notwendige rechtlich selbständige Gewährleistung dar, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirche die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 - BVerfGE 70, 138, 164 = AP GG Art. 140 Nr. 24 = EzA BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 24).
  • BAG, 09.02.1982 - 1 ABR 36/80

    Keine Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes auf karitative Einrichtungen -

    Auszug aus BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 72/06
    Die Zuordnung zur Evangelischen Kirche setzt auch - anders als der Betriebsrat meint - nicht das Bestehen einer christlich motivierten Dienstgemeinschaft zwischen dem kirchlichen Arbeitgeber und seinen Mitarbeitern voraus (BAG 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - aaO; 9. Februar 1982 - 1 ABR 36/80 - BAGE 41, 5 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 24 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 33, zu B II 3 der Gründe).
  • BAG, 18.04.2007 - 7 ABR 30/06

    Europäischer Betriebsrat - Entsendung - Zuständigkeit

    Auszug aus BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 72/06
    Als Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle anzusehen, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 18. April 2007 - 7 ABR 30/06 - Rn. 15, EzA ArbGG 1979 § 82 Nr. 2 mwN).
  • BAG, 12.07.1988 - 1 ABR 85/86

    Betriebsrat: Zustimmungserfordernis bei Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers

  • BAG, 20.03.1996 - 7 ABR 34/95

    Wahlberechtigung von Auszubildenden in Berufsbildungswerken

  • BAG, 08.08.2007 - 7 ABR 43/06

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs 4 BetrVG

  • BAG, 20.04.1999 - 1 ABR 13/98

    Vergangenheitsbezogener Antrag, Kosten im Beschlußverfahren

  • BAG, 04.12.1986 - 6 ABR 48/85

    Gewerkschaft - Wahlanfechtungsverfahren - Anfechtung einer Wahl -

  • BAG, 06.12.1977 - 1 ABR 28/77

    Stiftung des privaten Rechts - Karitative Einrichtung - Sozialstaatsprinzip -

  • LAG Hessen, 24.10.1989 - 5 TaBVGa 155/89
  • BAG, 31.01.1989 - 1 ABR 60/87

    Beschlussverfahren: Anspruchshäufung - Feststellung der Beteiligtenfähigkeit

  • BAG, 24.09.2014 - 5 AZR 611/12

    Wiedereingliederungsverhältnis - Anspruch auf Vergütung - Annahmeverzug -

    Die diesen zugeordneten Einrichtungen leiten dieses Recht von ihnen ab, sie sind selbst Teil der Kirche (BAG 5. Dezember 2007 - 7 ABR 72/06 - Rn. 22 mwN, BAGE 125, 100; 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 57, BAGE 143, 354) .

    Die Zugehörigkeit der auf dieser Rechtsgrundlage begründeten Einrichtungen zur Kirche wird hierdurch nicht aufgehoben (BAG 5. Dezember 2007 - 7 ABR 72/06 - Rn. 30, BAGE 125, 100) .

    Die Kirche muss aber in der Lage sein, einen etwaigen Dissens in religiösen Angelegenheiten zwischen ihr und der Einrichtung zu unterbinden (BAG 5. Dezember 2007 - 7 ABR 72/06 - Rn. 31 f., BAGE 125, 100; 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 48, BAGE 143, 354) .

    Grundlage für die Beurteilung der Zuordnung ist die in den Statuten festgeschriebene Zweckbestimmung und die Struktur der Einrichtung (vgl. BAG 5. Dezember 2007 - 7 ABR 72/06 - Rn. 33 f., BAGE 125, 100) .

  • BAG, 20.11.2012 - 1 AZR 179/11

    Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen - Dritter Weg

    Dort haben die Kläger mit Blick auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Dezember 2007 (- 7 ABR 72/06 - BAGE 125, 100) geltend gemacht, das vom Bundesarbeitsgericht dort beanstandete Fehlen von Personen, die aufgrund eines kirchlichen Auftrags in entscheidungsbefugten Organen der Einrichtung mitwirkten, habe einen Sonderfall betroffen, der hier nicht vorliege.

    Für dieses Antragsverständnis ist maßgeblich, dass die Kläger zu 5) und 6) diese Formulierung erstmals im ersten Rechtszug im Schriftsatz vom 23. Februar 2010 in den Hilfsantrag zu 5. d) aufgenommen und dann später im Hilfsantrag zu 5. e) wiederholt haben, nachdem die Beklagte zuvor unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Dezember 2007 (- 7 ABR 72/06 - BAGE 125, 100) gerügt hatte, allein aus der Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk könne nicht geschlossen werden, dass es sich bei der jeweiligen Einrichtung um eine solche der Evangelischen Kirche handele.

    Bestehen danach ausreichende inhaltliche und personelle Einflussmöglichkeiten der Kirche auf die religiöse Tätigkeit der Einrichtung, ist das tatsächliche Maß der Einflussnahme oder Kontrolle durch die Amtskirche ohne Bedeutung für die Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG (BAG 5. Dezember 2007 - 7 ABR 72/06 - Rn. 31 f., aaO unter Bezugnahme auf BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - [Goch] zu B II 2 b aa bis kk der Gründe, BVerfGE 46, 73) .

    In diesen kirchenrechtlichen Regelungen kommt eine hinreichende institutionelle Verbundenheit zwischen dem Diakonischen Werk und der Evangelischen Kirche zum Ausdruck (dazu BVerfG 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - [Goch] zu B II 2 a der Gründe, BVerfGE 46, 73; BAG 5. Dezember 2007 -  7 ABR 72/06  - Rn. 35, BAGE 125, 100) .

    Nach § 18 Abs. 3 der Satzung des Klägers zu 8) fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Diakonischen Werks dessen Vermögen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers zu (vgl. dazu BAG 5. Dezember 2007 - 7 ABR 72/06 - Rn. 35 mwN, BAGE 125, 100) .

    Anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht am 5. Dezember 2007 (- 7 ABR 72/06 - BAGE 125, 100) entschiedenen Fall, in dem eine nicht kirchliche Stiftung Alleingesellschafterin eines Krankenhauses war und eine Beteiligung von Vertretern der Evangelischen Kirche oder ihres Diakonischen Werks in den entscheidungsbefugten Organen der Arbeitgeberin nicht vorgesehen war, ist hier aufgrund der Gesellschafterstruktur und der Vorschriften über die Bestellung des Aufsichtsrats bereits eine ausreichende Einflussnahme der Kirche sichergestellt.

  • BAG, 21.03.2018 - 10 ABR 62/16

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen im Baugewerbe

    Deshalb ist nur rechtsbeschwerdebefugt, wer nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt ist (BAG 5. Dezember 2007 - 7 ABR 72/06 - Rn. 17, BAGE 125, 100) .

    Auf das Recht der Nebenintervention kann auch für das Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG nicht zurückgegriffen werden, weil eine solche im Beschlussverfahren generell ausgeschlossen ist (BAG 5. Dezember 2007 - 7 ABR 72/06 - Rn. 25 f., BAGE 125, 100) .

  • BAG, 22.05.2012 - 1 ABN 27/12

    Nichtzulassungsbeschwerde - Fehlende Tariffähigkeit der CGZP

    Sie verkennt überdies, dass die subjektive Antragshäufung im Beschlussverfahren keine "Nebenintervention" iSd. §§ 66 ff. ZPO darstellt, die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbs. ArbGG in Angelegenheiten aus dem BetrVG gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG durch die Verfahrensregelungen in §§ 81, 83 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 ArbGG ausgeschlossen wird (BAG 5. Dezember 2007 - 7 ABR 72/06 - Rn. 25, BAGE 125, 100) .
  • LAG Hamm, 08.05.2015 - 18 Sa 1727/14

    Zulässigkeit eines Kopftuchverbots für eine Krankenschwester im Dienst der

    Die diesen zugeordneten Einrichtungen leiten dieses Recht von ihnen ab, sie sind selbst Teil der Kirche (BAG 05.12.2007 - 7 ABR 72/06 - Rn. 22 m.w.N.; 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 57).

    Die Zugehörigkeit der auf dieser Rechtsgrundlage begründeten Einrichtungen zur Kirche wird hierdurch nicht aufgehoben (BAG 05.12.2007 - 7 ABR 72/06 - Rn. 30).

    Die Kirche muss aber in der Lage sein, einen etwaigen Dissens in religiösen Angelegenheiten zwischen ihr und der Einrichtung zu unterbinden (BAG 05.12.2007 - 7 ABR 72/06 - Rn. 31 f.; BAG 20.11.2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 48).

    Grundlage für die Beurteilung der Zuordnung ist die in den Statuten festgeschriebene Zweckbestimmung und die Struktur der Einrichtung (vgl. BAG 05.12.2007 - 7 ABR 72/06 - Rn. 33 f.).

    Bestehen ausreichende inhaltliche Einflussmöglichkeiten der Kirche auf die religiöse Tätigkeit der Einrichtung, ist das tatsächliche Maß der Einflussnahme oder Kontrolle durch die Amtskirche ohne Bedeutung (BAG 05.12.2007 - 7 ABR 72/06).

  • LAG Hamm, 08.11.2018 - 18 Sa 639/18

    Vergütungsansprüche einer Kopftuch tragenden Krankenschwester im Dienste einer

    Die diesen zugeordneten Einrichtungen leiten dieses Recht von ihnen ab, sie sind selbst Teil der Kirche (BAG 05.12.2007 - 7 ABR 72/06 m. w. N.; BAG 20.11.2012 - 1 AZR 179/11).

    Die Zugehörigkeit der auf dieser Rechtsgrundlage begründeten Einrichtungen zur Kirche wird hierdurch nicht aufgehoben (BAG 05.12.2007 - 7 ABR 72/06).

    Die Kirche muss aber in der Lage sein, einen etwaigen Dissens in religiösen Angelegenheiten zwischen ihr und der Einrichtung zu unterbinden (BAG 05.12.2007 - 7 ABR 72/06; BAG 20.11.2012 - 1 AZR 179/11).

    Grundlage für die Beurteilung der Zuordnung ist die in den Statuten festgeschriebene Zweckbestimmung und die Struktur der Einrichtung (vgl. BAG 05.12.2007 - 7 ABR 72/06).

    Bestehen ausreichende inhaltliche Einflussmöglichkeiten der Kirche auf die religiöse Tätigkeit der Einrichtung, ist das tatsächliche Maß der Einflussnahme oder Kontrolle durch die Amtskirche ohne Bedeutung (BAG 05.12.2007 - 7 ABR 72/06).

  • BAG, 11.11.2009 - 7 ABR 26/08

    Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch Wahlvorstand

    Nach § 83 Abs. 3 ArbGG ist Beteiligter an einem Beschlussverfahren, wer von der zu erwartenden Entscheidung in seinem betriebsverfassungsrechtlichen Recht oder Rechtsverhältnis unmittelbar betroffen wird (vgl. BAG 5. Dezember 2007 - 7 ABR 72/06 - Rn. 18 mwN, BAGE 125, 100).
  • BAG, 21.06.2018 - 6 AZR 38/17

    Intransparenz eines Verzichts auf Entgeltsteigerungen nach kirchlichen

    Dies wäre nicht der Fall gewesen, wenn die Beklagte damals gemäß § 118 Abs. 2 BetrVG vom Geltungsbereich des staatlichen Betriebsverfassungsrechts ausgenommen gewesen wäre (zur Problematik der Zuordnung zu einer Religionsgemeinschaft vgl. BAG 5. Dezember 2007 - 7 ABR 72/06 - Rn. 29 ff., BAGE 125, 100) .
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2013 - 5 TaBV 8/12

    Betriebsratswahl in einem Krankenhausunternehmen mit hälftig kommunalen und

    In einer BAG-Entscheidung vom 05.12.2007 - 7 ABR 72/06 - sei nunmehr ausgeführt, dass die Mitgliedschaft in einem Diakonischen Werk nicht ausreiche, um der Kirche einen hinreichenden Einfluss zu verschaffen.

    Er steht nicht in einer arbeitsrechtlichen Beziehung zu den Beteiligten (vgl. BAG vom 05.12.2007 - 7 ABR 72/06 -, juris Rz. 18 - 26).

    Bei der Auslegung von § 118 Abs. 2 BetrVG gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts folgende Grundsätze (BAG vom 31.07.2002 - 7 ABR 12/01 -, juris Rz. 22 - 24, 30; BAG vom 05.12.2007 - 7 ABR 72/06 -, juris-Rz. 29 - 37, 55; BAG v. 26.07.2001 - 6 AZR 350/00, juris Rz. 54):.

    Eine fehlende Abkehr eines Arbeitgebers von einem bisher verfolgten karitativen und weltlichen Leitbild ist kein Indiz für das Fehlen einer ausreichenden Verflechtung mit der Amtskirche (BAG v. 05.12.2007 - 7 ABR 72/06 -, juris-Rz. 55).

    Sie dürfte den kommunalen Träger nicht besonders treffen, sondern nur das Stift B. (vgl. BAG v. 05.12.2007 - 7 ABR 72/06, juris Rz. 49).

  • LAG Hamm, 25.03.2021 - 18 Sa 1197/20

    Verletzung der Neutralitätspflicht durch Tragen eines Kopftuchs im Krankenhaus;

    Die diesen zugeordneten Einrichtungen leiten dieses Recht von ihnen ab, sie sind selbst Teil der Kirche (BAG, Urteil vom 20.11.2012 - 1 AZR 179/11, Beschluss vom 05.12.2007 - 7 ABR 72/06 m.w.N.).

    Die Zugehörigkeit der auf dieser Rechtsgrundlage begründeten Einrichtungen zur Kirche wird hierdurch nicht aufgehoben (BAG, Beschluss vom 05.12.2007 - 7 ABR 72/06).

    Die Kirche muss aber in der Lage sein, einen etwaigen Dissens in religiösen Angelegenheiten zwischen ihr und der Einrichtung zu unterbinden (BAG, Beschluss vom 05.12.2007 - 7 ABR 72/06; BAG, Urteil vom 20.11.2012 - 1 AZR 179/11).

    Grundlage für die Beurteilung der Zuordnung ist die in den Statuten festgeschriebene Zweckbestimmung und die Struktur der Einrichtung (vgl. BAG, Beschluss vom 05.12.2007 - 7 ABR 72/06).

  • BAG, 18.11.2020 - 7 ABR 37/19

    Betriebsrat - Freistellungsanspruch - Pfändung - Verjährung

  • BAG, 21.02.2013 - 8 AZR 877/11

    Betriebsübergang - Zuordnung zu einem Betrieb oder Betriebsteil

  • BAG, 19.12.2018 - 7 ABR 79/16

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - verfahrensrechtliche Folgen des Ablaufs der

  • LAG Düsseldorf, 17.03.2009 - 8 TaBV 76/08

    Beschlussverfahren um Status eines Krankenhauses als karitative Einrichtung einer

  • BAG, 30.04.2014 - 7 ABR 30/12

    Schwerbehindertenvertretung bei kirchlichem Arbeitgeber

  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 - 7 TaBV 1990/13

    Betriebsratswahl - kirchliche Einrichtung

  • BAG, 17.04.2012 - 1 ABR 5/11

    Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.07.2010 - 26 TaBV 843/10

    Einrichtung des J.U. e.V. als karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft

  • BVerwG, 22.01.2016 - 5 PB 10.15

    Absoluter Revisionsgrund; absoluter Rechtsbeschwerdegrund; Beruhensmerkmal;

  • LAG Hessen, 08.07.2011 - 3 Sa 742/10

    Entschädigungsanspruch eines Stellenbewerbers - zugeordnete Einrichtung einer

  • ArbG Bielefeld, 03.03.2010 - 3 Ca 2958/09

    Streit um Streik in der Kirche

  • LAG Hamm, 15.03.2010 - 10 TaBVGa 5/10

    Eilantrag auf Erteilung von Auskünften zur Anfertigung einer Wählerliste für die

  • LAG Niedersachsen, 27.04.2017 - 7 Sa 944/16

    Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf nur einen Teil der kirchlichen

  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2859/06

    Statusfeststellung einer Stiftung; Zuordnung zur Kirche i.S.v. Art. 140 GG i.V.m.

  • LAG Hamm, 05.03.2010 - 10 TaBV 67/09

    Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung

  • KAG Fulda, 05.11.2008 - M 2/08

    Wahl der Regionalkommission der Arbeitsrechtlichen Kommission- Feststellung der

  • KAG Paderborn, 08.10.2009 - XVII/06
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