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   BAG, 16.04.2008 - 7 ABR 6/07   

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https://dejure.org/2008,1983
BAG, 16.04.2008 - 7 ABR 6/07 (https://dejure.org/2008,1983)
BAG, Entscheidung vom 16.04.2008 - 7 ABR 6/07 (https://dejure.org/2008,1983)
BAG, Entscheidung vom 16. April 2008 - 7 ABR 6/07 (https://dejure.org/2008,1983)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Aufsichtsratswahl - Statusverfahren

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Durchführung eines Statusverfahrens vor der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer bei einer bislang aufsichtsratslosen GmbH; Abgrenzung zwischen einem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl und einem Antrag auf Wahlanfechtung; Eigene unmittelbare ...

  • Betriebs-Berater

    Statusverfahren bei Aufsichtsratswahl

  • Betriebs-Berater

    Statusverfahren bei Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einer bislang aufsichtsratslosen GmbH

  • Judicialis

    DrittelbG § 1 Abs. 1 Nr. 3; ; AktG § 96 Abs. 2; ; AktG § 97; ; AktG § 98; ; EGAktG § 27

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer; Nichtigkeit der Wahl; Statusverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Streit zwischen Unternehmen und Betriebsrat über Pflicht einer bislang aufsichtsratslosen GmbH zur Bildung eines mitbestimmten Aufsichtsrats nach dem Drittelbeteiligungsgesetz ? Vor der Wahl der Arbeitnehmermitglieder des Aufsichtsrats muss Statusverfahren gem. § 98 Abs. 1 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 126, 286
  • ZIP 2008, 1630
  • NZA 2008, 1025
  • NZA 2009, 84
  • BB 2008, 2182
  • DB 2008, 1850
  • JR 2009, 396
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG München, 21.12.2006 - 4 TaBV 61/06

    Aufsichtsratswahl

    Auszug aus BAG, 16.04.2008 - 7 ABR 6/07
    Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 21. Dezember 2006 - 4 TaBV 61/06 - aufgehoben.
  • BAG, 21.07.2004 - 7 ABR 57/03

    Betriebsratsfähigkeit eines Betriebsteils

    Auszug aus BAG, 16.04.2008 - 7 ABR 6/07
    Die Nichtigkeit der Wahl kann hingegen von jedermann jederzeit geltend gemacht werden, sofern hieran ein rechtliches Interesse besteht (vgl. etwa Ulmer/Habersack/Henssler Mitbestimmungsrecht 2. Aufl. § 11 DrittelbG Rn. 9; ErfK/Oetker 8. Aufl. § 11 DrittelbG Rn. 8, jeweils mwN; vgl. zur Betriebsratswahl: BAG 21. Juli 2004 - 7 ABR 57/03 -AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 15 = EzA BetrVG 2001 § 4 Nr. 1, zu B II 1 a der Gründe).
  • BAG, 12.02.1985 - 1 ABR 11/84

    Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat - Einreichung eines

    Auszug aus BAG, 16.04.2008 - 7 ABR 6/07
    Erweist sich die Wahl als nichtig, hat er durch die Wahl nicht die Rechtsstellung eines Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat der Antragstellerin erlangt (vgl. zur Beteiligung im Wahlanfechtungsverfahren: BAG 12. Februar 1985 - 1 ABR 11/84 - BAGE 48, 96 = AP BetrVG 1952 § 76 Nr. 27 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 21, zu B I 1 der Gründe).
  • BAG, 27.01.1993 - 7 ABR 37/92

    Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat

    Auszug aus BAG, 16.04.2008 - 7 ABR 6/07
    Weitere Personen oder Stellen, insbesondere der bei der I bestehende Gesamtbetriebsrat oder die für die Betriebe der I gewählten einzelnen Betriebsräte, die die Unwirksamkeit der Wahl nicht selbst geltend gemacht haben, sind mangels eigener unmittelbarer mitbestimmungsrechtlicher Betroffenheit von der Entscheidung am Verfahren nicht zu beteiligen (vgl. zu Beteiligung des Betriebsrats im Wahlanfechtungsverfahren: BAG 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 -BAGE 72, 161 = AP BetrVG 1952 § 76 Nr. 29 = EzA BetrVG 1972 § 76 Nr. 14, zu B I der Gründe).
  • BVerfG, 09.01.2014 - 1 BvR 299/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ordnungsgeld wegen fehlenden

    Sieht die Geschäftsführung einer bislang aufsichtsratslosen Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Bildung eines Aufsichtsrats nach dem Drittelbeteiligungsgesetz keine Veranlassung und leitet sie kein Verfahren nach § 97 AktG ein, können die weiter in § 98 Abs. 2 AktG genannten Antragsberechtigten, unter anderem der Gesamtbetriebsrat oder der Betriebsrat, ein Zehntel oder einhundert der betroffenen Arbeitnehmer sowie Gewerkschaften und deren Spitzenorganisationen, eine gerichtliche Entscheidung in einem Statusverfahren gemäß § 98 Abs. 1 AktG beantragen (vgl. BAG, NZA 2008, S. 1025 Rn. 12 ff.; Spindler, in: MünchKommGmbHG, § 52 Rn. 66 ; Lutter, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 52 Rn. 38; Oetker, in: ErfK, 13. Aufl. 2013, § 1 DrittelbG Rn. 14; Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 1 DrittelbG Rn. 22 ; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 6 MitbestG Rn. 11 f.).
  • BAG, 09.02.2023 - 7 ABR 6/22

    Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat

    Ihm kommt mangels eigener unmittelbarer mitbestimmungsrechtlicher Betroffenheit von der Entscheidung im Verfahren keine Beteiligtenstellung zu (vgl. dazu auch BAG 16. April 2008 - 7 ABR 6/07 - Rn. 10, BAGE 126, 286; 27. Januar 1993 - 7 ABR 37/92 - zu B I der Gründe, BAGE 72, 161, unter Aufgabe der früheren Rspr. zu § 76 BetrVG 1952; zust. GMP/Spinner 10. Aufl. § 83 Rn. 53) .

    Von einem solchen Ausnahmefall ist auszugehen, wenn bei der Wahl gegen fundamentale Wahlgrundsätze in so hohem Maße verstoßen wurde, dass nicht einmal mehr der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl vorliegt (BAG 15. Mai 2019 - 7 ABR 35/17 - Rn. 27) , oder die Voraussetzungen für die Wahl nicht vorliegen (vgl. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 47/11 - Rn. 13, BAGE 144, 330) , beispielsweise, weil die erstmalige Wahl der Arbeitnehmervertreter ohne vorheriges Statusverfahren durchgeführt wurde  (vgl. zum DrittelbG BAG 16. April 2008 - 7 ABR 6/07 - Rn. 21, BAGE 126, 286; vgl. auch Raiser in Raiser/Veil/Jacobs MitbestG 7. Aufl. § 6 MitbestG Rn. 7) .

    § 6 Abs. 2 Satz 1 MitbestG verweist - anders als der wörtliche Ausdruck von § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG (vgl. hierzu BAG 16. April 2008 - 7 ABR 6/07 - BAGE 126, 286)  - nicht nur für die Zusammensetzung, sondern auch für die "Bildung" des Aufsichtsrats auf das Statusverfahren nach § 96 Abs. 4 bis § 99 AktG (vgl. Oetker Anm. zu BAG 16. April 2008 - 7 ABR 6/07 - AP AktG § 98 Nr. 1) .

    Aus all dem folgt, dass stets und ungeachtet eines Streits über die Voraussetzungen der Anwendung des MitbestG das Statusverfahren nach §§ 97 ff. AktG durchzuführen ist, bevor in einer GmbH erstmals der nach dem MitbestG obligatorische Aufsichtsrat gebildet und eine Wahl von Arbeitnehmern als Aufsichtsratsmitglieder eingeleitet wird (ebenso Fuchs/Köstler/Pütz Handbuch zur Aufsichtsratswahl 7. Aufl. Rn. 953; Habersack in Habersack/Henssler 4. Aufl. § 6 MitbestG Rn. 11; ErfK/Oetker 23. Aufl. MitbestG § 6 Rn. 2; ders. in Hirte/Mülbert/Roth Großkomm. AktG 5. Aufl. § 6 MitbestG Rn. 3; Scholz/Illner in Beck´sches Handbuch der GmbH 6. Aufl. § 6 Rn. 26; HWK/Seibt 10. Aufl. § 6 MitbestG Rn. 3; ders. in Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen 6. Aufl. Rn. F 191; Jannott/Gressinger BB 2013, 2120; MHdB ArbR/Uffmann 5. Aufl. Bd. 4 § 372 Rn. 7 f.; WKS/Wißmann 5. Aufl. MitbestG § 6 Rn. 7; vgl. zum DrittelbG BAG 16. April 2008 - 7 ABR 6/07 - Rn. 17, aaO und hierzu Lembke/Fesenmeyer BB 2008, 2182) .

    (ccc) Gegenteiliges folgt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden nicht aus der von ihnen herangezogenen Senatsentscheidung vom 16. April 2008 (- 7 ABR 6/07 - BAGE 126, 286) .

    Im Rahmen der nach § 27 EGAktG gebotenen sinngemäßen Anwendung des § 96 Abs. 4 AktG auf die GmbH bedeutet dies, dass in einer aufsichtsratslosen Gesellschaft nach dem Kontinuitätsprinzip grundsätzlich kein Aufsichtsrat zu bilden ist, solange nicht aufgrund eines Statusverfahrens feststeht, dass dieser sich nach dem MitbestG - oder dem DrittelbG - zusammensetzt (vgl. zum DrittelbG BAG 16. April 2008 - 7 ABR 6/07 - Rn. 17, BAGE 126, 286; zur Sonderproblematik des ersten Aufsichtsrats bei der nach dem MitbestG aufsichtsratspflichtigen GmbH vgl. auch Oetker ZGR 2000, 19, 42 f.) .

  • BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 47/11

    Aktives Wahlrecht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG

    a) Die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl nach dem DrittelbG kann - unabhängig von den formellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung nach § 11 DrittelbG - von jedermann jederzeit geltend gemacht werden, sofern hieran ein rechtliches Interesse besteht (vgl. BAG 16. April 2008 - 7 ABR 6/07 - Rn. 9, BAGE 126, 286; ErfK/Oetker 13. Aufl. § 11 DrittelbG Rn. 5 mwN) .

    a) Die Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer kann wegen der damit verbundenen weitreichenden Folgen nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, in denen die Voraussetzungen der Wahl nicht vorlagen oder bei der Wahl gegen fundamentale Wahlgrundsätze in so hohem Maße verstoßen wurde, dass nicht einmal mehr der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl vorliegt (für die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl vgl. BAG 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 - Rn. 26; vgl. auch HWK/Seibt 5. Aufl. § 11 DrittelbG Rn. 8 mwN) , beispielsweise weil die erstmalige Wahl der Arbeitnehmervertreter ohne vorheriges Statusverfahren durchgeführt wurde (so BAG 16. April 2008 - 7 ABR 6/07 - Rn. 11, BAGE 126, 286 ) .

  • LAG Hamm, 25.01.2022 - 7 TaBV 47/21

    Kein Beteiligungsrecht des Gesamtbetriebsrats an Nichtigkeitsfeststellung der

    Die unterbliebene Durchführung des Statusverfahrens gem. § 27 EGAktG i.V.m. §§ 97, 98 AktG führt zur Nichtigkeit der Wahl (Anschluss an BAG v. 16.04.2008, 7 ABR 6/07), wobei es nicht darauf ankommt, dass ein Streit oder eine Ungewissheit i.S.d. § 98 Abs. 1 AktG erst nach Einleitung der Wahl entstanden ist.

    Das Arbeitsgericht folge der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach in einem solchen Falle eine gleichwohl durchgeführte Aufsichtsratswahl nichtig sei, so das BAG im Beschluss vom 16.04.2008, 7 ABR 6/07.

    Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.04.2008 zum Aktenzeichen 7 ABR 6/07 abgestellt.

    Der Gesamtbetriebsrat war und ist gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren nicht zu beteiligen, da das Verfahren, gerichtet auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl bzw. auf Erklärung der Unwirksamkeit der Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer zum Aufsichtsrat, ihn im Sinne des § 83 Abs. 3 ArbGG nicht in seiner kollektivrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betrifft (so ausdrücklich: BAG, Urteil v. 27.01.1993, 7 ABR 37/92 und v. 16.04.2008, 7 ABR 6/07 Rn. 10).

    Jedoch ist sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur zu Recht anerkannt, dass sich eine Wahl, die erst gar nicht hätte stattfinden dürfen und somit keinerlei Rechtswirkungen entfalten kann, über die bloße Anfechtbarkeit hinaus als nichtig erweisen kann (BAG, 7 ABR 6/07 aaO; Noack/Servatius/ Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 52 Rn. 14, 15; Schnorbus in Rowedder/Schmidt/Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 52 Rn. 50; Henssler/Michel, SAE 2009, S. 134; Lembke/Fesenmeyer, jurisPR-ArbR 47/2008, jeweils alle m.w.z.N.).

    (1) Die Beschwerdekammer lässt offen, ob in jedem Falle einer erstmaligen Aufsichtsratswahl das Statusverfahren gemäß § 27 EGAktG in Verbindung mit§ § 97, 98 AktG durchzuführen ist, und zwar selbst dann, wenn die grundlegenden Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Drittelbeteiligungsgesetzes oder des Mitbestimmungsgesetzes nicht im Streit liegen (im Ergebnis wohl: BAG, 7 ABR 6/07 aaO; Henssler/Michel aaO; Lembke/Fesenmeyer aaO; Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., § 52 GmbHG Rn. 25, jeweils m.w.N.).

  • OLG Saarbrücken, 02.03.2016 - 4 W 1/15

    Hydac Filtertechnik GmbH: Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen

    Dies ergibt sich auch aus der Verweisung in § 6 Abs. 2 Satz 1 MitbestG auf §§ 98, 99 AktG (vgl. BAG, Beschl. v. 16.04.2008 - 7 ABR 6/07, NZA 2008, 1025 - 1028, jurisRdn. 14; ErfKomm-Oetker, Arbeitsrecht, 14. Aufl., §§ 97 - 99 AktG , Rdn. 1; Baumbach/Hueck-Zöller/Noack, GmbHG , 20. Auflage, § 52 GmbHG , Rdn. 15).

    Bezüglich der Gesellschaften mit beschränkter Haftung legt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 DrittelbG fest, dass abweichend von § 52 GmbHG bei Gesellschaften mit einer den Schwellenwert von 500 regelmäßig überschreitenden Anzahl von Arbeitnehmern stets ein Aufsichtsrat zu bilden ist (vgl. BAG, Beschl. v. 16.04.2008 - 7 ABR 6/07, NZA 2008, 1025 - 1028, jurisRdn. 14; ErfKomm-Oetker, aaO., § 1 DrittelbG , Rdn. 13; Baumbach/Hueck-Zöller/Noack, aaO., § 52 GmbHG , Rdn. 15).

    Dies wird für den Anwendungsbereich des Mitbestimmungsgesetzes auch durch § 6 Abs. 2 Satz 1 MitbestG und den Verweis auf §§ 98, 99 AktG bestätigt (vgl. BAG, Beschl. v. 16.04.2008 - 7 ABR 6/07, NZA 2008, 1025 - 1028, jurisRdn. 14; Baumbach/Hueck-Zöllner/Noack, aaO., § 52 GmbHG , Rdn. 15; ErfKomm-Oetker, aaO., § 1 DrittelbG , Rdn. 14).

  • ArbG Düsseldorf, 16.09.2016 - 14 BV 160/15

    Nichtigkeit, Aufsichtsratswahl, Gewerkschaftseigenschaft, formelle Rechtskraft

    a.Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer kollektivrechtlichen Rechtsposition unmittelbar betroffen sind (vgl. BAG 04.11.2015 - 7 ABR 42/13, NZA 2016, 559; 10.12.2013 - 1 ABR 43/12, NZA 2014, 439; 09.07.2013 - 1 ABR 17/12, NZA 2013, 1166; 16.04.2008 - 7 ABR 6/07, BAGE 126, 286).

    b.Daher sind zunächst die Aufsichtsratsmitglieder, deren Wahl angefochten wird, beteiligt, da sie in ihrer mitbestimmungsrechtlichen Stellung betroffen sind (BAG 16.04.2008 - 7 ABR 6/07, aaO.; 27.01.1993 - 7 ABR 37/92, BAGE 72, 161; Henssler in Hanau/Ulmer Mitbestimmungsrecht 3. Aufl. § 22 MitbestG Rn. 7).

    Die Nichtigkeit einer Aufsichtsratswahl kann jederzeit geltend gemacht werden (BAG 16.04.2008 - 7 ABR 6/07, AP Nr. 1 zu § 98 AktG).

    Dem entspricht, dass eine Aufsichtsratswahl dann nichtig ist, wenn die Voraussetzungen für eine Wahl überhaupt nicht vorlagen (BAG 16.04.2008 - 7 ABR 6/07, aaO.).

  • OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 278/18

    Sixt SE: Beschwerde im aktienrechtlichen Statusverfahren erfolgreich, Sache

    Dort ist allgemein anerkannt, dass im Rahmen des Statusverfahrens über die grundsätzliche Größe und Zusammensetzung des Aufsichtsrats entschieden wird, während Fragen der personellen Zusammensetzung, der Wahlberechtigung, etc. den Arbeitsgerichten vorbehalten sind, wobei letztere an die grundsätzliche Entscheidung im Rahmen des Statusverfahrens gebunden sind (vgl. BAG, Urt. v. 16.04.2008 - 7 ABR 6/07, BeckRS 2008, 55723; MüKoAktG/Habersack, a.a.O., § 98 Rn. 10 f.; Spindler/Stilz/Spindler, 4. Aufl. , AktG, § 98 Rn. 2; NK-ArbR/Mauer, a.a.O. Rn. 21; Hauck/Helml/Biebl/Hauck, ArbGG, 4. Aufl. § 2a ArbGG Rn. 19).
  • OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 280/18

    ProSiebensat.1 Media SE: Beschwerde im aktienrechtlichen Statusverfahren

    Dort ist allgemein anerkannt, dass im Rahmen des Statusverfahrens über die grundsätzliche Größe und Zusammensetzung des Aufsichtsrats entschieden wird, während Fragen der personellen Zusammensetzung, der Wahlberechtigung, etc. den Arbeitsgerichten vorbehalten sind, wobei letztere an die grundsätzliche Entscheidung im Rahmen des Statusverfahrens gebunden sind (vgl. BAG, Urt. v. 16.04.2008 - 7 ABR 6/07, BeckRS 2008, 55723; MüKoAktG/Habersack, a.a.O., § 98 Rn. 10 f.; Spindler/Stilz/Spindler, 4. Aufl. , AktG, § 98 Rn. 2; NK-ArbR/Mauer, a.a.O. Rn. 21; Hauck/Helml/Biebl/Hauck, ArbGG, 4. Aufl. § 2a ArbGG Rn. 19).
  • OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 279/18

    Cancom SE: Beschwerde im aktienrechtlichen Statusverfahren erfolgreich, Sache

    Dort ist allgemein anerkannt, dass im Rahmen des Statusverfahrens über die grundsätzliche Größe und Zusammensetzung des Aufsichtsrats entschieden wird, während Fragen der personellen Zusammensetzung, der Wahlberechtigung, etc. den Arbeitsgerichten vorbehalten sind, wobei letztere an die grundsätzliche Entscheidung im Rahmen des Statusverfahrens gebunden sind (vgl. BAG, Urt. v. 16.04.2008 - 7 ABR 6/07, BeckRS 2008, 55723; MüKoAktG/Habersack, a.a.O., § 98 Rn. 10 f.; Spindler/Stilz/Spindler, 4. Aufl. , AktG, § 98 Rn. 2; NK-ArbR/Mauer, a.a.O. Rn. 21; Hauck/Helml/Biebl/Hauck, ArbGG, 4. Aufl. § 2a ArbGG Rn. 19).
  • LAG Düsseldorf, 22.03.2017 - 4 TaBV 102/16

    Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf eine Verfassungsbeschwerde gegen eine

    Dies ist - wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat - neben der Arbeitgeberin (§ 83 Abs. 3 ArbGG), dem Aufsichtsrat (BAG 27.01.1993 - 7 ABR 37/92, BAGE 72, 161) und den Aufsichtsratsmitgliedern, deren Wahl angefochten wird (Beteiligte zu 2) - 5), vgl. BAG 16.04.2008 - 7 ABR 6/07, BAGE 126, 286) auch der O. e.V.
  • OLG Stuttgart, 11.08.2020 - 20 W 9/20

    Rechtswegzuständigkeit bezüglich eines Statusverfahrens zur Zusammensetzung des

  • ArbG Frankfurt/Main, 23.09.2020 - 17 BV 351/18

    Wahlanfechtungsverfahren einer Aufsichtsratwahl

  • LG Hamburg, 12.08.2016 - 413 HKO 138/15

    SGS Société Générale de Surveillance Holding (Deutschland) GmbH:

  • LG Stuttgart, 27.01.2020 - 31 O 25/18

    Verfahrensanträge der Porsche SE im aktienrechtlichen Statusverfahren

  • OLG Frankfurt, 02.11.2010 - 20 W 362/10

    Arbeitnehmermitbestimmung: Durchführung eines Statusverfahrens bei Freiwerden von

  • OLG München, 19.11.2008 - 31 Wx 99/07

    Konzernmitbestimmung: Anforderungen an eine mitbestimmungsrechtliche Zurechnung

  • LAG Hessen, 29.07.2010 - 9 TaBVGa 116/10

    Aufsichtsratswahl - Statusverfahren

  • ArbG Dortmund, 02.03.2021 - 2 BV 60/19
  • ArbG Wuppertal, 06.09.2011 - 7 BV 36/11

    Aktives und passives Wahlrecht der Arbeitnehmer des abhängigen Unternehmens zur

  • ArbG Wuppertal, 10.10.2011 - 7 BV 36/11
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