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   BAG, 29.06.1962 - 1 AZR 343/61   

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BAG, 29.06.1962 - 1 AZR 343/61 (https://dejure.org/1962,61)
BAG, Entscheidung vom 29.06.1962 - 1 AZR 343/61 (https://dejure.org/1962,61)
BAG, Entscheidung vom 29. Juni 1962 - 1 AZR 343/61 (https://dejure.org/1962,61)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundrecht - Abwehrrecht - Arbeitsplatzwahl

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 13, 168
  • NJW 1962, 1981
  • NJW 1963, 73 (Ls.)
  • MDR 1962, 1020
  • DB 1962, 1309
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BAG, 29.06.1962 - 1 AZR 343/61
    Io Dem Beklagten ist zuzugeben, daß in Arte 12 C-G ein echtes Grundrecht niedergelegt und nicht nur ein Prinzip der Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung proklamiert ist (BVerfGE 7, 377 = AP N r . 13 zu Art» 12 GG)o Der Senat ist auch der Auffassung, daß diese Grundrechtsbestimmung nicht nur ein Abwehrrecht gegen die öffentliche Gewalt beinhaltet, sondern auch in die Privatrechtsbeziehungen eingreifen will und kann.

    Die besondere Bedeutung dieses Grundrechts erhellt daraus, daß es praktisch das gesamte Leben jedes einzelnen Bürgers gestaltet im Gegensatz zu den Grundrechten, die nur der Abwehr gelegentlicher Einzeleingriffe der öffentlichen Gewalt dienen (BVerfGE-7, 377 /4Q0, 405/ = AP Nr. 13 zu Art. 12 GG)» Diese Wertung führt dazu, das Grundrecht des Art. 12 GG dem Ordnungsgefüge, dem ordre public der konkreten Staats- und Rechtsordnung zuzurechnen (BAG 4, 274 /27§/ = AP Nr. 1 zu Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie) mit der Folge, daß auch private Abreden sich dazu nicht in Widerspruch setzen dürfen, d) Demgegenüber darf der Hinweis auf die durch Art. 2 GG gewährleistete freie Entfaltung der Persönlichkeit, die auch die Vertragsfreiheit mitumfaßt und die in gleichem Maße wie Art. 12 GG eine Grundsatzentscheidung der Verfassung darstellt, nicht zu einer Verminderung des Grundrechts des Art. 12 GG in auf unbestimmte Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnissen, die als solche kündbar sind, führen, aa) Der Senat ist nicht der Ansicht, die möglicherweise in den Entscheidungen des Zweiten und des Fünften Senats anklingt (vgl. BAG 6, 291 /293/ = AP Nr. 7 zu Art. 12 GG; AP Nr. 20 zu Art. 12 GG; AP Nr. 8 zu § 133 f GewO), daß das Recht des Art. 2 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit den Vorrang vor dem Recht auf freie Wahl des Ar- 12.

    Die Vorschrift des Art, 12 GG verbietet nicht schlecht hin j.eden Eingriff in die Freiheit der Berufswahl, Soweit es sich dabei um die Befugnisse des Gesetzgebers handelt, hat bereits das Bundesverfassungsgericht die Einschränkbarkeit des Grundrechts des Art. 12 GG bejaht (BVerfGE 7, 377 14.

    /ÄOl/ = AP Nr. 13 zu Art. 12 GG).

  • BAG, 10.05.1957 - 1 AZR 249/56

    Vereinbarung einer auflösenden Bedingung - Eheschließung der Arbeitnehmerin -

    Auszug aus BAG, 29.06.1962 - 1 AZR 343/61
    Es kann des halb auch nicht der Auffassung zugestimmt werden, nur die Generalklauseln seien die "Einbruchs sie lien" der Grundrechte, an die nur die öffentliche Gewalt gebunden sei, in das bürgerliche Recht und erhielten erst über diese, insbesondere über § 138 BGB, zivilrechtliche Geltung (vglo BAG 4, 274 /278/ = AP Nr» 1 zu Arte 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie gegen Dürig, Festschrift für Nawiasky, 1956, S. 157 ff.)» bb) Art. 12 GG normiert eins der bedeutendsten Grundrechte.

    Die besondere Bedeutung dieses Grundrechts erhellt daraus, daß es praktisch das gesamte Leben jedes einzelnen Bürgers gestaltet im Gegensatz zu den Grundrechten, die nur der Abwehr gelegentlicher Einzeleingriffe der öffentlichen Gewalt dienen (BVerfGE-7, 377 /4Q0, 405/ = AP Nr. 13 zu Art. 12 GG)» Diese Wertung führt dazu, das Grundrecht des Art. 12 GG dem Ordnungsgefüge, dem ordre public der konkreten Staats- und Rechtsordnung zuzurechnen (BAG 4, 274 /27§/ = AP Nr. 1 zu Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie) mit der Folge, daß auch private Abreden sich dazu nicht in Widerspruch setzen dürfen, d) Demgegenüber darf der Hinweis auf die durch Art. 2 GG gewährleistete freie Entfaltung der Persönlichkeit, die auch die Vertragsfreiheit mitumfaßt und die in gleichem Maße wie Art. 12 GG eine Grundsatzentscheidung der Verfassung darstellt, nicht zu einer Verminderung des Grundrechts des Art. 12 GG in auf unbestimmte Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnissen, die als solche kündbar sind, führen, aa) Der Senat ist nicht der Ansicht, die möglicherweise in den Entscheidungen des Zweiten und des Fünften Senats anklingt (vgl. BAG 6, 291 /293/ = AP Nr. 7 zu Art. 12 GG; AP Nr. 20 zu Art. 12 GG; AP Nr. 8 zu § 133 f GewO), daß das Recht des Art. 2 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit den Vorrang vor dem Recht auf freie Wahl des Ar- 12.

    Daher findet, wie der Senat schon früher dargelegt hat (BAG 4, 274 /580/ = AP Nr. 1 zu Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie), der auf Art. 2 GG beruhende Grundsatz der Verträgstroiheit seine Grenze jedenfalls in den Vorschriften der Verfassung, die ein höherwertiges Rechts gut gewährleisten und sichern wollen.

  • BAG, 09.02.1956 - 1 AZR 329/55

    Klausel eines Tarifvertrages - Ausscheiden auf eigenen Wunsch - Jahresurlaub -

    Auszug aus BAG, 29.06.1962 - 1 AZR 343/61
    Diese Auffassung mag in den Entscheidungen des Senats vom 9» Februar 1956 (BAG 2, 322 /'525/ = AP Nr«. 1 zu § 394 BGB) und vom' 3« Oktober 1958 (AP Nr« 3 zu § 394 BGB) noch nicht bis zur letzten Folgerung zum Ausdruck gelangt sein.

    allgemeines Verbot ungleicher Kün digungsfristen umzudeuten, sondern daraus auch ein Verbot der sonstigen Schlechterstellung des Arbeitnehmers in seinem Kündigungsrecht herzuleiten (vgl. dazu BAG 2, 322 = AP Ur. 1 zu § 394 BGB).

  • BAG, 03.12.1954 - 1 AZR 150/54

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 29.06.1962 - 1 AZR 343/61
    Der erkennende Senat hat sich wiederholt eingehend mit diesem Problem beschäftigt und die Auffassung vertreten, daß zwar nicht alle, wohl aber eine Reihe bedeutsamer Grundrechte nicht nur Preiheitsrechto gegenüber der Staatsgewalt gewährleisten sollen, sondern auch Ordnungsgrundsätze für das soziale Leben zum Inhalt haben, die in einem aus dem Grundrecht näher zu entwickeln den Umfang unmittelbare Bedeutung für den Rechtsverkehr der Bürger untereinander haben (vgl. BAG 1, 185 /T93 f >7, 4,240 /5437 und 274 /27§ 7 = AP Nr. 2 zu § 13 KSchG, Nr. 16 zu Art. 3 GG und Nr. 1 zu Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie).

    aa) Der Senat hat schon früher dargelegt, daß insbesondere wegen des normativen Bekenntnisses des Grundgesetzes zum sozialen Rechtsstaat die unmittelbare privatrechtliche Wirkung der GrundrechtsbeStimmungen nicht zu entbehren ist (BAG 1, 185 /T937 = AP Nr. 2 zu § 13 KSchG).

  • BAG, 04.10.1958 - 2 AZR 200/55

    Wettbewerbsverbote - Vereinbarkeit mit GG - Handlungsgehilfe - Helfer in

    Auszug aus BAG, 29.06.1962 - 1 AZR 343/61
    Auch auf die Entscheidungen des Zweiten Senats und des Fünften Senats, die sich ebenfalls mit der Anwendung des Art. 12 GG befassen und möglicherweise nicht vollständig mit der hier vertretenen Meinung übereinstimmen (vgl, BAG 3, 296 /301/ = AP Hr. 3 zu § 133 f GewO; BAG 6, 291 / 2 9 3 / = AP Nr. 7 zu Art. 12 GG; AP Nr. 20 zu Art, 12 GG; AP Nr. 8 zu § 133 f GewO), braucht letztlich nicht abgestellt zu werden, weil diese sich mit Wettbewerbsverboten befassen, für die ausdrückliche Regelungen im Gesetz enthalten sind, und deshalb wegen andersartiger Tatbestände zu einer abschließenden Auseinandersetzung mit Inhalt und Reichweite des Art. 12 GG nicht gezwungen haben, c) In der vorliegenden Sache hält der Senat an der Auffassung, wie sie in den unter II 1 a genannten Entscheidungen vertreten ist, auch für Art, 12 GG fest.

    Die besondere Bedeutung dieses Grundrechts erhellt daraus, daß es praktisch das gesamte Leben jedes einzelnen Bürgers gestaltet im Gegensatz zu den Grundrechten, die nur der Abwehr gelegentlicher Einzeleingriffe der öffentlichen Gewalt dienen (BVerfGE-7, 377 /4Q0, 405/ = AP Nr. 13 zu Art. 12 GG)» Diese Wertung führt dazu, das Grundrecht des Art. 12 GG dem Ordnungsgefüge, dem ordre public der konkreten Staats- und Rechtsordnung zuzurechnen (BAG 4, 274 /27§/ = AP Nr. 1 zu Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie) mit der Folge, daß auch private Abreden sich dazu nicht in Widerspruch setzen dürfen, d) Demgegenüber darf der Hinweis auf die durch Art. 2 GG gewährleistete freie Entfaltung der Persönlichkeit, die auch die Vertragsfreiheit mitumfaßt und die in gleichem Maße wie Art. 12 GG eine Grundsatzentscheidung der Verfassung darstellt, nicht zu einer Verminderung des Grundrechts des Art. 12 GG in auf unbestimmte Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnissen, die als solche kündbar sind, führen, aa) Der Senat ist nicht der Ansicht, die möglicherweise in den Entscheidungen des Zweiten und des Fünften Senats anklingt (vgl. BAG 6, 291 /293/ = AP Nr. 7 zu Art. 12 GG; AP Nr. 20 zu Art. 12 GG; AP Nr. 8 zu § 133 f GewO), daß das Recht des Art. 2 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit den Vorrang vor dem Recht auf freie Wahl des Ar- 12.

  • BAG, 27.01.1960 - 4 AZR 189/59

    GDO Gemeinden - Satzungsrecht eines autonomen Verbandes - Gemeinsame

    Auszug aus BAG, 29.06.1962 - 1 AZR 343/61
    3" Bedenken gegen die Gültigkeit der Vereinbarung ergeben sich auch nicht daraus, daß der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts nach Abschluß der Vereinbarung in seinem Urteil vom 27» Januar I960 (BAG 8, 352 = AP Nr» 12 zu § 16 AOGü) entschieden hat, die gemeinsame Dienstordnung zur TO.A vom 3» Mai 1938, die sog» GDO-Gemeinden, die die Ablegung bestimmter Prüfungen zur Voraussetzung für das Aufsteigen in höhere Vergütungsgruppen gemacht hatte, gelte nicht mehr.
  • BAG, 31.05.1960 - 5 AZR 505/58

    Freiwillig gewährte Weihnachtsgratifikation - Verpflichtung zur Rückzahlung -

    Auszug aus BAG, 29.06.1962 - 1 AZR 343/61
    Der Senat ist darüber hinaus der Auffassung, daß der oben dargelegte Auslegungsmaßstab des Art. 12 GG es in stärkerem Umfang als bisher ermöglicht, alle Umstände des Einzelfalles, auf die in Anbetracht der Mannigfaltigkeit der in diesem Rahmen denkbaren Regelungen abzustellen ist, zu berücksichtigen und nicht nur Vermögensvor- oder nachteile oder die Bauer der Kündigungsbeschränkung in Betracht zu ziehen (ähnlich offenbar Herschel in Anm. ArbuR 1961, 32 sowie Molitor in Anm. AR-Blattei "Kündigung VII" Ent sch. 4 zu dem Urteil BAG 9, 250 = AP N r . 15 zu § 611 BGB Gratifikation) .
  • BAG, 21.02.1957 - 2 AZR 301/56

    Inhalt des Wettbewerbsverbots - Ermittlung durch Auslegung - Technische

    Auszug aus BAG, 29.06.1962 - 1 AZR 343/61
    Auch auf die Entscheidungen des Zweiten Senats und des Fünften Senats, die sich ebenfalls mit der Anwendung des Art. 12 GG befassen und möglicherweise nicht vollständig mit der hier vertretenen Meinung übereinstimmen (vgl, BAG 3, 296 /301/ = AP Hr. 3 zu § 133 f GewO; BAG 6, 291 / 2 9 3 / = AP Nr. 7 zu Art. 12 GG; AP Nr. 20 zu Art, 12 GG; AP Nr. 8 zu § 133 f GewO), braucht letztlich nicht abgestellt zu werden, weil diese sich mit Wettbewerbsverboten befassen, für die ausdrückliche Regelungen im Gesetz enthalten sind, und deshalb wegen andersartiger Tatbestände zu einer abschließenden Auseinandersetzung mit Inhalt und Reichweite des Art. 12 GG nicht gezwungen haben, c) In der vorliegenden Sache hält der Senat an der Auffassung, wie sie in den unter II 1 a genannten Entscheidungen vertreten ist, auch für Art, 12 GG fest.
  • LAG Hamm, 13.06.1961 - 2 Sa 131/61
    Auszug aus BAG, 29.06.1962 - 1 AZR 343/61
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 13° Juni 1961 - 2 Sa 131/61 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen ° V o n R e c h t s w e g e n !.
  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 339/92

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

    Dabei kommt es u. a. auf die Dauer der Bindung, den Umfang der Fortbildungsmaßnahme, die Höhe des Rückzahlungsbetrages und dessen Abwicklung an (so grundlegend schon BAGE 13, 168 = AP Nr. 25 zu Art. 12 GG; BAGE 42, 48 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAG Urteil vom 24. Juli 1991, BAGE 68, 178 = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; vgl. auch BGH Urteil vom 5. Juni 1984 - VI ZR 279/82 - AP Nr. 11 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).

    Mit der ursprünglich angenommenen unmittelbaren Drittwirkung der Grundrechte (BAGE 13, 168 = AP Nr. 25 zu Art. 12 GG) hat dies nichts zu tun.

  • BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 509/99

    Rückzahlung von Studiengebühren

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 29. Juni 1962 - 1 AZR 343/61 - BAGE 13, 168; 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155) sind Verträge über die Rückzahlung der Aus- oder Fortbildungskosten im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer grundsätzlich zulässig.
  • BAG, 20.02.1975 - 5 AZR 240/74

    Ausbildungsbeihilfen - Beteiligung von Arbeitnehmern an Ausbildungskosten -

    Vereinbarungen über die Beteiligung von Arbeitnehmern an Ausbildungskosten für den Fall, daß sie eine länger dauernde Ausbildung vorzeitig abbrechen, sind nur zu lässig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben dem Arbeitnehmer zuzumuten sind und einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers entsprechen (im Anschluß an BAG 13, 168 = AP Nr. 25 zu Art. 12 G G ) .

    Das Bundesarbeitsgericht hat eingegangene Rückzahlvingsklauseln dann für zulässig gehalten, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben dem Arbeitnehmer zuzumuten waren und vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers entsprachen (BAG 13, 168 [179] = AP Nr. 25 zu Art. 12 GG [zu III 3 b der Gründe]; BAG AP Nr. 26, 29 und 45 zu Art. 12 GG [zu I 4 bzw. II 2 c bzw. 2 a der Gründe]; zuletzt Urteile des erkennenden Senats vom 19. Juni 1974 - 5 AZR 299/73-[demnächst ] AP Nr. 1 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfen [zu I 1 a der Gründe] und Urteil vom 16. Oktober 1974 - 5 AZR 575/73 â- [demnächst] AP Nr. 1 zu § 1 BBiG [zu II der Gründe]).

    Dieses Merk mal hat das Bundesarbeitsgericht auch schon bisher als bedeutsam angesehen, wenn es über die Zumutbarkeit einer Rückzahlungsverpflichtung zu urteilen hatte (BAG 13, 168 [181] = AP Nr. 25 zu Art. 12 GG [zu II 4 b, bb der Gründe ]; BAG AP Nr. 29 zu Art. 12 GG [zu II 2 c der Gründe]).

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