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   BAG, 30.11.1962 - 3 AZR 86/59   

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BAG, 30.11.1962 - 3 AZR 86/59 (https://dejure.org/1962,205)
BAG, Entscheidung vom 30.11.1962 - 3 AZR 86/59 (https://dejure.org/1962,205)
BAG, Entscheidung vom 30. November 1962 - 3 AZR 86/59 (https://dejure.org/1962,205)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anwalt - Gut geschultes Personal - Rechtsmittelfrist - Rechtsmittelbegründungsfrist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 13, 340
  • NJW 1963, 877
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 06.07.1955 - 1 AZR 71/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung

    Auszug aus BAG, 30.11.1962 - 3 AZR 86/59
    Im Anschluß an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl» NJW 19559 1358; MDR 1961, 36) ist davon auszugehen, daß der Anwalt es seinem Personal - auch dem gut geschulten - nicht überlassen darf, selbständig Beginn, Dauer und Ende einer Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegrün dungsfrist zu ermitteln und zu errechnen» Bei dieser Tätigkeit kann nämlich nicht davon gesprochen werden, daß es sich um eine mechanische Büroarbeit handelt» Rechtsnittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen sind in den einzelnen Verfahrensarten und Instanzen verschieden lang» Es können deshalb bei ihrer Berechnung, die auch von der ordnungsmäßigen Zustellung des Urteils und dem Eingang des Rechts mittels bei dem zuständigen Gericht abhängig sind, er hebliche rechtliche Zweifelsfragen auftreten, die nicht juristisch vorgebildete Angestellte nicht erkennen können» Der Kläger kann sich für seine Ansicht sein Anwalt habe die Fristberechnung der Angestellten übertragen dürfen, auch nicht auf die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 6» Juli 1955 (BAG 2, 45) berufen» Zwar hat der Erste Senat in dieser Entscheidung ausgefiihrt, der Anwalt dürfe sich von mechanischer Büroarbeit entlasten, um sich in erster Linie der Rechtspflege selbst zu widmen; dies gelte auch für die Berechnung und Überwachung der Fristen» Dieser Grundsatz, der die dortige Entscheidung im übrigen nicht trägt, ist aber in dieser allgemeinen Form in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht aufrechterhalt.en worden , Vielmehr hat das 6 Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß die Wahrung der Rechtsmittelfristen die erste Pflicht des Anwalts ist, und daß er sich sachkundige, persönliche Gewißheit in jeder einzelnen Sache verschaffen muß, wann die Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbe gründungsfrist abläuft (vgl. BAG 4, 316 = AP Nr, 5 zu § 519 ZPO; AP Uro 8 und 10 zu § 233 ZPO).

    Da der Kläger vorgetragen hat, daß sein Anwalt das Personal nur allgemein über die Fristberechnung belehrt und es seinen Personal überlassen hat, in einzelnen die Fristen zu ermitteln, kann er sich auf einen unabwendbaren Zufall bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht berufen« Lie vom Kläger weiter erhobene Verfahrensrüge nach § 139 ZPO ist unbeachtlich« Der Kläger hat hierzu ausgeführt; Auf Grund der Armenrechtsbewilligung und der Entscheidung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 6, Juli 1955 (BAG 2, 45) habe sein Prozeßbevollmächtigter angenommen, daß die von ihm glaubhaft gemachten Tatsachen über die Fristkontrolle in seinem Büro ausreichend seien, einen unabwendbaren Zufall gemäß § 233 ZPO zu begründen« Wenn dies nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht genügt habe, so habe es die Pflicht gehabt, den Sachverhalt durch Prägen aufzuklären.

    zuverlässigen Kraft bei der Ablage der Akten überwacht wird» Eine solche Kontrolle durch eine ältere Kraft ist aber not wendig , wenn ein Lehrling mit dem Weglegen der Akten beauftragt isto her Anwalt muß deshalb in einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen wtand gegen die Versäumung einer Frist auch diese Überwachung glaubhaft machen (vglo BGH LIvI Nr» 41 zu § 233 ZPO; BAG 2, 45)» Die Prozeßrlige des Klägers ist somit unbeachtlich=.

  • BAG, 24.10.1957 - 1 AZB 23/57

    Berufungsbegründungsfrist - Verängerung - Prozeßbevollmächtigter - Anfertigung

    Auszug aus BAG, 30.11.1962 - 3 AZR 86/59
    Im Anschluß an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl» NJW 19559 1358; MDR 1961, 36) ist davon auszugehen, daß der Anwalt es seinem Personal - auch dem gut geschulten - nicht überlassen darf, selbständig Beginn, Dauer und Ende einer Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegrün dungsfrist zu ermitteln und zu errechnen» Bei dieser Tätigkeit kann nämlich nicht davon gesprochen werden, daß es sich um eine mechanische Büroarbeit handelt» Rechtsnittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen sind in den einzelnen Verfahrensarten und Instanzen verschieden lang» Es können deshalb bei ihrer Berechnung, die auch von der ordnungsmäßigen Zustellung des Urteils und dem Eingang des Rechts mittels bei dem zuständigen Gericht abhängig sind, er hebliche rechtliche Zweifelsfragen auftreten, die nicht juristisch vorgebildete Angestellte nicht erkennen können» Der Kläger kann sich für seine Ansicht sein Anwalt habe die Fristberechnung der Angestellten übertragen dürfen, auch nicht auf die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 6» Juli 1955 (BAG 2, 45) berufen» Zwar hat der Erste Senat in dieser Entscheidung ausgefiihrt, der Anwalt dürfe sich von mechanischer Büroarbeit entlasten, um sich in erster Linie der Rechtspflege selbst zu widmen; dies gelte auch für die Berechnung und Überwachung der Fristen» Dieser Grundsatz, der die dortige Entscheidung im übrigen nicht trägt, ist aber in dieser allgemeinen Form in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht aufrechterhalt.en worden , Vielmehr hat das 6 Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß die Wahrung der Rechtsmittelfristen die erste Pflicht des Anwalts ist, und daß er sich sachkundige, persönliche Gewißheit in jeder einzelnen Sache verschaffen muß, wann die Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbe gründungsfrist abläuft (vgl. BAG 4, 316 = AP Nr, 5 zu § 519 ZPO; AP Uro 8 und 10 zu § 233 ZPO).
  • BGH, 23.09.1960 - IV ZB 196/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 30.11.1962 - 3 AZR 86/59
    Im Anschluß an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl» NJW 19559 1358; MDR 1961, 36) ist davon auszugehen, daß der Anwalt es seinem Personal - auch dem gut geschulten - nicht überlassen darf, selbständig Beginn, Dauer und Ende einer Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegrün dungsfrist zu ermitteln und zu errechnen» Bei dieser Tätigkeit kann nämlich nicht davon gesprochen werden, daß es sich um eine mechanische Büroarbeit handelt» Rechtsnittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen sind in den einzelnen Verfahrensarten und Instanzen verschieden lang» Es können deshalb bei ihrer Berechnung, die auch von der ordnungsmäßigen Zustellung des Urteils und dem Eingang des Rechts mittels bei dem zuständigen Gericht abhängig sind, er hebliche rechtliche Zweifelsfragen auftreten, die nicht juristisch vorgebildete Angestellte nicht erkennen können» Der Kläger kann sich für seine Ansicht sein Anwalt habe die Fristberechnung der Angestellten übertragen dürfen, auch nicht auf die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 6» Juli 1955 (BAG 2, 45) berufen» Zwar hat der Erste Senat in dieser Entscheidung ausgefiihrt, der Anwalt dürfe sich von mechanischer Büroarbeit entlasten, um sich in erster Linie der Rechtspflege selbst zu widmen; dies gelte auch für die Berechnung und Überwachung der Fristen» Dieser Grundsatz, der die dortige Entscheidung im übrigen nicht trägt, ist aber in dieser allgemeinen Form in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht aufrechterhalt.en worden , Vielmehr hat das 6 Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß die Wahrung der Rechtsmittelfristen die erste Pflicht des Anwalts ist, und daß er sich sachkundige, persönliche Gewißheit in jeder einzelnen Sache verschaffen muß, wann die Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbe gründungsfrist abläuft (vgl. BAG 4, 316 = AP Nr, 5 zu § 519 ZPO; AP Uro 8 und 10 zu § 233 ZPO).
  • BAG, 25.01.2001 - 8 AZR 465/00

    Erstattung einer Geldbuße durch den Arbeitgeber

    Der Kläger hat in der Revisionsbegründung nicht angegeben, welche Fragen das Gericht hätte im einzelnen stellen müssen und was er darauf erwidert hätte (ständige Rechtsprechung vgl. nur BAG 30. November 1962 - 3 AZR 86/59 - BAGE 13, 340, 344).
  • BAG, 28.02.1990 - 2 AZR 401/89

    Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsunmöglichkeit

    Sie versäumt es aber, in einer nach § 554 Abs. 3 Ziff. 3 ZPO deutlichen Form (vgl. dazu BAGE 13, 340, 344 = AP Nr. 37 zu § 233 ZPO; BAG vom 7. Oktober 1987 - 5 AZR 116/86 - AP Nr. 15 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht, zu V 1 der Gründe) sich mit der Argumentation des Landesarbeitsgerichts auseinanderzusetzen, aus dem an den Personalrat gerichteten Anhörungsschreiben vom 15. Januar 1988 ergebe sich gerade, daß der Personalrat zu diesem Kündigungsgrund (Täuschung bei Vertragsschluß) nicht angehört worden sei.
  • BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 636/02

    Anspruch auf Teilzeitarbeit; Drei-Monats-Frist

    Wird eine Aufklärungsrüge nach § 139 ZPO erhoben, ist darzulegen, was auf eine entsprechende Frage des Gerichts vorgetragen worden wäre (BAG 23. Februar 1962 - 1 AZR 49/61 - AP ZPO § 322 Nr. 8; 30. November 1962 - 3 AZR 86/59 - BAGE 13, 340) und dass hierdurch die Entscheidung beeinflusst worden wäre (BAG 9. Februar 1968 - 3 AZR 419/66 - AP ZPO § 554 Nr. 13).
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