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   BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08   

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BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08 (https://dejure.org/2009,92)
BAG, Entscheidung vom 22.09.2009 - 1 AZR 972/08 (https://dejure.org/2009,92)
BAG, Entscheidung vom 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 (https://dejure.org/2009,92)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel - Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • openjur.de

    Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel; Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer streikbegleitenden Aktion durch eine Gewerkschaft ["Flashmob-Aktion"]; Überprüfung vor dem Hintergrund des Ziels des Arbeitskampfes; Abwehransprüche des Unternehmers gegen den Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

  • Betriebs-Berater

    Streikbegleitende "Flashmob-Aktion"

  • hensche.de

    Flashmob, Streik

  • Betriebs-Berater

    Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zulässigkeit einer streikbegleitenden Flashmob-Aktion

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    GG Art. 9 Abs. 3

  • hensche.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Flashmob-Aktionen im Arbeitskampf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer streikbegleitenden Aktion durch eine Gewerkschaft ["Flashmob-Aktion"]; Überprüfung vor dem Hintergrund des Ziels des Arbeitskampfes; Abwehransprüche des Unternehmers gegen den Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Streikbegleitende ?Flashmob-Aktion? als Eingriff in den Gewerbebetrieb ? Erhebliche Betriebsstörung ? Flashmob-Aktionen? nicht generell unverhältnismäßig und rechtswidrig ? Hausrecht oder Betriebsschließung als Verteidigungsmittel ? Kein Straftatbestand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Streikbegleitende Flashmob-Aktion zulässig

  • beck-blog (Kurzinformation)

    BAG billigt streikbegleitende Flashmob-Aktionen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Entscheidungsgründe des "Flashmob"-Urteils liegen vor

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Streikbegleitender Flashmob

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" zulässig

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Streikrecht: BAG erlaubt streikbegleitende "Flashmob-Aktion"

  • busradar.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeberpräsident zu flash-mobs: Betriebsblockaden verhindern - Tarifautonomie sichern

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Blitzaktionen im Arbeitskampf zulässig

  • vest-llp.de (Kurzinformation)

    Arbeitskampf mit "Flashmob”

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Streikbegleitende "Flashmob-Aktion"

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Flashmobs auch im Arbeitskampf zulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Streikbegleitende „Flashmob-Aktion“ zulässig - Freie Wahl der Kampfmittel ist grundrechtlich geschützt

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Zulässigkeit einer streikbegleitenden Aktion durch eine Gewerkschaft ["Flashmob-Aktion"]; Überprüfung vor dem Hintergrund des Ziels des Arbeitskampfes; Abwehransprüche des Unternehmers gegen den Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Besprechungen u.ä. (3)

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Flashmob-Aktionen sind zulässig

  • law-journal.de PDF, S. 3 (Entscheidungsanmerkung)

    "Flashmob" als zulässiges Arbeitskampfmittel?

  • law-journal.de (Entscheidungsanmerkung)

    "Flashmob” als zulässiges Arbeitskampfmittel? Bundesarbeitsgericht auf Abwegen!

Sonstiges (2)

  • beck-blog (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Verfassungsbeschwerde gegen "Flashmob"-Urteil eingelegt

  • beck-blog (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Klebe verteidigt Flashmob-Urteil

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 132, 140
  • NJW 2010, 631
  • NJW 2017, 3107
  • ZIP 2010, 250 (Ls.)
  • MDR 2010, 451
  • NZA 2009, 1347
  • BB 2009, 2197
  • BB 2009, 2757
  • BB 2010, 379
  • DB 2009, 2792
  • JR 2011, 45
  • NZG 2010, 100
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (30)

  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06

    Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks

    Auszug aus BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08
    Geschützt ist zum anderen auch die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen (BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - zu II 2 a der Gründe mwN, NZA 2007, 394; BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 11 mwN, BAGE 123, 134).

    Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind, werden jedenfalls insoweit von der Koalitionsfreiheit erfasst, als sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - aaO.).

    Ob eine koalitionsspezifische Betätigung für die Wahrnehmung der Koalitionsfreiheit unerlässlich ist, kann erst bei Einschränkungen dieser Freiheit Bedeutung erlangen (BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I 3 der Gründe, BVerfGE 93, 352; 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - Rn. 21, NZA 2007, 394; BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - aaO.).

    Vielmehr gehört es zur verfassungsrechtlich geschützten Freiheit der Koalitionen, ihre Kampfmittel an die sich wandelnden Umstände anzupassen, um dem Gegner gewachsen zu bleiben und ausgewogene Tarifabschlüsse zu erzielen (BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - zu C I 1 b der Gründe, BVerfGE 92, 365; BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 11, BAGE 123, 134).

    Die Möglichkeit des Einsatzes von Kampfmitteln setzt rechtliche Rahmenbedingungen voraus, die sichern, dass Sinn und Zweck des durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Freiheitsrechts sowie seine Einbettung in die verfassungsrechtliche Ordnung gewahrt bleiben (BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - zu C I 1 b der Gründe, BVerfGE 92, 365; BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 15 mwN, BAGE 123, 134).

    Bei fehlenden oder unzureichenden gesetzlichen Vorgaben müssen die Gerichte das materielle Recht mit den anerkannten Methoden der Rechtsfindung aus den allgemeinen Grundsätzen ableiten, die für das betreffende Rechtsverhältnis maßgeblich sind (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 16 mwN, aaO.).

    Zentraler Prüfungsmaßstab ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 17, aaO.).

    Eine Bewertung von Arbeitskampfmaßnahmen durch die Fachgerichte als rechtswidrig kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn eine Arbeitskampfmaßnahme offensichtlich ungeeignet oder nicht erforderlich oder wenn sie unverhältnismäßig ist (BVerfG 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - zu B II 2 b der Gründe, AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 136; BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 19 mwN, BAGE 123, 134).

    Unvereinbar mit Art. 9 Abs. 3 GG ist daher eine Ausgestaltung, wenn sie dazu führt, dass die Verhandlungsfähigkeit einer Tarifvertragspartei bei Tarifauseinandersetzungen einschließlich der Fähigkeit, einen wirksamen Arbeitskampf zu führen, nicht mehr gewahrt ist oder ihre koalitionsmäßige Betätigung weitergehend beschränkt wird, als es zum Ausgleich der beiderseitigen Grundrechtspositionen erforderlich ist (BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - zu C I 1 c der Gründe, BVerfGE 92, 365; BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 20, BAGE 123, 134).

    Es bezeichnet aber zumindest eine Grenze, die bei der gerichtlichen Ausgestaltung nicht überschritten werden darf (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 21 mwN, BAGE 123, 134).

    (4) Zentraler Maßstab für die Beurteilung der unterschiedlichen Erscheinungsformen des Arbeitskampfs ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiten Sinn (19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 22, 23 mit zahlreichen Nachw., BAGE 123, 134).

    Das Abwägungspostulat der Verhältnismäßigkeit erfordert stets eine Würdigung, ob ein Kampfmittel zur Erreichung eines rechtmäßigen Kampfziels geeignet und erforderlich ist und bezogen auf das Kampfziel angemessen (proportional) eingesetzt wird (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 25 mwN, aaO.).

    Die Einschätzungsprärogative ist Teil der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Freiheit in der Wahl der Arbeitskampfmittel (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 26 mwN, BAGE 123, 134).

    Ein solcher liegt vor, wenn es des ergriffenen Kampfmittels zur Erreichung des Ziels offensichtlich nicht bedarf (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 27, BAGE 123, 134).

    Unverhältnismäßig ist ein Arbeitskampfmittel daher erst, wenn es sich auch unter Berücksichtigung dieses Zusammenhangs als unangemessene Beeinträchtigung gegenläufiger, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen darstellt (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 28, BAGE 123, 134).

    Diese lassen sich nicht für sämtliche in Betracht kommenden Arbeitskampfmittel in ihrem Gewicht und ihrem Verhältnis zueinander abschließend beschreiben, sondern können je nach Art des Kampfmittels unterschiedliche Bedeutung erlangen (vgl. etwa zu den für die Beurteilung eines Unterstützungsstreiks maßgeblichen Gesichtspunkten BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 38 - 49, BAGE 123, 134).

    Dies trägt - jedenfalls typischerweise - dazu bei, dass Gewerkschaften und Arbeitnehmer mit diesem Arbeitskampfmittel (eigen-)verantwortlich umgehen (vgl. zur Steuerungsfunktion der mit einem Streik für die streikenden Arbeitnehmer und die Gewerkschaft verbundenen Belastungen und Opfer BAG 18. Februar 2003 - 1 AZR 142/02 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 105, 5; 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 35, BAGE 123, 134; vgl. auch schon 10. Juni 1980 - 1 AZR 822/79 - zu A V 2 der Gründe, BAGE 33, 140).

  • BAG, 31.10.1995 - 1 AZR 217/95

    Ein Verband als Träger einer Aussperrung

    Auszug aus BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08
    Danach muss der Angegriffene wissen, von welcher Maßnahme er betroffen ist, um sich in seinem eigenen Verhalten darauf einstellen zu können (vgl. BAG 31. Oktober 1995 - 1 AZR 217/95 - zu I 2 a und b bb der Gründe, BAGE 81, 213; Wißmann JbArbR Bd. 35 S. 115, 123 ff.).

    Vielmehr genügt es, wenn der Gegenspieler aus den ihm bekannten Umständen erkennen kann, welcher von der Gegenseite getragenen Arbeitskampfmaßnahme er ausgesetzt ist (vgl. BAG 31. Oktober 1995 - 1 AZR 217/95 - zu I 2 b bb der Gründe, aaO.; Wißmann S. 115, 124).

    Um sich verteidigen zu können, muss der Angegriffene erkennen können, wer die Verantwortung für den Angriff trägt (vgl. BAG 31. Oktober 1995 - 1 AZR 217/95 - zu I 1 der Gründe, aaO.).

    Vielmehr kann sich dies aus den Gesamtumständen - wie etwa Flugblättern oder öffentlichen Kundgebungen - ergeben (vgl. BAG 31. Oktober 1995 - 1 AZR 217/95 - zu I 2 c der Gründe, BAGE 81, 213; Wißmann JbArbR Bd. 35 S. 115, 124).

    Nur unter diesen Voraussetzungen kann die Arbeitgeberseite ihr Verhalten auf die gewerkschaftlichen Kampfmaßnahmen einstellen (vgl. BAG 31. Oktober 1995 - 1 AZR 217/95 - zu I 2 b bb der Gründe, aaO.).

    Insbesondere hängt die Rechtmäßigkeit einer suspendierenden Stilllegung anders als diejenige einer Abwehraussperrung in Arbeitskämpfen um einen Verbandstarifvertrag nicht von einem vorherigen Koalitionsbeschluss des Arbeitgeberverbands ab (vgl. BAG 31. Oktober 1995 - 1 AZR 217/95 - zu I 1 der Gründe, BAGE 81, 213).

  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

    Auszug aus BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08
    Der Schutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und umfasst insbesondere die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht (BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 92, 365; 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - zu B II 1 der Gründe mwN, AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 136).

    Vielmehr gehört es zur verfassungsrechtlich geschützten Freiheit der Koalitionen, ihre Kampfmittel an die sich wandelnden Umstände anzupassen, um dem Gegner gewachsen zu bleiben und ausgewogene Tarifabschlüsse zu erzielen (BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - zu C I 1 b der Gründe, BVerfGE 92, 365; BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 11, BAGE 123, 134).

    Die Möglichkeit des Einsatzes von Kampfmitteln setzt rechtliche Rahmenbedingungen voraus, die sichern, dass Sinn und Zweck des durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Freiheitsrechts sowie seine Einbettung in die verfassungsrechtliche Ordnung gewahrt bleiben (BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - zu C I 1 b der Gründe, BVerfGE 92, 365; BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 15 mwN, BAGE 123, 134).

    Unvereinbar mit Art. 9 Abs. 3 GG ist daher eine Ausgestaltung, wenn sie dazu führt, dass die Verhandlungsfähigkeit einer Tarifvertragspartei bei Tarifauseinandersetzungen einschließlich der Fähigkeit, einen wirksamen Arbeitskampf zu führen, nicht mehr gewahrt ist oder ihre koalitionsmäßige Betätigung weitergehend beschränkt wird, als es zum Ausgleich der beiderseitigen Grundrechtspositionen erforderlich ist (BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - zu C I 1 c der Gründe, BVerfGE 92, 365; BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 20, BAGE 123, 134).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat dieses Prinzip als tauglichen Maßstab für die fachgerichtliche Überprüfung von Arbeitskampfmaßnahmen anerkannt (4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - zu C I 1 c der Gründe, BVerfGE 92, 365; vgl. auch 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - zu B II 2 b der Gründe, AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 136).

  • BAG, 20.01.2009 - 1 AZR 515/08

    Gewerkschaftswerbung per E-Mail

    Auszug aus BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08
    Es ist auf die ungestörte Betätigung und Entfaltung des von dem Betriebsinhaber geführten Betriebs gerichtet und umfasst alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebs als bestehender Einheit ausmacht (vgl. BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 24 mwN, NJW 2009, 1990; BGH 14. April 2005 - V ZB 16/05 - zu II 2 b cc (2) (b) (aa) der Gründe, BGHZ 163, 9).

    Hierzu müssen die Eingriffe "gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen" sein (vgl. BAG 21. Juni 1988 - 1 AZR 653/86 - zu B II 2 b und c der Gründe mwN, BAGE 59, 48; 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 24, NJW 2009, 1990; BGH 29. Januar 1985 - VI ZR 130/83 - zu II 1 der Gründe, NJW 1985, 1620; 21. April 1998 - VI ZR 196/97 - zu II 3 a der Gründe, BGHZ 138, 311).

    Auch muss ihnen eine Schadensgefahr eigen sein, die über eine Belästigung oder eine sozialübliche Behinderung hinausgeht und geeignet ist, den Betrieb in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen (BGH 21. April 1998 - VI ZR 196/97 - aaO.; BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - aaO.; noch weitergehend BGH 14. April 2005 - V ZB 16/05 - zu II 2 b cc (2) (b) (aa) der Gründe mwN, BGHZ 163, 9, der sogar Beeinträchtigungen verlangt, die "die Grundlagen des Betriebs bedrohen, den Funktionszusammenhang der Betriebsmittel auf längere Zeit aufheben oder die Tätigkeit des Inhabers als solche in Frage stellen").

    Schließlich handelt es sich bei dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb um einen "offenen Tatbestand", dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessenssphäre ergeben (BGH 21. April 1998 - VI ZR 196/97 - zu II 3 b aa der Gründe mwN, BGHZ 138, 311; BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 24, NJW 2009, 1990).

  • BVerfG, 10.09.2004 - 1 BvR 1191/03

    Nichtannahmebeschluss Keine Verletzung von GG Art 9 Abs 3 durch

    Auszug aus BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08
    Der Schutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und umfasst insbesondere die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht (BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 92, 365; 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - zu B II 1 der Gründe mwN, AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 136).

    Eine Bewertung von Arbeitskampfmaßnahmen durch die Fachgerichte als rechtswidrig kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn eine Arbeitskampfmaßnahme offensichtlich ungeeignet oder nicht erforderlich oder wenn sie unverhältnismäßig ist (BVerfG 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - zu B II 2 b der Gründe, AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 136; BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 19 mwN, BAGE 123, 134).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat dieses Prinzip als tauglichen Maßstab für die fachgerichtliche Überprüfung von Arbeitskampfmaßnahmen anerkannt (4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - zu C I 1 c der Gründe, BVerfGE 92, 365; vgl. auch 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - zu B II 2 b der Gründe, AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 136).

  • BAG, 24.04.2007 - 1 AZR 252/06

    Streik um Tarifsozialplan

    Auszug aus BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08
    Die Prüfung, welche Verhaltensweisen der Schuldner unterlassen soll, darf nicht durch eine ungenaue Antragsformulierung und einen dem entsprechenden gerichtlichen Titel aus dem Erkenntnis- in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 26 mwN, BAGE 122, 134).

    Ein Arbeitgeberverband hat gegen eine Gewerkschaft nach § 1004 Abs. 1 BGB iVm. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG einen eigenen Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen gegen seine Mitglieder (BAG 26. April 1988 - 1 AZR 399/86 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 58, 138 unter Aufgabe von 12. September 1984 - 1 AZR 342/83 - BAGE 46, 322; 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 54 mwN, BAGE 122, 134).

    Diese kann daher aus eigenem Recht auf Unterlassung klagen (BAG 26. April 1988 - 1 AZR 399/86 - zu B II 1 der Gründe, aaO.; 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - aaO.).

  • BGH, 21.04.1998 - VI ZR 196/97

    Zur Zulässigkeit von Medienberichterstattung über Unternehmen

    Auszug aus BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08
    Hierzu müssen die Eingriffe "gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen" sein (vgl. BAG 21. Juni 1988 - 1 AZR 653/86 - zu B II 2 b und c der Gründe mwN, BAGE 59, 48; 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 24, NJW 2009, 1990; BGH 29. Januar 1985 - VI ZR 130/83 - zu II 1 der Gründe, NJW 1985, 1620; 21. April 1998 - VI ZR 196/97 - zu II 3 a der Gründe, BGHZ 138, 311).

    Auch muss ihnen eine Schadensgefahr eigen sein, die über eine Belästigung oder eine sozialübliche Behinderung hinausgeht und geeignet ist, den Betrieb in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen (BGH 21. April 1998 - VI ZR 196/97 - aaO.; BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - aaO.; noch weitergehend BGH 14. April 2005 - V ZB 16/05 - zu II 2 b cc (2) (b) (aa) der Gründe mwN, BGHZ 163, 9, der sogar Beeinträchtigungen verlangt, die "die Grundlagen des Betriebs bedrohen, den Funktionszusammenhang der Betriebsmittel auf längere Zeit aufheben oder die Tätigkeit des Inhabers als solche in Frage stellen").

    Schließlich handelt es sich bei dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb um einen "offenen Tatbestand", dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessenssphäre ergeben (BGH 21. April 1998 - VI ZR 196/97 - zu II 3 b aa der Gründe mwN, BGHZ 138, 311; BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 24, NJW 2009, 1990).

  • BAG, 27.06.1995 - 1 AZR 1016/94

    Eindeutigkeit einer Aussperrungserklärung

    Auszug aus BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08
    Eine solche suspendierende Stilllegung hat zur Folge, dass auch arbeitswillige Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch verlieren (22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - zu II 3 b und c der Gründe, BAGE 76, 196; 31. Januar 1995 - 1 AZR 142/94 - zu I 2 der Gründe, BAGE 79, 152; 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 - zu III 1 der Gründe, BAGE 80, 213).

    Sie ist allerdings nur innerhalb des Rahmens möglich, den der Streikaufruf in gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht gesetzt hat (27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 - aaO.).

  • BGH, 14.04.2005 - V ZB 16/05

    Fortführung des Gewerbebetriebes des Schuldners durch den Zwangsverwalter

    Auszug aus BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08
    Es ist auf die ungestörte Betätigung und Entfaltung des von dem Betriebsinhaber geführten Betriebs gerichtet und umfasst alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebs als bestehender Einheit ausmacht (vgl. BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 24 mwN, NJW 2009, 1990; BGH 14. April 2005 - V ZB 16/05 - zu II 2 b cc (2) (b) (aa) der Gründe, BGHZ 163, 9).

    Auch muss ihnen eine Schadensgefahr eigen sein, die über eine Belästigung oder eine sozialübliche Behinderung hinausgeht und geeignet ist, den Betrieb in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen (BGH 21. April 1998 - VI ZR 196/97 - aaO.; BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - aaO.; noch weitergehend BGH 14. April 2005 - V ZB 16/05 - zu II 2 b cc (2) (b) (aa) der Gründe mwN, BGHZ 163, 9, der sogar Beeinträchtigungen verlangt, die "die Grundlagen des Betriebs bedrohen, den Funktionszusammenhang der Betriebsmittel auf längere Zeit aufheben oder die Tätigkeit des Inhabers als solche in Frage stellen").

  • BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 978/05

    Untersagung einer öffentlichen Unterschriftenaktion einer Polizeigewerkschaft in

    Auszug aus BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08
    Geschützt ist zum anderen auch die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen (BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - zu II 2 a der Gründe mwN, NZA 2007, 394; BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 11 mwN, BAGE 123, 134).

    Ob eine koalitionsspezifische Betätigung für die Wahrnehmung der Koalitionsfreiheit unerlässlich ist, kann erst bei Einschränkungen dieser Freiheit Bedeutung erlangen (BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I 3 der Gründe, BVerfGE 93, 352; 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - Rn. 21, NZA 2007, 394; BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - aaO.).

  • BAG, 26.04.1988 - 1 AZR 399/86

    Gesetzlicher Anspruch der Tarifvertragsparteien gegen den jeweiligen sozialen

  • BAG, 08.11.1988 - 1 AZR 417/86

    Betriebsblockade im Zusammenhang mit einem Streik

  • BGH, 03.11.1993 - VIII ZR 106/93

    Kontrolle von Kunden mitgeführter Taschen an der Kasse eines Einzelhandelsmarktes

  • BGH, 25.04.1991 - I ZR 283/89

    Testfotos

  • BAG, 31.01.1995 - 1 AZR 142/94

    Arbeitskampf - Beschäftigung im Notdienst

  • BAG, 25.01.2005 - 1 AZR 657/03

    Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften

  • BAG, 22.03.1994 - 1 AZR 622/93

    Arbeitskampf - Pflicht zur Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer im

  • BAG, 12.11.1996 - 1 AZR 364/96

    Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreiks"

  • BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 460/04

    Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben

  • BAG, 18.02.2003 - 1 AZR 142/02

    Streik um Verbandstarifvertrag gegen Außenseiter-Arbeitgeber

  • BGH, 20.01.2006 - V ZR 134/05

    Flughafenverbot für Abschiebungsgegnerin rechtmäßig

  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 822/79

    Grundsätze zur Herstellung und Wahrung des Verhandlungsgleichgewichts im

  • BAG, 11.05.1993 - 1 AZR 649/92

    Feiertagslohnzahlung und Streik

  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.09.2008 - 5 Sa 967/08

    Rechtmäßigkeit von Aufrufen zu "Flashmob"-Aktionen als ergänzende

  • BAG, 21.06.1988 - 1 AZR 653/86

    Schadenersatz wegen Betriebsblockade

  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 270/80

    Deliktische Ansprüche des Erwerbers einer Kfz-Hebebühne wegen Nichteignung für

  • BVerfG, 14.11.1995 - 1 BvR 601/92

    Mitgliederwerbung II

  • BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 342/83

    Warnstreiks und ultima-ratio-Prinzip

  • BGH, 29.01.1985 - VI ZR 130/83

    Anspruch auf Unterlassung einer Aufforderung zum kollektiven Vertragsbruch

  • BAG, 23.10.1984 - 1 AZR 126/81

    Lehrer - Arbeitskampf - Unterrichtsausfall

  • BAG, 26.07.2016 - 1 AZR 160/14

    Streik - Schadensersatz

    Es ergänzt den gesetzlichen Deliktschutz und füllt ansonsten bestehende Haftungslücken aus (vgl. bereits RG 27. Februar 1904 - I 418/03 - RGZ 58, 24; ausf. BGH 9. Dezember 1958 - VI ZR 199/57 - zu 1 a der Gründe, BGHZ 29, 65; vgl. auch BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 21 mwN, BAGE 132, 140; BGH 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03 - Rn. 93, BGHZ 166, 84) .
  • BAG, 20.11.2018 - 1 AZR 189/17

    Streikmobilisierung auf Firmenparkplatz

    Diese Befugnis resultiert ihrerseits - ungeachtet einer einfach-rechtlichen Stellung als Eigentümer oder Besitzer - aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (vgl. BVerfG 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08 - Rn. 91, BVerfGE 121, 317; BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 32, BAGE 135, 1; 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 57 mwN, BAGE 132, 140; 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 41, BAGE 117, 137; BGH 9. März 2012 - V ZR 115/11 - Rn. 8 mwN) .

    (b) Auch aus der Entscheidung zur grundsätzlichen Zulässigkeit von streikbegleitenden sog. Flashmob-Aktionen (BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - BAGE 132, 140) folgt nichts Gegenteiliges.

    Jedenfalls muss der Inhaber eines Betriebs die Inanspruchnahme seines Besitztums zum Zwecke der Herbeiführung unmittelbarer Betriebsablaufstörungen auch im Arbeitskampf nicht dulden (BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 57, aaO) .

  • BAG, 14.08.2018 - 1 AZR 287/17

    Arbeitskampf - Streikbruchprämie als zulässiges Kampfmittel

    Das betrifft nicht nur auf die Erzwingung eines Tarifvertragsabschlusses gerichtete gewerkschaftliche Kampfmaßnahmen (dazu ausf. BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 41 ff. mwN, BAGE 132, 140; 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - BAGE 123, 134) , sondern ebenso hiergegen gerichtete Kampfmittel der anderen (möglichen) Tarifvertragspartei (dazu zB Greiner NJW 2010, 2977; kritisch Däubler/Rödl Arbeitskampfrecht 4. Aufl. § 21 Rn. 43 ff.) .

    Diese durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Freiheit in der Wahl der Arbeitskampfmittel (BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 42, BAGE 132, 140) steht bei der die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie sichernden Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts auch dem einzelnen Arbeitgeber zu.

    Die Grenze bildet der Rechtsmissbrauch (BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 43, BAGE 132, 140) .

    Unverhältnismäßig ist ein Arbeitskampfmittel daher erst, wenn es sich auch unter Berücksichtigung dieses Zusammenhangs als unangemessene Beeinträchtigung gegenläufiger, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen darstellt (BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 44, BAGE 132, 140) .

    Nach der Rechtsordnung ist keiner Seite ein so starkes Kampfmittel zugebilligt, dass dem Gegenspieler keine wirksame Reaktionsmöglichkeit bleibt, sondern die Chancen auf die Herbeiführung eines angemessenen Verhandlungsergebnisses zerstört werden (vgl. BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 46, aaO) .

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