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   BAG, 17.03.2010 - 7 ABR 95/08   

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https://dejure.org/2010,419
BAG, 17.03.2010 - 7 ABR 95/08 (https://dejure.org/2010,419)
BAG, Entscheidung vom 17.03.2010 - 7 ABR 95/08 (https://dejure.org/2010,419)
BAG, Entscheidung vom 17. März 2010 - 7 ABR 95/08 (https://dejure.org/2010,419)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 74 Abs 2 S 3 Halbs 1 BetrVG, § 74 Abs 2 S 3 Halbs 2 BetrVG, § 74 Abs 2 S 2 BetrVG, § 23 Abs 1 S 1 BetrVG
    Parteipolitische Betätigung - kein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Parteipolitische Betätigung - kein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfang des Verbots der parteipolitischen Betätigung im Betrieb; Rechtsfolgen von Verstößen [Unterlassungsanspruch]

  • bag-urteil.com

    Parteipolitische Betätigung - kein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Zum Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers bei parteipolitischen Äußerungen des Betriebsrats

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Zum Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers bei parteipolitischen Äußerungen des Betriebsrats

  • hensche.de

    Betriebsrat, Unterlassungsanspruch, Parteipolitische Betätigung

  • Betriebs-Berater

    Unterlassungsanspruch bei parteipolitischer Tätigkeit

  • online-und-recht.de

    Parteipolitische Betätigung - kein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat

  • rewis.io

    Parteipolitische Betätigung - kein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat

  • ra.de
  • rewis.io

    Parteipolitische Betätigung - kein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat

  • hensche.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des Verbots der parteipolitischen Betätigung im Betrieb; Rechtsfolgen von Verstößen [Unterlassungsanspruch]

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Politische Betätigung des Betriebsrats

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Politische Betätigung des Betriebsrats

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Betriebsrat fordert am Schwarzen Brett: "Nein zum Krieg" - Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass er politische Äußerungen generell unterlässt

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Politische Betätigung des Betriebsrats

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Politische Betätigung des Betriebsrats

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unterlassungsanspruch bei parteipolitischer Tätigkeit

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Kein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegen politische Betätigung des Betriebsrats

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Politische Betätigung des Betriebsrats

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Recht des Betriebsrats zu bestimmten politischen Äußerungen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BAG zur politischen Betätigung eines Betriebsrats - Aufforderung zur Wahlbeteiligung stellt keine parteipolitische Betätigung dar

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Betriebsräte dürfen sich politisch äußern // Nur Parteipolitik ist verboten

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsräte dürfen sich allgemeinpolitisch äußern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 133, 342
  • NJW 2010, 3322
  • NZA 2010, 1133
  • BB 2010, 1980
  • DB 2010, 1649
  • DB 2010, 23
  • JR 2013, 40
  • NZG 2010, 700
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 12.06.1986 - 6 ABR 67/84

    Streitigkeit über das Aushängen von Flugblättern zur Frage der

    Auszug aus BAG, 17.03.2010 - 7 ABR 95/08
    Auch bei einem Verstoß gegen das Verbot der parteipolitischen Betätigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG hat das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitgeber einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Betriebsrat zuerkannt (12. Juni 1986 - 6 ABR 67/84 - AP BetrVG 1972 § 74 Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 74 Nr. 7).

    aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Begriff der parteipolitischen Betätigung in § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG weit auszulegen (vgl. etwa 12. Juni 1986 - 6 ABR 67/84 - zu II 2 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 74 Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 74 Nr. 7).

    Nach der bisherigen Auffassung des Bundesarbeitsgerichts wird von dem Verbot auch das Eintreten für oder gegen eine bestimmte politische Richtung erfasst (12. Juni 1986 - 6 ABR 67/84 - zu II 2 b der Gründe, aaO).

    Nach der bisherigen Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Trennung in eine zulässige allgemeinpolitische Betätigung und in eine verbotene parteipolitische Betätigung nicht möglich (12. Juni 1986 - 6 ABR 67/84 - zu II 2 c der Gründe, aaO).

  • BVerfG, 28.04.1976 - 1 BvR 71/73

    Wahlwerbung

    Auszug aus BAG, 17.03.2010 - 7 ABR 95/08
    Denn das in § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG normierte Verbot richtet sich auch an die Mitglieder des Betriebsrats, die Grundrechtsträger sind (BVerfG 28. April 1976 - 1 BvR 71/73 - zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 42, 133).

    Deshalb muss die Norm unter Berücksichtigung der Bedeutung des Grundrechts ausgelegt und dementsprechend in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden (BVerfG 28. April 1976 - 1 BvR 71/73 - zu B II 2 der Gründe, aaO; 16. Oktober 1998 - 1 BvR 1685/92 - zu II 2 a bb der Gründe mwN, AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 24 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 40).

    Andere als parteipolitische Betätigungen unterwirft der Gesetzgeber ausdrücklich geringeren Beschränkungen (vgl. BVerfG 28. April 1976 - 1 BvR 71/73 - zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 42, 133).

  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von

    Auszug aus BAG, 17.03.2010 - 7 ABR 95/08
    Soll der Schuldner zur künftigen Unterlassung einzelner Handlungen verpflichtet werden, müssen diese so genau bezeichnet sein, dass kein Zweifel besteht, welche Handlungen im Einzelnen betroffen sind (BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - zu II A der Gründe, BAGE 76, 364).

    Der vom Bundesarbeitsgericht außerhalb des § 23 Abs. 3 BetrVG zur Sicherung bestimmter Mitbestimmungsrechte anerkannte allgemeine Unterlassungsanspruch des Betriebsrats (vgl. grundlegend 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - BAGE 76, 364) gebietet es nicht, auch dem Arbeitgeber einen Unterlassungsanspruch gegen den Betriebsrat zuzubilligen.

  • LAG Schleswig-Holstein, 30.09.2008 - 2 TaBV 25/08

    Betriebsrat, Äußerungen, Politische Äußerungen, Unterlassung

    Auszug aus BAG, 17.03.2010 - 7 ABR 95/08
    Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 30. September 2008 - 2 TaBV 25/08 - wird zurückgewiesen.

    Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 30. September 2008 - 2 TaBV 25/08 - teilweise aufgehoben, soweit die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 15. April 2008 - 3 BV 165/07 - zurückgewiesen wurde.

  • BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 1685/92

    Zur Rechtmäßigkeit einer arbeitsrechtlichen Abmahnung wegen Äußerungen in einem

    Auszug aus BAG, 17.03.2010 - 7 ABR 95/08
    Deshalb muss die Norm unter Berücksichtigung der Bedeutung des Grundrechts ausgelegt und dementsprechend in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden (BVerfG 28. April 1976 - 1 BvR 71/73 - zu B II 2 der Gründe, aaO; 16. Oktober 1998 - 1 BvR 1685/92 - zu II 2 a bb der Gründe mwN, AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 24 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 40).
  • BAG, 15.05.2007 - 1 ABR 32/06

    Mitbestimmung im Gemeinschaftsbetrieb

    Auszug aus BAG, 17.03.2010 - 7 ABR 95/08
    Das mögliche Erfordernis einer Wiederholungsgefahr ist kein Element der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags (BAG 15. Mai 2007 - 1 ABR 32/06 - Rn. 26, BAGE 122, 280).
  • BAG, 22.07.1980 - 6 ABR 5/78

    Betriebsverfassungrecht - Friedenspflicht - Betriebsrat - Pflichtverstoß -

    Auszug aus BAG, 17.03.2010 - 7 ABR 95/08
    § 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG enthalte vielmehr einen eigenständigen Unterlassungsanspruch, der unabhängig neben § 23 Abs. 1 BetrVG bestehe (BAG 22. Juli 1980 - 6 ABR 5/78 - zu II 2 der Gründe, BAGE 34, 75).
  • BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08

    Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel - Recht am eingerichteten und

    Auszug aus BAG, 17.03.2010 - 7 ABR 95/08
    Ein Unterlassungsantrag muss - bereits aus rechtsstaatlichen Gründen - eindeutig erkennen lassen, was vom Schuldner verlangt wird (BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 11, AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 174 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 143).
  • BAG, 03.06.2003 - 1 ABR 19/02

    Arbeitnehmerdatenschutz - Arbeitszeitschutz

    Auszug aus BAG, 17.03.2010 - 7 ABR 95/08
    Für den Schuldner muss aufgrund des Unterlassungstitels erkennbar sein, welche Handlungen oder Äußerungen er künftig zu unterlassen hat, um sich rechtmäßig verhalten zu können (BAG 3. Juni 2003 - 1 ABR 19/02 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 106, 188).
  • BAG, 28.04.2009 - 1 ABR 7/08

    Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs

    Auszug aus BAG, 17.03.2010 - 7 ABR 95/08
    Die Beantwortung dieser Frage liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, zu der die Gerichte für Arbeitssachen nicht berufen sind (vgl. BAG 28. April 2009 - 1 ABR 7/08 - Rn. 10, 11 mwN, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 99).
  • BAG, 22.01.2020 - 7 ABR 18/18

    Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Umsetzung eines Arbeitnehmers

    Für den Schuldner muss aufgrund des Unterlassungstitels erkennbar sein, welche Handlungen oder Äußerungen er künftig zu unterlassen hat, um sich rechtmäßig verhalten zu können (vgl. BAG 14. März 2012 - 7 ABR 67/10 - Rn. 9; 17. März 2010 - 7 ABR 95/08 - Rn. 13, BAGE 133, 342) .
  • BAG, 15.10.2013 - 1 ABR 31/12

    Streikaufruf im Intranet

    Die Arbeitgeberin wollte insoweit der Rechtsprechung des Siebten Senats (BAG 17. März 2010 - 7 ABR 95/08 - BAGE 133, 342) Rechnung tragen.

    Vielmehr begründen grobe Pflichtverletzungen des Betriebsrats oder einzelner seiner Mitglieder nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG betriebsverfassungsrechtlich allein das Recht des Arbeitgebers, die Auflösung des Betriebsrats oder den Ausschluss eines Mitglieds des Betriebsrats beantragen zu können (BAG 17. März 2010 - 7 ABR 95/08 - Rn. 26 ff., BAGE 133, 342; DKKW/Berg 13. Aufl. § 74 Rn. 89; Lobinger RdA 2011, 76, 80 Fn. 26; Schöne SAE 2011, 184, 186; ebenso bereits Konzen Betriebsverfassungsrechtliche Leistungspflichten des Arbeitgebers, 1984 S. 68; aA Bauer/Willemsen NZA 2010, 1089; Burger/Rein NJW 2010, 3613; ErfK/Kania 13. Aufl. § 74 BetrVG Rn. 37; Reichold RdA 2011, 58) .

  • LAG Düsseldorf, 23.06.2020 - 14 TaBV 75/19

    Betriebsrat bei Leichtmetallfelgenhersteller aufgelöst

    Bei einem Verstoß gegen § 74 Abs. 2 BetrVG ist eine Auflösung des Betriebsrats oder ein Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 BetrVG möglich (BeckOK ArbR/Werner, 55. Ed. 1.3.2020, BetrVG § 74 Rn. 25; BAG vom 17.03.2010 - 7 ABR 95/08, juris, Rn. 26 ff.; vom 15.10.2013 - 1 ABR 31/12, juris, Rn. 2,6).

    Die bei Pflichtverletzungen der beiden Betriebsparteien verschiedenen Rechtsfolgen entsprechen den unterschiedlichen rechtlichen Eigenschaften von Arbeitgeber und Betriebsrat (BAG vom 17.03.2010 - 7 ABR 95/08, BAGE 133, 342 -353, Rn. 27).

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