Rechtsprechung
   BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 334/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,124
BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 334/06 (https://dejure.org/2010,124)
BAG, Entscheidung vom 15.06.2010 - 3 AZR 334/06 (https://dejure.org/2010,124)
BAG, Entscheidung vom 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06 (https://dejure.org/2010,124)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,124) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Direktversicherung - Insolvenz

  • openjur.de

    Betriebliche Altersversorgung; Direktversicherung; Bezugsrecht; Insolvenz

  • Bundesarbeitsgericht

    Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Bezugsrecht - Insolvenz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 BetrAVG, § 133 BGB, § 157 BGB, § 613a Abs 1 BGB, § 47 InsO
    Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Bezugsrecht - Insolvenz

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Widerrufsmöglichkeit des Bezugsrechts aus einem Versicherungsvertrag zur Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitgebers als Zurechnungsvoraussetzung für die Insolvenzmasse

  • bag-urteil.com

    Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Bezugsrecht - Insolvenz

  • Betriebs-Berater

    Direktversicherung in der Insolvenz

  • Betriebs-Berater

    Direktversicherung in der Insolvenz - Widerruflichkeit des Bezugsrechts

  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Bezugsrecht - Insolvenz

  • ra.de
  • streifler.de

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses während der Insolvenz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrAVG § 1; BGB § 613a; InsO § 47; VVG § 159
    Widerrufsmöglichkeit des Bezugsrechts aus einem Versicherungsvertrag zur Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitgebers als Zurechnungsvoraussetzung für die Insolvenzmasse

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bezugsrecht des Arbeitnehmers aus einer Direktversicherung im Rahmen einer Insolvenz ? Möglichkeiten der Vereinbarung eines Widerrufsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz

  • lto.de (Kurzinformation)

    Betriebliche Altersvorsorge - Arbeitnehmer bleibt auch in der Insolvenz des Arbeitgebers berechtigt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BetrAVG § 1; BGB § 613a; InsO § 47; VVG § 159
    Zur Massezugehörigkeit der Ansprüche aus einer Direktversicherung bei eingeschränkt unwiderruflichem Bezugsrecht des Arbeitnehmers

  • arbeit-familie.de (Kurzmitteilung)

    Wem steht die zur betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossene Direktversicherung bei einer Insolvenz des Arbeitgebers zu?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung in der Insolvenz

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Direktversicherung in der Insolvenz

  • rechtspflegerforum.de (Leitsatz)
  • rechtspflegerforum.de (Leitsatz)
  • rechtspflegerforum.de (Leitsatz)
  • rechtspflegerforum.de (Leitsatz)
  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Widerruf einer Direktversicherung in der Insolvenz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer behält Ansprüche aus betrieblicher Altersvorsorge bei Betriebsübergang

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebsübergang: Ansprüche aus betrieblicher Altersvorsorge bleiben erhalten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitnehmer behält Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung bei Verkauf eines Betriebes in der Insolvenz - Arbeitsverhältnis endet nicht bei Betriebsübergang

Besprechungen u.ä.

  • wps-de.com (Entscheidungsbesprechung)

    Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 134, 372
  • ZIP 2010, 1915
  • MDR 2011, 308
  • NZI 2011, 30
  • BB 2010, 2431
  • BB 2011, 127
  • DB 2010, 16
  • DB 2010, 2814
  • NZA-RR 2011, 260
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (38)

  • BAG, 08.06.1999 - 3 AZR 136/98

    Widerruf des Bezugsrechts im Konkurs bei Entgeltumwandlung

    Auszug aus BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 334/06
    Daher kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, ob die Klägerin durch die Einziehung des Rückkaufswerts einen Schadensersatzanspruch des Beklagten begründen würde und ob die unter der Konkursordnung entwickelte Rechtsprechung des Senats, nach der ein derartiger Schadensersatzanspruch Konkursforderung und keine Masseverbindlichkeit ist (grundlegend: 26. Februar 1991 - 3 AZR 213/90 - zu II der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 15 = EzA KO § 43 Nr. 2; vgl. auch 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - zu B I 3 a der Gründe, BAGE 92, 1), auch unter der Insolvenzordnung aufrechtzuerhalten ist.

    Allein danach richtet sich, in welcher Weise der Arbeitgeber noch in der Lage ist, rechtswirksam auf die Versicherung zuzugreifen, und ob diese Rechte noch zu seinem Vermögen gehören, in das der Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO bei Insolvenzeröffnung eintritt (st. Rspr. des BAG, zuletzt 31. Juli 2007 - 3 AZR 446/05 - Rn. 14, NZA-RR 2008, 32 sowie zB 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - zu B I der Gründe, BAGE 92, 1; ebenso: BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01 - zu II der Gründe, DB 2002, 2104; BVerwG 28. Juni 1994 - 1 C 20.92 - zu 2 c cc ccc der Gründe, BVerwGE 96, 160).

    Auch bei einer derartigen Fallgestaltung liegt kein Treuhandverhältnis vor, aufgrund dessen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag vom sonstigen Vermögen des Arbeitgebers ausreichend getrennt wären, um sie nicht der Masse zuzuordnen (vgl. BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 622/94 - zu I 1 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 7; 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - zu B I 2 b bb der Gründe, aaO; BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01 - zu II 2 der Gründe, aaO).

    Der Insolvenzverwalter kann von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch machen mit der Folge, dass der Rückkaufswert der Masse zusteht (BAG 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 92, 1).

  • BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 446/05

    Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht bei Insolvenz

    Auszug aus BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 334/06
    Allein danach richtet sich, in welcher Weise der Arbeitgeber noch in der Lage ist, rechtswirksam auf die Versicherung zuzugreifen, und ob diese Rechte noch zu seinem Vermögen gehören, in das der Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO bei Insolvenzeröffnung eintritt (st. Rspr. des BAG, zuletzt 31. Juli 2007 - 3 AZR 446/05 - Rn. 14, NZA-RR 2008, 32 sowie zB 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - zu B I der Gründe, BAGE 92, 1; ebenso: BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01 - zu II der Gründe, DB 2002, 2104; BVerwG 28. Juni 1994 - 1 C 20.92 - zu 2 c cc ccc der Gründe, BVerwGE 96, 160).

    Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen einer Lebensversicherung, mit denen Ansprüche von Arbeitnehmern auf betriebliche Altersversorgung durchgeführt werden sollen, sind entsprechend dem Zweck dieser Versicherung auch die Interessen der versicherten Beschäftigten zu berücksichtigen (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 446/05 - Rn. 20, DB 2008, 939; BGH 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05 - Rn. 12 mwN, NJW-RR 2006, 1258).

    Die Parteien eines Vertragsgefüges, das dazu dient, dem Arbeitnehmer auf der Grundlage des Betriebsrentengesetzes Ansprüche zu verschaffen, wollen in der Regel - und nur so können die beteiligten Verkehrskreise auch die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstehen - an das anknüpfen, was nach dem Betriebsrentenrecht maßgeblich ist (ähnlich bereits BAG 26. Mai 2009 - 3 AZR 816/07 - Rn. 24, AP BetrAVG § 2 Nr. 61 = EzA BetrAVG § 1b Nr. 6 und 31. Juli 2007 - 3 AZR 446/05 - Rn. 18 ff., NZA-RR 2008, 32).

  • BGH, 19.06.1996 - IV ZR 243/95

    Vorbehalt eines Bezugsrechts

    Auszug aus BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 334/06
    Arbeitsrechtlich können jedoch Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen (vgl. BAG 8. Juni 1993 - 3 AZR 670/92 - zu 3 der Gründe, BAGE 73, 209; BGH 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 25).

    Mit der Unwiderruflichkeit erhält das Bezugsrecht dingliche Wirkung (BGH 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - zu 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 25).

    Sind die Voraussetzungen des Vorbehalts demgegenüber nicht gegeben, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden (BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 - zu 3 und 4 der Gründe, BAGE 65, 208 und - 3 AZR 2/89 - zu 3 und 4 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1; ebenso: BGH 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - zu 2 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 25).

  • BGH, 18.07.2002 - IX ZR 264/01

    Ersatzaussonderung der Rechte aus einer Direktversicherung im Konkurs der

    Auszug aus BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 334/06
    Allein danach richtet sich, in welcher Weise der Arbeitgeber noch in der Lage ist, rechtswirksam auf die Versicherung zuzugreifen, und ob diese Rechte noch zu seinem Vermögen gehören, in das der Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO bei Insolvenzeröffnung eintritt (st. Rspr. des BAG, zuletzt 31. Juli 2007 - 3 AZR 446/05 - Rn. 14, NZA-RR 2008, 32 sowie zB 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - zu B I der Gründe, BAGE 92, 1; ebenso: BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01 - zu II der Gründe, DB 2002, 2104; BVerwG 28. Juni 1994 - 1 C 20.92 - zu 2 c cc ccc der Gründe, BVerwGE 96, 160).

    Auch bei einer derartigen Fallgestaltung liegt kein Treuhandverhältnis vor, aufgrund dessen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag vom sonstigen Vermögen des Arbeitgebers ausreichend getrennt wären, um sie nicht der Masse zuzuordnen (vgl. BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 622/94 - zu I 1 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 7; 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - zu B I 2 b bb der Gründe, aaO; BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01 - zu II 2 der Gründe, aaO).

    In der Insolvenz fallen die Rechte aus der Lebensversicherung deshalb in das Vermögen des Arbeitgebers und gehören zur Insolvenzmasse (vgl. zB BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 622/94 - zu I der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 7; BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01 - zu II der Gründe, DB 2002, 2104).

  • BAG, 26.06.1990 - 3 AZR 2/89

    Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht im Konkurs

    Auszug aus BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 334/06
    Sie stehen vielmehr dem Arbeitnehmer zu, der deshalb ein Aussonderungsrecht hat (BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 - zu 2 b der Gründe, BAGE 65, 208; 26. Juni 1990 - 3 AZR 2/89 - zu 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1).

    Sind die Voraussetzungen des Vorbehalts demgegenüber nicht gegeben, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden (BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 - zu 3 und 4 der Gründe, BAGE 65, 208 und - 3 AZR 2/89 - zu 3 und 4 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1; ebenso: BGH 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - zu 2 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 25).

  • BAG, 07.12.2005 - 5 AZR 535/04

    Arbeit auf Abruf - Inhaltskontrolle von AGB

    Auszug aus BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 334/06
    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (vgl. BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - Rn. 22, BAGE 116, 267).

    Die den Vertragsschluss begleitenden Umstände können - wie § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB zeigt - nicht bei der Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB berücksichtigt werden (vgl. BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - Rn. 22, BAGE 116, 267).

  • BAG, 26.06.1990 - 3 AZR 651/88

    Versicherungsleistungen - Unwiderrufliches Bezugsrecht -

    Auszug aus BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 334/06
    Sie stehen vielmehr dem Arbeitnehmer zu, der deshalb ein Aussonderungsrecht hat (BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 - zu 2 b der Gründe, BAGE 65, 208; 26. Juni 1990 - 3 AZR 2/89 - zu 2 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1).

    Sind die Voraussetzungen des Vorbehalts demgegenüber nicht gegeben, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden (BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR 651/88 - zu 3 und 4 der Gründe, BAGE 65, 208 und - 3 AZR 2/89 - zu 3 und 4 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 12 = EzA KO § 43 Nr. 1; ebenso: BGH 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - zu 2 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 25).

  • BGH, 03.05.2006 - IV ZR 134/05

    Rechtstellung des Arbeitnehmers in der betrieblichen Altersversorgung im

    Auszug aus BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 334/06
    Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen einer Lebensversicherung, mit denen Ansprüche von Arbeitnehmern auf betriebliche Altersversorgung durchgeführt werden sollen, sind entsprechend dem Zweck dieser Versicherung auch die Interessen der versicherten Beschäftigten zu berücksichtigen (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 446/05 - Rn. 20, DB 2008, 939; BGH 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05 - Rn. 12 mwN, NJW-RR 2006, 1258).

    Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in den Urteilen vom 8. Juni 2005 (- IV ZR 30/04 - NJW-RR 2005, 1412) und vom 3. Mai 2006 (- IV ZR 134/05 - DB 2006, 1488) darauf erkannt, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag bei Klauseln der vorliegenden Art auch dann, wenn die in den Versicherungsvertrag aufgenommenen Bedingungen eine Unwiderruflichkeit erst bei Unverfallbarkeit der Anwartschaft vorsehen, schon vor Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit dem Arbeitnehmer zustehen, wenn das Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber in der Insolvenz durch betriebsbedingte Kündigung oder einen Betriebsübergang endet.

  • BGH, 02.12.2009 - IV ZR 65/09

    Einschränkung eines unwiderruflichen Bezugsrechts mit einem Vorbehalt; Übergang

    Auszug aus BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 334/06
    Das gilt sowohl für die Rechtsprechung, die Anlass zum Vorlagebeschluss in dieser Sache vom 22. Mai 2007 gegeben hat, als auch im Hinblick auf die neuere Entscheidung vom 2. Dezember 2009 (- IV ZR 65/09 - VersR 2010, 517).

    bb) Den hier gefundenen Auslegungsregeln steht auch die neuere Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2009 (- IV ZR 65/09 - VersR 2010, 517) nicht entgegen.

  • BAG, 22.05.2007 - 3 AZR 334/06

    Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht in der Insolvenz

    Auszug aus BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 334/06
    Der Senat hat mit Beschluss vom 22. Mai 2007 - 3 AZR 334/06 (A) - (BAGE 122, 351) das Verfahren ausgesetzt und dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes eine Anfrage vorgelegt.

    Demgegenüber trägt der im Vorlagebeschluss in dieser Sache (22. Mai 2007 - 3 AZR 334/06 (A) - Rn. 25 f., BAGE 122, 351) angeführte Gedanke nicht, im Verhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber bestehe kein Interesse des Veräußerers daran, dass Ansprüche, für die der Erwerber im Wesentlichen allein einzutreten habe, gedeckt würden.

  • BAG, 17.10.1995 - 3 AZR 622/94

    Direktversicherung nach Gehaltsumwandlung im Konkurs

  • BAG, 22.06.1978 - 3 AZR 832/76

    Veräußerung eines Betriebes - Versorgungsanwartschaften - Fortbestehen des

  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 420/87

    Anspruch gegen den Konkursverwalter auf Zahlung einer Betriebsrente aus der

  • BAG, 26.05.2009 - 3 AZR 816/07

    Rückkaufswert einer Direktversicherung

  • BGH, 08.06.2005 - IV ZR 30/04

    Bezugsrecht des Arbeitnehmers hinsichtlich einer Direktversicherung in der

  • BAG, 20.07.1993 - 3 AZR 99/93

    Unverfallbarkeitsfrist nach Betriebsinhaberwechsel

  • BGH, 22.09.2005 - IX ZR 85/04

    Direktversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers

  • BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 334/00

    Vertragliche vorgesetzliche Unverfallbarkeit

  • BAG, 19.05.2005 - 3 AZR 649/03

    Rentenanwartschaften bei Betriebsübergang in der Insolvenz

  • BGH, 24.06.2003 - IX ZR 75/01

    Rechte des Treugebers in der Insolvenz des Treugebers

  • BAG, 16.06.1978 - 3 AZR 783/76

    Anfechtbare Gläubigerbenachteiligung durch bedingte Abtretung von Rechten aus

  • BGH, 17.02.1966 - II ZR 286/63

    Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall

  • BAG, 12.06.2007 - 3 AZR 186/06

    Betriebliche Altersversorgung - Durchführungsweg, Ausschlussfrist, Verjährung

  • BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 173/08

    Rückzahlung von Schulungskosten

  • BAG, 24.09.2003 - 10 AZR 640/02

    Arbeitszeitguthaben; Aussonderung in der Insolvenz

  • BGH, 01.07.1993 - IX ZR 251/92

    Widerspruchsrecht des Treugebers

  • ArbG Hagen, 27.09.2005 - 1 Ca 1168/05

    Aussonderung, Insolvenz, Rückkaufswert einer Lebensversicherung

  • BGH, 07.12.2006 - IX ZR 161/04

    Rechtsfolgen der Freigabe und Abtretung des Kaufpreisanspruchs in einem

  • LAG Hamm, 15.02.2006 - 3 Sa 2064/05

    Rechtsbeziehungen bei einer Versorgungszusage und beim Abschluss eines

  • BVerwG, 28.06.1994 - 1 C 20.92

    Betriebsrenten - Arbeitgeber - betriebliche Altersversorgung -

  • BAG, 21.02.2008 - 6 AZR 273/07

    Prätendentenstreit - Bargeschäft vor Insolvenz

  • BAG, 26.02.1991 - 3 AZR 213/90

    Widerrufliches Bezugsrecht im Konkurs des Arbeitgebers

  • BGH, 13.11.1996 - VIII ZR 210/95

    Rechtsstreit zwischen zwei Forderungsprätendenten um die Auszahlung des

  • BAG, 08.06.1993 - 3 AZR 670/92

    Vereinbarte Unverfallbarkeit bei Direktversicherung nach Gehaltsumwandlung

  • BGH, 07.04.2005 - IX ZR 138/04

    Verwertung von verpfändeten Rückdeckungsversicherungen in der Insolvenz des

  • BGH, 04.03.1993 - IX ZR 169/92

    Bezugsberechtigung der Lebensversicherung im Konkurs des Versicherungsnehmers

  • BGH, 13.07.2005 - VIII ZR 311/04

    Instandhaltungspflicht des Nießbrauchers/Vermieters einer Sache gegenüber dem

  • BGH, 22.03.1984 - IX ZR 69/83

    Bewertung von Anrechten aus einer Direktversicherung zur betrieblichen

  • BGH, 09.10.2014 - IX ZR 41/14

    Betriebliche Altersversorgung durch Versicherungsvertrag für einen

    Arbeitsrechtlich können jedoch Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen (BAG, Urteil vom 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06, BAGE 134, 372 Rn. 17; vom 18. September 2012 - 3 AZR 176/10, ZIP 2012, 2269 Rn. 13).

    Allein danach richtet sich, in welcher Weise der Arbeitgeber noch in der Lage ist, rechtswirksam auf die Versicherung zuzugreifen, und ob diese Rechte noch zu seinem Vermögen gehören, in das der Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO bei Insolvenzeröffnung eintritt (BAG, Urteil vom 15. Juni 2010, aaO Rn. 18 f; vom 18. September 2012, aaO Rn. 13).

    Der Versicherte hat vorher lediglich eine Hoffnung auf die später fällig werdende Leistung (BAG, Urteil vom 15. Juni 2010, aaO Rn. 21; vom 18. September 2012, aaO Rn. 14; vgl. BGH, Urteil vom 22. März 1984 - IX ZR 69/83, WM 1984, 817, 818).

    Sie stehen vielmehr dem Arbeitnehmer zu, der deshalb ein Aussonderungsrecht hat (BAG, Urteil vom 15. Juni 2010, aaO Rn. 22; vom 18. September 2012, aaO Rn. 15 jeweils mwN).

    Sind die Voraussetzungen des Vorbehalts demgegenüber nicht gegeben, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden (BAG, Urteil vom 15. Juni 2010, aaO Rn. 23; vom 18. September 2012, aaO Rn. 16).

    Der Arbeitnehmer hat ein Aussonderungsrecht (BAG, Urteil vom 15. Juni 2010, aaO Rn. 23; vom 18. September 2012, aaO Rn. 16).

    Das widerrufliche Bezugsrecht gemäß § 159 Abs. 2 VVG ist darum nicht mehr als eine ungesicherte Hoffnung auf den Erwerb eines künftigen Anspruchs, mithin rechtlich ein Nullum (BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - IX ZR 245/09, ZIP 2010, 1964 Rn. 3 mwN; BAG, Urteil vom 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06, BAGE 134, 372 Rn. 21; vom 18. September 2012 - 3 AZR 176/10, ZIP 2012, 2269 Rn. 14; Bruck/Möller/Winter, VVG, 9. Aufl., § 159 Rn. 52).

    Darum muss der Verwalter den Vertrag beenden, um den Rückkaufswert zur Masse zu ziehen (BAG, Urteil vom 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06, BAGE 134, 372 Rn. 21).

    Infolge des Widerrufs der Bezugsberechtigung steht nach einer Kündigung des Insolvenzverwalters der Rückkaufswert der Masse zu (BAG, Urteil vom 15. Juni 2010, aaO Rn. 23; vom 18. September 2012 - 3 AZR 176/10, ZIP 2012, 2269 Rn. 16; MünchKomm-InsO/Huber, 3. Aufl., § 103 Rn. 118; Schmidt/Büteröwe, InsO, 18. Aufl., § 35 Rn. 15; Bruck/Möller/Winter, VVG, 9. Aufl., § 159 Rn. 483; Kayser, Die Lebensversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers, 2006, S. 48 f).

  • BAG, 04.08.2011 - 6 AZR 436/10

    Befristeter Formulararbeitsvertrag - Abrede der Kündbarkeit

    Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 39; 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06 - Rn. 26, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 9; 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 37, AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 37 = EzA BGB 2002 § 310 Nr. 9; 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - Rn. 41, BAGE 116, 267) .
  • BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 176/10

    Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Insolvenz - Aussonderung der

    Im Versorgungsverhältnis können jedoch Ansprüche des Arbeitnehmers, insbesondere Schadensersatzansprüche entstehen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 19. April 2011 - 3 AZR 267/09 - Rn. 17, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 32; 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06 - Rn. 17, BAGE 134, 372; BGH 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 25) .

    Somit richtet es sich allein nach der versicherungsrechtlichen Lage, ob die Rechte an der Versicherung zum Vermögen des Arbeitgebers gehören, in dessen Rechtsposition der Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO bei Insolvenzeröffnung eintritt (st. Rspr., zuletzt BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06 - Rn. 19, BAGE 134, 372; 31. Juli 2007 - 3 AZR 446/05 - Rn. 14, NZA-RR 2008, 32; 8. Juni 1999 - 3 AZR 136/98 - zu B I der Gründe, BAGE 92, 1; ebenso: BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01 - zu II der Gründe, DB 2002, 2104; BVerwG 28. Juni 1994 - 1 C 20.92 - zu 2 c cc ccc der Gründe, BVerwGE 96, 160).

    Auch bei einer derartigen Fallgestaltung liegt kein Treuhandverhältnis vor, aufgrund dessen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag vom sonstigen Vermögen des Arbeitgebers ausreichend getrennt wären, um sie nicht der Masse zuzuordnen (vgl. BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06 - Rn. 19, BAGE 134, 372; 17. Oktober 1995 - 3 AZR 622/94 - zu I 1 b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 7; BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01 - zu II 2 der Gründe, DB 2002, 2104).

  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 19/10 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht von Leistungen der betrieblichen

    Dabei erfolgte die Auszahlung - entgegen der Ansicht der Klägerin - aufgrund eines eigenen, bis zum Eintritt des Versicherungsfalls widerruflichen Bezugsrechts der Klägerin und damit nicht im Wege der Erbfolge, wie sich durch Auslegung der konkreten versicherungsvertraglichen Vereinbarungen ergibt (zur Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen in der Revisionsinstanz vgl zB allgemein BSG Urteil vom 11.12.2008 - B 9 S 1/08 R - juris RdNr 66 ff, in BSGE 102, 149 = SozR 4-1100 Art. 85 Nr. 1 insoweit nicht abgedruckt; vgl auch BAGE 134, 372, 378 f = AP Nr. 31 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, RdNr 25; BGH Urteil vom 24.5.1962 - II ZR 199/60 - NJW 1962, 1436, 1437) .

    Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen einer Lebensversicherung, die der Arbeitgeber zur betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers als Direktversicherung abschließt, sind entsprechend dem Zweck dieser Versicherung auch die Interessen der versicherten Beschäftigten zu berücksichtigen (BAGE 134, 372, 378 f mwN = AP Nr. 31 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, RdNr 25, 27; siehe auch Prölss in Prölss/Martin, aaO, Vorbem III RdNr 2 f mwN; Benkel/Hirschberg, aaO, Einl F RdNr 20 ff mwN).

  • OLG Stuttgart, 16.05.2013 - 7 U 12/13

    Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung: Eingeschränkt

    Durch die Vorlage des Bundesarbeitsgerichts im Verfahren 3 AZR 334/06 an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes besteht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung über die Rechtsweggrenzen hinweg mittlerweile Einigkeit darüber, dass nach der Auslegung der Vertragsklausel über die eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsberechtigung des Arbeitnehmers "ohne weiteres" auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Insolvenz des Arbeitgebers vom Widerrufsvorbehalt erfasst wird (vgl. BAG, Urteil vom 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06, BAGE 134, 372 Rn. 41 ff.).

    Entscheidende Bedeutung kommt deshalb der Frage zu, ob sich "außerhalb des Wortlautes" der Klausel Umstände finden, die bei deren Auslegung zu berücksichtigen sind und ein anderes Verständnis des Vorbehalts gebieten (vgl. die Stellungnahme des IV. Zivilsenats zum oben erwähnten Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts, wiedergegeben in BAG, Urteil vom 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06, aaO Rn. 44).

    Zutreffend hatte der Bundesgerichtshof mit seiner Stellungnahme zur Vorlage des Bundesarbeitsgerichts an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes im Verfahren 3 AZR 334/06 vordergründig klargestellt, dass der Vorbehalt entsprechend dem Wortlaut der Klausel "ohne weiteres" auch den Fall der insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfasse, sich andererseits jedoch die Möglichkeit offengehalten, andere Ergebnisse zu finden, wenn besondere Umstände, die nicht "ohne weiteres" durch die Klausel erfasst sind, eine andere Auslegung "gebieten".

    Dies gilt auch im Falle einer betriebsbedingten Kündigung (BAG, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 3 AZR 334/06, BAGE 122, 351 Rn. 37).

    Ob der Unternehmer selbst oder der Insolvenzverwalter den Betrieb stilllegt, ist für den Arbeitnehmer ohne Bedeutung (vgl. BAG, aaO Rn. 40 ff.; Urteil vom 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06, BAGE 134, 372 Rn. 31 ff.).

    Dagegen streitet das vom Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 15. Juni 2010 (3 AZR 334/06, aaO) gefundene Ergebnis nicht für die Auffassung der Beklagten.

    Die Revision ist zur Rechtsfortbildung zuzulassen, nachdem bislang ungeklärt ist, welche Sonderumstände es rechtfertigen können, von der sowohl vom Bundesarbeitsgericht als auch vom Bundesgerichtshof für richtig gehaltene Auslegung der einschlägigen AVB abzuweichen (BAG, Urteil vom 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06, BAGE 134, 372 unter Hinweis auf die Stellungnahme des IV. Zivilsenats [bei Rn. 44] im letztlich aufgrund Beschlusses vom 8. März 2010 eingestellten Verfahren GmS-OGB 2/07).

  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 35/09

    Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer

    Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu berücksichtigen sind (vgl. BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - Rn. 41, BAGE 116, 267; 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 37, EzA BGB 2002 § 310 Nr. 9; 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06 - Rn. 26, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 9) .
  • BGH, 11.12.2014 - IX ZB 69/12

    Insolvenzfestigkeit einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgebrachten

    Demgegenüber beurteilen sich die auf die Versicherung bezogenen Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 41/14, WM 2014, 2183 Rn. 11; BAGE 73, 209, 213; 134, 372 Rn. 17; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95, VersR 1996, 1089).
  • BGH, 22.01.2014 - IV ZR 201/13

    Arbeitgeberinsolvenz: Direktversicherung der Arbeitnehmer mit "unwiderruflichem

    Dabei steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 Rn. 10; BAGE 134, 372 Rn. 23).

    Insoweit schließt der Vorbehalt zum Widerruf der Bezugsberechtigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor eingetretener Unverfallbarkeit der Anwartschaft die Fälle insolvenzbedingter Beendigung "ohne weiteres" ein, weil der Wortlaut nicht auf den Beendigungsgrund abstellt (vgl. die Stellungnahme des Senats im Verfahren GmS-OGB 2/07 vom 21. August 2009, wiedergegeben in BAGE 134, 372 Rn. 44).

    Dieses hat vielmehr ebenfalls ausgeführt, dass Umstände außerhalb der Urkunde bei der Auslegung zu berücksichtigen sind und daher eine Auslegung im Einzelfall geboten ist (BAGE 134, 372 Rn. 46 und 48).

  • OLG Stuttgart, 15.03.2012 - 7 U 231/11

    Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung: Eingeschränkt

    Der Kläger stützt seine Auffassung auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.6.2010 im Verfahren 3 AZR 334/06 (MDR 2011, 308/309), dem dessen Vorlagebeschluss vom 22.5.2007 - präzisiert durch Beschluss vom 26.5.2009 - an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vorausgegangen war.

    Durch die Vorlage des BAG im Verfahren 3 AZR 334/06 an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes besteht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung über die Rechtsweggrenzen hinweg mittlerweile Einigkeit darüber, dass nach der Auslegung der Vertragsklausel über die eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsberechtigung des Arbeitnehmers "ohne weiteres" auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Insolvenz des Arbeitgebers vom Widerrufsvorbehalt erfasst wird.

    Zutreffend hatte der BGH mit seiner Stellungnahme zur Vorlage des BAG an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes im Verfahren 3 AZR 334/06 vordergründig klargestellt, dass der Vorbehalt entsprechend dem Wortlaut der Klausel "ohne weiteres" auch den Fall der insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfasse, sich andererseits jedoch die Möglichkeit offengehalten, andere Ergebnisse zu finden, wenn besondere Umstände, die nicht "ohne weiteres" durch die Klausel erfasst sind, eine andere Auslegung "gebieten".

    Dagegen streitet das vom BAG in der Entscheidung vom 15.6.2010 im Verfahren 3 AZR 334/06 gefundene Ergebnis nicht für die Auffassung der Beklagten.

    Die Revision ist zur Rechtsfortbildung zuzulassen, nachdem bislang ungeklärt ist, welche Sonderumstände es rechtfertigen können, von der sowohl vom BAG als auch vom BGH für richtig gehaltene Auslegung der einschlägigen AVB abzuweichen (BAG v. 15.6.2010 unter Hinweis auf die Stellungnahme des IV. und IX. ZS an GmS-OGB in ZIP 2010, 1915).

  • BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 107/08

    Unterstützungskasse - Rückdeckungsversicherung - Insolvenz des Arbeitgebers

    In der Insolvenz des Arbeitgebers hat die Unterscheidung zur Folge, dass der Verwalter die Rechte des Arbeitgebers gegenüber dem Versorgungsträger ausüben kann, ohne dass dadurch Aussonderungsrechte des Arbeitnehmers nach § 47 InsO entstehen (vgl. insgesamt für den insoweit gleichgelagerten Fall der Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung: BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06 - Rn. 14, 17 ff., ZIP 2010, 1915) .
  • BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 31/07

    Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Unverfallbarkeit - Insolvenz

  • BAG, 19.04.2011 - 3 AZR 267/09

    Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Insolvenz - Herausgabe des

  • BAG, 17.01.2012 - 3 AZR 776/09

    Direktversicherung - eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht - Anspruch auf

  • BGH, 22.01.2014 - IV ZR 127/12

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Auszahlung der Rückkaufswerte aus für

  • BAG, 17.01.2012 - 3 AZR 10/10

    Zugehörigkeit des Rückkaufswertes einer Rückversicherung zur Insolvenzmasse

  • BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 30/07

    Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Unverfallbarkeit - Insolvenz

  • LAG Köln, 03.07.2020 - 4 Sa 330/19

    Negative Feststellungsklage; Rückdeckungsversicherung; Pfandrecht;

  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 196/09

    Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer

  • BAG, 26.10.2010 - 3 AZR 496/08

    Negative Feststellungsklage - Aussonderungsrecht

  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 964/08

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer

  • OLG Stuttgart, 16.06.2016 - 7 U 35/16

    Betriebliche Altersversorgung: Auslegung der Vereinbarung eines unverfallbaren

  • OLG Brandenburg, 30.09.2015 - 11 U 113/14

    Lebensversicherung: Wirksamkeit eines Widerrufs des Bezugsrechts

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.03.2013 - 6 Sa 426/12

    Auslegung eines befristeten Formulararbeitsvertrags - Vereinbarung der

  • LG Kleve, 28.08.2012 - 6 S 187/10

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Auskehrung des Rückkaufwertes von zwei

  • ArbG Aachen, 11.04.2019 - 5 Ca 2807/16

    Wertguthabenvereinbarung, Arbeitszeitkonto, Insolvenz

  • BGH, 06.06.2012 - IV ZA 23/11

    Insolvenzrecht: Aussonderungsrecht bezüglich einer arbeitgeberfinanzierten

  • OLG Hamm, 25.06.2014 - 20 U 71/14

    Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des

  • BGH, 28.07.2011 - IV ZA 23/11
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht