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BAG, 09.08.1963 - 1 AZR 497/62 |
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Mutterschutz - Beschäftigungsverbot - Akkordverbot
Verfahrensgang
- LAG Baden-Württemberg, 21.09.1962 - 4 Sa 71/62
- BAG, 09.08.1963 - 1 AZR 497/62
Papierfundstellen
- BAGE 14, 304
- NJW 1964, 467
- DB 1963, 1123
- DB 1963, 1775
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- LAG Baden-Württemberg, 21.09.1962 - 4 Sa 71/62
Auszug aus BAG, 09.08.1963 - 1 AZR 497/62
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, Außenkammern in Stuttgart, vom 21. September 1962 - 4 Sa 71/62 - wird zurückgewiesen. - BAG, 24.06.1960 - 1 AZR 96/58
Verbot der Mehrarbeit - Werdende Mütter - Stillende Mütter - Gesamtarbeitszeit - …
Auszug aus BAG, 09.08.1963 - 1 AZR 497/62
bereits bei früherer Gelegenheit entnommen, daß in den Fällen der nicht genannten Beschäftigungsverbote, insbesondere der des § 8 MuSchG, eine mutterschutzrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Lohnausfallerstattung nicht besteht (BAG 9, 300 = AP Kr» 1 zu § 8 MuSchG m. zust. Anm. v. Bulla).
- BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96
Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum …
Der Gesetzgeber verwirklicht mit ihm auch seinen Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 37, 121 ; BAGE 14, 304 ). - BVerwG, 27.08.1974 - II C 38.73
Verordnung über den Mutterschutz der Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen - …
Der Mutterschutz verfolgt ganz allgemein das Ziel, den Widerstreit zwischen den Aufgaben der Frau und Mutter und ihrer Stellung im Berufsleben als Arbeitnehmerin im Interesse der Gesunderhaltung von Mutter und Kind auszugleichen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 23. April 1974 - 1 BvL 19.73 - [NJW 1974, 1461] unter Hinweis, auf BAGE 14, 304 [309]).Diese Beschäftigungsverbote stellen aber, worauf schon das Bundesarbeitsgericht (BAGE 14, 304 [309]) mit Recht hingewiesen hat, nur dann den gebotenen lückenlosen Schutz für die Mutter dar, wenn diese während der Schutzfristen vor wirtschaftlichen Nachteilen bewahrt bleibt; denn wirtschaftliche Nachteile setzen sie der Verlockung oder sogar der Notwendigkeit aus, entgegen dem Beschäftigungsverbot weiterzuarbeiten.
Dieser Erkenntnis entspricht auch die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, daß einer Akkordarbeiterin während der Mutterschutzfrist der Akkordlohn weiterzugewähren, daß also der Übergang vom Akkordlohn zum Zeitlohn während der Schutzfrist unzulässig sei; das Bundesarbeitsgericht (vgl. BAGE 14, 304 [311]) hat hierzu überzeugend ausgeführt, es sei - gemessen an dem dargelegten allgemeinen Ziel des Mutterschutzes - unerheblich, daß eine bestimmte, von der bisherigen Form abweichende Art der Entlohnung die wirtschaftliche Existenz der Arbeitnehmerin jedenfalls nicht gefährden könne, weil ihr bisheriger Verdienst "und nicht etwa ein darunterliegender, wenn auch zur Existenzerhaltung ausreichender Lohn gesichert werden" solle.
Zu dem gleichen Ergebnis führt übrigens die vom Bundesarbeitsgericht (BAGE 14, 304 [310]) - im Hinblick auf das aus dem Sozialstaatsgedanken hergeleitete Gebot eines lückenlosen Mutterschutzes - erhobene Forderung, bei Nichtbehebbarkeit von Zweifeln aus dem Wortlaut des Mutterschutzrechts "eher die zugunsten der Arbeitnehmerin sprechende als die gegenteilige Lösung zu verwirklichen".
- BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvL 19/73
Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 MuSchG
Insoweit verwirklicht das Mutterschutzgesetz zu einem Teil das Verfassungsgebot des Art. 6 Abs. 4 GG (BAG 14, 304 [309]). - BVerwG, 15.10.1980 - 6 C 25.78
Berücksichtigungsfähigkeit einer Mutterschutzzeit für die Festsetzung des …
Wie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 37, 121 (125) [BVerfG 23.04.1974 - 1 BvL 19/73] unter Bezugnahme auf BAGE 14, 304 (309) [BAG 09.08.1963 - 1 AZR 497/62] ausgeführt hat, verfolgt der Mutterschutz ganz allgemein das Ziel, den Widerstreit zwischen den Aufgaben der Frau als Mutter und ihrer Stellung im Berufsleben als Arbeitnehmerin im Interesse der Gesunderhaltung von Mutter und Kind auszugleichen.Denn wirtschaftliche Nachteile setzten sie der Verlockung oder sogar der Notwendigkeit aus, entgegen dem Beschäftigungsverbot weiterzuarbeiten (so auch BAGE 14, 304, 309 [BAG 09.08.1963 - 1 AZR 497/62] und Urteil des BAG vom 28. Februar 1964 - DB 1964, 663 -).
- BAG, 28.02.1964 - 1 AZR 307/63
Beschäftigungsverbot - Akkordarbeit - Zeitlohnarbeit - Werdende Mutter - …
Klägerinnen aber den nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor ihrer Umsetzung von Akkordarbeit auf Zeitlohnarbeit errechneten Mutterschutzlohn als Stundenlohn nur für die auf 43 Stunden verkürzte Arbeitszeit erhielten, so erlitten sie infolge der Arbeitszeitverkürzung eine Lohneinbuße, die sie ohne ihre Schwangerschaft nicht erlitten hätteno Ein solches Ergebnis ist weder mit den Grundgedanken des Mutterschutzrechtes noch mit denen einer Arbeitszeitverkürzung unter vollem Lohnausgleich vereinbare IVo Der Grundgedanke des § 10 MuSchG besteht darin, daß die werdende Mutter bei einem durch ein Beschäftig gungsverbot veranlaßten Wechsel der Beschäftigung oder der Entlohnungsart keine Lohneinbuße erleiden soll (vglo Urteil des. erkennenden Senats vom 9b August 1963 - 1 AZR 497/62 ~, das zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen ist)« Daß die Klägerinnen bei Inkrafttreten der tariflichen Arbeitszeitverkürzung nicht im Akkord arbeiteten (und deshalb den tariflich vorgesehenen Lohnausgleich nicht durch die Änderung der Akkord sätze erhalten können), beruht auf dem Beschäftigungsverboto Der Grundgedanke des tariflich vorgesehenen Lohnausgleiches besteht darin, daß kein Arbeiter durch die Arbeitszeitverkürzung in seinem Arbeitsverdienst gemindert werden darfo.