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   BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 100/11   

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https://dejure.org/2013,1409
BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 100/11 (https://dejure.org/2013,1409)
BAG, Entscheidung vom 12.02.2013 - 3 AZR 100/11 (https://dejure.org/2013,1409)
BAG, Entscheidung vom 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 (https://dejure.org/2013,1409)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 AGG, § 3 Abs 1 AGG, § 3 Abs 2 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 7 Abs 2 AGG
    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Versorgungsregelung über die Notwendigkeit einer Mindestbetriebszugehörigkeit von 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; Zulässigkeit der Festsetzung von ...

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Diskriminierung durch 15-jährige Wartezeit bei der betrieblichen Altersversorgung

  • hensche.de

    Wartezeit, Betriebliche Altersversorgung, Altersdiskriminierung, Diskriminierung

  • Betriebs-Berater

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wartezeitregelung in einer Versorgungsordnung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zulässigkeit von Höchstaltersgrenzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Wartezeit bei betrieblicher Altersversorgung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wartezeitregelung in einer Versorgungsordnung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wartezeitregelung in einer Versorgungsordnung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber dürfen Versorgungszusage von mind. 15jähriger Betriebszugehörigkeit bis zum Renteneintritt abhängig machen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Betriebsrente erst nach 15 Jahren im Betrieb?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Betriebsrente erst nach 15-jähriger Wartezeit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Wartezeitregelung in einer Versorgungsordnung

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Wartezeitregelung in einer Versorgungsordnung

  • Betriebs-Berater (Pressemitteilung)

    Wartezeitregelung in einer Versorgungsordnung

  • osborneclarke.com (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Betriebsrente - Anknüpfung an eine fünfzehnjährige Betriebszugehörigkeit ist nicht diskriminierend

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Betriebsrenten müssen nicht gerecht sein

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Wartezeitregelung in einer Versorgungsordnung

  • kanzlei-nickert.de (Kurzinformation)

    Wartezeit bei betrieblicher Altersversorgung nicht diskriminierend

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Wartezeitregelung in einer Versorgungsordnung

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Betriebsrente: Beschränkung ist zulässig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Wartezeitregelung einer betrieblichen Altersversorgung - Diskriminierung älterer Arbeitnehmer?

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Kein Verstoß gegen das AGG - Betriebliche Altersversorgung erst ab bestimmter Dauer der Betriebszugehörigkeit

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wartezeitregelung in Versorgungsordnung des Arbeitgebers zulässig - BAG verneint Verstoß gegen Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Betriebsrenten: Küchensieb statt Altersvorsorge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 144, 231
  • NJW 2013, 2540
  • ZIP 2013, 1090
  • MDR 2013, 11
  • MDR 2013, 725
  • NZA 2013, 733
  • BB 2013, 1267
  • DB 2013, 1245
  • DB 2013, 16
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (26)

  • BAG, 24.02.2004 - 3 AZR 5/03

    Vorschaltzeiten und Unverfallbarkeit

    Auszug aus BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 100/11
    Diese Gestaltungsfreiheit eröffnet dem Arbeitgeber grundsätzlich die Möglichkeit, einen Zeitraum festzulegen, den ein Arbeitnehmer mindestens im Arbeitsverhältnis zurückgelegt haben muss, um einen Versorgungsanspruch zu erwerben (vgl. BAG 24. Februar 2004 - 3 AZR 5/03 - zu II 1 der Gründe, BAGE 109, 354) .

    Ob an der vom Senat bislang vertretenen Auffassung, wonach leistungsausschließende Wartezeiten von 20 Jahren zulässig sind (vgl. BAG 24. Februar 2004 - 3 AZR 5/03 - zu II 1 der Gründe, BAGE 109, 354) festgehalten werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

    Mit den gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen hat der Gesetzgeber im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats (vgl. BAG 10. März 1972 - 3 AZR 278/71 - BAGE 24, 177) aufgrund des schützenswerten Vertrauens der von einer Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmer in das privatautonome Versorgungsversprechen eingegriffen und schon demjenigen eine rechtlich geschützte Rechtsposition zuerkannt, der zwar nicht die für die Versorgungsleistung erwartete Gegenleistung - Betriebstreue bis zum Versorgungsfall - wohl aber einen Teil hiervon erbracht hat, den der Gesetzgeber als so wesentlich eingeschätzt hat, dass nach seinem Ablauf ein rechtlich zu schützendes Vertrauen der begünstigten Arbeitnehmer darauf entstanden ist, die auch im Hinblick auf die in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen erbrachte Arbeitsleistung werde selbst bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht gänzlich ohne Gegenleistung in Form von Versorgungsentgelt bleiben (vgl. BAG 24. Februar 2004 - 3 AZR 5/03 - zu II 1 der Gründe, BAGE 109, 354) .

    Wer aufgrund der privatautonom festgelegten Anspruchsvoraussetzungen nie darauf vertrauen durfte, dass er einen vollen Versorgungsanspruch erwerben würde, kann auch keine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erwerben (vgl. BAG 7. Juli 1977 - 3 AZR 570/76 - BAGE 29, 227; 24. Februar 2004 - 3 AZR 5/03 - zu II 1 der Gründe, BAGE 109, 354) .

  • BAG, 11.08.2009 - 3 AZR 23/08

    Tarifvertragliche Versorgung: Ausschluss von einer verbessernden Re-gelung -

    Auszug aus BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 100/11
    Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - Rn. 17; 11. August 2009 - 3 AZR 23/08 - Rn. 33, BAGE 131, 298) .

    Dies schließt auch eine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters aus (vgl. BAG 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - Rn. 40 mwN, BAGE 131, 61; 11. August 2009 - 3 AZR 23/08 - Rn. 35, BAGE 131, 298).

    Die Bestimmung ist mit Unionsrecht vereinbar (vgl. ausführlich BAG 11. August 2009 - 3 AZR 23/08 - Rn. 37 ff., BAGE 131, 298) .

    Damit werden Hindernisse, die der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung entgegenstehen können, beseitigt (vgl. BAG 11. August 2009 - 3 AZR 23/08 - Rn. 40, BAGE 131, 298) .

    Der Gesetzgeber muss die wegen eines sozialpolitischen Ziels für geboten erachtete Ungleichbehandlung nicht im Detail selbst regeln, sondern kann Gestaltungs- und Beurteilungsspielräume einräumen (vgl. EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 68, 74, Slg. 2007, I-8531; BAG 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - Rn. 37, BAGE 131, 61; 11. August 2009 - 3 AZR 23/08 - Rn. 41, BAGE 138, 298) .

  • BAG, 26.05.2009 - 1 AZR 198/08

    Altersdifferenzierung in Sozialplan

    Auszug aus BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 100/11
    Dies schließt auch eine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters aus (vgl. BAG 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - Rn. 40 mwN, BAGE 131, 61; 11. August 2009 - 3 AZR 23/08 - Rn. 35, BAGE 131, 298).

    Der Gesetzgeber muss die wegen eines sozialpolitischen Ziels für geboten erachtete Ungleichbehandlung nicht im Detail selbst regeln, sondern kann Gestaltungs- und Beurteilungsspielräume einräumen (vgl. EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 68, 74, Slg. 2007, I-8531; BAG 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - Rn. 37, BAGE 131, 61; 11. August 2009 - 3 AZR 23/08 - Rn. 41, BAGE 138, 298) .

  • BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 373/08

    Berufungseinlegung - Auslegung vom Arbeitgeber gestellter Vertragsbedingungen

    Auszug aus BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 100/11
    Deren Auslegung obliegt in erster Linie dem Gericht der Tatsacheninstanz und kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 32 mwN, BAGE 134, 269; 17. Juli 2007 - 9 AZR 819/06 - Rn. 19, AP ZPO § 50 Nr. 17 = EzA TzBfG § 8 Nr. 17) .

    Dies gilt auch, wenn es um die Frage geht, ob mit einer Erklärung überhaupt eine rechtsgeschäftliche Bindung eingegangen werden sollte (vgl. BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - aaO; BGH 6. Dezember 2006 - XII ZR 97/04 - Rn. 26 ff., BGHZ 170, 152) .

  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

    Auszug aus BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 100/11
    Die Auslegung des den Vorschriften des AGG zugrunde liegenden unionsrechtlichen Grundsatzes des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters einschließlich des Rückgriffs auf die Richtlinie 2000/78/EG zu dessen Konkretisierung ist durch die Entscheidungen des Gerichtshofs in der Rechtssache "Kücükdeveci" (EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - Slg. 2010, I-365) und in der Rechtssache "Prigge ua." (EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 23 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22) geklärt, so dass eine Vorlagepflicht entfällt (vgl. EuGH 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982 S. 3415) .
  • BAG, 22.12.1970 - 3 AZR 52/70

    Gleichheit bei Tantiemen

    Auszug aus BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 100/11
    (1) Dem Arbeitgeber steht bei freiwilligen zusätzlichen Leistungen - wozu Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zählen - ein von den Gerichten zu respektierender Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu (vgl. BAG 22. Dezember 1970 - 3 AZR 52/70 - zu III 3 a der Gründe, AP BGB § 305 Billigkeitskontrolle Nr. 2 = EzA BGB § 315 Nr. 4; 18. September 2001 - 3 AZR 656/00 - zu 2 a der Gründe, BAGE 99, 53; 19. August 2008 - 3 AZR 194/07 - Rn. 23, BAGE 127, 260) .
  • BAG, 10.03.1972 - 3 AZR 278/71

    Ruhegehalt - Billigkeitskontrolle - Fürsorgepflicht - Versorgungsversprechen -

    Auszug aus BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 100/11
    Mit den gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen hat der Gesetzgeber im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats (vgl. BAG 10. März 1972 - 3 AZR 278/71 - BAGE 24, 177) aufgrund des schützenswerten Vertrauens der von einer Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmer in das privatautonome Versorgungsversprechen eingegriffen und schon demjenigen eine rechtlich geschützte Rechtsposition zuerkannt, der zwar nicht die für die Versorgungsleistung erwartete Gegenleistung - Betriebstreue bis zum Versorgungsfall - wohl aber einen Teil hiervon erbracht hat, den der Gesetzgeber als so wesentlich eingeschätzt hat, dass nach seinem Ablauf ein rechtlich zu schützendes Vertrauen der begünstigten Arbeitnehmer darauf entstanden ist, die auch im Hinblick auf die in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen erbrachte Arbeitsleistung werde selbst bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht gänzlich ohne Gegenleistung in Form von Versorgungsentgelt bleiben (vgl. BAG 24. Februar 2004 - 3 AZR 5/03 - zu II 1 der Gründe, BAGE 109, 354) .
  • BAG, 07.07.1977 - 3 AZR 422/76

    Wartezeit - Ruhegehalt - Unverfallbarkeit - Anwartschaft - Teilleistung -

    Auszug aus BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 100/11
    Eine unverfallbare Anwartschaft und der sich daraus nach § 2 BetrAVG ergebende Teilanspruch besteht daher auch dann, wenn die in der Versorgungsordnung bestimmte Wartezeit beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis noch nicht abgelaufen ist; dabei wird der (Teil-)Anspruch entsprechend der Versorgungszusage frühestens dann fällig, wenn die Wartezeit abgelaufen ist (BAG 7. Juli 1977 - 3 AZR 422/76 - AP BetrAVG § 1 Wartezeit Nr. 1 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 2; 3. Mai 1983 - 3 AZR 1263/79 - BAGE 42, 312) .
  • BAG, 07.07.1977 - 3 AZR 570/76

    Wartezeit - Ruhegehalt - Unverfallbarkeit - Versorgungsanwartschaft

    Auszug aus BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 100/11
    Wer aufgrund der privatautonom festgelegten Anspruchsvoraussetzungen nie darauf vertrauen durfte, dass er einen vollen Versorgungsanspruch erwerben würde, kann auch keine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erwerben (vgl. BAG 7. Juli 1977 - 3 AZR 570/76 - BAGE 29, 227; 24. Februar 2004 - 3 AZR 5/03 - zu II 1 der Gründe, BAGE 109, 354) .
  • BAG, 03.05.1983 - 3 AZR 1263/79

    Versorgungszusage - Wartezeit - ALtersgrenze - Versorgungsregelung - Teilwert -

    Auszug aus BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 100/11
    Eine unverfallbare Anwartschaft und der sich daraus nach § 2 BetrAVG ergebende Teilanspruch besteht daher auch dann, wenn die in der Versorgungsordnung bestimmte Wartezeit beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis noch nicht abgelaufen ist; dabei wird der (Teil-)Anspruch entsprechend der Versorgungszusage frühestens dann fällig, wenn die Wartezeit abgelaufen ist (BAG 7. Juli 1977 - 3 AZR 422/76 - AP BetrAVG § 1 Wartezeit Nr. 1 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 2; 3. Mai 1983 - 3 AZR 1263/79 - BAGE 42, 312) .
  • BAG, 05.09.1989 - 3 AZR 575/88

    Betriebliche Altersversorgung: Witwerrente - Gleichbehandlungsgrundsatz

  • BAG, 18.09.2001 - 3 AZR 656/00

    Gleichbehandlung - Anreize zum vorzeitigen Ausscheiden

  • BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 194/07

    Betriebliche Übung - Gleichbehandlungsgrundsatz

  • BGH, 20.09.2006 - IV ZR 304/04

    Verfassungswidrigkeit des Ruhens von Zusatzversorgungsansprüchen von

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN

  • EuGH, 16.10.2007 - C-411/05

    Palacios de la Villa ./. Cortefiel: Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit

  • BAG, 18.11.2003 - 3 AZR 655/02

    Ungleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung

  • BAG, 17.07.2007 - 9 AZR 819/06

    Teilzeit - Lage der Arbeitszeit - Weisungsrecht

  • BAG, 17.05.2011 - 1 AZR 473/09

    Gewerkschaftlicher Beseitigungsanspruch bei tarifwidrigen betrieblichen

  • BAG, 15.11.2011 - 3 AZR 113/10

    Klarstellende Tarifregelung - Zusammentreffen von Pension und Betriebsrente

  • BAG, 11.12.2012 - 3 AZR 634/10

    Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung -

  • BGH, 06.12.2006 - XII ZR 97/04

    Bindung an die schriftlich erklärte Bereitschaft zur Abstammungsbegutachtung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.11.2010 - 14 Sa 1328/10

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

  • BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 137/13

    Spätehenklausel - Gleichbehandlung

    Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Senat mit Urteil vom 12. Februar 2013 (- 3 AZR 100/11 - BAGE 144, 231) sogar einer Bestimmung in einer vom Arbeitgeber geschaffenen Versorgungsordnung Wirksamkeit zuerkannt hat, nach der ein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur besteht, wenn der Arbeitnehmer eine mindestens 15-jährige Betriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zurücklegen kann.
  • BAG, 21.09.2021 - 3 AZR 147/21

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze - Diskriminierung wegen des

    Von dieser Möglichkeit kann grundsätzlich auch der einzelne Arbeitgeber bei der Schaffung von Versorgungsregelungen Gebrauch machen (BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 24, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 26; 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 22; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 30, BAGE 144, 231) .

    (b) Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass die betriebliche Altersversorgung nicht nur Versorgungs-, sondern auch Entgeltcharakter hat und eine Höchstaltersgrenze dazu führt, dass die hiervon betroffenen Arbeitnehmer für die gesamte von ihnen geleistete Betriebszugehörigkeit keine betriebliche Altersversorgung erhalten (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 32, BAGE 144, 231) .

    Eine Regelung, die zur Folge hat, dass während eines beträchtlichen Teils eines typischen Erwerbslebens keine Versorgungsanwartschaften erworben werden können, ist damit - wie ausgeführt - nicht zu vereinbaren (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 19/17 - Rn. 40; 17. Oktober 2017 - 3 AZR 199/16 - Rn. 25; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 26, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 28; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - aaO) .

    Dabei geht der Senat von einem typischen Erwerbsleben von mindestens 40 Jahren als Bezugsgröße aus (BAG 17. Oktober 2017 - 3 AZR 199/16 - Rn. 28; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 27, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 29; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 33, BAGE 144, 231; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - Rn. 23) .

    Weiter hat der Senat die Zugangsvoraussetzung einer mindestens 15-jährigen Betriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung als "noch hinnehmbar" erachtet (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 33 f., BAGE 144, 231) .

    Dies ergibt sich auch daraus, dass eine Regelung, die zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechts führt, nicht iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen sein kann (BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 23, BAGE 147, 279; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 29, 32, BAGE 144, 231) .

    Deshalb ist bei einer solchen Regelung darauf Bedacht zu nehmen, dass Frauen häufig nach einer familiär bedingten Unterbrechung der Berufstätigkeit zur Kinderbetreuung und -erziehung in das Erwerbsleben zurückkehren und ihnen auch in der Folgezeit grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet werden soll, noch Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung zu erwerben (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 32, aaO; Ahrendt aaO) .

    Bei typisierender Betrachtung ist mit dem Wiedereintritt in das Berufsleben nach Zeiten der Kindererziehung bereits vor der Vollendung des 55. Lebensjahres zu rechnen (vgl. - bezogen bereits auf das 50. Lebensjahr - BAG 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 31; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 34, BAGE 144, 231; BVerfG 23. Juli 2019 - 1 BvR 684/14 - Rn. 7) .

    (5) Der Zulässigkeit der Festlegung einer Höchstaltersgrenze der Vollendung des 55. Lebensjahres für die Aufnahme in den von einer Versorgungsregelung begünstigten Personenkreis stehen die kürzeren Unverfallbarkeitsfristen des § 1b Abs. 1 BetrAVG - ggf. iVm. § 30f BetrAVG - nicht entgegen (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 33; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 37 mwN, BAGE 144, 231) .

    Eine Arbeitnehmerin, die aufgrund der privatautonom festgelegten Anspruchsvoraussetzungen - wie vorliegend des Höchsteintrittsalters vor Vollendung des 55. Lebensjahres - nie darauf vertrauen durfte, dass sie einen Versorgungsanspruch erwerben würde, erwirbt auch dann keine unverfallbaren Versorgungsanwartschaften, wenn die Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 BetrAVG erfüllt sind (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - aaO; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - aaO) .

  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 356/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

    Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 13) .

    Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 24; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - Rn. 17) .

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen sein (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 18; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 26) .

    Die Bestimmung ist mit Unionsrecht vereinbar (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 27 ff.; 11. August 2009 - 3 AZR 23/08 - Rn. 37 ff., BAGE 131, 298) .

    Damit werden Hindernisse, die der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung entgegenstehen können, beseitigt (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 20; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 28; 11. August 2009 - 3 AZR 23/08 - Rn. 40, BAGE 131, 298) .

    Der Gesetzgeber muss die wegen eines sozialpolitischen Ziels für geboten erachtete Ungleichbehandlung nicht im Detail selbst regeln, sondern kann Gestaltungs- und Beurteilungsspielräume einräumen (vgl. EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 68, 74, Slg. 2007, I-8531; BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 21; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 29 mwN).

    Allerdings muss die konkret festgelegte Altersgrenze nach § 10 Satz 2 AGG angemessen sein (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 22; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 30) .

    (aa) Dem Arbeitgeber steht bei freiwilligen zusätzlichen Leistungen - wozu auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zählen - ein von den Gerichten zu respektierender Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 23; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 31; 18. September 2001 - 3 AZR 656/00 - zu 2 a der Gründe, BAGE 99, 53) .

    Diese Gestaltungsfreiheit eröffnet dem Arbeitgeber grundsätzlich auch die Möglichkeit, eine Höchstaltersgrenze für die Aufnahme in den von der Versorgungsordnung begünstigten Personenkreis festzulegen (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 23; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 31 ff.) .

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die betriebliche Altersversorgung nicht nur Versorgungs-, sondern auch Entgeltcharakter hat (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 23; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 32) .

    Bei typisierender Betrachtung ist mit dem Wiedereintritt in das Berufsleben nach Zeiten der Kindererziehung bereits vor der Vollendung des 50. Lebensjahrs zu rechnen (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 34) .

    Ein Arbeitnehmer, der aufgrund der privatautonom festgelegten Anspruchsvoraussetzungen - wie vorliegend des Höchsteintrittsalters vor Vollendung des 50. Lebensjahrs - nie darauf vertrauen durfte, dass er einen Versorgungsanspruch erwerben würde, erwirbt auch dann keine unverfallbaren Versorgungsanwartschaften, wenn die Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 BetrAVG erfüllt sind (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 37 mwN) .

  • BAG, 21.10.2014 - 9 AZR 956/12

    Urlaubsdauer - Staffelung nach dem Alter

    cc) Dem Arbeitgeber steht bei freiwilligen zusätzlichen Leistungen - wozu auch die Gewährung von übergesetzlichem Mehrurlaub gehört - ein von den Gerichten zu respektierender Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu (vgl. zu Leistungen der betrieblichen Altersversorgung: BAG 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 28; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 31 mwN, BAGE 144, 231) .
  • LAG Düsseldorf, 13.01.2021 - 12 Sa 453/20

    Virtuelle Gerichtsverhandlungen - alles geht?

    Verbleibt dafür noch der weitaus größte Zeitraum des Erwerbslebens (BAG 12.02.2013 - 3 AZR 100/11, juris Rn. 32 ff.; BAG 12.11.2013 - 3 AZR 356/12, juris Rn. 29 f.; BAG 18.03.2014 - 3 AZR 69/12, juris Rn. 27; BAG 17.10.2017 a.a.O. Rn. 28)? Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung folgende Höchstaltersgrenzen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für angemessen erachtet: Vollendung des 50. Lebensjahres (BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 30 a.E.: "bei typisierender Betrachtungsweise gerade noch hinnehmbar und benachteiligt die berechtigten Interessen der Betriebsangehörigen noch nicht unangemessen"); 15jährige Betriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BAG 12.02.2013 a.a.O. Rn. 32 ff.); Vollendung des 60. Lebensjahres (BAG 17.10.2017 a.a.O. Rn. 28).
  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 69/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

    Die Regelung schließt damit in zulässiger Weise Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Diensteintritts bei der Beklagten aufgrund ihres Alters die zehnjährige Wartezeit bis zur Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr erfüllen können, von den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus (vgl. zur Zulässigkeit einer mindestens 15-jährigen Wartezeit bis zur Regelaltersgrenze BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 23 ff.) .
  • BAG, 17.09.2013 - 3 AZR 686/11

    Betriebliche Altersversorgung - Überführung in ein geändertes Versorgungssystem -

    Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. etwa BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 13 mwN) .

    Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 24; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - Rn. 17) .

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen sein (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 26) .

    Die Bestimmung ist mit Unionsrecht vereinbar (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 27 ff.; 11. August 2009 - 3 AZR 23/08 - Rn. 37 ff., BAGE 131, 298) .

    Damit werden Hindernisse, die der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung entgegenstehen können, beseitigt (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 28; 11. August 2009 - 3 AZR 23/08 - Rn. 40, BAGE 131, 298) .

    Der Gesetzgeber muss die wegen eines sozialpolitischen Ziels für geboten erachtete Ungleichbehandlung nicht im Detail selbst regeln, sondern kann Gestaltungs- und Beurteilungsspielräume einräumen (vgl. EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 68, 74, Slg. 2007, I-8531; BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 29 mwN) .

    (a) Den Betriebsparteien steht - ebenso wie dem Arbeitgeber - bei freiwilligen zusätzlichen Leistungen, zu denen auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zählen, ein von den Gerichten zu respektierender Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 31; 18. September 2001 - 3 AZR 656/00 - zu 2 a der Gründe, BAGE 99, 53) .

    Diese Gestaltungsfreiheit eröffnet den Betriebsparteien grundsätzlich die Möglichkeit, als Voraussetzung für den Erwerb eines Versorgungsanspruchs eine Mindestbetriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Höchstaltersgrenze zu bestimmen (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 31 ff.) .

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die betriebliche Altersversorgung nicht nur Versorgungs-, sondern auch Entgeltcharakter hat (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 32) .

  • BAG, 22.07.2014 - 9 AZR 1066/12

    Weiterbeschäftigungsanspruch - Erfüllung - Vertragsschluss

    Dies gilt auch, wenn es um die Frage geht, ob mit einer Erklärung überhaupt eine rechtsgeschäftliche Bindung eingegangen werden sollte (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 17 mwN, BAGE 144, 231) .
  • BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 496/16

    Betriebsratsmitglied - Vergütungsanpassung

    Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die begehrte Feststellung geeignet ist, den Streit der Parteien über die Durchführung und Berechnung der Gehaltsanpassung nach § 37 Abs. 4 BetrVG endgültig beizulegen (vgl. zum Feststellungsinteresse: BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 13, BAGE 144, 231; 17. April 2012 - 3 AZR 481/10 - Rn. 17; 15. November 2011 - 3 AZR 113/10 - Rn. 18) .
  • BAG, 10.12.2013 - 3 AZR 796/11

    Invaliditätsversorgung - Mindestaltersgrenze

    Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 24; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - Rn. 17) .

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen sein (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 18; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 26) .

    Damit werden Hindernisse, die der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung entgegenstehen können, beseitigt (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 20; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 28; 11. August 2009 - 3 AZR 23/08 - Rn. 40, BAGE 131, 298) .

    Der Gesetzgeber muss die wegen eines sozialpolitischen Ziels für geboten erachtete Ungleichbehandlung nicht im Detail selbst regeln, sondern kann Gestaltungs- und Beurteilungsspielräume einräumen (vgl. EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 68, 74, Slg. 2007, I-8531; BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 21; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 29 mwN) .

    Allerdings muss die konkret festgelegte Altersgrenze nach § 10 Satz 2 AGG angemessen sein (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 22; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 30) .

  • LAG Düsseldorf, 02.12.2015 - 12 Sa 1135/15

    Altersdiskriminierung durch Nichtberücksichtigung von Dienstzeiten vor Vollendung

  • BGH, 20.09.2023 - IV ZR 120/22

    Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: BGH

  • BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 72/16

    Betriebliche Altersversorgung - Altersgrenzen

  • BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 99/20

    Betriebliche Altersversorgung - Invaliditätsrente - Auslegung einer

  • LAG Niedersachsen, 05.09.2019 - 4 Sa 5/19

    Angemessenheit einer Altersgrenze in der betrieblichen Altersversorgung;

  • KG, 04.04.2019 - 2 U 5/15

    Gasversorgungsnetz Berlin

  • BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 10/12

    Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Alters

  • LG Stuttgart, 14.12.2018 - 30 O 26/17

    Schadensersatzanspruch bei Kartellverstoß: Sekundäre Darlegungslast des

  • ArbG Düsseldorf, 29.07.2015 - 3 Ca 7680/14

    Berücksichtigung von Dienstzeiten des Arbeitnehmers vor Vollendung des 17.

  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 210/11

    Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Alters und des

  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 288/12

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung eines betrieblichen Ruhegelds

  • BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 587/16

    Betriebsratsmitglied - Vergütungsanpassung

  • BAG, 12.08.2014 - 3 AZR 492/12

    Hochschullehrer - Anspruch auf beamtengleiche Versorgung - Anforderungen an

  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 635/11

    Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Alters und des

  • BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 219/18

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

  • BAG, 18.02.2014 - 3 AZR 568/12

    Berechnung von Frühpensionsleistungen - Vergütungsausgleich für Mehrarbeit eines

  • LAG Nürnberg, 14.02.2014 - 8 Sa 303/13

    Altersversorgung - Betriebsrente - Beschäftigungszeiten - Altersdiskriminierung

  • LAG Hessen, 17.01.2014 - 14 Sa 646/13

    Mehr Urlaubstage für ältere Beschäftigte

  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 235/11

    Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Alters und des

  • LAG Sachsen-Anhalt, 08.12.2015 - 2 Sa 106/15

    Jährlicher Urlaubsanspruch - Urlaubsstaffelung - 50. Lebensjahr

  • LAG München, 15.01.2013 - 7 Sa 573/12

    Hinterbliebenenversorgung und Altersdiskriminierung.

  • LAG Hessen, 09.05.2014 - 3 Sa 686/13

    Nachgewährung von Urlaub; Begrenzung des Urlaubsanspruchs auf das Urlaubsjahr und

  • VG Bremen, 11.09.2020 - 6 K 112/19

    Übernahme in das Beamtenverhältnis / Entschädigung, Urteil vom 11.09.2020 -

  • LAG Niedersachsen, 16.01.2018 - 3 Sa 788/16

    Wirksame Spätehenklausel mit Altersgrenze in einer betrieblichen

  • LAG Niedersachsen, 16.01.2018 - 3 Sa 787/16

    Wirksame Spätehenklausel mit Altersgrenze in einer betrieblichen

  • LAG Niedersachsen, 16.01.2018 - 3 Sa 786/16

    Wirksame Spätehenklausel mit Altersgrenze in einer betrieblichen

  • ArbG Emden, 14.11.2018 - 1 Ca 361/18

    Altersgrenze; Altersversorgung; befristet; Gleichbehandlung; Versorgungsordnung

  • LAG Hessen, 09.05.2014 - 3 Sa 685/13

    Nachgewährung von Urlaub; Begrenzung des Urlaubsanspruchs auf das Urlaubsjahr und

  • LAG Hessen, 09.05.2014 - 3 Sa 687/13

    Nachgewährung von Urlaub; Begrenzung des Urlaubsanspruchs auf das Urlaubsjahr und

  • LAG Baden-Württemberg, 30.01.2014 - 21 Sa 54/13

    Altersteilzeit - Wertguthaben - Insolvenzsicherung

  • KG, 15.12.2022 - 19 W 158/22
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