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   BAG, 21.10.2014 - 9 AZR 956/12   

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https://dejure.org/2014,30401
BAG, 21.10.2014 - 9 AZR 956/12 (https://dejure.org/2014,30401)
BAG, Entscheidung vom 21.10.2014 - 9 AZR 956/12 (https://dejure.org/2014,30401)
BAG, Entscheidung vom 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 (https://dejure.org/2014,30401)
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Volltextveröffentlichungen (17)

Kurzfassungen/Presse (53)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zusätzlicher Urlaub für ältere Mitarbeiter kann zulässig sein

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Mehr Urlaub für ältere Kollegen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zusätzliche Urlaubstage für ältere Arbeitnehmer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urlaubsdauer - und seine Staffelung nach dem Alter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitsrecht im Oktober 2014

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Weitere Urlaubstage für ältere Mitarbeiter

  • lto.de (Kurzinformation)

    Mehr Urlaubstage für Ältere - keine Altersdiskriminierung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Birkenstock erfolgreich im Streit um Urlaubstage

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zusätzliche Urlaubstage nach Vollendung des 58. Lebensjahres

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Staffelung der Urlaubsdauer nach dem Alter kann zulässig sein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zusätzliche Urlaubstage nach Vollendung des 58. Lebensjahres

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Zusätzliche Urlaubstage für ältere Arbeitnehmer zulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zusätzlicher Urlaub für Ältere rechtens

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zusätzliche Urlaubstage nach Vollendung des 58. Lebensjahres

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mehrurlaub von älteren Arbeitnehmern rechtmäßig

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Urlaubsdauer - Staffelung nach dem Alter

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Mehr Urlaub ab 58 Jahren zum Schutz älterer Beschäftigter zulässig

  • welt.de (Pressebericht, 21.10.2014)

    Ältere Mitarbeiter haben Anspruch auf mehr Urlaub

  • handelsblatt.com (Kurzinformation)

    Erholung darf im Alter länger dauern

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Unterschiedliche Behandlung erlaubt - Ab 58 gibts mehr Urlaub

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Zusätzliche Urlaubstage nach Vollendung des 58. Lebensjahres

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Mehr Urlaub für ältere Arbeitnehmer?

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Mehr Urlaub für ältere Arbeitnehmer weiter möglich

  • bn-anwaelte.de (Kurzinformation)

    Staffelung der Urlaubsdauer nach dem Alter

  • msw-ra-berlin.de (Kurzinformation)

    Diskriminierung von Alters wegen und wegen Behinderung

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Schuhproduktion: Mehr Urlaub ab 58 keine Diskriminierung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Mehr Urlaub für ältere Mitarbeiter ist nicht diskriminierend

  • deutscheranwaltspiegel.de (Kurzinformation)

    Die Krux mit dem Alter - AGG: Zusätzliche Urlaubstage für ältere Arbeitnehmer können zulässig sein

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Staffelung der Urlaubsdauer nach dem Alter - Vereinbarkeit mit dem AGG

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Mehrurlaub für einen 58-Jährigen kann zulässig sein

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zusätzliche Urlaubstage für ältere Arbeitnehmer nicht diskriminierend

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Mehr Urlaub für ältere Arbeitnehmer ist rechtmäßig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zusätzliche Urlaubstage nach Vollendung des 58. Lebensjahres

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht : Zusatz-Urlaub für ältere Arbeitnehmer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ist altersbedingt unterschiedliche Urlaubsgewährung zulässig?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine zwangsläufige Diskriminierung bei etwas mehr Urlaub für ältere Arbeitnehmer

  • juve.de (Kurzinformation)

    Mehr Urlaub für Ältere: Birkenstock erfolgreich

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Grds. keine Altersdiskriminierung bei zusätzlichen Urlaubstagen für ältere Arbeitnehmer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mehr Urlaub für ältere Arbeitnehmer ist rechtmäßig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mehr Urlaubstage für ältere Kollegen im Betrieb?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mehrurlaub für ältere Arbeitnehmer ist rechtens

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Altersdiskriminierung

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Mehrurlaub für ältere Arbeitnehmer

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Mehr Urlaub für ältere Arbeitnehmer ist zulässig

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Ältere Arbeitnehmer dürfen mehr Urlaub erhalten

  • brs-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Zusätzliche Urlaubstage für ältere Arbeitnehmer nicht diskriminierend

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Mehr Urlaubstage in höherem Alter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zusätzliche Urlaubstage für ältere Mitarbeiter sind nicht zwingend diskriminierend

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Keine Altersdiskriminierung - Zusatzurlaub für Mitarbeiter in der Produktion nach Vollendung des 58. Lebensjahres

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Zusätzliche Urlaubstage nach Vollendung des 58. Lebensjahres

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Mehr Urlaubstage für ältere Mitarbeiter

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zusätzliche Urlaubstage nach Vollendung des 58. Lebensjahres nicht altersdiskriminierend - Unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer kann zum Schutz älterer Beschäftigter zulässig sein

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Zusätzliche Urlaubstage nach Vollendung des 58. Lebensjahres

Besprechungen u.ä. (8)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Schutz älterer Arbeitnehmer rechtfertigt Ungleichbehandlung bei der Urlaubsgewährung

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Urlaubsdauer - Staffelung nach dem Alter zulässig

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Mehrurlaub für ältere Arbeitnehmer nicht diskriminierend

  • goerg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Altersdiskriminierung durch Urlaubsanspruch (Birkenstock)?

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Gewährung von zusätzlichen Urlaubstagen an ältere Arbeitnehmer im Einzelfall zulässig

  • dbb.de PDF, S. 26 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Staffelung der Urlaubsdauer nach dem Alter

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mehr Urlaubstage für ältere Arbeitnehmer

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Je älter der Arbeitnehmer, desto erhohlungsbedürftiger…

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 149, 315
  • NJW 2015, 1324
  • ZIP 2014, 83
  • MDR 2015, 475
  • NZA 2015, 297
  • BB 2015, 1338
  • BB 2015, 634
  • DB 2015, 748
  • JR 2016, 408
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 20.03.2012 - 9 AZR 529/10

    Urlaubsdauer - Altersdiskriminierung

    Auszug aus BAG, 21.10.2014 - 9 AZR 956/12
    Der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit einer Klage, mit der ein Arbeitnehmer den Umfang des ihm zustehenden Urlaubs gerichtlich festgestellt wissen will, nicht entgegen (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 9, BAGE 141, 73; 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 13 ff., BAGE 137, 328) .

    Die Urlaubsregelung ist nicht gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam und führt somit bezüglich der Dauer des Urlaubs der Klägerin nicht zu einer "Anpassung nach oben" (siehe dazu BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 27 ff., BAGE 141, 73; vgl. aber auch BAG 14. Mai 2013 - 1 AZR 44/12 - Rn. 25, BAGE 145, 113) .

    Dies folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes und aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/1780 S. 31; BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 14, BAGE 141, 73; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 36, BAGE 129, 181) .

    Der für eine unmittelbare Benachteiligung erforderliche Kausalzusammenhang ist bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen oder mehrere in § 1 AGG genannte Gründe anknüpft oder dadurch motiviert ist (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - aaO mwN) .

    § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG konkretisiert ua. das legitime Ziel der Sicherstellung des Schutzes älterer Beschäftigter, wobei dieser Schutz auch die Festlegung besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließen kann (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 20, BAGE 141, 73) .

    Da dieser Schutz die Festlegung besonderer Arbeitsbedingungen einschließt (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 20, BAGE 141, 73) , unterfallen ihm auch zusätzliche Urlaubstage.

    Er hat allerdings ab einem bestimmten Alter - konkret: bei über 50- oder über 60-jährigen Beschäftigten - ein altersbedingt gesteigertes Erholungsbedürfnis für "eher nachvollziehbar" gehalten (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 24 f., BAGE 141, 73) .

    Nennt eine Regelung oder Maßnahme kein Ziel, müssen zumindest aus dem Kontext abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter der Regelung oder der Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, um die Legitimität des Ziels sowie die Angemessenheit und die Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüfen zu können (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 19 mwN, BAGE 141, 73; vgl. zur Richtlinie 2000/78/EG: EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - [Fuchs und Köhler] Rn. 39 mwN, Slg. 2011, I-6919) .

    (bb) Wenn eine Tarifregelung die Urlaubsdauer nach dem Lebensalter staffelt, liegt die Annahme nahe, die Tarifvertragsparteien hätten einem mit zunehmendem Alter gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Beschäftigter Rechnung tragen wollen (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 23, BAGE 141, 73) .

    Diese Annahme darf freilich nicht durch die konkrete Wahl der Altersgrenze(n) widerlegt werden, wie dies bei § 26 TVöD aF, der zusätzliche Urlaubstage bereits ab dem 30. Lebensjahr vorsah, der Fall war (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 24 ff., aaO) .

    Der Senat hat in der Entscheidung vom 20. März 2012 gemäß dem Rechtsgedanken aus § 417 Abs. 1 SGB III eine Altersgrenze von 50 Lebensjahren für die Einordnung als älterer Beschäftigter iSv. § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG in Betracht gezogen (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 20, BAGE 141, 73; vgl. zu einer solchen Altersgrenze für die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage: Hessisches LAG 17. Januar 2014 - 14 Sa 646/13 -) .

  • BAG, 13.10.2009 - 9 AZR 722/08

    Altersdiskriminierung - Punkteschema

    Auszug aus BAG, 21.10.2014 - 9 AZR 956/12
    Dementsprechend hat der Senat angenommen, ein Arbeitnehmer sei nach der Vollendung seines 31. Lebensjahres offensichtlich noch kein älterer Beschäftigter iSv. § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG (BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 722/08 - Rn. 55, BAGE 132, 210) .

    Die Zuziehung eines Sachverständigen zur Unterstützung des Gerichts ist gemäß § 144 Abs. 1 ZPO durch die Tatsachengerichte stets nach pflichtgemäßen Ermessen zu prüfen (BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 722/08 - Rn. 65 mwN, BAGE 132, 210; vgl. allg. zu Erfahrungssätzen: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 73. Aufl. Einf. § 284 Rn. 22) .

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die physische Belastbarkeit mit zunehmendem Alter abnimmt (etwa BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 722/08 - Rn. 67 mwN, BAGE 132, 210; Bayerischer VGH 24. Oktober 2011 - 3 ZB 08.721 - zu II 1 b der Gründe) .

  • LAG Hessen, 17.01.2014 - 14 Sa 646/13

    Mehr Urlaubstage für ältere Beschäftigte

    Auszug aus BAG, 21.10.2014 - 9 AZR 956/12
    (bb) Das Landesarbeitsgericht hat in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung im Schrifttum als Erfahrungssatz angenommen, dass mit zunehmenden Alter das Erholungsbedürfnis von Arbeitnehmern steigt (so auch Tempelmann/Stenslik DStR 2011, 1183, 1185 f.; Lingemann/Gotham NZA 2007, 663, 666; Kamanabrou NZA Beilage 3/2006, 138, 143 f.; Waltermann NZA 2005, 1265, 1269; Over Das Verbot der Altersdiskriminierung im Arbeitsrecht nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz S. 231; Küttner/Kania Personalbuch 2014 Diskriminierung Rn. 90; vgl. auch Hessisches LAG 17. Januar 2014 - 14 Sa 646/13 - zu II 2 b cc (3) (a) der Gründe mwN) .

    Dieser Erfahrungssatz betrifft auch den Wirkungszusammenhang von erreichtem Lebensalter und Krankheitsanfälligkeit (Hessisches LAG 17. Januar 2014 - 14 Sa 646/13 - zu II 2 b cc (3) (a) der Gründe mwN) .

    Der Senat hat in der Entscheidung vom 20. März 2012 gemäß dem Rechtsgedanken aus § 417 Abs. 1 SGB III eine Altersgrenze von 50 Lebensjahren für die Einordnung als älterer Beschäftigter iSv. § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG in Betracht gezogen (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 20, BAGE 141, 73; vgl. zu einer solchen Altersgrenze für die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage: Hessisches LAG 17. Januar 2014 - 14 Sa 646/13 -) .

  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

    Auszug aus BAG, 21.10.2014 - 9 AZR 956/12
    Nennt eine Regelung oder Maßnahme kein Ziel, müssen zumindest aus dem Kontext abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter der Regelung oder der Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, um die Legitimität des Ziels sowie die Angemessenheit und die Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüfen zu können (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 19 mwN, BAGE 141, 73; vgl. zur Richtlinie 2000/78/EG: EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - [Fuchs und Köhler] Rn. 39 mwN, Slg. 2011, I-6919) .
  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus BAG, 21.10.2014 - 9 AZR 956/12
    Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat anerkannt, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Regelung im Hinblick auf das Verbot der Altersdiskriminierung zu beachten ist, dass die fragliche Regelung in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht handhabbar bleiben müsse, und deshalb nicht generell verlangt werden könne, dass immer jeder Einzelfall individuell geprüft werde (EuGH 19. Juni 2014 - C-501/12 ua. - [Specht ua.] Rn. 78) .
  • BAG, 06.11.2008 - 2 AZR 523/07

    Betriebsbedingte Kündigung - Altersdiskriminierung

    Auszug aus BAG, 21.10.2014 - 9 AZR 956/12
    Alle bekannten privaten und öffentlichen Systeme der Kranken-, Renten- und Lebensversicherung beruhen auf dieser Erwartung (BAG 6. November 2008 - 2 AZR 523/07 - Rn. 54, BAGE 128, 238) .
  • BAG, 17.09.2013 - 3 AZR 686/11

    Betriebliche Altersversorgung - Überführung in ein geändertes Versorgungssystem -

    Auszug aus BAG, 21.10.2014 - 9 AZR 956/12
    Ist - wie hier - die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmergruppen aus einem in § 1 AGG genannten Grund unter den im AGG normierten Voraussetzungen zulässig, ist auch der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt (ebenso bezüglich des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes: BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 25 mwN) .
  • BAG, 18.09.2014 - 6 AZR 636/13

    Verlängerte Kündigungsfristen - Altersdiskriminierung?

    Auszug aus BAG, 21.10.2014 - 9 AZR 956/12
    (a) Das AGG definiert in § 10 Satz 3 Nr. 1 - ebenso wie Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG - nicht, wann ein Beschäftigter "älter" im Sinne der Norm ist (vgl. zum herkömmlichen Verständnis: BAG 18. September 2014 - 6 AZR 636/13 - Rn. 44) .
  • VGH Bayern, 24.10.2011 - 3 ZB 08.721

    Minderung der regelmäßigen Arbeitszeit bayerischer Beamter in einem am

    Auszug aus BAG, 21.10.2014 - 9 AZR 956/12
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die physische Belastbarkeit mit zunehmendem Alter abnimmt (etwa BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 722/08 - Rn. 67 mwN, BAGE 132, 210; Bayerischer VGH 24. Oktober 2011 - 3 ZB 08.721 - zu II 1 b der Gründe) .
  • EuGH, 26.09.2013 - C-476/11

    HK Danmark - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Charta der Grundrechte

    Auszug aus BAG, 21.10.2014 - 9 AZR 956/12
    Diese Erwägungen gelten nach dem EuGH auch für Ziele, die der Arbeitgeber mit einer vertraglichen Regelung verfolgt (vgl. EuGH 26. September 2013 - C-476/11 - [HK Danmark] Rn. 61) .
  • EuGH, 16.10.2007 - C-411/05

    Palacios de la Villa ./. Cortefiel: Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit

  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 906/07

    Altersdiskriminierung - Entschädigung - Versetzung

  • BAG, 12.04.2011 - 9 AZR 80/10

    Mehrurlaub - Arbeitsunfähigkeit - Verfall

  • BAG, 14.03.2012 - 7 AZR 480/08

    Unwirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze

  • BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 100/11

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

  • BAG, 14.05.2013 - 1 AZR 44/12

    Betriebsvereinbarung - Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Verbot der

  • BAG, 15.05.2013 - 7 AZR 494/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsmissbrauch

  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 356/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 69/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2012 - 6 Sa 709/11

    Feststellungsinteresse - betriebliche Übung - Kombination von

  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 470/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Entschädigung

    § 10 AGG ist unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit der Richtlinie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen (dazu auch BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - Rn. 17, BAGE 149, 315; 12. Juni 2013 - 7 AZR 917/11 - Rn. 32; 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 40) .
  • BAG, 23.07.2015 - 6 AZR 457/14

    Kündigung im Kleinbetrieb - Altersdiskriminierung

    Hierzu zählt auch das Lebensalter (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - Rn. 13) .

    Dessen Regelungen sind unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit der Richtlinie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) auszulegen (vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - Rn. 17; 14. März 2012 - 7 AZR 480/08 - Rn. 30) .

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 406/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Schadensersatz -

    § 10 AGG ist unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit der Richtlinie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen (dazu auch BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - Rn. 17, BAGE 149, 315; 12. Juni 2013 - 7 AZR 917/11 - Rn. 32; 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 40) .
  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15

    Benachteiligung - Entschädigung - Rechtsmissbrauch

    § 10 AGG ist unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit der Richtlinie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen (dazu auch BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - Rn. 17, BAGE 149, 315; 12. Juni 2013 - 7 AZR 917/11 - Rn. 32; 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 40) .
  • BAG, 09.12.2015 - 7 AZR 68/14

    Einzelvertragliche Altersgrenze - Vollendung des 65. Lebensjahres - Auslegung -

    Die Erwägungen, dass die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Sozialpartner auf nationaler Ebene nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügen (vgl. EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 68, Slg. 2007, I-8531) , gelten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch für Ziele, die der Arbeitgeber mit einer vertraglichen Regelung verfolgt (vgl. EuGH 26. September 2013 - C-476/11 - [HK Danmark] Rn. 61; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - Rn. 18, BAGE 149, 315) .
  • LAG Sachsen-Anhalt, 11.02.2015 - 5 Sa 119/14

    Unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters bei altersabhängiger Staffelung der

    In der Klagebegründung hat der Kläger deutlich gemacht, dass sein Antrag auf die Feststellung des Bestehens der zusätzlichen Urlaubstage gerichtet sei (vgl. zu einer solchen Auslegung: BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 10).

    Bei dem Klageantrag handelt es sich um einen gegenwartsbezogenen Feststellungsantrag, für dessen Entscheidung es grundsätzlich auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ankommt (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - NZA 2013, 1267, Rn. 15 ff; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 10).

    In diesem Umfang ist der Urlaubsanspruch des Klägers nach oben anzupassen (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 27 ff; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 11) .

    Das ist eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - AP TVöD § 26 Nr. 2 = NZA 2012, 803, = Rn. 14 f; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 12 f.).

    Nur dieser Teil der Regelung bezweckt bei Berücksichtigung eines Gestaltungs- und Ermessensspielraums der Tarifvertragsparteien (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - AP TVöD § 26 Nr. 2 = NZA 2012, 803, Rn. 19; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 18) den Schutz älterer Beschäftigter und ist geeignet, erforderlich und angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG.

    aa) Die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage unterfällt dem Anwendungsbereich des § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG, also der Sicherstellung des Schutzes älterer Arbeitnehmer (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - AP TVöD § 26 Nr. 2 = NZA 2012, 803, Rn. 20; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 20).

    § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG konkretisiert u.a. das legitime Ziel der Sicherstellung des Schutzes älterer Beschäftigter, wobei dieser Schutz auch die Festlegung besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließen kann (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 16; BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - AP TVöD § 26 Nr. 2 = NZA 2012, 803, Rn. 20 mwN) .

    Aufgrund der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000, S. 16) in nationales Recht durch § 10 AGG sind diese Bestimmungen unionsrechtskonform auszulegen (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 17).

    cc) Bei freiwilligen zusätzlichen Leistungen - zu denen auch die Gewährung von übergesetzlichem Mehrurlaub gehört - steht dem Arbeitgeber - und damit auch den Tarifvertragsparteien - ein von den Gerichten zu respektierender Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - AP TVöD § 26 Nr. 2 = NZA 2012, 803, Rn. 19; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 18).

    (2.1) Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn aus dem Kontext abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter der Regelung oder der Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, um die Legitimität des Ziels sowie die Angemessenheit und die Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich prüfen zu können (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - AP TVöD § 26 Nr. 2 = NZA 2012, 803, Rn. 19; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 30).

    Wenn eine Tarifregelung die Urlaubsdauer nach dem Lebensalter staffelt, liegt die Annahme nahe, die Tarifvertragsparteien hätten damit einem mit dem zunehmendem Alter gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Arbeitnehmer Rechnung tragen wollen (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - AP TVöD § 26 Nr. 2 = NZA 2012, 803, Rn. 23; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 30).

    Diese Annahme darf jedoch nicht durch die konkrete Wahl der Altersgrenze(n) widerlegt werden (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 31).

    Aus dem Regelungszweck folgt, dass die begünstigten Arbeitnehmer aufgrund ihres Alters der Förderung bei der beruflichen Eingliederung oder des Schutzes bedürfen müssen (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 21).

    Vielmehr hat es bei über 50- oder 60-jährigen Beschäftigten ein altersbedingt gesteigertes Erholungsbedürfnis für "eher nachvollziehbar" gehalten (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 22).

    Nach der auch vom BAG (21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 26) in Bezug genommenen Untersuchung "Fortschrittsreport Altersgerechte Arbeitswelt" (Ausgabe 3 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Stand 2013) hat sich zwar die körperliche Konstitution der 45- bis 64-Jährigen verbessert, jedoch verschlechtert sich auch bei einfachen Dienstleistungen und einfachen manuellen Berufen der "selbstberichtete Gesundheitszustand in der Altersgruppe 55 bis 64 Jahre im Vergleich zum Durchschnitt" immer noch deutlich.

    Unerheblich ist dabei, ob der gestiegene Erholungsbedarf ganz oder nur partiell ausgeglichen wird (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 34).

    Auf den individuellen Bedarf musste deshalb nicht abgestellt werden (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 34).

    Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auf die weiteren drei Mehrurlaubstage der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung gemäß § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 39).

  • LAG Sachsen-Anhalt, 11.02.2015 - 5 Sa 80/14

    Unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters bei altersabhängiger Staffelung der

    In der Klagebegründung hat die Klägerin deutlich gemacht, dass ihr Antrag auf die Feststellung des Bestehens fünf zusätzlicher Urlaubstage gerichtet sei (vgl. zu einer solchen Auslegung: BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 10).

    Bei dem Klageantrag handelt es sich um einen gegenwartsbezogenen Feststellungsantrag, für dessen Entscheidung es grundsätzlich auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ankommt (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - NZA 2013; 1267, Rn. 15 ff; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 10).

    In diesem Umfang ist der Urlaubsanspruch der Klägerin nach oben anzupassen (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 27 ff; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 11).

    Das ist eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - AP TVöD § 26 Nr. 2 = NZA 2012, 803, = Rn. 14 f; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 12 f.).

    Nur dieser Teil der Regelung bezweckt bei Berücksichtigung eines Gestaltungs- und Ermessensspielraums der Tarifvertragsparteien (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - AP TVöD § 26 Nr. 2 = NZA 2012, 803, Rn. 19; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 18) den Schutz älterer Beschäftigter und ist geeignet, erforderlich und angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG.

    aa) Die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage unterfällt dem Anwendungsbereich des § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG, also der Sicherstellung des Schutzes älterer Arbeitnehmer (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - AP TVöD § 26 Nr. 2 = NZA 2012, 803, Rn. 20; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 20).

    § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG konkretisiert u.a. das legitime Ziel der Sicherstellung des Schutzes älterer Beschäftigter, wobei dieser Schütz auch die Festlegung besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließen kann (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 16; BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - AP TVöD § 26 Nr. 2 = NZA 2012, 803, Rn. 20 mwN).

    Aufgrund der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000, S. 16) in nationales Recht durch § 10 AGG sind diese Bestimmungen unionsrechtskonform auszulegen (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 17).

    cc) Bei freiwilligen zusätzlichen Leistungen - zu denen auch die Gewährung von übergesetzlichem Mehrurlaub gehört - steht dem Arbeitgeber - und damit auch den Tarifvertragsparteien - ein von den Gerichten zu respektierender Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - AP TVöD § 26 Nr. 2 = NZA 2012, 803, Rn. 19; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12-NZA 2015, 297, Rn. 18).

    (2.1) Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn aus dem Kontext abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter der Regelung oder der Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, um die Legitimität des Ziels sowie die Angemessenheit und die Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich prüfen zu können (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - AP TVöD § 26 Nr. 2 = NZA 2012, 803, Rn. 19; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 30) .

    Wenn eine Tarifregelung die Urlaubsdauer nach dem Lebensalter staffelt, liegt die Annahme nahe, die Tarifvertragsparteien hätten damit einem mit dem zunehmendem Alter gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Arbeitnehmer Rechnung tragen wollen (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - AP TVöD § 26 Nr. 2 = NZA 2012, 303, Rn. 23; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 30) .

    Diese Annahme darf jedoch nicht durch die konkrete Wahl der Altersgrenze(n) widerlegt werden (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 31).

    Aus dem Regelungszweck folgt, dass die begünstigten Arbeitnehmer aufgrund ihres Alters der Förderung bei der beruflichen Eingliederung oder des Schutzes bedürfen müssen (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 21) .

    Vielmehr hat es bei über 50- oder 60-jährigen Beschäftigten ein altersbedingt gesteigertes Erholungsbedürfnis für "eher nachvollziehbar" gehalten (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 22).

    Nach der auch vom BAG (21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12- NZA 2015, 297, Rn. 26) in Bezug genommenen Untersuchung "Fortschrittsreport Altersgerechte Arbeitswelt" (Ausgabe 3 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Stand 2013) hat sich zwar die körperliche Konstitution der 45- bis 64-Jährigen verbessert, jedoch verschlechtert sich auch bei einfachen Dienstleistungen und einfachen manuellen Berufen der "selbstberichtete Gesundheitszustand in der Altersgruppe 55 bis 64 Jahre im Vergleich zum Durchschnitt" immer noch deutlich.

    Unerheblich ist dabei, ob der gestiegene Erholungsbedarf ganz oder nur partiell ausgeglichen wird (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 34).

    Auf den individuellen Bedarf musste deshalb nicht abgestellt werden (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 34).

    Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch auf die weiteren drei Mehrurlaubstage der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung gemäß § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 39).

  • LAG Sachsen-Anhalt, 11.02.2015 - 5 Sa 210/14

    Unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters bei altersabhängiger Staffelung der

    In der Klagebegründung hat der Kläger deutlich gemacht, dass sein Antrag auf die Feststellung des Bestehens fünf zusätzlicher Urlaubstage gerichtet sei (vgl. zu einer solchen Auslegung: BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 10).

    Bei dem Klageantrag handelt es sich um einen gegenwartsbezogenen Feststellungsantrag, für dessen Entscheidung es grundsätzlich auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ankommt (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - NZA 2013, 1267, Rn. 15 ff; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 10).

    In diesem Umfang ist der Urlaubsanspruch des Klägers nach oben anzupassen (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 27 ff; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 11).

    Das ist eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - AP TVöD § 26 Nr. 2 = NZA 2012, 803, = Rn. 14 f; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 12 f.).

    Nur dieser Teil der Regelung bezweckt bei Berücksichtigung eines Gestaltungs- und Ermessensspielraums der Tarifvertragsparteien (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - AP TVöD § 26 Nr. 2 = NZA 2012, 803, Rn. 19; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 18) den Schutz älterer Beschäftigter und ist geeignet, erforderlich und angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG.

    aa) Die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage unterfällt dem Anwendungsbereich des § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG, also der Sicherstellung des Schutzes älterer Arbeitnehmer (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - AP TVöD § 26 Nr. 2 = NZA 2012, 803, Rn. 20; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 20).

    § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG konkretisiert u.a. das legitime Ziel der Sicherstellung des Schutzes älterer Beschäftigter, wobei dieser Schutz auch die Festlegung besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließen kann (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 16; BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - AP TVöD § 26 Nr. 2 = NZA 2012, 803, Rn. 20 mwN).

    Aufgrund der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000, S. 16) in nationales Recht durch § 10 AGG sind diese Bestimmungen unionsrechtskonform auszulegen (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 17).

    cc) Bei freiwilligen zusätzlichen Leistungen - zu denen auch die Gewährung von übergesetzlichem Mehrurlaub gehört - steht dem Arbeitgeber - und damit auch den Tarifvertragsparteien - ein von den Gerichten zu respektierender Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - AP TVöD § 26 Nr. 2 = NZA 2012, 803, Rn. 19; BAG 21 Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 18).

    (2.1) Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn aus dem Kontext abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter der Regelung oder der Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, um die Legitimität des Ziels sowie die Angemessenheit und die Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich prüfen zu können (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - AP TVöD § 26 Nr. 2 = NZA 2012, 803, Rn. 19; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 30).

    Wenn eine Tarifregelung die Urlaubsdauer nach dem Lebensalter staffelt, liegt die Annahme nahe, die Tarifvertragsparteien hätten damit einem mit dem zunehmendem Alter gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Arbeitnehmer Rechnung tragen wollen (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - AP TVöD § 26 Nr. 2 = NZA 2012, 803, Rn. 23; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 30).

    Diese Annahme darf jedoch nicht durch die konkrete Wahl der Altersgrenze(n) widerlegt werden (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 31).

    Aus dem Regelungszweck folgt, dass die begünstigten Arbeitnehmer aufgrund ihres Alters der Förderung bei der beruflichen Eingliederung oder des Schutzes bedürfen müssen (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 21).

    Vielmehr hat es bei über 50- oder 60-jährigen Beschäftigten ein altersbedingt gesteigertes Erholungsbedürfnis für "eher nachvollziehbar" gehalten (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 22).

    Nach der auch vom BAG (21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 26) in Bezug genommenen Untersuchung "Fortschrittsreport Altersgerechte Arbeitswelt" (Ausgabe 3 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Stand 2013) hat sich zwar die körperliche Konstitution der 45- bis 64-Jährigen verbessert, jedoch verschlechtert sich auch bei einfachen Dienstleistungen und einfachen manuellen Berufen der "selbstberichtete Gesundheitszustand in der Altersgruppe 55 bis 64 Jahre im Vergleich zum Durchschnitt" immer noch deutlich.

    Unerheblich ist dabei, ob der gestiegene Erholungsbedarf ganz oder nur partiell ausgeglichen wird (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 34).

    Auf den individuellen Bedarf musste deshalb nicht abgestellt werden (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 34).

    Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auf die weiteren drei Mehrurlaubstage der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung gemäß § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 39).

  • LAG Sachsen-Anhalt, 11.02.2015 - 5 Sa 211/14

    Unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters bei altersabhängiger Staffelung der

    In der Klagebegründung hat die Klägerin deutlich gemacht, dass ihr Antrag auf die Feststellung des Bestehens fünf zusätzlicher Urlaubstage gerichtet sei (vgl. zu einer solchen Auslegung: BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 10).

    Bei dem Klageantrag handelt es sich um einen gegenwartsbezogenen Feststellungsantrag, für dessen Entscheidung es grundsätzlich auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ankommt (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - NZA 2013, 1267, Rn. 15 ff; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 10) .

    In diesem Umfang ist der Urlaubsanspruch der Klägerin nach oben anzupassen (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 27 ff; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 11) .

    Das ist eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - AP TVöD § 26 Nr. 2 = NZA 2012, 803, = Rn. 14 f; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 12 f.).

    Nur dieser Teil der Regelung bezweckt bei Berücksichtigung eines Gestaltungs- und Ermessensspielraums der Tarifvertragsparteien (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - AP TVöD § 26 Nr. 2 = NZA 2012, 803, Rn. 19; BAG 21. Oktober 2014-9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 18) den Schutz älterer Beschäftigter und ist geeignet, erforderlich und angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG.

    aa) Die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage unterfällt dem Anwendungsbereich des § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG, also der Sicherstellung des Schutzes älterer Arbeitnehmer (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - AP TVöD § 26 Nr. 2 = NZA 2012, 803, Rn. 20; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 20).

    § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG konkretisiert u.a. das legitime Ziel der Sicherstellung des Schutzes älterer Beschäftigter, wobei dieser Schutz auch die Festlegung besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließen kann (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 16; BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - AP TVöD § 26 Nr. 2 = NZA 2012, 803, Rn. 20 mwN).

    Aufgrund der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000, S. 16) in nationales Recht durch § 10 AGG sind diese Bestimmungen unionsrechtskonform auszulegen (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12-NZA 2015, 297, Rn. 17).

    cc) Bei freiwilligen zusätzlichen Leistungen - zu denen auch die Gewährung von übergesetzlichem Mehrurlaub gehört - steht dem Arbeitgeber - und damit auch den Tarifvertragsparteien - ein von den Gerichten zu respektierender Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - AP TVöD § 26 Nr. 2 = NZA 2012, 803, Rn. 19; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 18).

    (2.1) Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn aus dem Kontext abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter der Regelung oder der Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, um die Legitimität des Ziels sowie die Angemessenheit und die Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich prüfen zu können (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - AP TVöD § 26 Nr. 2 = NZA 2012, 803, Rn. 19; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 30).

    Wenn eine Tarifregelung die Urlaubsdauer nach dem Lebensalter staffelt, liegt die Annahme nahe, die Tarifvertragsparteien hätten damit einem mit dem zunehmendem Alter gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Arbeitnehmer Rechnung tragen wollen (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - AP TVöD § 26 Nr. 2 = NZA 2012, 803, Rn. 23; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 30).

    Diese Annahme darf jedoch nicht durch die konkrete Wahl der Altersgrenze(n) widerlegt werden (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 31).

    Aus dem Regelungszweck folgt, dass die begünstigten Arbeitnehmer aufgrund ihres Alters der Förderung bei der beruflichen Eingliederung oder des Schutzes bedürfen müssen (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 21).

    Vielmehr hat es bei über 50- oder 60-jährigen Beschäftigten ein altersbedingt gesteigertes Erholungsbedürfnis für "eher nachvollziehbar" gehalten (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 22).

    Nach der auch vom BAG (21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 26) in Bezug genommenen Untersuchung "Fortschrittsreport Altersgerechte Arbeitswelt" (Ausgabe 3 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Stand 2013) hat sich zwar die körperliche Konstitution der 45- bis 64-Jährigen verbessert, jedoch verschlechtert sich auch bei einfachen Dienstleistungen und einfachen manuellen Berufen der "selbstberichtete Gesundheitszustand in der Altersgruppe 55 bis 64 Jahre im Vergleich zum Durchschnitt" immer noch deutlich.

    Unerheblich ist dabei, ob der gestiegene Erholungsbedarf ganz oder nur partiell ausgeglichen wird (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 34).

    Auf den individuellen Bedarf musste deshalb nicht abgestellt werden (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 34).

    Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch auf die weiteren drei Mehrurlaubstage der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung gemäß § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 39).

  • LAG Sachsen-Anhalt, 11.02.2015 - 5 Sa 104/14

    Unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters bei altersabhängiger Staffelung der

    In der Klagebegründung hat die Klägerin deutlich gemacht, dass ihr Antrag auf die Feststellung des Bestehens der zusätzlichen Urlaubstage gerichtet sei (vgl. zu einer solchen Auslegung: BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 10).

    Bei dem Klageantrag handelt es sich um einen gegenwartsbezogenen Feststellungsantrag, für dessen Entscheidung es grundsätzlich auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ankommt (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - NZA 2013, 1267, Rn. 15 ff; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 10).

    In diesem Umfang ist der Urlaubsanspruch der Klägerin nach oben anzupassen (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 27 ff; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 11).

    Das ist eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - AP TVöD § 26 Nr. 2 = NZA 2012, 803, = Rn. 14 f; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 12 f.).

    Nur dieser Teil der Regelung bezweckt bei Berücksichtigung eines Gestaltungs- und Ermessensspielraums der Tarifvertragsparteien (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - AP TVöD § 26 Nr. 2 = NZA 2012, 803, Rn. 19; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 18) den Schutz älterer Beschäftigter und ist geeignet, erforderlich und angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG.

    aa) Die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage unterfällt dem Anwendungsbereich des § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG, also der Sicherstellung des Schutzes älterer Arbeitnehmer (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - AP TVöD § 26 Nr. 2 = NZA 2012, 803, Rn. 20; BAG 21. Oktober 2014-9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 20).

    § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG konkretisiert u.a. das legitime Ziel der Sicherstellung des Schutzes älterer Beschäftigter, wobei dieser Schutz auch die Festlegung besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließen kann (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 16; BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - AP TVöD § 26 Nr. 2 = NZA 2012, 803, Rn. 20 mwN).

    Aufgrund der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000, S. 16) in nationales Recht durch § 10 AGG sind diese Bestimmungen unionsrechtskonform auszulegen (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 17).

    cc) Bei freiwilligen zusätzlichen Leistungen - zu denen auch die Gewährung von übergesetzlichem Mehrurlaub gehört - steht dem Arbeitgeber - und damit auch den Tarifvertragsparteien - ein von den Gerichten zu respektierender Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - AP TVöD § 26 Nr. 2 = NZA 2012, 803, Rn. 19; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 18).

    (2.1) Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn aus dem Kontext abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter der Regelung oder der Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, um die Legitimität des Ziels sowie die Angemessenheit und die Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich prüfen zu können (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - AP TVöD § 26 Nr. 2 = NZA 2012, 803, Rn. 19; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 30).

    Wenn eine Tarifregelung die Urlaubsdauer nach dem Lebensalter staffelt, liegt die Annahme nahe, die Tarifvertragsparteien hätten damit einem mit dem zunehmendem Alter gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Arbeitnehmer Rechnung tragen wollen (BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - AP TVöD § 26 Nr. 2 = NZA 2012, 803, Rn. 23; BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 30).

    Diese Annahme darf jedoch nicht durch die konkrete Wahl der Altersgrenze(n) widerlegt werden (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 31).

    Aus dem Regelungszweck folgt, dass die begünstigten Arbeitnehmer aufgrund ihres Alters der Förderung bei der beruflichen Eingliederung oder des Schutzes bedürfen müssen (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 21).

    Vielmehr hat es bei über 50- oder 60-jährigen Beschäftigten ein altersbedingt gesteigertes Erholungsbedürfnis für "eher nachvollziehbar" gehalten (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 22).

    Nach der auch vom BAG (21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 26) in Bezug genommenen Untersuchung "Fortschrittsreport Altersgerechte Arbeitswelt" (Ausgabe 3 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Stand 2013) hat sich zwar die körperliche Konstitution der 45- bis 64-Jährigen verbessert, jedoch verschlechtert sich auch bei einfachen Dienstleistungen und einfachen manuellen Berufen der "selbstberichtete Gesundheitszustand in der Altersgruppe 55 bis 64 Jahre im Vergleich zum Durchschnitt" immer noch deutlich.

    Unerheblich ist dabei, ob der gestiegene Erholungsbedarf ganz oder nur partiell ausgeglichen wird (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 34) .

    Auf den individuellen Bedarf musste deshalb nicht abgestellt werden (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 34).

    Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch auf die weiteren drei Mehrurlaubstage der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung gemäß § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - NZA 2015, 297, Rn. 39).

  • LAG Sachsen-Anhalt, 11.02.2015 - 5 Sa 113/14

    Unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters bei altersabhängiger Staffelung der

  • LAG Baden-Württemberg, 29.01.2016 - 17 Sa 84/15

    Tarifliche Arbeitszeitverkürzung im Alter - Ungleichbehandlung

  • BAG, 25.10.2017 - 7 AZR 632/15

    Altersgrenze - Regelrentenalter - Ärzteversorgung - Schriftform

  • LAG Sachsen-Anhalt, 08.12.2015 - 2 Sa 106/15

    Jährlicher Urlaubsanspruch

  • BAG, 21.07.2015 - 9 AZR 145/14

    Anzahl der Urlaubstage bei Schichtarbeit

  • BAG, 15.11.2016 - 9 AZR 534/15

    Urlaubsdauer - Altersdiskriminierung

  • BAG, 22.10.2015 - 8 AZR 168/14

    Unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters - altersabhängige Herabsetzung der

  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 583/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Entschädigung - objektive

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 809/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Entschädigung - objektive

  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 477/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Entschädigung - objektive

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.02.2015 - 5 Sa 168/14

    Wirksamkeit - Klausel Haustarifvertrag - unterschiedliche Urlaubsdauer bei

  • BAG, 18.10.2016 - 9 AZR 123/16

    Urlaubsanspruch - Staffelung nach Lebensaltersstufen (MTV für das Hotel- und

  • BAG, 12.04.2016 - 9 AZR 659/14

    Staffelung des Urlaubsanspruchs nach dem Lebensalter - Diskriminierung jüngerer

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2016 - 2 Sa 192/15

    Gewährung von tariflichem Mehrurlaub für Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr -

  • BAG, 11.12.2018 - 9 AZR 161/18

    Staffelung des Urlaubsanspruchs nach dem Lebensalter - Diskriminierung jüngerer

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2016 - 2 Sa 198/15

    Gewährung von tariflichem Mehrurlaub für Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2016 - 2 Sa 200/15

    Gewährung von tariflichem Mehrurlaub für Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2016 - 2 Sa 195/15

    Gewährung von tariflichem Mehrurlaub für Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2016 - 2 Sa 197/15

    Gewährung von tariflichem Mehrurlaub für Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.08.2018 - 5 Sa 489/17

    Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und des Alters - einzelvertragliche

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2016 - 2 Sa 194/15

    Gewährung von tariflichem Mehrurlaub für Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr -

  • LAG Hessen, 20.05.2015 - 2 Sa 1556/14

    Sieht eine tarifliche Übergangsregelung für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt ihres

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2020 - 4 B 21.17

    Polizeibeamter; Schichtdienst; Zusatzurlaub; Erhöhung des Zusatzurlaubs ab

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2016 - 2 Sa 193/15

    Gewährung von tariflichem Mehrurlaub für Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr -

  • BAG, 25.03.2015 - 5 AZR 458/13

    AGG-widrige Stufenzuordnung - Vertrauensschutz

  • BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 265/15

    Umfang eines tarifvertraglichen Urlaubsanspruchs

  • LAG Hamburg, 03.04.2018 - 4 Sa 127/17
  • LAG Schleswig-Holstein, 13.10.2015 - 1 Sa 130/15

    Urlaubsanspruch, Tarifvertrag, Altersdiskriminierung, Erholungsbedürfnis,

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.06.2023 - 6 Sa 277/22

    Befristung - Altersgrenzenregelung - Vollendung des 65. Lebensjahrs- Auslegung -

  • BAG, 25.03.2015 - 5 AZR 460/13

    AGG-widrige Stufenzuordnung - Vertrauensschutz

  • BAG, 25.03.2015 - 5 AZR 459/13

    AGG-widrige Stufenzuordnung - Vertrauensschutz

  • BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 264/15

    Umfang eines tarifvertraglichen Urlaubsanspruchs

  • LAG Köln, 08.01.2016 - 10 Sa 730/15

    Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin auf tarifvertragliche

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.07.2021 - 6 Sa 14/21

    Urlaubsanspruch - Freistellungsphase zur Überstundenabgeltung unmittelbar vor

  • LAG Hessen, 18.09.2015 - 14 Sa 1249/14

    Die bei der Beklagten bestehende "Betriebsvereinbarung Ziff. 6.160/01

  • LAG Schleswig-Holstein, 23.07.2015 - 4 Sa 126/15

    Erholungsurlaub, Mehrurlaub, Haustarifvertrag, Altersgrenze "50", Diskriminierung

  • LAG Hessen, 11.09.2015 - 14 Sa 1245/14

    Die bei der Beklagten bestehende "Betriebsvereinbarung Ziff. 6.160/01

  • BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 267/15

    Umfang eines tarifvertraglichen Urlaubsanspruchs

  • LAG Hessen, 18.09.2015 - 14 Sa 1241/14

    Die bei der Beklagten bestehende "Betriebsvereinbarung Ziff. 6.160/01

  • LAG Hessen, 18.09.2015 - 14 Sa 1248/14

    Die bei der Beklagten bestehende "Betriebsvereinbarung Ziff. 6.160/01

  • BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 268/15

    Umfang eines tarifvertraglichen Urlaubsanspruchs

  • BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 266/15

    Umfang eines tarifvertraglichen Urlaubsanspruchs

  • LAG Hessen, 11.09.2015 - 14 Sa 1244/14

    Die bei der Beklagten bestehende "Betriebsvereinbarung Ziff. 6.160/01

  • LAG Hessen, 11.09.2015 - 14 Sa 1246/14

    Die bei der Beklagten bestehende "Betriebsvereinbarung Ziff. 6.160/01

  • LAG Sachsen, 28.01.2020 - 3 Sa 208/19

    Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags Zusatzurlaub für ständige

  • LAG Sachsen, 28.01.2020 - 3 Sa 251/19

    Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags; Zusatzurlaub für ständige

  • LAG Sachsen, 28.01.2020 - 3 Sa 212/19

    Teilweise Parallelentscheidung zu LAG Chemnitz 3 Sa 251/19 v. 28.01.2020

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.05.2017 - 4 Sa 406/16

    Auflösungsantrag des Arbeitnehmers - Umfang des Urlaubsanspruchs bei

  • OLG Frankfurt, 23.06.2015 - 10 U 233/13

    Rechtsschutz für Klage wegen altersdiskriminierender Urlaubsregelung

  • LAG Sachsen, 14.04.2015 - 3 Sa 529/14

    Auslegung eines Tarifvertrages hinsichtlich des Anspruchs auf einen weiteren

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.05.2017 - 4 Sa 421/16

    Ungerechtfertigte Bereicherung im Arbeitsverhältnis: Rückforderung von

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