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   BAG, 19.11.2014 - 5 AZR 1101/12   

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https://dejure.org/2014,35509
BAG, 19.11.2014 - 5 AZR 1101/12 (https://dejure.org/2014,35509)
BAG, Entscheidung vom 19.11.2014 - 5 AZR 1101/12 (https://dejure.org/2014,35509)
BAG, Entscheidung vom 19. November 2014 - 5 AZR 1101/12 (https://dejure.org/2014,35509)
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Volltextveröffentlichungen (19)

Kurzfassungen/Presse (29)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zum Pflege-Mindestlohn: Ein Fingerzeig für das MiLoG?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bereitschaftsdienste und Mindestentgelt in der Pflegebranche

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mindestentgelt in der Pflegebranche - und der Bereitschaftsdienst

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mindestentgelt in der Pflegebranche

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Mindestentgelt in der Pflegebranche gilt auch für Zeiten des Bereitschaftsdienstes

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mindestentgelt in der Pflegebranche

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftsdienst

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Mindestlohn auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Mindestentgelt in der Pflegebranche

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Mindestlohn in der Pflegebranche

  • wohlleben-partner.de (Kurzinformation)

    Pflegekräfte: Mindestgehalt auch für Bereitschaftszeiten zu zahlen!

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Mindestentgelt in der Pflegebranche - Arbeitsbereitschaft - Bereitschaftsdienst - Rufbereitschaft

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Mindestlohn in der Pflege auch bei Bereitschaftsdienst!

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Mindestentgelt in der Pflegebranche ist auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Mindestentgelt auch im Bereitschaftsdienst

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Mindestlohn auch bei Bereitschaftsdienst

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Mindestentgelt in der Pflegebranche

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Mindestlohn nicht nur für erbrachte Arbeit!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mindestentgelt in Pflegebranche auch bei Bereitschaftsdienst

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mindestlohn im Bereitschaftdienst für Rettungsdienste?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mindestentgelt in der Pflegebranche

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Mindestentgelt auch für Bereitschaftsdienst

  • wordpress.com (Kurzinformation)

    Mindestlohn in der Pflegebranche gilt auch für Bereitschaftszeit

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Mindestentgelt für Bereitschaftsdienste in der Pflege - MiLoG

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vergütung von Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Mindestentgelt in der Pflegebranche auch für Bereitschaftsdienst

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Mindestentgelt in der Pflegebranche auch für Bereitschaftsdienst

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Mindestentgelt in der Pflegebranche gilt auch für Bereitschaftsdienstzeiten - BAG erklärt arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die für Bereitschaftsdienst in der Pflege geringeres Entgelt vorsehen als Mindestlohn, für unwirksam

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Geltung des Mindestentgelts in der Pflegebranche gem. § 2 PflegeArbVV für Zeiten der Arbeitsbereitschaft und des Bereitschaftsdienstes

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mindestlohn für Bereitschaftsdienst

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 150, 82
  • MDR 2014, 16
  • MDR 2015, 403
  • BB 2014, 2996
  • BB 2015, 371
  • BB 2015, 510
  • DB 2015, 253
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 11.07.2006 - 9 AZR 519/05

    Dienstreise - Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 19.11.2014 - 5 AZR 1101/12
    Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind nicht nur arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG (zur gesetzeshistorischen Entwicklung aufgrund von Vorgaben des Unionsrechts, vgl. BAG 11. Juli 2006 - 9 AZR 519/05 - Rn. 42, BAGE 119, 41) , sondern vergütungspflichtige Arbeit iSv. § 611 Abs. 1 BGB.

    Rufbereitschaft setzt - in Abgrenzung zum Bereitschaftsdienst - vielmehr voraus, dass der Arbeitnehmer nicht gezwungen ist, sich am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, sondern - unter freier Wahl des Aufenthaltsorts - lediglich jederzeit erreichbar sein muss, um auf Abruf des Arbeitgebers die Arbeit alsbald aufnehmen zu können (EuGH 3. Oktober 2000 - C-303/98 - [Simap] Rn. 50, Slg. 2000, I-07963; BAG 11. Juli 2006 - 9 AZR 519/05 - Rn. 41, BAGE 119, 41; Baeck/Deutsch 3. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 48 ff.; ErfK/Wank 15. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 30; Schliemann 2. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 28 ff., jeweils mwN) .

  • BAG, 20.04.2011 - 5 AZR 200/10

    Pauschalabgeltung von Reisezeiten - Beifahrerzeiten - Vergütungspflicht

    Auszug aus BAG, 19.11.2014 - 5 AZR 1101/12
    Denn dazu zählt nicht nur jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient, sondern auch eine vom Arbeitgeber veranlasste Untätigkeit, während derer der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz oder einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle anwesend sein muss und nicht frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann, er also weder eine Pause (§ 4 ArbZG) noch Freizeit hat (BAG 20. April 2011 - 5 AZR 200/10 - Rn. 21 mwN, BAGE 137, 366) .

    Zwar kann für diese Sonderformen der Arbeit eine gesonderte Vergütungsregelung getroffen und ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit vorgesehen werden (BAG 20. April 2011 - 5 AZR 200/10 - Rn. 32, BAGE 137, 366) .

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus BAG, 19.11.2014 - 5 AZR 1101/12
    Rufbereitschaft setzt - in Abgrenzung zum Bereitschaftsdienst - vielmehr voraus, dass der Arbeitnehmer nicht gezwungen ist, sich am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, sondern - unter freier Wahl des Aufenthaltsorts - lediglich jederzeit erreichbar sein muss, um auf Abruf des Arbeitgebers die Arbeit alsbald aufnehmen zu können (EuGH 3. Oktober 2000 - C-303/98 - [Simap] Rn. 50, Slg. 2000, I-07963; BAG 11. Juli 2006 - 9 AZR 519/05 - Rn. 41, BAGE 119, 41; Baeck/Deutsch 3. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 48 ff.; ErfK/Wank 15. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 30; Schliemann 2. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 28 ff., jeweils mwN) .
  • BAG, 23.09.1992 - 4 AZR 562/91

    Pausenregelung während der Nachtschicht

    Auszug aus BAG, 19.11.2014 - 5 AZR 1101/12
    Nach § 4 ArbZG sind - nicht zur Arbeitszeit zählende und nicht nach § 611 Abs. 1 BGB zu vergütende - Pausen im Voraus feststehende Unterbrechungen der Arbeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat und frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann (BAG 23. September 1992 - 4 AZR 562/91 - zu I 2 der Gründe; 16. Dezember 2009 - 5 AZR 157/09 - Rn. 10; Baeck/Deutsch 3. Aufl. § 4 ArbZG Rn. 9; ErfK/Wank 15. Aufl. § 4 ArbZG Rn. 1; Schliemann 2. Aufl. § 4 ArbZG Rn.   6, jeweils mwN) .
  • BAG, 16.12.2009 - 5 AZR 157/09

    Bereitschaftsdienst und Ruhepausen

    Auszug aus BAG, 19.11.2014 - 5 AZR 1101/12
    Nach § 4 ArbZG sind - nicht zur Arbeitszeit zählende und nicht nach § 611 Abs. 1 BGB zu vergütende - Pausen im Voraus feststehende Unterbrechungen der Arbeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat und frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann (BAG 23. September 1992 - 4 AZR 562/91 - zu I 2 der Gründe; 16. Dezember 2009 - 5 AZR 157/09 - Rn. 10; Baeck/Deutsch 3. Aufl. § 4 ArbZG Rn. 9; ErfK/Wank 15. Aufl. § 4 ArbZG Rn. 1; Schliemann 2. Aufl. § 4 ArbZG Rn.   6, jeweils mwN) .
  • BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 678/11

    Umkleiden - Arbeitszeit - Vergütungspflicht

    Auszug aus BAG, 19.11.2014 - 5 AZR 1101/12
    Dieser Begriff hat zwar insofern eine gewisse Unschärfe, als die Vergütungspflicht des Arbeitgebers nach § 611 Abs. 1 BGB allein für die "Leistung der versprochenen Dienste" besteht und damit unabhängig ist von der arbeitszeitrechtlichen Einordnung der Zeitspanne, während derer der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung erbringt (BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn.   15 mwN, BAGE 143, 107) .
  • BAG, 12.12.2012 - 5 AZR 918/11

    Arbeitsbereitschaft - Bereitschaftsdienst - Zeitzuschläge - Arbeitszeitkonto

    Auszug aus BAG, 19.11.2014 - 5 AZR 1101/12
    Bei der Arbeitsbereitschaft hat der Arbeitnehmer von sich aus tätig zu werden, beim Bereitschaftsdienst "auf Anforderung" (BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 918/11 - Rn. 19; vgl. zum Ganzen auch: Baeck/Deutsch 3. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 33 ff.; Schliemann 2. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 16 ff., jeweils mwN) .
  • BAG, 22.07.2014 - 1 ABR 96/12

    Mitbestimmung bei Fälligkeit - Gesetzesvorbehalt

    Auszug aus BAG, 19.11.2014 - 5 AZR 1101/12
    Die PflegeArbbV ist wirksam (vgl. BAG 22. Juli 2014 - 1 ABR 96/12 - Rn. 17 ff.; zur Verfassungsmäßigkeit entsprechender Verordnungen siehe auch BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 17 ff.) .
  • BAG, 10.09.2014 - 10 AZR 959/13

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung - Aussetzung

    Auszug aus BAG, 19.11.2014 - 5 AZR 1101/12
    Für eine (erneute) Prüfung der Wirksamkeit der PflegeArbbV besteht von Amts wegen kein Anlass (vgl. BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 21 f.) .
  • LAG Baden-Württemberg, 28.11.2012 - 4 Sa 48/12

    Mindestentgelt in der Pflegebranche - Bereitschaftsdienst - pflegerische

    Auszug aus BAG, 19.11.2014 - 5 AZR 1101/12
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28. November 2012 - 4 Sa 48/12 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 16.04.2014 - 4 AZR 802/11

    Anrechnung von Leistungen auf einen Mindestlohnanspruch

  • BAG, 29.06.2016 - 5 AZR 716/15

    Mindestlohn - Vergütung von Bereitschaftszeiten

    Der Arbeitnehmer muss sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort (innerhalb oder außerhalb des Betriebs) bereithalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (vgl. BAG 19. November 2014 - 5 AZR 1101/12 - Rn. 16 mwN, BAGE 150, 82) .
  • BAG, 24.06.2021 - 5 AZR 505/20

    Gesetzlicher Mindestlohn für entsandte ausländische Betreuungskräfte in

    Denn zu dieser zählt auch die vom Arbeitgeber veranlasste Untätigkeit, während derer der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz oder einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle anwesend sein muss und nicht frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann, er also weder eine Pause (§ 4 ArbZG) noch Freizeit hat (BAG 20. April 2011 - 5 AZR 200/10 - Rn. 21, BAGE 137, 366; 19. November 2014 - 5 AZR 1101/12 - Rn. 16, BAGE 150, 82; 18. November 2015 - 5 AZR 761/13 - Rn. 13, BAGE 153, 248; 17. April 2019 - 5 AZR 250/18 - Rn. 21; 24. Juni 2020 - 5 AZR 93/19 - Rn. 27) .

    Der Gesetzgeber hat im Mindestlohngesetz auch keine Fakturierung der Zeiten des Bereitschaftsdienstes vorgenommen, wie sie - als Reaktion auf die Rechtsprechung, das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV sei auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen (BAG 19. November 2014 - 5 AZR 1101/12 - BAGE 150, 82; zur Entwicklung BAG 24. Juni 2020 - 5 AZR 93/19 - Rn. 33) - ab dem 1. Januar 2015 für Zeiten des Bereitschaftsdienstes in der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassenen Zweiten und Dritten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche enthalten war.

  • BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 362/16

    Überstundenprozess - Darlegungs- und Beweislast

    Diese Voraussetzung ist bei Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst erfüllt (st. Rspr., vgl. nur BAG 19. November 2014 - 5 AZR 1101/12 - Rn. 16 mwN, BAGE 150, 82; 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 28) , und zwar auch dann, wenn sich die Notwendigkeit von Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst aus Verzögerungen im Betriebsablauf des zu beliefernden Kunden ergibt.
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