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   BAG, 14.06.2016 - 9 AZR 305/15   

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https://dejure.org/2016,39243
BAG, 14.06.2016 - 9 AZR 305/15 (https://dejure.org/2016,39243)
BAG, Entscheidung vom 14.06.2016 - 9 AZR 305/15 (https://dejure.org/2016,39243)
BAG, Entscheidung vom 14. Juni 2016 - 9 AZR 305/15 (https://dejure.org/2016,39243)
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Volltextveröffentlichungen (16)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitnehmer, freier Mitarbeiter, Werkunternehmer?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigung oder keine Kündigung?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Programmierer als Heimarbeiter

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Home-Office - Heimarbeit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Home-Office - Heimarbeit - Programmierer

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Heimarbeitsverhältnis eines im Homeoffice tätigen Programmierers

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Qualifizierte Angestelltentätigkeiten können Heimarbeit sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 155, 264
  • NJW 2017, 426
  • MDR 2017, 407
  • NZA 2016, 1453
  • BB 2016, 2931
  • DB 2017, 435
  • JR 2018, 213
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 21.07.2015 - 9 AZR 484/14

    Arbeitnehmereigenschaft - ärztlicher Gutachter

    Auszug aus BAG, 14.06.2016 - 9 AZR 305/15
    Abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Merkmale lassen sich nicht aufstellen (BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 484/14 - Rn. 20 mwN) .

    Seine Würdigung ist nur daraufhin zu überprüfen, ob es den Rechtsbegriff des Arbeitnehmers selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, bei der Subsumtion den Rechtsbegriff wieder aufgegeben oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (vgl. BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 484/14 - Rn. 21 mwN) .

    Entscheidend ist nicht die Bereitschaft, Aufträge zu übernehmen bzw. Tätigkeiten auszuführen, sondern, ob nach dem rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien die Beklagte die Möglichkeit haben sollte, dem Kläger einseitig, also unabhängig von seiner Bereitschaft, Aufgaben zuzuweisen und damit nach § 106 GewO den Inhalt der Arbeitsleistung näher zu bestimmen (vgl. BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 484/14 - Rn. 25) .

    Die bloße wirtschaftliche Abhängigkeit begründet keine Arbeitnehmereigenschaft (vgl. BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 484/14 - aaO) .

    Entscheidend ist, dass der Kläger entscheiden konnte, ob er überhaupt und ggf. wann er seine Tätigkeit erbringt (vgl. BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 484/14 - Rn. 25) .

  • BAG, 11.08.2015 - 9 AZR 98/14

    Arbeitnehmerstatus einer Artistengruppe

    Auszug aus BAG, 14.06.2016 - 9 AZR 305/15
    Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet (BAG 11. August 2015 - 9 AZR 98/14 - Rn. 16) .

    Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend, weil sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragspartner ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben (BAG 11. August 2015 - 9 AZR 98/14 - Rn. 16 mwN) .

    (b) Zudem hat das Landesarbeitsgericht verkannt, dass einzelne Vorgänge der Vertragsabwicklung zur Feststellung eines vom Vertragswortlaut abweichenden Geschäftsinhalts nur geeignet sind, wenn es sich dabei nicht um untypische Einzelfälle, sondern um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis handelt (vgl. BAG 11. August 2015 - 9 AZR 98/14 - Rn. 33 mwN) .

    Der Kündigungsschutzantrag zu 2. ist ebenfalls nicht begründet, da es bereits an einem Arbeitsverhältnis fehlt, welches der Feststellungsantrag voraussetzt (BAG 11. August 2015 - 9 AZR 98/14 - Rn. 14 mwN) .

  • BAG, 31.05.1989 - 5 AZR 153/88

    Arbeitnehmerstatus: Forstassessor

    Auszug aus BAG, 14.06.2016 - 9 AZR 305/15
    (c) Soweit der Kläger "im Übrigen" für die Beklagte in ständiger Dienstbereitschaft war, Aufträge nicht ablehnte und auch Nebenarbeiten, die über die reinen Programmiertätigkeiten hinausgingen, übernahm, wie zB die Beantwortung von Sachanfragen seitens der Kunden oder die Problemlösung bei Programmierfragen seitens der Beklagten, können daraus keine Rückschlüsse auf ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gezogen werden (vgl. BAG 31. Mai 1989 - 5 AZR 153/88 - Rn. 54 f.) .

    Es handelt sich dabei um typische Nebenpflichten, die eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen kennzeichnen (vgl. BAG 20. Oktober 2015 - 9 AZR 525/14 - Rn. 27; vgl. auch zur Pflicht, über den Stand der Tätigkeiten und ihre Durchführung zu unterrichten BAG 31. Mai 1989 - 5 AZR 153/88 - zu II 4 c der Gründe) .

    Maßgeblich ist nicht, ob die Beklagte die Möglichkeit hatte zu kontrollieren, wann und in welchem zeitlichen Umfang der Kläger welche Tätigkeiten ausführt, sondern ob der Kläger selbst über den Ablauf bestimmen konnte oder dies von der Beklagten vorgegeben und damit fremdbestimmt war (vgl. BAG 31. Mai 1989 - 5 AZR 153/88 - zu II 3 c der Gründe) .

  • BAG, 12.07.1988 - 3 AZR 569/86

    Zahlung von Mindestentgelten an Heimarbeiterinnen bei Ausführung von

    Auszug aus BAG, 14.06.2016 - 9 AZR 305/15
    (1) Der Heimarbeiter arbeitet erwerbsmäßig, wenn die Heimarbeit auf gewisse Dauer angelegt ist und zum Lebensunterhalt beitragen soll (vgl. BAG 12. Juli 1988 - 3 AZR 569/86 - zu I 2 a der Gründe; ebenso MüArbR/Heenen 3. Aufl. Bd. 2 § 315 Rn. 6) .

    (4) Unerheblich ist auch der zeitliche Umfang der Tätigkeit, die Höhe des Verdiensts und ob der Lebensunterhalt überwiegend mit Heimarbeit verdient wird (vgl. BAG 12. Juli 1988 - 3 AZR 569/86 - zu I 2 a der Gründe; ErfK/Koch 16. Aufl. § 5 BetrVG Rn. 8; BeckOK ArbR/Besgen Stand 1. Juni 2016 BetrVG § 5 Rn. 22; Fitting 28. Aufl. § 5 Rn. 312; Fenski Außerbetriebliche Arbeitsverhältnisse 2. Aufl. Rn. 21; Schmidt/Koberski/Tiemann/Wascher HAG 4. Aufl. § 2 Rn. 12) .

  • BAG, 25.09.2013 - 10 AZR 282/12

    Arbeitnehmerstatus - Werkvertrag

    Auszug aus BAG, 14.06.2016 - 9 AZR 305/15
    Ebenso ist der Grad der persönlichen Abhängigkeit für die Abgrenzung von dem Rechtsverhältnis eines Werkunternehmers maßgeblich (BAG 25. September 2013 - 10 AZR 282/12 - Rn. 16) .

    Insoweit unterscheidet sich der Streitfall auch von der vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 2013 (- 10 AZR 282/12 - Rn. 25) .

  • BAG, 07.01.1971 - 5 AZR 221/70

    Freie Mitarbeiter ohne Schutz

    Auszug aus BAG, 14.06.2016 - 9 AZR 305/15
    Das allein genügt, um den Begriff des Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO zu erfüllen (vgl. zur Feststellung des Status einer arbeitnehmerähnlichen Person BAG 7. Januar 1971 - 5 AZR 221/70 - zu 1 der Gründe) .
  • BAG, 10.07.1963 - 4 AZR 273/62

    Gewerbebetrieb - Handwerk - Industrie - Handel - Bestreitung des Lebensunterhalts

    Auszug aus BAG, 14.06.2016 - 9 AZR 305/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundessozialgerichts erfasste das Merkmal "gewerblich" Tätigkeiten, die denen eines gewerblichen Arbeiters entsprachen, sowie bestimmte Formen der Angestelltentätigkeit, soweit sie nach der Verkehrsanschauung als "gewerbliche Arbeiten" angesehen wurden (zB einfache "Büroheimarbeiten", wie das Schreiben von Adressen, Abschreibarbeiten oder die Tätigkeit einer Phonotypistin; vgl. BAG 10. Juli 1963 - 4 AZR 273/62 - BAGE 14, 245; BSG 22. Oktober 1971 - 7 RAr 61/69 -) .
  • BAG, 25.03.1992 - 7 ABR 52/91

    Betriebsratswahl - Arbeitnehmer - Heimarbeit

    Auszug aus BAG, 14.06.2016 - 9 AZR 305/15
    In § 2 Abs. 1 Satz 1 HAG wurde das Merkmal "gewerblich" durch "erwerbsmäßig" ersetzt, um auch im Gesetzestext klarzustellen, dass Angestelltentätigkeiten insoweit in den Schutzbereich des HAG einbezogen sind, als solche Tätigkeiten unter den Bedingungen der Heimarbeit ausgeführt werden (vgl. zum Ganzen BAG 25. März 1992 - 7 ABR 52/91 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 70, 104 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 7/975 S. 14; sh. auch Schmidt/Koberski/Tiemann/Wascher HAG 4. Aufl. § 2 Rn. 56 ff.; Kappus NJW 1984, 2384, 2386) .
  • BAG, 12.08.2008 - 9 AZR 620/07

    Tariflicher Anspruch auf Altersteilzeit - Anwendung der §§ 2, 3, 4, 6 TV

    Auszug aus BAG, 14.06.2016 - 9 AZR 305/15
    Mit der Abweisung des Hauptantrags durch das Revisionsgericht wird die Verurteilung aufgrund des Hilfsantrags durch das Landesarbeitsgericht wirkungslos (vgl. für einen echten Hilfsantrag BAG 12. August 2008 - 9 AZR 620/07 - Rn. 15, BAGE 127, 214) .
  • BAG, 17.03.2015 - 9 AZR 702/13

    Wiedereinstellungszusage - Klageantrag - Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

    Auszug aus BAG, 14.06.2016 - 9 AZR 305/15
    Sie kann in der Revision nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt hat oder gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (st. Rspr., vgl. zB BAG 17. März 2015 - 9 AZR 702/13 - Rn. 31 mwN) .
  • BAG, 04.08.1983 - 2 AZR 40/82
  • BSG, 22.10.1971 - 7 RAr 61/69
  • BAG, 22.07.2014 - 9 AZR 1066/12

    Weiterbeschäftigungsanspruch - Erfüllung - Vertragsschluss

  • BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 82/06

    Zurückweisung einer Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmacht

  • LAG Hessen, 13.03.2015 - 10 Sa 575/14

    Arbeitnehmer kann auch sein, wer in einem Home-Office EDV-Programme entwickelt,

  • BAG, 20.10.2015 - 9 AZR 525/14

    Internationale Zuständigkeit - Gerichtsstandsvereinbarung

  • BAG, 29.08.2012 - 10 AZR 499/11

    Ehrenamtliche Tätigkeit - Telefonseelsorge

  • BAG, 10.10.2007 - 7 AZR 448/06

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung

  • BSG, 27.11.2018 - B 2 U 28/17 R

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung beim

    Denn sie war keine Heimarbeiterin iS des § 12 Abs. 2 Halbs 1 SGB IV (zur Abgrenzung zuletzt BAG vom 14.6.2016 - 9 AZR 305/15 - BAGE 155, 264) .
  • BAG, 17.01.2017 - 9 AZR 76/16

    Arbeitnehmerstatus - GmbH-Geschäftsführer - Überlassung

    Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend, weil sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragspartner ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben (st. Rspr., zB BAG 14. Juni 2016 - 9 AZR 305/15 - Rn. 15; 11. August 2015 - 9 AZR 98/14 - Rn. 16 mwN) .

    Abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Merkmale lassen sich nicht aufstellen (BAG 14. Juni 2016 - 9 AZR 305/15 - aaO; 21. Juli 2015 - 9 AZR 484/14 - Rn. 20 mwN) .

  • LSG Hessen, 18.06.2020 - L 8 BA 36/19

    Programmierer in Heimarbeit ist sozialversicherungspflichtig

    In letzter Instanz wurde vom Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 14. Juni 2016 (Az. 9 AZR 305/15 -, BAGE 155, 264-279, juris) festgestellt, dass zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin ein Heimarbeitsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 HAG bestand.

    Im Hinblick auf die Bewertung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin als Heimarbeit folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen des BAG im Urteil vom 14. Juni 2016 (Az. 9 AZR 305/15 -, BAGE 155, 264-279, juris).

    Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den vorgenannten Feststellungen sowie den hieraus gezogenen Schlussfolgerungen des BAG im Hinblick auf die Wertung des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) als Heimarbeitsverhältnis an und verweist hinsichtlich der Einzelheiten auf die Ausführungen des BAG im Urteil vom 14. Juni 2016 (a.a.O., juris Rn. 42 ff.).

  • BAG, 24.08.2016 - 7 AZR 625/15

    Befristung - Vorbeschäftigung - Heimarbeitsverhältnis

    Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab (BAG 14. Juni 2016 - 9 AZR 305/15 - Rn. 15; 11. August 2015 - 9 AZR 98/14 - Rn. 16 mwN) .

    Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend, weil sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehung am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragspartner ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben (BAG 14. Juni 2016 - 9 AZR 305/15 - Rn. 15; 11. August 2015 - 9 AZR 98/14 - Rn. 16 mwN) .

    Seine Würdigung ist nur daraufhin zu überprüfen, ob es den Rechtsbegriff des Arbeitnehmers selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, bei der Subsumtion den Rechtsbegriff wieder aufgegeben oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (BAG 14. Juni 2016 - 9 AZR 305/15 - Rn. 16; 21. Juli 2015 - 9 AZR 484/14 - Rn. 21) .

    Das steht der Annahme eines Heimarbeitsverhältnisses jedoch nicht entgegen (vgl. BAG 14. Juni 2016 - 9 AZR 305/15 - Rn. 53) .

  • LAG Düsseldorf, 12.04.2018 - 11 Sa 319/17

    Außerdienstliche Straftat rechtfertigt keine fristlose Kündigung

    Eines Ausspruchs im Tenors bedurfte es nicht (vgl. BAG 14.06.2016 - 9 AZR 305/14, BAGE 155, 264; 21.11.2013 - 2 AZR 474/12, BAGE 146, 333; 12.08.2008 - 9 AZR 620/07, BAGE 127, 214).
  • BAG, 23.05.2018 - 5 AZR 263/17

    Kein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für Tagesmütter

    Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet (BAG 14. Juni 2016 - 9 AZR 305/15 - Rn. 15, BAGE 155, 264) .
  • BAG, 20.08.2019 - 9 AZR 41/19

    Heimarbeit - Verdienstsicherung und Urlaubsabgeltung

    Dass dies auch auf die Person des Klägers zutrifft, hat der Senat in seiner Entscheidung vom 14. Juni 2016 (- 9 AZR 305/15 - Rn. 21 ff., BAGE 155, 264) festgestellt.
  • LAG Niedersachsen, 15.11.2018 - 6 Sa 1225/17

    Umfang der Vergütungspflicht in einem Heimarbeitsverhältnis; Voraussetzungen des

    Diese wurde letztlich vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 14.06.2016 - 9 AZR 305/15 - dahingehend entschieden, dass zwischen den Parteien zuletzt ein Heimarbeitsverhältnis iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 HAG bestanden habe, welches durch die Erklärung der Beklagten vom 12.08.2013 nicht beendet worden sei.

    Unstreitig bestand zwischen den Parteien nach den bindenden Feststellungen des Bundesarbeitsgerichtes im Urteil vom 14.06.2016 - 9 AZR 305/15 - ein Heimarbeitsverhältnis.

    Das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis ist nach der rechtskräftigen Feststellung des Bundesarbeitsgerichtes im Urteil vom 14.06.2016 - 9 AZR 305/15 - ein vom Dienstvertrag zu unterscheidender Heimarbeitsvertrag.

    Für die Sozialgerichte besteht keine Bindung an die rechtskräftigen Feststellungen des Bundesarbeitsgerichtes im Urteil vom 14.06.2016 (9 AZR 305/15) im Hinblick auf die Qualifizierung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses als Heimarbeitsverhältnis iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 HAG.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.09.2017 - 2 Sa 117/17

    Arbeitnehmerstatus - Testfahrer für Reifentests

    Abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Merkmale lassen sich nicht aufstellen ( st. Rspr., vgl. BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 484/14 - Rn. 20, NZA-RR 2016, 344; BAG 14. Juni 2016 - 9 AZR 305/15 - Rn. 15, NZA 2016, 1453 ).

    Entscheidend ist nämlich nicht die Bereitschaft, Aufträge zu übernehmen bzw. Tätigkeiten auszuführen, sondern, ob nach dem rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien die Beklagte die Möglichkeit haben sollte, dem Kläger einseitig, also unabhängig von seiner Bereitschaft, Aufgaben zuzuweisen und damit nach § 106 GewO den Inhalt der Arbeitsleistung näher zu bestimmen ( vgl. BAG 14. Juni 2016 - 9 AZR 305/15 - Rn. 25, NZA 2016, 1453 ).

    Die bloße wirtschaftliche Abhängigkeit begründet keine Arbeitnehmereigenschaft ( vgl. BAG 14. Juni 2016 - 9 AZR 305/15 - Rn. 25, NZA 2016, 1453 ).

    Maßgeblich ist, dass der Kläger selbst entscheiden konnte, ob und ggf. in welchem Umfang er seine Tätigkeit erbringt ( vgl. BAG 14. Juni 2016 - 9 AZR 305/15 - Rn. 27, NZA 2016, 1453 ).

    Es handelt sich dabei um typische Nebenpflichten, die eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen kennzeichnen ( vgl. BAG 14. Juni 2016 - 9 ARZ 305/15 - Rn. 28, NZA 2016, 1453 ).

  • LAG Hamm, 07.06.2017 - 14 Sa 936/15

    Arbeitnehmer; Außendienst; Status; Vertreter

    Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend, weil sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragspartner ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben (vgl. BAG, 27. August 2016, 7 AZR 625/15, Rn. 14; 14. Juni 2016, 9 AZR 305/15, Rn. 15; 11. August 2015, 9 AZR 98/14, Rn. 16; 21. Juli 2015, 9 AZR 484/14, Rn. 20; 15. Februar 2012, 10 AZR 111/11, Rn. 14).
  • LAG Niedersachsen, 12.02.2020 - 2 Sa 172/19

    Verpflichtung zur Arbeits- bzw. Dienstleistung als Merkmal eines Arbeits- oder

  • SG Kassel, 03.07.2019 - S 8 KR 2/15
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2023 - L 4 KR 550/16

    Sozialversicherungspflicht -bzw -freiheit - IT-Spezialist - drittbezogener

  • LAG Köln, 06.05.2022 - 9 Ta 18/22

    Arbeitnehmereigenschaft eines freiberuflich angestellten Praxisvertreters;

  • LAG Hamm, 30.08.2017 - 15 Sa 800/16

    Selbständiger Handelsvertreter in Abgrenzung zum Arbeitnehmer.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.11.2016 - 5 Sa 461/16

    Abgrenzung eines Arbeitsvertrags zum freien Dienstvertrag

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2019 - L 8 BA 167/18

    Zulässigkeit eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage

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