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   BAG, 04.06.1964 - 2 AZR 346/63   

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https://dejure.org/1964,658
BAG, 04.06.1964 - 2 AZR 346/63 (https://dejure.org/1964,658)
BAG, Entscheidung vom 04.06.1964 - 2 AZR 346/63 (https://dejure.org/1964,658)
BAG, Entscheidung vom 04. Juni 1964 - 2 AZR 346/63 (https://dejure.org/1964,658)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ordentliche Kündigung - Außerordentliche Kündigung - Außerordentliche befristete Kündigung - Zurückverweisung der Sache

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Wichtiger Grund, Kündigung aus minder wichtigem Grund, Störung des Vertrauensverhältnisses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 16, 89
  • NJW 1964, 1739
  • MDR 1964, 790
  • BB 1964, 845
  • DB 1964, 1067
  • DB 1964, 846
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 03.10.1957 - 2 AZR 13/55

    Rückerstattungsberechtigter - Unüberwindliches Mißtrauen - Fristlose Entlassung -

    Auszug aus BAG, 04.06.1964 - 2 AZR 346/63
    Schon das Reichsarbeitsgericht hat eine solche Zwischenlösung als gesetzwidrig abgelehnt (vgl. RAG in ARS 17, 257 [2 5 8 ]; 17, 259 [26l]) und aus gesprochen, daß der Arbeitgeber wohl berechtigt sei, bei Vor liegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung dem Arbeitnehmer eine Schonfrist zu.gewähren, hierzu aber nicht verpflichtet sei (vgl. RAG l8 5 257 [260] und 26, 74 [793)« Dieser Ansicht des Reichsarbeitsgerichts hat sich der Senat bereits angeschlossen (vgl. BAG 4, 3 1 3 = AP Nr. 1 zu § 70 HGB mit zust. Anm. v. Neumann-Duesberg) und ausgeführt, daß im Interesse der Sicherheit und Klarheit der Rechtsanv/endung an der Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts festgehalten werden müsse, auch wenn sie unter Umständen im Einzelfalle einmal zu nicht vollbefriedigenden Ergebnissen führe.
  • BAG, 11.03.1999 - 2 AZR 427/98

    Kündigung wegen Tötung von Versuchsaffen und unerlaubter privater Affenhaltung

    Dabei geht es nicht darum, eine Kündigungsmöglichkeit bei minder wichtigem Grund zu schaffen (so aber BAG Urteil vom 4. Juni 1964 - 2 AZR 346/63 - BAGE 16, 89 = AP Nr. 3 zu § 133 b GewO), sondern unter Beibehaltung der ständigen Rechtsprechung zum wichtigem Grund im Sinne der einschlägigen Vorschriften den geschilderten Wertungswiderspruch im Interesse des durch Tarifvertrag altersgeschützten Arbeitnehmers lediglich auf der Rechtsfolgenseite aufzulösen.
  • BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 173/01

    Einzelvertraglicher Kündigungsausschluß

    Dies hat die Rechtsprechung zu Recht stets abgelehnt, weil es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt (RAG 28. Januar 1933 - RAG 486/32 - ARS 17, 257, 258; BAG 3. Oktober 1957 - 2 AZR 13/55 - BAGE 4, 313; 4. Juni 1964 - 2 AZR 346/63 - BAGE 16, 89).
  • BAG, 28.10.1971 - 2 AZR 15/71

    Verstoß gegen die Arbeitszeitordnung als wichtiger Kündigungsgrund

    Umstände sich aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben (vgl. BAG AP Nr. 7 zu § 13 KSchG und BAG 16, 89 = AP Nr. 3 zu § 133b GewO), ist die angefochtene Entscheidung auch insoweit zutreffend, als sie die Berufung gegen die Schadenersatzklage zurückgewiesen hat.
  • BAG, 20.08.1964 - 2 AZR 182/63

    Leitender Angestellten - Führung des Betriebes - Aufgedeckte Verfehlungen -

    Wie der Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 4. Juni 1964 (2 AZR 346/63) im Anschluß an das Reichsarbeitsgericht und an ein eigenes früheres Urteil (BAG 4, 313 = AP Nr. 1 zu § 7o HGB) mit ausführlicher Begründung entschieden hat, gibt es nach geltendem Recht zwischen der außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtiger? Grunde und der ordentlichen Kündigung nicht noch die Rechtsfigur einer außerordentlichen befristeten Kündigung aus minder wichtigem Grunde.

    Zwar hat der Senat in seinem bereits genannten Urteil vom 4. Juni 1964 (2 AZR 346/63) auch ausgesprochen, daß die Zerstörung der zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendigen Vertrauensgrundlage infolge eines wenn auch vielleicht nicht vorwerfbaren Verhaltens besonders bei einem leitenden Angestellten ein wichtiger Kündigungsgrund sein kann.

  • BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 107/89

    Sozialstaatsprinzip - Ordentliche Kündigungsfrist - Außerordentliche Kündigung -

    Entgegen dem ersten Anschein ist das BAG in seiner Entscheidung von 1964 (BAGE 16, 89) der Verpflichtung zur Einhaltung einer Frist nicht entgegengetreten.
  • BAG, 18.11.1967 - 3 AZR 471/66

    Karenzentschädigung - Wettbewerbsabrede - Wettbewerbsbeschränkung -

    a u ß e r o r d e n tlic h e Kündigung m it A u s la u fo d er S c h o n f r is t gem eint i s t und d e r A n g e s te ll t e d ie Kündigung auch so v e r s te h e n k o n n te ( v g l. zu diesem B e g r i f f au s n e u e r Z e it BAG 16, 89 /917 - AP N r. 3 zu § 133 b GewO).
  • BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 129/88
    Entgegen dem ersten Anschein ist das BAG in seiner Entscheidung von 1964 (BAGE 16, 89) der Verpflichtung zur Einhaltung einer Frist nicht entgegengetreten.
  • BSG, 25.07.1985 - 7 RAr 108/83

    Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld - Revisionsbegründung bei nicht

    Auch von dem Grundsatz, daß es neben der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde eine außerordentliche Kündigung aus einem minder wichtigen Grunde nicht gibt, die das Arbeitsverhältnis innerhalb einer im Einzelfalle zu bestimmenden Frist beendet (BAG 16, 89 = AP Nr. 3 zu § 133b GewO), weicht der Senat nicht ab; denn die Auffassung des Senats betrifft nicht die Frage, ob wegen eines minder wichtigen Grundes gekündigt werden kann, sondern die Rechtsfolge bei Vorliegen eines zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigenden wichtigen Grundes.
  • BSG, 12.12.1984 - 7 RAr 16/84

    Betriebsstillegung - Außerordentliche Kündigung - Normative Vorschift -

    Auch von dem Grundsatz, daß es neben der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde eine außerordentliche Kündigung aus einem minder wichtigen Grunde nicht gibt, die das Arbeitsverhältnis innerhalb einer im Einzelfalle zu bestimmenden Frist beendet (BAG 16, 89 s AP Nr. 3 zu § 133b GewO), weicht der Senat nicht ab; denn die Auffassung des Senats betrifft nicht die Frage, ob wegen eines minder wichtigen Grundes gekündigt werden kann, sondern die Rechtsfolge bei Vorliegen eines zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigenden wichtigen Grundes.
  • BAG, 31.01.1980 - 2 AZR 176/78
    Weiter konnte der Senat vorliegend auch in der Sache selbst entscheiden, weil es nur noch um die Anwendung des Gesetzes auf das vom Landesarbeitsgericht festgestellte Sachverhältnis (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO 1977) ging (vgl. hierzu BAG AP Nr. 7 zu § 13 KSchG; BAG 16, 89 [93] = AP Nr. 3 zu § 133 b GewO [zu II der Gründe]; BAG 21, 237 [247] = AP Nr. 8 zu § 75 b HGB [zu IV der Gründe]).
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