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   BAG, 13.01.1956 - 1 AZR 167/55   

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BAG, 13.01.1956 - 1 AZR 167/55 (https://dejure.org/1956,784)
BAG, Entscheidung vom 13.01.1956 - 1 AZR 167/55 (https://dejure.org/1956,784)
BAG, Entscheidung vom 13. Januar 1956 - 1 AZR 167/55 (https://dejure.org/1956,784)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Volksabstimmung - Parteipolitisches Interesse der KPD - Amtspflichten eines Betriebsratsmitglieds - Fristlose Entlassung - Pflichtwidrige Handlung - Volksbefragung - Verstoß gegen GG - Provozierende parteipolitische Betätigung - Entscheidungsmonopol des BVerfG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 2, 266
  • NJW 1956, 398
  • DB 1956, 162
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 01.02.1954 - III ZR 233/52

    Grenzen der freien Meinungsäußerung

    Auszug aus BAG, 13.01.1956 - 1 AZR 167/55
    zu vorstehenden Ausführungen über die parteipolitische, ins besondere verfassungsfeindliche Betätigung BAG 1, 185 u. 559 BVerfG in dem SRP Urteil in BVerfGE 2, 1 ff; BGHZ 12, 197 im .Hinblick auf die Werbung für die sogenannten "Welt festspiele" in Berlin 1951; DAG Berlin BB 52, 172; LAG 11.

    Der Schutz des Art. 5 GG entfällt, wenn sich die Meinungsäußerung zu einer Aktion verdichtet, die die öffentliche Ordnung und Sicherheit und den Bestand der freiheitlichen demokratischen Grundordnung angreift (BGHZ 12, 197).

    sei p die den Betriebsfrieden und die Arbeitsweise im Betrieb nicht berühre, zumal bei der Beklagten auch Sowjet zonenflüchtlinge beschäftigt sind« Vielmehr entspricht es einem allgemeinen Erfahrungssatz, daß durch derartige Abstimmungen im Bereich des Betriebes scharfe Spannungen hervorgerufen werden, die die Ordnung des Betriebes empfindlich stören oder zumindest stören können» Der Senat hat in der bereits erwähnten Entscheidung vom 3« Dezember 1954 (BAG 1, 190) ausgesprochen, daß es bei der Drage der Gefährdung des Betriebsfriedens nicht nur auf die Einstellung der Arbeitnehmerschaft, sondern auch auf die des Arbeitgebers ankommt, der genau so zum Betrieb gehört wie die Arbeitnehmer» Im übrigen bedarf es bei dem Mißbrauch der Betriebsebene für parteipolitische Zwecke nicht eines Beweises seitens des Arbeitgebers für die Gefährdung des Betriebsfriedens, weil hierfür eine tatsächliche Vermutung spricht (Molitor BB 54, 134; LAG München, Amtsblatt 52 G, Seite 129 - 156)» In dem vorliegenden Rechtsstreit geht es nicht darum, ob der Kläger allgemein die Grundrechte auf Grund des Art» 18 GG verwirkt hat, oder ob die KBD eine vei'fassungswidrige Partei im Sinne des Art» 21 II GG und daher aufzulösen ist» Derartige Beststellungen kann nur das Bundesverfassungsgericht treffen» Die übrigen Gerichte und insbesondere die Gerichte für Arbeitssachen sind aber nicht gehindert, im Rahmen ihrer Zuständigkeit das verfassungswidrige Verhalten des einzelnen Staatsbürgers als Vorfrage zu erörtern und daraus Schlußfolgerungen im Hinblick auf die allgemeinen Rechtsvorschriften zu ziehen (BGHZ 12, 197; BGHSt 6, 335; OAG Neustadt, Entscheidung vom 11.12»1955 - OAG 9/53-; LAG München Amtsblatt 52 C, Seite 132 und Betrieb 54, 475)» Gegenstand dieses F».echtsstreits ist die Frage, ob das Verhalten eines Arbeitnehmers einen wichtigen Kündigungsgrund für den Arbeitgeber bildet, also die Beurteilung der arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien des Arbeit svertrages » In diesem Rahmen kann es den Gerichten für Arbeitssachen nicht verwehrt sein, das verfassungswidrige Verhalten eines Arbeitnehmers zu würdigen und danach fest zustellen, daß der Arbeitnehmer fristlos entlassen werden 3 konnteo Die Rechtsfolge eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht besteht dagegen darin, daß jemand die .

  • BAG, 03.12.1954 - 1 AZR 150/54

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 13.01.1956 - 1 AZR 167/55
    Dabei kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl» BAG 1, 185 und 2, 138 für das Verhältnis der entsprechenden Bestimmungen des § 123 zu § 124 a GewO) nicht nur einer der in § 82 Preußisches Allgemeines Berggesetz einzeln auf- 4.

    Das Betriebsratsmitglied steht bei der Beurteilung der Schwere seiner Pflichtverletzung aus dem Arbeitsvertrag jedem an deren Arbeitnehmer gleich, dem aus wichtigem Grunde fristlos gekündigt werden kann (BAG 1, 185 - 190; 2, 158 - 142).

    zu vorstehenden Ausführungen über die parteipolitische, ins besondere verfassungsfeindliche Betätigung BAG 1, 185 u. 559 BVerfG in dem SRP Urteil in BVerfGE 2, 1 ff; BGHZ 12, 197 im .Hinblick auf die Werbung für die sogenannten "Welt festspiele" in Berlin 1951; DAG Berlin BB 52, 172; LAG 11.

  • BAG, 04.05.1955 - 1 ABR 4/53

    Betriebsverfassungsrecht: Zulässiger Gegenstand einer Betriebsversammlung

    Auszug aus BAG, 13.01.1956 - 1 AZR 167/55
    Die vom Kläger im Auftrag der KPD aktiv durchgeführte Propaganda-Abstimmung entgegen dem für den Betriebsrat und seine Mitglieder im Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich ausgesprochenen Verbot parteipolitischer Betätigung (§ 51 Satz 2 BetrVG) rechtfertigt nicht nur den Ausschluß aus dem Betriebsrat nach § 23 BetrVG; sie stellt vielmehr gleichzeitig eine so schwere -Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag dar, daß sie auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfordernisse der fristlosen Entlassung von Betriebsratsmitgliedern (BAG 1, 190) die fristlose Entlassung begründet0 Darüber hinaus gilt das Verbot provozierender parteipolitischer Betätigung im Betrieb im Hinblick auf den maßgebenden Grundsatz der Erhaltung des Betriebsfriedens (§ 49 AbSo 2 BetrVG) grundsätzlich für alle, Arbeitnehmer wie auch für den Arbeitgeber (vgl. BAG 1, 359 - .363; Dietz BetrVG § 51 ' Annn 16 b; Erdmann BetrVG § 51 Anm. 3; Molitor BB 54, 135; LAG Bayern, Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und'soziale Fürsorge 1952 C S. 129; a.M. Galperin § 51 Anm. 9, der ein ausdrückliches Verbot auf Grund einer Betriebsvereinbarung fordert).

    Sie ist erfahrungsgemäß in besonderem Maße geeignet, den Be-- triebsfrieden zu gefährden oder zu stören (BAG 1, 359 - 363; vg'l. § 48 II? 51 Satz 2 BetrVG).

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus BAG, 13.01.1956 - 1 AZR 167/55
    mäßigen Ordnung der Bundesrepublik (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 13.4.1954, VIII A 1581/51; vgl. weiter das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 2, 1 ff in dem Abschnitt über die Selbstauflösung der SRP)».

    zu vorstehenden Ausführungen über die parteipolitische, ins besondere verfassungsfeindliche Betätigung BAG 1, 185 u. 559 BVerfG in dem SRP Urteil in BVerfGE 2, 1 ff; BGHZ 12, 197 im .Hinblick auf die Werbung für die sogenannten "Welt festspiele" in Berlin 1951; DAG Berlin BB 52, 172; LAG 11.

  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 86/54

    Arbeitsverhältnis: Kündigung durch eine juristische Person, Fristlose Kündigung

    Auszug aus BAG, 13.01.1956 - 1 AZR 167/55
    des Zweiten Senats vom 5» November 1955 - 2 AZR 86/54 - und Nikisch, Lehrbuch, 2« Aufl. 1. Bd. S. 590).
  • BAG, 17.03.1988 - 2 AZR 576/87

    Fristlose (außerordentliche) Kündigung: Voraussetzungen für eine Kündigung wegen

    Auch in diesem Bereich liegt eine konkrete Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses nicht schon dann vor, wenn der Arbeitsablauf oder der Betriebsfrieden "abstrakt" oder "konkret gefährdet" ist, sondern nur dann, wenn insoweit eine konkrete Störung eingetreten ist (Aufgabe der in den Urteilen vom 13. Januar 1956 - 1 AZR 167/55 - BAGE 2, 266, 276 = AP Nr. 4 zu § 13 KSchG und vom 26. Mai 1977 - 2 AZR 632/76 - BAGE 29, 195, 201 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht vertretenen Auffassung).

    Unklar ist aufgrund des Urteils des Ersten Senats vom 13. Januar 1956 (BAGE 2, 266 = AP Nr. 4 zu § 13 KSchG) und des Urteils des erkennenden Senats vom 26. Mai 1977 (BAGE 29, 195 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) allerdings noch, ob eine sog. "konkrete Gefährdung" des Betriebsfriedens aufgrund einer tatsächlichen Vermutung oder einer Besorgnis ausreicht, eine bestimmte Aktion sei erfahrungsgemäß geeignet, Störungen im Bereich der betrieblichen Verbundenheit auszulösen.

  • BAG, 26.01.1962 - 2 AZR 244/61

    Berufungsbegründungsfrist - Verlängerung über beantragte Zeitspanne -

    Das deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 1, 185 /T88/1897; BAG 2, 138 /T397; BAG 2, 266 / 2 6 9 / ) .
  • BAG, 07.12.1988 - 7 AZR 122/88

    Ordentliche Kündigung wegen Nichtanzeige von Arbeitsunfähigkeit

    Dies hat der Zweite Senat (aaO) für den Fall der Interessenabwägung bei der außerordentlichen Kündigung ausdrücklich unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (BAGE 2, 266, 276 = AP Nr. 4 zu § 13 KSchG; BAGE 29, 195, 201 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu II 6 der Gründe) erkannt.
  • BAG, 24.09.1987 - 2 AZR 26/87

    Fristgerechte Kündigung wegen entgeltlicher Vermittlung der Einstellung eines

    Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 26. Mai 1977 (BAGE 29, 195 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu II 6 b der Gründe) ausgesprochen, zur Rechtfertigung einer (fristlosen) Kündigung genüge eine abstrakte Gefährdung des Betriebsfriedens nicht; vielmehr müsse dieser tatsächlich gestört sein oder es müsse erfahrungsgemäß zu einer Störung kommen (ähnlich bereits BAG Urteil vom 13. Januar 1956 - 1 AZR 167/55 - AP Nr. 4 zu § 13 KSchG).
  • BAG, 15.12.1977 - 3 AZR 184/76

    Verhaltensbedingte Kündigung - Außerordentliche fristlose Kündigung - Wichtiger

    Zu diesen Pflichten gehört es, eine provozierende parteipolitische Betätigung - vor allem eine solche mit verfassungsfeindlichen Zielen - im Betrieb um der Erhaltung des Betriebsfriedens willen zu unterlassen, weil diese nach aller Erfahrung zu Spannungen und Auseinandersetzungen nicht nur mit dem Arbeitgeber, sondern auch mit anderen Arbeitnehmern führt (vgl. BAG 2, 266 [275» 276] = AP Ur. 4 zu § 1 3 KSchG [Bl. 5]) und damit einmal den personalen Vertrauensbereich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, zum anderen aber auch die betriebliche Verbundenheit aller Mitarbeiter beeinträchtigt .
  • BAG, 20.12.1961 - 1 AZR 404/61

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Diese Rechtsgrundsätze werden auch in den von der Revision angeführten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Oktober 1955 (BAG 2, 138 /142/ = AP Nr. 3 zu § 13 KSchG) und vom 13= Januar 1956 (BAG 2, 266 /JtlO/ = AP Nr, 4 zu § 13 KSchG) aufrechterhalten.

    In dem letzt genannten Urteil wird ausdrücklich angeführt, daß die zur Beurteilung stehende Verfehlung des Klägers neben der Amtspflichtverletzung gleichzeitig eine so schwere Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag darstelle, daß sie die fristlose Entlassung ""auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfordernisse der fristlosen Entlassung von Betriebsratsmitgliedern1' begründe (BAG 2, 266 /27l7 â- - A.P Nr, 4 zu § 13 KSchG), Daß die Entscheidung vom 13, Oktober 1955 nichts anderes besagen will, ergibt sich aus ihrer Bezugnahme auf das grundlegende Urteil vom 3» Dezember 1954 (vgl, BAG 2, 138 /T42/= AP Nr" 3 zu § 13 KSchG)c.

  • BSG, 15.05.1985 - 7 RAr 83/83

    Unterstützung einer verfassungsfeindlichen Partei - Eintritt einer Sperrzeit -

    Die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) kann nämlich durch allgemeine Gesetze beschränkt werden, zu denen auch zivilrechtliche Vorschriften - hier insbesondere die Grundregeln des Arbeitsrechts gehören (vgl BAGE 1, 185, 19ü; 2, 266, 275; zu ta- -.
  • BAG, 23.10.1969 - 2 AZR 127/69

    Betriebsratsmitgliedskündigung

    zu § 13 KSchG; BAG 2, 266 = AP Kr. 4 zu § 13 KSchG; BAG 12, 141 = AP Nr. 16 zu § 13 KSchG; AP Nr. 21 zu § 66 BetrVG).
  • LAG Hamm, 14.08.1980 - 10 Sa 221/80

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Entlassung; Vorliegen eines allgemeinen

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  • BAG, 24.04.1975 - 2 AZR 439/74
    Darauf brauchte das Landesarbeitsgericht nicht ausdrücklich und im einzelnen einzugehen, weil die Mitgliedschaft eines Arbeitnehmers im Betriebsrat oder einer anderen betriebsverfassungsrechtlichen Einrichtung bei der Interessenabwägung grundsätzlich nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist (vgl. Hueck, aaO, § 15 Anm. 42; BAG'1, 185 C189-190] = AP Nr. 2 zu § 13 KSchG; BAG 2, 138 C140-141] = AP Nr. 3 zu § 13 KSchG; BAG 2, 266 = AP Nr. 4 zu § 13 KSchG und BAG 12, 141 = AP Nr. 16 zu § 13 KSchG).
  • BAG, 02.02.1956 - 1 AZR 510/55
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