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   BAG, 09.02.1956 - 1 AZR 329/55   

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BAG, 09.02.1956 - 1 AZR 329/55 (https://dejure.org/1956,375)
BAG, Entscheidung vom 09.02.1956 - 1 AZR 329/55 (https://dejure.org/1956,375)
BAG, Entscheidung vom 09. Februar 1956 - 1 AZR 329/55 (https://dejure.org/1956,375)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Klausel eines Tarifvertrages - Ausscheiden auf eigenen Wunsch - Jahresurlaub - Überzahlte Urlaubsvergütung - Lohnvorschuß - Lohnpfändungsvorschriften - Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers

  • RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 2, 322
  • NJW 1956, 926
  • DB 1956, 503
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BGH, 19.09.2005 - II ZR 342/03

    Zeitliche Beschränkung der Beteiligung von Managern und Mitarbeitern an der sie

    Das Bundesarbeitsgericht hat aus dem Verbot des § 622 Abs. 6 BGB, für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer eine längere Frist zu vereinbaren als für die Kündigung durch den Arbeitgeber, den allgemeinen Grundsatz hergeleitet, es sei unzulässig, durch vertragliche Absprachen eine ungleiche Kündigungslage zum Nachteil einer der Parteien des Arbeitsverhältnisses, vor allem des Arbeitnehmers, zu schaffen, insbesondere einen einseitigen Vermögensnachteil des Arbeitnehmers für den Fall einer von ihm erklärten Kündigung zu vereinbaren (BAG DB 1956, 503, 504; 1971, 1068; 1990, 434).
  • BAG, 28.08.2001 - 9 AZR 611/99

    Pfändbarkeit der Urlaubsabgeltung

    Diese Vorgehensweise entspricht auch der Rechtsprechung zum Aufeinandertreffen von fälliger Lohnzahlung und Lohnvorauszahlung (vgl. Arbeitsgericht Wetzlar 13. August 1984 - 1 Ca 213/84 - DB 1985, 288; BAG 9. Februar 1956 - 1 AZR 329/55 - BAGE 2, 322, 324; zustimmend Stöber Forderungspfändung 11. Aufl. S 547 Fußnote 7, 12. Aufl. Rn. 988 Fußnote 21).
  • BGH, 19.09.2005 - II ZR 173/04

    Zeitliche Beschränkung der Beteiligung von Managern und Mitarbeitern an der sie

    Das Bundesarbeitsgericht hat aus dem Verbot des § 622 Abs. 6 BGB, für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer eine längere Frist zu vereinbaren als für die Kündigung durch den Arbeitgeber, den allgemeinen Grundsatz hergeleitet, es sei unzulässig, durch vertragliche Absprachen eine ungleiche Kündigungslage zum Nachteil einer der Parteien des Arbeitsverhältnisses, vor allem des Arbeitnehmers, zu schaffen, insbesondere einen einseitigen Vermögensnachteil des Arbeitnehmers für den Fall einer von ihm erklärten Kündigung zu vereinbaren (BAG DB 1956, 503, 504; 1971, 1068; 1990, 434).
  • BAG, 03.10.1958 - 1 AZR 183/58

    Tarifvertrag - Beschäftigungsdauer - Anspruch auf Jahresurlaub - Vorschuß -

    " Der Kläger hält unter Hinv/eis auf die Entscheidung des Senats vom 9. Februar 1956 in 1 AZR 329/55 (BAG 2, 322) diese Bestimmungen, soweit sie ihn zur Zurückzahlung zuviel gezahlten Urlaubsgeldes verpflichten und den Arbeitgeber berechtigen, den Betrag zuviel gezahlten Urlaubsgeldes vom letzten lohn abzuziehen, für unwirksame Er verlangt mit der Klage Zahlung des von der Beklagten bei der letzten Lohnzahlung einbehaltenen Betrages von 51, 75 DM.

    Das Landesarbeitsgericht hat wesentliche Unterschiede, die zwischen diesem Tarifwerk einerseits und dem in 1 AZR 329/55 angewandten MTV für die Holzverarbeitende Industrie andererseits bestehen, nicht erkannt und hat demzufolge zu Unrecht Rechtsgrundsätze, die der Senat bei der Auslegung des MTV für die Holzverarbei tende Industrie aufge stellt hat, als auch für das hier anzuwendende Tarifwerk maßgebend erachtet.

    Hach dem MTV für die Holzverarbeitende Industrie hingegen, der in 1 AZR 329/55 anzuwenden war, entstand der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub bereits nach Ableistung einer sechsmonatigen Beschäftigungsdauer.

    Auch hierin liegt wieder ein erheblicher Unterschied gegenüber dem in 1 AZR 329/55 maßgebenden MTV für die Holz verarbeitende Industrie, in dem schlechthin an die Kündigung des Arbeitnehmers und nur an diese, gleichgültig aus welchem Grunde sie erfolgt war, die Folge einer Rückzahlung von Urlaubsgeld geknüpft ist.

    Denn während nach dem hier maßgebenden MTV für das Graphische Gewerbe der Arbeitnehmer, der im Sommer schon seinen vollen Jahresurlaub erhalten hat, damit eine ihm zum Teil noch gar nicht zustehende Leistung erhalten hat, hat nach dem in 1 AZR 329/55 maßgebenden MTV für die Holzverarbeitende Industrie der Arbeitnehmer nach sechsmonatiger Arbeit im Urlaubsjahr bereits Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.

    Hach dem hier maßgebenden MTV hat der Arbeitnehmer dasjenige zurückzuzahlen, worauf er keinen Anspruch hatte» Hach dem in 1 AZR 329/55 maßgebenden MTV sollte er aber eine Leistung zurückvergüten, die ihm schon zustand, und zwar sollte er sie nur deshalb zurückvergüten, weil er (gleichgültig weshalb) gekündigt hatte.

    eine Rückgewähr des Urlaubsgeldes als ausgeschlossen angesehen werden müsse (vgl. Dersch in AP Nr. 1 zu § 394 BGB) , so kann dem nicht zugestimmt werden.

    Die Bedenken, die den Senat in seinem Urteil vom 9. Februar 1996 in 1 AZR 329/55 veranlaßt haben, die Richtigkeit der Einbehaltungsklausel anzunehmen, bestehen hier Io.

    Eine solche liegt erst dann vor, wenn er wie in 1 AZR 329/55 für den Fall seiner Kündigung etwas zurückzahlen muß, was er mit Recht empfangen hatte».

    Schließlich sind auch aus § 394 BGB Bedenken gegen die in Rede stehende Tarifklausel nicht herzuleiten0 Die in 1 AZR 329/55 angeotellten Erwägungen greifen hier nicht Platz.

  • ArbG Berlin, 16.11.2012 - 28 Ca 14761/12

    Rückzahlung eines "Sign-On-Bonus" - Bindungsklausel - Grenzen der

    Die hier bereits vorgezeichnete Bereitschaft befasster Spruchkörper, lediglich faktische Erschwerungen der Wahrnehmung kündigungsrechtlicher Dispositionsbefugnisse von Arbeitnehmern in gleicher Weise am normativen Verbot fristenrechtlicher Disparitäten zu messen wie deren rechtsgeschäftliche Fixierung 44 S. dazu - älter, aber noch immer prägnant - etwa BAG 11.3.1971 (Fn. 40): "Insbesondere in der erstgenannten Entscheidung [ BAG 9, 2.1956 - 1 AZR 329/55 - BAGE 2, 322, 325, 326 = AP § 394 BGB Nr. 1] hat das BAG aus den Vorschriften über das Verbot ungleicher Kündigungsfristen (jetzt § 622 Abs. 5 BGB) den allgemeinen Grundsatz gefolgert, es sei unzulässig, durch vertragliche Absprachen eine ungleiche Kündigungslage zum Nachteil einer der Parteien des Arbeitsverhältnisses, vor allem des Arbeitnehmers, zu schaffen; insbesondere die Vereinbarung eines einseitigen Vermögensnachteils zu Lasten des Arbeitnehmers für den Fall einer von ihm erklärten Kündigung führt nach dieser Entscheidung zu einem nicht vertretbaren Ungleichgewicht in der Kündigungslage".

    S. dazu - älter, aber noch immer prägnant - etwa BAG 11.3.1971 (Fn. 40): "Insbesondere in der erstgenannten Entscheidung [ BAG 9, 2.1956 - 1 AZR 329/55 - BAGE 2, 322, 325, 326 = AP § 394 BGB Nr. 1] hat das BAG aus den Vorschriften über das Verbot ungleicher Kündigungsfristen (jetzt § 622 Abs. 5 BGB) den allgemeinen Grundsatz gefolgert, es sei unzulässig, durch vertragliche Absprachen eine ungleiche Kündigungslage zum Nachteil einer der Parteien des Arbeitsverhältnisses, vor allem des Arbeitnehmers, zu schaffen; insbesondere die Vereinbarung eines einseitigen Vermögensnachteils zu Lasten des Arbeitnehmers für den Fall einer von ihm erklärten Kündigung führt nach dieser Entscheidung zu einem nicht vertretbaren Ungleichgewicht in der Kündigungslage".

    44) S. dazu - älter, aber noch immer prägnant - etwa BAG 11.3.1971 (Fn. 40): "Insbesondere in der erstgenannten Entscheidung [ BAG 9, 2.1956 - 1 AZR 329/55 - BAGE 2, 322, 325, 326 = AP § 394 BGB Nr. 1] hat das BAG aus den Vorschriften über das Verbot ungleicher Kündigungsfristen (jetzt § 622 Abs. 5 BGB) den allgemeinen Grundsatz gefolgert, es sei unzulässig, durch vertragliche Absprachen eine ungleiche Kündigungslage zum Nachteil einer der Parteien des Arbeitsverhältnisses, vor allem des Arbeitnehmers, zu schaffen; insbesondere die Vereinbarung eines einseitigen Vermögensnachteils zu Lasten des Arbeitnehmers für den Fall einer von ihm erklärten Kündigung führt nach dieser Entscheidung zu einem nicht vertretbaren Ungleichgewicht in der Kündigungslage".

  • BAG, 11.02.1987 - 4 AZR 144/86

    Lohnabschlag - Lohnvorschuss - Pfändung

    Nach der vom Bundesarbeitsgericht fortgeführten Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts sind Lohnvorschüsse auf den unpfändbaren Teil des später fällig werdenden Lohns anzurechnen (BAGE 2, 322, 324 = AP Nr. 1 zu § 394 BGB).
  • BAG, 29.06.1962 - 1 AZR 343/61

    Grundrecht - Abwehrrecht - Arbeitsplatzwahl

    Diese Auffassung mag in den Entscheidungen des Senats vom 9» Februar 1956 (BAG 2, 322 /'525/ = AP Nr«. 1 zu § 394 BGB) und vom' 3« Oktober 1958 (AP Nr« 3 zu § 394 BGB) noch nicht bis zur letzten Folgerung zum Ausdruck gelangt sein.

    allgemeines Verbot ungleicher Kün digungsfristen umzudeuten, sondern daraus auch ein Verbot der sonstigen Schlechterstellung des Arbeitnehmers in seinem Kündigungsrecht herzuleiten (vgl. dazu BAG 2, 322 = AP Ur. 1 zu § 394 BGB).

  • BAG, 06.09.1989 - 5 AZR 586/88

    Kündigung durch Arbeitnehmer: Zahlung einer "Abfindung" an den Arbeitgeber -

    Derartige Kündigungsbeschränkungen können darin liegen, daß der Arbeitnehmer für den Fall der fristgerechten Kündigung eine von ihm gestellte Kaution verlieren (vgl. BAG Urteil vom 11. März 1971 - 5 AZR 349/70 - AP Nr. 9 zu § 622 BGB) oder daß er eine Vertragsstrafe für den Fall einer fristgemäßen Kündigung zahlen soll (vgl. BAG Urteil vom 9. März 1972 - 5 AZR 246/71 - AP Nr. 12 zu § 622 BGB; vgl. ferner BAGE 2, 322 = AP Nr. 1 zu § 394 BGB).
  • OLG Düsseldorf, 01.09.2006 - 16 U 90/05

    Voraussetzungen der Zwangseinziehung des Geschäftsanteiles einer GmbH

    Das Bundesarbeitsgericht hat aus dem Verbot des § 622 Abs. 6 BGB, für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer eine längere Frist zu vereinbaren als für die Kündigung durch den Arbeitgeber, den allgemeinen Grundsatz hergeleitet, es sei unzulässig, durch vertragliche Absprachen eine ungleiche Kündigungslage zum Nachteil einer der Parteien des Arbeitsverhältnisses, vor allem des Arbeitnehmers, zu schaffen, insbesondere einen einseitigen Vermögensnachteil des Arbeitnehmers für den Fall einer von ihm erklärten Kündigung zu vereinbaren (BAG, DB 1956, 503, 504; DB 1971, 1068; DB 1990, 434).
  • BAG, 09.03.1972 - 5 AZR 246/71

    Vertragsstrafe - Fristgemäße Kündigung - Wirksamkeit

    4, Diese Vereinbarung der Ziff, 3 des Vertrages über den einseitigen zeitweiligen Ausschluß des Kündigungsrechts für den Kläger ist wegen Verstoßes gegen § 622 AbSo 5 BGB nichtig (§ 134 BGB), In § 622 Abs» 5 heißt es, daß für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer einzelvertraglich keine längere Frist vereinbart xverden darf als für die Kündigung durch den Arbeitgebero Diese Vorschrift entspricht der schon früher testehenden Rechtslage (vgl» BAG 2, 322 [325, 326] = AP Nr, 1 zu § 394 BGB; BAG 17, 338 = AP Nr, 1 zu § 611 BGB Afcwerbung), Nach dem Wortlaut des Vertrages der Parteien vom 17= Mai 1968 liegt zwar eine Vereinbarung verschiedener Kündigungsfristen nicht vor.
  • BAG, 11.03.1971 - 5 AZR 349/70

    Verfall einer Kaution - Fristgerechte Kündigung - Rechtswirksame Vereinbarung

  • BAG, 31.05.1960 - 5 AZR 505/58

    Freiwillig gewährte Weihnachtsgratifikation - Verpflichtung zur Rückzahlung -

  • BAG, 29.06.1962 - 1 AZR 350/61

    Unzulässige vertragliche Kündigungsbeschränkung - Ausbildung des Arbeitnehmers -

  • BAG, 03.10.1963 - 5 AZR 131/63

    Urlaubsgratifikation - Rückzahlungsklausel - Kündigung

  • BAG, 10.12.1965 - 3 AZR 204/65

    Nachwirkende Fürsorgepflicht - Verpflichtung des privaten Arbeitgebers -

  • LAG Nürnberg, 09.07.1986 - 3 Ta 8/86

    Zulässigkeit der Aussetzung eines Rechtsstreits wegen Vorgreiflichkeit;

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