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   BAG, 17.12.1968 - 5 AZR 149/68   

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BAG, 17.12.1968 - 5 AZR 149/68 (https://dejure.org/1968,542)
BAG, Entscheidung vom 17.12.1968 - 5 AZR 149/68 (https://dejure.org/1968,542)
BAG, Entscheidung vom 17. Dezember 1968 - 5 AZR 149/68 (https://dejure.org/1968,542)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einreichen einer Berufungsbegründung, die den Anforderungen an eine Berufungseinlegung genügt - Einreichen von Schriftsätzen für das Landesarbeitsgericht Hamburg im Ziviljustizgebäude Hamburg - Pflicht des Arbeitgebers bei von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Lohnfortzahlung bei vom Arbeitgeber zu vertretender Unmöglichkeit - Zerstörung der Betriebsstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 21, 263
  • NJW 1969, 766
  • MDR 1969, 424
  • BB 1969, 314
  • DB 1969, 446
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 01.07.1965 - 5 AZR 264/64

    Schutz des Arbeitnehmereigentums - Allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers -

    Auszug aus BAG, 17.12.1968 - 5 AZR 149/68
    Der Annahme eines ausdrücklich oder stillschweigend vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossenen Verwahrungsvertrages bedarf es nicht (BAG 17, 229 mit weiteren Nachweisen).

    Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für eingebrachtes Gut des Arbeitnehmers wird zwar begrenzt durch die Treuepflicht des Arbeitnehmers, im eigenen Interesse selbst das Zumutbare zu tun, um das Eigentum vor Verlust oder Beschädigung zu bewahren (BAG 17, 229 = AP Nr. 75 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht).

  • BAG, 05.03.1959 - 2 AZR 268/56

    Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zum Schutze des Arbeitnehmereigentums

    Auszug aus BAG, 17.12.1968 - 5 AZR 149/68
    Der Arbeitgeber ist aber kraft seiner Fürsorgepflicht gehalten, das berechtigterweise in den Betrieb eingebrachte Eigentum des Arbeitnehmers vor Schädigungen zu bewahren (BAG 7, 280, 17, 229 = AP Nr. 26 und Nr. 75 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht).

    Obwohl die Beschränkungen des § 619 BGB für das berechtigterweise eingebrachte Eigentum des Arbeitnehmers nicht gelten, ist doch nach einhelliger Auffassung jedenfalls ein vorheriger einseitiger Haftungsausschluß nicht möglich; ein vertraglicher Haftungsausschluß greift nicht ein, wenn dem Arbeitgeber grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt (BAG 7, 280 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht).

  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 39/54

    Arbeitsverhältnis: Begriff des wichtigen Grundes bei außerordentlicher Kündigung

    Auszug aus BAG, 17.12.1968 - 5 AZR 149/68
    Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff des wichtigen Grundes als solchen verkannt hat, ob ein bestimmter Sachverhalt an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zur Kündigung zu bilden und ob die Tatsachen hinreichend und widerspruchslos gewürdigt worden sind (BAG 2, 214 und 207 = AP Nr. 4 und 5 zu § 626 BGB und ständige Rechtsprechung).

    Nur ausnahmsweise wird man den Wegfall der Arbeitsmöglichkeiten als wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung ansehen können, die also zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt (vgl. BAG 2, 214 = AP Nr. 4 und AP Nr. 15 zu § 626 BGB; Hueck-Nipperdey, aaO, Bd. I § 59 III 2, S. 583).

  • BAG, 21.09.1954 - 1 AZB 22/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Berufungeinlegung in vollständiger Berufungsbegründung

    Auszug aus BAG, 17.12.1968 - 5 AZR 149/68
    Die gegenteilige Auffassung ist als rein formal und auch durch die Interessen des Rechtsmittelgegners nicht als geboten anzusehen (ebenso BGH LM Nr. 9 zu § 518 ZPO; BAG 1, 82 [83] = AP Nr. 2 zu § 518 ZPO).
  • BAG, 10.08.1964 - 1 AZR 83/64

    Handelnder als Vertreter - Ableitung der Vertretungsmacht - Anfechtung eines

    Auszug aus BAG, 17.12.1968 - 5 AZR 149/68
    Sogar die irrtümlich falsche Bezeichnung eines Rechtsmittels kann unschädlich sein (BAG AP Nr. 1 zu § 179 BGB).
  • BAG, 14.11.1957 - 2 AZR 481/55

    Tarifvertrag - Rechtsterminologie - Wort mit festem Inhalt - Abweichende

    Auszug aus BAG, 17.12.1968 - 5 AZR 149/68
    Wenn dagegen Begriffe in der Rechtsterminologie einen festen Inhalt haben, so ist davon auszugehen, daß auch die Tarifvertragsparteien bei Verwendung dieses Begriffs dessen allgemeine rechtliche Bedeutung zugrunde legen wollten (BAG 5, 338 = AP Nr. 13 zu § 1 TVG Auslegung; vgl. auch BAG AP Nr. 116 zu § 1 TVG Auslegung).
  • BAG, 08.11.1962 - 5 AZR 112/62

    Ergebnisbeteiligung - Nachträgliche freiwillige Gewährung - Anspruchsberechtigung

    Auszug aus BAG, 17.12.1968 - 5 AZR 149/68
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehört die Frage der Zulässigkeit der Berufung zu den auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfenden Prozeßfortsetzungsbedingungen (AP Nr. 1 zu § 212 a ZPO, AP Nr. 26 zu § 11 ArbGG; AP Nr. 4 zu § 234 ZPO; BAG 13, 305 [308] = AP Nr. 1 zu § 6 ArbPlatzSchutzG).
  • BAG, 08.02.1957 - 1 AZR 338/55

    Lohnfortzahlung im Arbeitskampf - Betriebsrisiko

    Auszug aus BAG, 17.12.1968 - 5 AZR 149/68
    Ist demgemäß der Brand der Bar vom Beklagten zu vertreten, so liegt entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils kein Fall vor, der nach den Grundsätzen über das Betriebsrisiko zu beurteilen wäre (vgl. BAG 3, 346 = AP Nr. 2 und AP Nr. 3 und 15 zu § 615 BGB Betriebsrisiko), auch kein Fall des Annahmeverzugs des Arbeitgebers gemäß § 615 BGB (BAG AP Nr. 20 zu § 615 BGB), sondern eine vom Arbeitgeber zu vertretende Unmöglichkeit der Arbeitsleistung im Sinne der Bestimmung des § 324 Abs. 1 Satz 1 BGB.
  • BAG, 19.06.1963 - 4 AZR 125/62

    Betriebsleitung - Vorarbeiter - Lohngruppe

    Auszug aus BAG, 17.12.1968 - 5 AZR 149/68
    Wenn dagegen Begriffe in der Rechtsterminologie einen festen Inhalt haben, so ist davon auszugehen, daß auch die Tarifvertragsparteien bei Verwendung dieses Begriffs dessen allgemeine rechtliche Bedeutung zugrunde legen wollten (BAG 5, 338 = AP Nr. 13 zu § 1 TVG Auslegung; vgl. auch BAG AP Nr. 116 zu § 1 TVG Auslegung).
  • BAG, 07.12.1962 - 1 AZR 134/61

    Ausfall von Arbeitsleistung - Inventaraufnahme - Betriebsrisiko - Lohnfortzahlung

    Auszug aus BAG, 17.12.1968 - 5 AZR 149/68
    Wie das angefochtene Urteil zutreffend ausführt, bestehen auch keine Vereinbarungen zwischen den Parteien, die eine - im allgemeinen als zulässig anzusehende (BAG AP Nr. 14 zu § 615 BGB Betriebsrisiko) - abweichende Regelung des Risikos einer Betriebsstörung zum Inhalt haben.
  • BAG, 26.04.1966 - 1 AZR 242/65

    Methoden der Tarifvertragsauslegung - Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

  • BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 560/16

    Vollstreckungsabwehrklage - Beschäftigungstitel - Unmöglichkeit

    Die unterschiedlichen Sachverhaltsgestaltungen bestanden in einer Zerstörung des Betriebs durch einen Brand (BAG 17. Dezember 1968 - 5 AZR 149/68 - zu II 1 der Gründe, BAGE 21, 263) , einer vorübergehenden witterungsbedingten Schließung (BAG 9. März 1983 - 4 AZR 301/80 - BAGE 42, 94) , einer Schließung der Abteilung (BAG 4. September 1985 - 5 AZR 90/84 - zu I 2 a der Gründe) , einer Umorganisation (BAG 13. Juni 1990 - 5 AZR 350/89 - zu I 1 a der Gründe) und einer Betriebsstilllegung (BAG 18. März 1999 - 8 AZR 344/98 - zu I 3 der Gründe) .
  • LAG Köln, 31.01.2020 - 4 Sa 322/19

    Direktionsrecht; Versetzung; Gleichwertigkeit; betriebsverfassungs-rechtliche

    Die unterschiedlichen Sachverhaltsgestaltungen bestanden in einer Zerstörung des Betriebs durch einen Brand (BAG, Urteil vom 17. Dezember 1968 - 5 AZR 149/68, zu II 1 der Gründe, BAGE 21, 263 ff.), einer vorübergehenden witterungsbedingten Schließung (BAG, Urteil vom 9. März 1983 - 4 AZR 301/80, BAGE 42, 94 ff.), einer Umorganisation (BAG, Urteil vom 13. Juni 1990 - 5 AZR 350/89, zu I 1 a der Gründe, juris) und einer Betriebsstilllegung (BAG, Urteil vom 18. März 1999 - 8 AZR 344/98, zu I 3 der Gründe, juris).
  • ArbG Berlin, 04.08.2011 - 28 Ca 923/11

    Zwangsgeldfestsetzung - Nichterfüllung eines titulierten

    Andere wiederum verweisen zutreffend 54Soweit Teile der Judikatur sich für ihren Begriff von "Unmöglichkeit" auf BAG 13.6.1990 (Fn. 51 - Zitat dort) beziehen, ist beiläufig anzumerken, dass sich die vom 5. Senatangesprochenen Bezugsstellen zur Generalisierung nicht ohne Weiteres anbieten: Die eine (BAG 17.12.1968 - 5 AZR 149/68 - BAGE 21, 263 = AP § 324 BGB Nr. 2 = NJW 1969, 446) betraf Ansprüche auf Verzugsvergütung unter dem Gesichtspunkt des sogenannten "Betriebsrisiko's" (§ 615 Satz 1 BGB), nachdem der Betrieb (Nachtkabarett) einem Brand zum Opfer gefallen war, die andere (BAG 4, 9.1985 - 5 AZR 90/84 - n.v. ["Juris"]) einen Beschäftigungsanspruch, nachdem der beklagte Arbeitgeber das Einsatzgebiet des Klägers (die Innere Abteilung des Krankenhauses in O.) nach St. G. verlegt hatte.

    Hier hatte der 5. Senat die Auflösung der betreffenden Station in O. hinsichtlich des darauf gerichteten Beschäftigungsanspruchs des Klägers als Fall der "Unmöglichkeit" gedeutet ([I.2 b.]: "Denn die Unmöglichkeit der tatsächlichen Beschäftigung des Klägers auf der Inneren Abteilung des Krankenhauses O. im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht kann nicht geleugnet werden, weil diese Abteilung damals wegen ihrer Verlegung nach St. G. nicht mehr existierte").Soweit Teile der Judikatur sich für ihren Begriff von "Unmöglichkeit" auf BAG 13.6.1990 (Fn. 51 - Zitat dort) beziehen, ist beiläufig anzumerken, dass sich die vom 5. Senatangesprochenen Bezugsstellen zur Generalisierung nicht ohne Weiteres anbieten: Die eine (BAG 17.12.1968 - 5 AZR 149/68 - BAGE 21, 263 = AP § 324 BGB Nr. 2 = NJW 1969, 446) betraf Ansprüche auf Verzugsvergütung unter dem Gesichtspunkt des sogenannten "Betriebsrisiko's" (§ 615 Satz 1 BGB), nachdem der Betrieb (Nachtkabarett) einem Brand zum Opfer gefallen war, die andere (BAG 4, 9.1985 - 5 AZR 90/84 - n.v. ["Juris"]) einen Beschäftigungsanspruch, nachdem der beklagte Arbeitgeber das Einsatzgebiet des Klägers (die Innere Abteilung des Krankenhauses in O.) nach St. G. verlegt hatte.

    54) Soweit Teile der Judikatur sich für ihren Begriff von "Unmöglichkeit" auf BAG 13.6.1990 (Fn. 51 - Zitat dort) beziehen, ist beiläufig anzumerken, dass sich die vom 5. Senatangesprochenen Bezugsstellen zur Generalisierung nicht ohne Weiteres anbieten: Die eine (BAG 17.12.1968 - 5 AZR 149/68 - BAGE 21, 263 = AP § 324 BGB Nr. 2 = NJW 1969, 446) betraf Ansprüche auf Verzugsvergütung unter dem Gesichtspunkt des sogenannten "Betriebsrisiko's" (§ 615 Satz 1 BGB), nachdem der Betrieb (Nachtkabarett) einem Brand zum Opfer gefallen war, die andere (BAG 4, 9.1985 - 5 AZR 90/84 - n.v. ["Juris"]) einen Beschäftigungsanspruch, nachdem der beklagte Arbeitgeber das Einsatzgebiet des Klägers (die Innere Abteilung des Krankenhauses in O.) nach St. G. verlegt hatte.

  • BAG, 13.06.1990 - 5 AZR 350/89

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Beschäftigung - Wegfall des Arbeitsplatzes -

    Setzt die Leistung eine bestimmte Grundlage voraus, im Arbeitsrecht also den Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers, kann mit dessen Wegfall die ursprünglich geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden; sie ist objektiv unmöglich geworden (BAGE 21, 263, 268 f. = AP Nr. 2 zu 9 124 BGB, zu II 1 der Gründe; vgl. ferner unveröffentliebes Senatsurteil vom 4. September 1985 - 5 AZR 90/84 zu I 2 a der Gründe).
  • BAG, 29.08.2001 - 4 AZR 388/00

    Gemeinsame Posteinlaufstelle und Fristwahrung bei falscher Adressierung

    Sie spiegelt jedoch lediglich das wieder, was von der Rechtsprechung für die gemeinsamen Annahmestellen allgemein anerkannt ist, nämlich daß es entscheidend auf die Adressierung ankommt und, ist diese unzutreffend, der Schriftsatz erst dann bei dem zuständigen Gericht eingegangen ist, wenn er tatsächlich dorthin weitergeleitet worden ist (für Hamburg besteht indessen eine - veröffentlichte - Sonderregelung, vgl. dazu BAG 17. Dezember 1968 - 5 AZR 149/68 - BAGE 21, 263).
  • LAG Köln, 06.12.2019 - 4 Sa 327/19

    Direktionsrecht, Versetzung, Gleichwertigkeit, betriebsverfassungsrechtliche

    Die unterschiedlichen Sachverhaltsgestaltungen bestanden in einer Zerstörung des Betriebs durch einen Brand (BAG, Urteil vom 17. Dezember 1968 - 5 AZR 149/68, zu II 1 der Gründe, BAGE 21, 263 ff.), einer vorübergehenden witterungsbedingten Schließung (BAG, Urteil vom 9. März 1983 - 4 AZR 301/80, BAGE 42, 94 ff.), einer Umorganisation (BAG, Urteil vom 13. Juni 1990 - 5 AZR 350/89, zu I 1 a der Gründe, juris) und einer Betriebsstilllegung (BAG, Urteil vom 18. März 1999 - 8 AZR 344/98, zu I 3 der Gründe, juris).
  • BAG, 04.09.1985 - 5 AZR 90/84

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf tatsächliches Tätigwerden entsprechend seinem

    Setzt die Leistung eine bestimmte Grundlage voraus, im Arbeitsrecht etwa die Betriebsstätte des Arbeitgebers, kann mit deren Wegfall die geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden; sie ist objektiv unmöglich geworden (BAG 21, 263, 268 f. = AP Nr. 2 zu § 324 BGB, zu II 1 der Gründe; ferner Staudinger/Löwisch, BGB, 12. Aufl., § 275 Rz 8, 9 m. w. N.).
  • BAG, 02.10.1974 - 5 AZR 555/73

    Nahauslösungen - Montagearbeiter - Fortzuzahlendes Arbeitsentgelt -

    Die Frage der Zulässigkeit der Berufung gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfenden Prozeßfortsetzungsbedingungen (BAG 21, 263 [266] = AP Nr. 21 zu § 519 ZPO [zu I der Gründe] mit weiteren Nachweisen).
  • LAG Hessen, 12.03.1990 - 2 Sa 890/89

    Arbeitgeber: Haftung für betrügerische Schädigung eines Arbeitnehmers durch

    Diese Erklärung konnte nur in der ihm übertragenen Vorgesetztenstellung, damit in Arbeitgeberfunktion und folglich als Gehilfe bei Erfüllung insbesondere der dem Arbeitgeber obliegenden Fürsorgepflicht abgegeben werden (vgl. BAG, NJW 1969, 766).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 17.08.1990 - 1 BGs 239/90

    Anordnung zur Beschlagnahme - Gefahr im Verzug - Staatsanwaltschaft - Hilfsbeamte

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