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   BAG, 17.05.1968 - 3 AZR 183/67   

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https://dejure.org/1968,1187
BAG, 17.05.1968 - 3 AZR 183/67 (https://dejure.org/1968,1187)
BAG, Entscheidung vom 17.05.1968 - 3 AZR 183/67 (https://dejure.org/1968,1187)
BAG, Entscheidung vom 17. Mai 1968 - 3 AZR 183/67 (https://dejure.org/1968,1187)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes - Werkdienstwohnungsvergütung - Werkdienstwohnungsvorschriften - Arbeitsvertraglicher Anspruch - Gerichte für Arbeitssachen - Fälligkeit - Wohnungsangelegenheiten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 21, 37
  • NJW 1968, 2160 (Ls.)
  • DB 1969, 221
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 10.08.1967 - 3 AZR 221/66

    Ausschlußfrist - Arbeitnehmeransprüche - Arbeitgeberansprüche - Kraftfahrer -

    Auszug aus BAG, 17.05.1968 - 3 AZR 183/67
    Ba dort von "Ansprüchen aus Arbeitsverträgen" gesprochen wird, ist diese Frage zu bejahen, wie sich aus Abschn. I dieser Entscheidungsgründe ergibt» Baß auch Ansprüche des Arbeitgebers unter § 72 MTB II fallen können, hat der Senat bereits entschieden (vglo Urteil vom 1Oo August 1967 - 3 AZR 221/66 - demnächst AP Nr« 37 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesarbeitsgerichts -worgesehen)» Daran ist festzuhalten».
  • BAG, 24.01.1964 - 5 AZR 263/63

    Freiberuflicher Tierarzt - Fleischbeschautierarzt - Einzelvergütung -

    Auszug aus BAG, 17.05.1968 - 3 AZR 183/67
    Y/enn er demgemäß mit dem Klageantrag zu 1 die Feststellung begehrt, die Nachzahlungsforderung der Beklagten sei in einen bestimmten Umfang erloschen, so wird damit eine Entscheidung darüber verlangt, daß der Lohnanspruch des Klägers nicht um den vollen Betrag der Nachzahlungsforderung(247,52 DM), sondern nur um den vom Kläger als nicht erloschen bezeichne ten Betrag (26,51.) DM) gekürzt werden dürfe» 2. Damit ist Geonatand des Klageantrags zu 1 der Umfang der Aufrechnungsbefugnis der Beklagten mit einem Gegenanspruch auf W'erkdienstwohnungsVergütung» Dabei handelt es sich um einen Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer, der gemäß § 2 Abs» 1 Nr» 2 ArbGG zur Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gehört« Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (0VG2 19, 425; ebenso Hans J. Wolff, Verwaltungsrecht II, 2« Aufl«, 1967, § 119 III b, So 459) wird durch die Zuweisung einer Werkdienstwohnung an einen Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes kein selbständiges Rechtsverhältnis neben dem Arbeitsvertrag, insbesondere aber kein Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur begründet« Vielmehr erfolgt die Überlassung einer Werkdienstwohnung aufgrund und im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der Folge, daß der Anspruch des öffentlichen Arbeitgebers auf Werkdienstwohnungsvergütung allein aus dem Arbeitsvertrag als der Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses hergeleitet wer den kann« Diese Rechtsbeziehungen sind aber auch bei den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes, wie das Bundesarbeitsgericht ständig entschieden hat, privatrechtlicher Natur (vgl. statt vieler die Hinweise in BAG 15, 242-/2447= AP Nr«4 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis)« Im einzelnen gilt folgendest 5.
  • BAG, 02.11.1999 - 5 AZB 18/99

    Rechtsweg für Streitigkeiten aus der Überlassung von Werkdienstwohnungen

    In der Entscheidung vom 17. Mai 1968 (BAGE 21, 37) hat es zwar für Ansprüche eines Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes auf höhere Werkdienstwohnungsvergütung den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bejaht.

    Mit der Zuweisung hat die Klägerin lediglich das ihr aus dem Vertrag in Verbindung mit § 65 BAT zustehende Direktionsrecht ausgeübt (für einen vergleichbaren Fall BAGE 21, 37).

  • BAG, 18.09.2007 - 9 AZR 822/06

    Werkdienstwohnung - Rechtsnatur - Minderung

    Im Übrigen richten sich die Rechte und Pflichten grundsätzlich nach den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen und nicht nach den Vorschriften des Mietrechts (ständige Rechtsprechung vgl. BAG 2. November 1999 - 5 AZB 18/99 - BAGE 92, 336, 341 f.; 15. Dezember 1992 - 1 AZR 308/92 - juris Rn. 18 ff., PersR 1993, 468; 17. Mai 1968 - 3 AZR 183/67 - BAGE 21, 37, 42).

    (2) Das Bundesarbeitsgericht hat bereits für den Anspruch des Arbeitgebers auf Dienstwohnungsvergütung entschieden, dieser unterliege als Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis der Verfallklausel des Manteltarifvertrags für Arbeiter des Bundes vom 27. Februar 1964 (17. Mai 1968 - 3 AZR 183/67 - BAGE 21, 37, 42).

  • VG Trier, 22.08.2017 - 7 K 4684/17

    Zuweisung einer Dienstwohnung; Abgrenzung zum privatrechtlichen

    Vielmehr sind die Rechtsbeziehungen der Beteiligten auch hinsichtlich der Werkdienstwohnung privatrechtlicher Natur, denn alleinige Rechtsgrundlage der Überlassung ist der Arbeitsvertrag (vgl. BAG, Urteil vom 17. Mai 1968 -3 AZR 183/67-, BAGE 21, 37, juris, Rn. 15; vgl. ArbG Bielefeld, Urteil vom 15. November 2014 -3 C a 1448/0-, juris, Rn. 52).

    Die alleinige Relevanz der arbeitsrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Werkdienstwohnung ergibt sich bereits daraus, dass die Verpflichtung zum Bezug der Wohnung nicht durch einen Verwaltungsakt begründet wurde, sondern alleine aus dem Arbeitsvertrag folgt (vgl. BAG, Urteil vom 17. Mai 1968, a.a.O., Rn. 19 ff.).

  • BAG, 03.06.1975 - 1 ABR 118/73

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Nutzung von Werkswohnungen

    Bei einer Werkdienstwohnung ist die Überlassung von Wohnraum unmittelbarer Bestandteil des Arbeitsverhältnisses und Teil der Vergütung; es liegt kein selbständiger Mietvertrag vor (Erman-Schopp, BGB, 5. Auf1., §§ 565 b - 565 e, Anm. 12; Palandt-Putz o , BGB, 34.Auf1., Vorbem. 2 b vor §§ 565 b ff»; Soergel-Mezger, BGB, 10. Auf1., Bern. 3 zu §§ 565 b - 565 e; für den öffentlichen Dienst vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 611 BGB Werkdienstwohnung [zu I 2 der Gründe]).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.12.2018 - 8 Sa 232/18

    Rückwirkende Erhöhung der Dienstwohnungsvergütung - Fälligkeit

    Ist die Werkdienstwohnungsvergütung von der Höhe des Lohns abhängig und wird der Lohn erhöht, so ist eine höhere Werkdienstwohnungsvergütung als die bisherige erst dann "fällig" im Sinne der Ausschlussfrist des § 37 TVöD, wenn die Werkdienstwohnungsvergütung neu festgesetzt und die Festsetzung dem Arbeitnehmer mitgeteilt ist (vgl. BAG 17. Mai 1968 - 3 AZR 183/67 - 2. Leitsatz sowie II. 2. der Gründe) .
  • BAG, 29.11.1985 - 7 AZR 364/82

    Sonderleistungen: Bemessung der Dienstwohnungsvergütung, Heranziehung von

    Erst dann beginnt der Lauf der tariflichen Ausschlußfrist (vgl. BAG Urteil vom 17. Mai 1968 - 3 AZR 183/67 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Werkdienstwohnung, unter II der Gründe).
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