Rechtsprechung
   BAG, 12.02.1970 - 2 AZR 184/69   

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • LAG Hessen, 17.12.1968 - 5 Sa 348/68
  • BAG, 12.02.1970 - 2 AZR 184/69

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 22, 278
  • NJW 1970, 1565
  • BB 1970, 883



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Wird zitiert von ... (11)  

  • BAG, 11.11.1993 - 2 AZR 467/93  

    Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung steht die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben; die Anfechtung ist daher ausgeschlossen, wenn die Rechtslage des Getäuschten im Zeitpunkt der Ausübung des Anfechtungsrechts durch die arglistige Täuschung nicht mehr beeinträchtigt ist (vgl. BAGE 22, 278 = AP Nr. 17 zu § 123 BGB; BAG Urteil vom 18. September 1987 - 7 AZR 507/86 - AP Nr. 32 zu § 123 BGB).

    Dabei kann sich ergeben, daß der Anfechtungsgrund soviel an Bedeutung verloren hat, daß er eine Auflösung des Arbeitsvertrages nicht mehr rechtfertigen kann (vgl. BAGE 22, 278 = AP Nr. 17, aaO).

  • BAG, 28.05.1998 - 2 AZR 549/97  

    Anfechtung eines Arbeitsvertrages - Falschbeantwortung der Frage nach

    a) Richtig ist, daß auch das Recht zur Anfechtung unter dem Vorbehalt steht, daß seine Ausübung nicht gegen Treu und Glauben verstößt; die Anfechtung ist danach dann ausgeschlossen, wenn die Rechtslage des Getäuschten im Zeitpunkt der Anfechtung durch die arglistige Täuschung nicht mehr beeinträchtigt ist (seit BAGE 22, 278 = AP Nr. 17 zu § 123 BGB; zuletzt BAGE 75, 77, 86 = AP Nr. 38, aaO, zu II 1 e der Gründe, m.w.N.).

    Gerade auch aufgrund der Tatsache, daß das Arbeitsverhältnis ein Dauerschuldverhältnis darstellt, kann sich ergeben, daß der Anfechtungsgrund angesichts der nachträglichen Entwicklung soviel an Bedeutung verloren hat, daß er eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr rechtfertigen kann (vgl. BAGE 22, 278, 281 = AP, aaO, zu 1 b der Gründe; BAGE 75, 77, 86 = AP, aaO).

  • BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 320/98  

    Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung

    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß auch das Recht zur Anfechtung unter dem Vorbehalt steht, daß seine Ausübung nicht gegen Treu und Glauben verstößt; die Anfechtung ist dann ausgeschlossen, wenn die Rechtslage des Getäuschten im Zeitpunkt der Anfechtung durch die arglistige Täuschung nicht mehr beeinträchtigt ist (BAGE 22, 278 = AP Nr. 17 zu § 123 BGB; BAGE 75, 77, 86 = AP Nr. 38, aaO, zu II 1 e der Gründe; Senatsurteil vom 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 - AP Nr. 46 zu § 123 BGB).
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  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 923/94  

    Anfechtung eines Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung über

    Zwar steht nach ständiger Rechtsprechung die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben und die Anfechtung ist daher ausgeschlossen, wenn die Rechtslage des Getäuschten im Zeitpunkt der Ausübung des Anfechtungsrechts durch die arglistige Täuschung nicht mehr beeinträchtigt ist (BAGE 22, 278 = AP Nr. 17 zu § 123 BGB; BAG Urteil vom 18. September 1987 - 7 AZR 507/86 - AP Nr. 32 zu § 123 BGB).
  • BAG, 02.12.1999 - 2 AZR 724/98  

    Dienstordnungsangestellte; Fragebogenlüge; Personalfragebogen

    Richtig ist zwar, daß auch das Recht, sich wegen arglistiger Täuschung von einem Vertrag zu lösen, unter dem Vorbehalt steht, daß seine Ausübung nicht gegen Treu und Glauben verstößt; ein solcher Verstoß gegen Treu und Glauben ist anzunehmen, wenn die Rechtslage des Getäuschten im Zeitpunkt der Anfechtung durch die arglistige Täuschung nicht mehr beeinträchtigt ist (BAG 12. Februar 1970 - 2 AZR 184/69 - BAGE 22, 278; zuletzt vom 11. November 1993 - 2 AZR 467/93 - BAGE 75, 77, 86, mwN).
  • BAG, 28.02.1991 - 2 AZR 357/90  
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  • BAG, 28.03.1974 - 2 AZR 92/73  

    Anfechtung eines Arbeitsvertrags neben Kündigung möglich

    Diese sachlichen Unterschiede zwischen dem Anfechtungs- und dem Kündigungsrecht sind nicht deshalb gegenstandslos, weil auch die Anfechtung nach der Entscheidung des Senates vom 12.2.1970 (AP Nr. 17 zu § 123 BGB) nur dann zulässig ist, wenn sich der Anfechtungsgrund noch weiterhin auf die Durchführung des Arbeitsverhältnisses auswirkt.
  • LAG Hamm, 12.02.2009 - 8 Sa 1386/08  

    Anfechtung des Arbeitsvertrages und fristlose Kündigung wegen unrichtiger Angaben

    Nicht anders als im Falle des "verblassten" Anfechtungsgrundes, welcher durch Zeitablauf und weitere Umstände seine Bedeutung verloren hat und dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben das Recht zur Anfechtung des Arbeitsvertrages nimmt (vgl. MünchKomm/Kramer, 5. Aufl., § 119 BGB Rn 142, § 123 BGB Rn 29; BAG AP § 123 BGB Nr. 17, 38, 64) ist auch bei der außerordentlichen Kündigung von entscheidender Bedeutung, inwiefern noch nach den Verhältnissen im Kündigungszeitpunkt das länger zurückliegende Fehlverhalten des Arbeitnehmers unter Beachtung des für das Kündigungsrecht maßgeblichen Prognoseprinzips die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.
  • LAG Hamm, 08.02.1995 - 18 Sa 2136/93  

    Arbeitsvertrag - Anfechtbarkeit - Täuschung über beruflichen Werdegang

    Das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 12.12.1970 - 2 AZR 184/69 -, AP Nr. 17 zu § 123 BGB ) hält es für ein berechtigtes Anliegen des Arbeitgebers zu erfahren, ob ein Einstellungsbewerber bisher langfristig in Arbeitsverhältnissen blieb oder den Arbeitsplatz häufig wechselte.
  • LAG Hamm, 22.01.1999 - 5 Sa 702/98  
    In solchen Fällen, in denen etwa nach einer jahrelangen Tätigkeit der Umstand völlig verblasst ist, dass ein Vertragspartner bei Eingehung des Arbeitsverhältnisses seine Willenserklärung irrtümlich (§ 119 BGB) oder aufgrund einer Täuschung (§ 123 BGB) abgegeben hat, kann die Geltendmachung des Anfechtungsgrundes gegen Treu und Glauben verstoßen (BAG, Urteil vom 12.2.1970 - 2 AZR 184/69 - AP Nr. 17 zu § 123 BGB; BAG, Urteil vom 18.9.1987 - 7 AZR 507/86 - AP Nr. 32 zu § 123 BGB; BAG, Urteil vom 5.10.1995 - 2 AZR 923/94 - br 1996, 121/124 = NZA 1996, 371 am Ende der Entscheidungsgründe).
  • BAG, 28.03.1974 - 2 AZR 92/93  

    Verhältnis Anfechtung und Kündigung - Krankheit als verkehrswesentliche

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