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   BAG, 20.07.1970 - 3 AZR 417/69   

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https://dejure.org/1970,819
BAG, 20.07.1970 - 3 AZR 417/69 (https://dejure.org/1970,819)
BAG, Entscheidung vom 20.07.1970 - 3 AZR 417/69 (https://dejure.org/1970,819)
BAG, Entscheidung vom 20. Juli 1970 - 3 AZR 417/69 (https://dejure.org/1970,819)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausländischer Gerichtsstand - Arbeitsrechtliche Streitigkeiten - Einzelfall - Schutz des Arbeitnehmers - Deutsche Gerichte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 22, 410
  • NJW 1970, 2180
  • MDR 1970, 1043
  • DB 1970, 2176
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BAG, 13.11.2007 - 9 AZR 134/07

    Verringerung der Arbeitszeit von Flugbegleiterinnen einer US-amerikanischen

    Für den Bereich des Arbeitsrechts hat das Bundesarbeitsgericht dies eingeschränkt, wenn die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers im Einzelfall den Vorrang vor der Vereinbarungsbefugnis der Arbeitsvertragsparteien verdient und der Schutz des Arbeitnehmers es gebietet, den Rechtsstreit im Inland zu führen (BAG 5. September 1972 - 3 AZR 212/69 - BAGE 24, 411, zu A I der Gründe; 20. Juli 1970 - 3 AZR 417/69 - BAGE 22, 410, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 29.06.1978 - 2 AZR 973/77

    Vereinbarung der Geltung ausländischen Rechts in Arbeitsvertrages mit

    Die Wirkung einer solchen Gerichtsstandsvereinbarung beurteilt sich jedoch nach der lex fori, also im vorliegenden Fall nach deutschem Recht (vgl. BGHZ 59, 23 [26 und 27] und Wirth, NJW 1978, 460 [461], beide m.w.N.; ebenso BAG AP Nr. 4 zu § 38 ZPO Internationale Zuständigkeit; in dieser Entscheidung ist der Dritte Senat bei der Prüfung der Wirksamkeit der Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstandes im Ergebnis ebenfalls vom Grundsatz der lex fori ausgegangen [vgl. die Anmerkung von Lorenz zu dieser Entscheidung unter A I am Ende]).

    Nach deutschem Rechtsverständnis ist der Ausschluß der Zuständigkeit der deutschen Gerichte durch Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstands dann unwirksam, wenn er eine Rechtsverweigerung zur Folge hätte, weil die Rechtsverfolgung vor dem vereinbarten ausländischen Gericht z.B. aus tatsächlichen Gründen - wie im vorliegenden Fall vom Landesarbeitsgericht festgestellt infolge Krieges - nicht möglich ist (BAG AP Nr. 4 zu § 38 ZPO Internationale Zuständigkeit [zu III 2b der Gründe]; Lorenz in der zugehörigen Anmerkung [unter D IV]; Gamillscheg, Internationales Arbeitsrecht, 1959, S. 386 und S. 388 mit weiteren Hinweisen).

    Dann hätten sie dies erklären können, ohne daß es einer Gerichtsstandsvereinbarung bedurft hätte (so zutreffend Lorenz in seiner Anmerkung zu BAG AP Nr. 4 zu § 38 ZPO Internationale Zuständigkeit [unter D IV]).

  • BAG, 13.11.2007 - 9 AZR 135/07

    Flugbegleiter - internationale Zuständigkeit

    Für den Bereich des Arbeitsrechts hat das Bundesarbeitsgericht dies eingeschränkt, wenn die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers im Einzelfall den Vorrang vor der Vereinbarungsbefugnis der Arbeitsvertragsparteien verdient und der Schutz des Arbeitnehmers es gebietet, den Rechtsstreit im Inland zu führen (BAG 5. September 1972 - 3 AZR 212/69 - BAGE 24, 411, zu A I der Gründe; 20. Juli 1970 - 3 AZR 417/69 - BAGE 22, 410, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 05.09.1972 - 3 AZR 212/69

    Revisionsinstanz - Amtsprüfung - Prozeßrüge - Internationale Zuständigkeit -

    130 und damit arbeitsrechtliehe Ansprüche der Klägerin, die sie o.ls Deutsche daraus herleitet, daß ihr Ehemann im Bereich des Deutscnen "Reiches vor dem Zusammenbruch in einem nach deutschem Recht zu beurteilenden Arbeitsverhalfcnis zu den Rechtsvorgängern des Beklagten gestanden habe, die, wie der Beklagte, sämtlich französische Staatsangehörige waren und die sich vorwiegend n Frankreich aufhielten, wo der Beklagte, jedenfalls seit dem Zusammenbruch, ebenfalls seinen ständigen Wohnsitz hat Es liegt somit ein StreitVerhältnis vor, das - jedenfalls heute - Auslandsberuhrung zu Frankreich und zur Volksrepublik Polen aufweist und bei dem nicht eindeutig ist, welche nationale Ge- l-chtsbarkeit für die Streitigkeit zwischen den Parteien zu ständig ist Wenn unter diesen Umstanden die Parteien für die Austragung ihres Streites sich auf die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Düsseldorf einigten und in der Folge die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit und auch die Anwendung deutschen Rechts nicht mehr in Trage stellten, so bedeutet das e-fkennbar für die Prozeßbeteiligten und die angegangenen Gel ichte, daß die Parteien damit die deutsche Gerichtsbarkeit und die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben Gegen die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung bestehen keine Bedenken Es ist m arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zulässig, die internationale Zuständigkeit durch Vereinbarung zu regeln, soweit nicht im Einzelfall die Schutzbedurftigkeit des Arbeitnehmers den Vorrang vor der Vereinbarungsbefugnis der Prozeßparteien hat (BAG 19» Xb4 [170, 1 7 1 1 = AP Nr. 1 /u § 75 b RGB [zu II der Gru n d e 1, BAG 22, 410 [41] ff = AP Nr. 4 zu § 38 7po Internationale Zuständigkeit [zu I der Grunde 1 mit Anm von Lorenz und zahlreichen Nachweisen) Die Schutzoedurfrigkeit der Klägerin, die ihre Rechte aus einem Arbextsvernaltnis ihres Mannes herleitet, ist durch die Vereinbarung der deutschen Gerichtsbarkeit nicht gefährdet, vielmehr nat der Bel lagte ihr gerade dadurch Rechnung getragen, daß er der Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit zustimmte Daß Vereinbarungen darüber getroffen werden «connen, v/elâ"¢ ches materielle Recht auf ein Arbeitsverhaltms anwendoar ist.
  • LAG Hamburg, 05.01.1995 - 2 Sa 50/94

    Internationale Zuständigkeit ; Vermögensbelegenheit; Inlandsbezug des

    Dabei sind die §§ 38 ff. ZPO auf die Vereinbarung eines internationalen Gerichtsstandes entsprechend anzuwenden (BAG, AP Nr. 4 zu § 38 ZPO Internationale Zuständigkeit, BAG, AP Nr. 11 zu Internationales Privatrecht, Arbeitsrecht).
  • OLG Köln, 08.01.1993 - 19 U 123/92

    Berufung auf das Nichtverstehen des Inhalts einer fremdsprachigen Vertragsurkunde

    In diesem Zusammenhang ist anerkannt, daß die Bezugnahme auf Rechtsfiguren oder Vorschriften eines bestimmten Rechts ein wichtiges Indiz für die stillschweigende Rechtswahl in Bezug auf diese Rechte sein können (vgl. BGH Deutsche Notarzeitung 1969, 300; NJW 1970, 2180; MK/Spel-lenberg, BGB 2. Aufl., Art. 27 EGBGB Rdnr. 49 a, 50; Palandt/Heldrich, BGB 51. Aufl., Art. 27 EGBGB Rdnr. 6).
  • BAG, 04.10.1974 - 5 AZR 550/73

    Gerichtsstandsvereinbarung - Ausländischer Arbeitgeber - Anwendungdeutschen

    Von diesem - von der Revision nicht bekämpften - Grundsatz ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wiederholt ausgegangen (BAG 22, 410 ff. = AP Nr. 4 zu § 38 ZPO Internationale Zuständigkeit [ zu I der Gründe]; AP Nr. 5 eben da [zu 2 der Gründe]; AP Nr. 159 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu A I der Gründe], auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 09.07.1986 - 5 AZR 563/84

    Verpflichtung zur Rückzahlung eines vor dem saudi-arabischen Arbeitsgericht

    Wie in sonstigen bürgerlich-rechtlichen Verfahren kann auch in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten die internationale Zuständigkeit durch Vereinbarung geregelt werden, soweit nicht im Einzelfall die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers den Vorrang vor der Vereinbarungsbefugnis der Prozeßparteien hat (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. BAG 22, 410 = AP Nr. 4 zu § 38 ZPO Internationale Zuständigkeit; zuletzt BAG Urteil vom 27. Januar 1983 - 2 AZR 188/81 - AP Nr. 12 zu § 38 ZPO Internationale Zuständigkeit, zu B I 2 der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 18.04.1985 - 2 AZR 220/84
    Es spricht weder eine Vermutung für die Ausschließlichkeit noch gegen sie (vgl. BGHZ 59, 119; BAG Urteil vom 20. Juli 1970 - 3 AZR 417/69 - AP Nr. 4 zu I 38 ZPO Internationale Zuständigkeit, zu II 2 der Gründe).
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