Rechtsprechung
   BAG, 21.10.1970 - 4 AZR 20/70   

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https://dejure.org/1970,3020
BAG, 21.10.1970 - 4 AZR 20/70 (https://dejure.org/1970,3020)
BAG, Entscheidung vom 21.10.1970 - 4 AZR 20/70 (https://dejure.org/1970,3020)
BAG, Entscheidung vom 21. Oktober 1970 - 4 AZR 20/70 (https://dejure.org/1970,3020)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg - Regional-Synode West - Verfassungsrechtlich garantierte Autonomie - Dienstverhältnisse der Geistlichen - Dienstverhältnisse sonstiger Amtsträger - Eigene Verantwortung - Kinderzuschlag - Zweitberechtigter - Kosten des ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 23, 1
  • DB 1971, 247
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BAG, 28.05.1998 - 6 AZR 585/96

    Grundwehrdienst bei DDR-Grenztruppen - Vordienstzeiten

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, wobei die Kosten der Revision entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens, gemessen am Gesamtstreitwert beider Revisionen, zu verteilen waren (BAGE 23, 1 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Kirchendienst; Stein/Jonas/Borg, ZPO, 21. Aufl., § 97 Rz 4).
  • OVG Saarland, 28.06.2010 - 2 B 36/10

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester (WS

    BAG, Urteil vom 21.10.1970 - 4 AZR 20/70 - BVerwG, Beschluss vom 10.11.1980 - 1 B 802/80 - jeweils zitiert nach Juris.
  • BVerwG, 10.11.1980 - 1 B 802.80

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (vgl. etwa BAGE 23, 1 [BAG 21.10.1970 - 4 AZR 20/70] [9]) verhältnismäßig zu teilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), und zwar in der Weise, daß die Klägerin die Kosten im Maß ihres Unterliegens - also nach Maßgabe des Anteils, den ihre erfolglose Beschwerde am gesamten Beschwerdeverfahren hat - trägt und daß die Entscheidung über die restlichen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen Beschwerde der Beklagten am gesamten Beschwerdeverfahren entsprechen, der zukünftigen Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt.
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