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   BAG, 03.02.1971 - 5 AZR 282/70   

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BAG, 03.02.1971 - 5 AZR 282/70 (https://dejure.org/1971,502)
BAG, Entscheidung vom 03.02.1971 - 5 AZR 282/70 (https://dejure.org/1971,502)
BAG, Entscheidung vom 03. Februar 1971 - 5 AZR 282/70 (https://dejure.org/1971,502)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Keine Einführung über das Bundesurlaubsgesetz hinausgehender Tatbestände der Abgeltung des Urlaubs durch Tarifverträge

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abgeltung von Urlaub - Tarifliche Regelungen neben Bundesurlaubsgesetz - Übertragungsfrist - Unmöglichkeit zeitgerechter Urlaubsdurchführung - Geltendmachung von Urlaubsgeldansprüchen - Tarifliche Ausschlußklauseln - Arbeitsunfähigkeit - Befristung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BUrlG § 7 Abs. 4

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 23, 184
  • DB 1971, 683
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 28.02.1963 - 2 AZR 345/62

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einem Schwerbeschädigten

    Auszug aus BAG, 03.02.1971 - 5 AZR 282/70
    Io Durch tarifliche Regelungen können nicht über das Bundesurlaubsgesetz hinaus weitere Tatbe stände der Abgeltung des Urlaubs eingeführt werden» 2» Der vorstehende Grundsatz gilt auch für Urlaub, der aus vom Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Gründen weder im Urlaubs!ahr noch in der Über tragungsfrist (bis zum 31°5° des Nachjahres) verwirklicht werden konnte» 3° § 54 AbSo 1 Satz 1 MTB II ist nichtig, soweit er an die vom Arbeiter nicht verschuldete Un möglichkeit zeitgerechter Urlaubsdurchführung die Rechtsfolge der Abgeltung des Urlaubs knüpft» 4o Jedenfalls für tarifliche Regelungen im Bereich des öffentlichen Dienstes ist im Regelfall als mutmaßlicher Wille des Tarüfgebers anzunehmen, Mehrurlaub den anerkannten Grundsätzen des all gemeinen Urlaubsrechts zu unterstellen» 5° Für die Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsan sprüchen können tarifliche Ausschlußklauseln rechtswirksam vereinbart werden» 6» Der Lauf einer solchen Ausschlußfrist wird, im Grundsatz nicht durch Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers gehemmt» 7° Die Befristung der Arbeitsverhältnisse der Arbeiter in § 62 MTB II ist rechtsgültig» 8» $ 62 MTB II verletzt nicht das besondere 'Kündi gung sschutzrecht für Schwerbeschädigte (im Anschluß an BAG 14, 108 = AP Nr» 25 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag)» .
  • BAG, 28.10.1960 - 1 AZR 43/59

    Ausschlußfrist - Urlaubsgeldanspruch

    Auszug aus BAG, 03.02.1971 - 5 AZR 282/70
    früheren Rechtszustand wiederholt anerkannt worden, daß tarifliche Ausschlußfristen rechtswirksam auch für die Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsansprüchen gesetzt wer den können (BAG 10, 133 ff« = AP Nr» 81 zu § 611 BGB Urlaubs recht; BAG 11, 130 ff» = AP Nr» 27 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; vgl» ferner Urteil des Senats vom 5= Februar 1970 - 3 AZR 223/69 das bei rückständigen streitigen Ansprüchen auf weiteres Urlaübsentgelt für gewährten und bezahlten Urlaub 14 -.
  • BAG, 26.05.1961 - 1 AZB 8/61

    Berufungsbegründungsschrift - Rechtsanwalt - Eigenhändige Unterschrift -

    Auszug aus BAG, 03.02.1971 - 5 AZR 282/70
    früheren Rechtszustand wiederholt anerkannt worden, daß tarifliche Ausschlußfristen rechtswirksam auch für die Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsansprüchen gesetzt wer den können (BAG 10, 133 ff« = AP Nr» 81 zu § 611 BGB Urlaubs recht; BAG 11, 130 ff» = AP Nr» 27 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; vgl» ferner Urteil des Senats vom 5= Februar 1970 - 3 AZR 223/69 das bei rückständigen streitigen Ansprüchen auf weiteres Urlaübsentgelt für gewährten und bezahlten Urlaub 14 -.
  • BAG, 05.10.1961 - 2 AZR 122/61

    Berufung auf Beendigungstatbestand des ATO § 18 Abs. 3 bei nachträglichem

    Auszug aus BAG, 03.02.1971 - 5 AZR 282/70
    Die Regelung des § 62 MTB II über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ist unter allgemeinen arbeitsrechtlichen Gesichts punkten nicht zu beanstanden Es handelt sich um einen Sonderfall der Befristung von Arbeitsverhältriissen, die nach § 620 Abs. 1 BGB grundsätzlich zulässig ist, und zwar auch im Bereich des öffentlichen Dienstes (AP Nr. 28 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) Voraussetzung ist allerdings, daß die zeitliche Befristung genau ist und den Beendigungstatbestand objektiv zweifelsfrei erkennen läßt Diese Genauigkeit ist bei der Regelung des § 62 MTB II gewährleistet; denn dort ist - anders als früher nach § 18 Abs. 3 ATO (vgl hierzu BAG 11, 289 = AP Nr. 3 zu § 18 ATO) - nicht an das Vorliegen dauernder Dienstunfähigkeit angeknüpft, sondern an die leicht feststellbare Zustellung eines Bescheides über die Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit Erforderlich ist ferner, daß - auch die erstmalige - Befristung einen sachlich gerechtfertigten Grund hat (Beschluß des Großen Senats des BAG in Bd 10, 65 ff» = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befriste ter Arbeitsvertrag) Dies ist bei einer durch Tarifvertrag vorgesehenen Befristung im allgemeinen anzunehmen (BAG AP Nr» 32 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag)» Überdies erweist sich die Befristung in § 62 MTB II der Sache nach ohne weiteres als durch sachliche Gründe gerechtfertigt; denn der Eintritt dauernder sozialrechtlich erheblicher Berufs- bzw» Erwerbsunfähigkeit greift entscheidend in die Bedingungen jedes Arbeitsverhältnisses ein und gibt im Arbeitsleben ohnehin meist Anlaß zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im V/ege der Kündigung».
  • BAG, 13.11.1969 - 5 AZR 82/69

    Urlaubsanspruch - Arbeitsunfähigkeit - Urlaubsverwirklichung - Selbstmordversuch

    Auszug aus BAG, 03.02.1971 - 5 AZR 282/70
    die Verwirkung für zulässig ansieht)» Diesem Standpunkt ist weitgehend auch die Literatur gefolgt (vgl» die Nachweise hei Boldt-Röhsler, aaO, § 1 Anm» 58, 59 ; a»A» vor allem Dersch-Neumann, aaO, § 15 Anm» 73, und Trieschmann, Arbeit und Röcht 1963, 312; Maus, Urlaubsrecht, Anm» 180)» Der Senat sieht keine Veranlassung, für den Bereich des Bundesurlaubsgesetzes von der bezoichneten früheren Rechtsprechung abzugehen; denn der Urlaubsanspruch des Bundesurlaubsgesetzes unterscheidet sich in seinem Wesen nicht von den entsprechen den Ansprüchen der früheren Landesgesetze» Tarifliche Aus schlußklauseln werden in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch bei sonstigen unabdingbaren gesetzlichen Ansprüchen als zulässig angesehen (z»B» BAG 11, 150 ff» und 15, 57 ff. = AP Nr» 27 und 28 zu § 4 TVG Ausschlußfristen)» cc) Im vorliegenden Falle hat das zunächst begründete Arboitsverhältnis der Parteien, wie bereits unter A) dargerlegt, spätestens am 30» Juni 1968 sein Ende gefunden» Dem nach entstand spätestens zu diesem Zeitpunkt der hier geltend gemachte Abgeltungsanspruch» Der damit einsetzende Lauf der Ausschlußfrist wurde durch die bis zum 24» September 1968 andauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht ausgeschlossen» Auch einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, dessen Arbeit sverhältnis während der Periode der Arbeitsunfähigkeit ausläuft, kann normalerweise zugerautot werden, geldwerte Ansprüche, also auch die Urlaubsabgeltung, von seinem Arbeitgeber zu verlangen und damit die Ausschlußfrist zu wahren» Lediglich die Verwirklichung der Urlaubsfreizeit wird durch die Arbeitsunfähigkeit verhindert; deshalb ist während einer solchen Periode ein zcitgerechtes Urlaubsverlangen entbehrlich (BAG vom 13° November 1969 - 5 AZR 82/69 " 5 ferner BAG AP Nr» 5 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch)» Die Abgeltung eines freizeitmäßig nicht mehr erfüllbaren Urlaubs läßt sich aber jederzeit ohne Schwierigkeiten durchführen» Im vorliegenden Fall ist der Senat nicht in der Lage, abschließend zu beurteilen, ob der Kläger die Ausschlußfrist des § 72 MTB II hinreichend gewahrt hat» Nach dem 014 Tatbestand des angefochtenen Urteils hat der Kläger vor getragen, er habe bereits wenige Tage nach dem 8= Mai 1968 erfolglos sein Urlaubsverlangen bei der Standortverwaltung D geltend gemacht » Sollte dieser von der Beklagten bestrittene und vom Landesarbeitsgericht angesichts seines RechtsStandpunktes bisher nicht berücksichtigte .Vortrag zu treffen, so wäre die Ausschlußfrist gewahrt » Es ist nicht ausgeschlossen, offenstehende Ansprüche bereits vor der Fälligkeit im Sinne des § 72 MTB II fristwahrend anzumelden» Das Urteil des Landesarbeitsgerichts war nach alledem aufzuheben, soweit es sich mit dem Urlaubsabgeltungsanspruch befaßt» Im übrigen war die Revision zurückzuweisen» Im Um fang der Aufhebung war die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen» Der Kläger hat die behauptete Anmeldung seines Urlaubs in der Zeit um den 8» Mai 1969 unter Beweis gestellt (Berufungsbegründung vom 26» Februar 1970, Bl» 104- ff» [105 unten])» Die danach notwendige weitere Erörterung kannnur in der Tatsacheninstanz erfolgen».
  • BAG, 15.03.1966 - 2 AZR 211/65

    Öffentlicher Dienst - Befristung von Arbeitsverträgen - Sachliche Gründe -

    Auszug aus BAG, 03.02.1971 - 5 AZR 282/70
    Die Regelung des § 62 MTB II über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ist unter allgemeinen arbeitsrechtlichen Gesichts punkten nicht zu beanstanden Es handelt sich um einen Sonderfall der Befristung von Arbeitsverhältriissen, die nach § 620 Abs. 1 BGB grundsätzlich zulässig ist, und zwar auch im Bereich des öffentlichen Dienstes (AP Nr. 28 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) Voraussetzung ist allerdings, daß die zeitliche Befristung genau ist und den Beendigungstatbestand objektiv zweifelsfrei erkennen läßt Diese Genauigkeit ist bei der Regelung des § 62 MTB II gewährleistet; denn dort ist - anders als früher nach § 18 Abs. 3 ATO (vgl hierzu BAG 11, 289 = AP Nr. 3 zu § 18 ATO) - nicht an das Vorliegen dauernder Dienstunfähigkeit angeknüpft, sondern an die leicht feststellbare Zustellung eines Bescheides über die Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit Erforderlich ist ferner, daß - auch die erstmalige - Befristung einen sachlich gerechtfertigten Grund hat (Beschluß des Großen Senats des BAG in Bd 10, 65 ff» = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befriste ter Arbeitsvertrag) Dies ist bei einer durch Tarifvertrag vorgesehenen Befristung im allgemeinen anzunehmen (BAG AP Nr» 32 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag)» Überdies erweist sich die Befristung in § 62 MTB II der Sache nach ohne weiteres als durch sachliche Gründe gerechtfertigt; denn der Eintritt dauernder sozialrechtlich erheblicher Berufs- bzw» Erwerbsunfähigkeit greift entscheidend in die Bedingungen jedes Arbeitsverhältnisses ein und gibt im Arbeitsleben ohnehin meist Anlaß zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im V/ege der Kündigung».
  • BAG, 23.06.1961 - 1 AZR 239/59

    Tarifliche Ausschlußfristen - Nachwirkung eines Tarifvertrages - Tarifliche

    Auszug aus BAG, 03.02.1971 - 5 AZR 282/70
    die Verwirkung für zulässig ansieht)» Diesem Standpunkt ist weitgehend auch die Literatur gefolgt (vgl» die Nachweise hei Boldt-Röhsler, aaO, § 1 Anm» 58, 59 ; a»A» vor allem Dersch-Neumann, aaO, § 15 Anm» 73, und Trieschmann, Arbeit und Röcht 1963, 312; Maus, Urlaubsrecht, Anm» 180)» Der Senat sieht keine Veranlassung, für den Bereich des Bundesurlaubsgesetzes von der bezoichneten früheren Rechtsprechung abzugehen; denn der Urlaubsanspruch des Bundesurlaubsgesetzes unterscheidet sich in seinem Wesen nicht von den entsprechen den Ansprüchen der früheren Landesgesetze» Tarifliche Aus schlußklauseln werden in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch bei sonstigen unabdingbaren gesetzlichen Ansprüchen als zulässig angesehen (z»B» BAG 11, 150 ff» und 15, 57 ff. = AP Nr» 27 und 28 zu § 4 TVG Ausschlußfristen)» cc) Im vorliegenden Falle hat das zunächst begründete Arboitsverhältnis der Parteien, wie bereits unter A) dargerlegt, spätestens am 30» Juni 1968 sein Ende gefunden» Dem nach entstand spätestens zu diesem Zeitpunkt der hier geltend gemachte Abgeltungsanspruch» Der damit einsetzende Lauf der Ausschlußfrist wurde durch die bis zum 24» September 1968 andauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht ausgeschlossen» Auch einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, dessen Arbeit sverhältnis während der Periode der Arbeitsunfähigkeit ausläuft, kann normalerweise zugerautot werden, geldwerte Ansprüche, also auch die Urlaubsabgeltung, von seinem Arbeitgeber zu verlangen und damit die Ausschlußfrist zu wahren» Lediglich die Verwirklichung der Urlaubsfreizeit wird durch die Arbeitsunfähigkeit verhindert; deshalb ist während einer solchen Periode ein zcitgerechtes Urlaubsverlangen entbehrlich (BAG vom 13° November 1969 - 5 AZR 82/69 " 5 ferner BAG AP Nr» 5 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch)» Die Abgeltung eines freizeitmäßig nicht mehr erfüllbaren Urlaubs läßt sich aber jederzeit ohne Schwierigkeiten durchführen» Im vorliegenden Fall ist der Senat nicht in der Lage, abschließend zu beurteilen, ob der Kläger die Ausschlußfrist des § 72 MTB II hinreichend gewahrt hat» Nach dem 014 Tatbestand des angefochtenen Urteils hat der Kläger vor getragen, er habe bereits wenige Tage nach dem 8= Mai 1968 erfolglos sein Urlaubsverlangen bei der Standortverwaltung D geltend gemacht » Sollte dieser von der Beklagten bestrittene und vom Landesarbeitsgericht angesichts seines RechtsStandpunktes bisher nicht berücksichtigte .Vortrag zu treffen, so wäre die Ausschlußfrist gewahrt » Es ist nicht ausgeschlossen, offenstehende Ansprüche bereits vor der Fälligkeit im Sinne des § 72 MTB II fristwahrend anzumelden» Das Urteil des Landesarbeitsgerichts war nach alledem aufzuheben, soweit es sich mit dem Urlaubsabgeltungsanspruch befaßt» Im übrigen war die Revision zurückzuweisen» Im Um fang der Aufhebung war die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen» Der Kläger hat die behauptete Anmeldung seines Urlaubs in der Zeit um den 8» Mai 1969 unter Beweis gestellt (Berufungsbegründung vom 26» Februar 1970, Bl» 104- ff» [105 unten])» Die danach notwendige weitere Erörterung kannnur in der Tatsacheninstanz erfolgen».
  • BAG, 09.08.2011 - 9 AZR 352/10

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussfristen

    Die Abgeltung eines tatsächlich nicht mehr erfüllbaren Urlaubs lässt sich grundsätzlich jederzeit ohne Schwierigkeiten durchführen (vgl. so bereits die Rechtsprechung des BAG vor Einführung des Surrogatmerkmals der Erfüllbarkeit der fiktiven Freistellung: BAG 3. Februar 1971 - 5 AZR 282/70 - zu B c cc der Gründe, BAGE 23, 184) .
  • BAG, 26.05.1983 - 6 AZR 273/82

    Urlaubsanspruch und Arbeitsunfähigkeit

    Damit folgt der Senat nicht der Auffassung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 3. Februar 1971 - 5 AZR 282/70 - (BAG 23, 184 = AP Nr. 9 zu § 7 BUrlG Abgeltung).
  • BAG, 20.08.1996 - 9 AZR 22/95

    Tarifliche Regelung der Urlaubsübertragung - Metallindustrie NRW

    Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage einer mehrfachen Übertragung in seiner älteren Rechtsprechung niemals ausgeschlossen (BAG Urteile vom 6. Juni 1968 - 5 AZR 410/67 - AP Nr. 5 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch; BAGE 22, 211 = AP Nr. 2 zu § 7 BUrlG Übertragung; BAGE 23, 184 = AP Nr. 9 zu § 7 BUrlG Abgeltung; vom 21. Juli 1973 - 5 AZR 105/73 - AP Nr. 3 zu § 7 BUrlG Übertragung).
  • BAG, 25.08.1992 - 9 AZR 329/91

    Urlaubsabgeltung und tarifvertragliche Ausschlußfrist

    Ob Tarifvertragsparteien auch befugt sind, den Bestand der nach dem Bundesurlaubsgesetz garantierten Mindesturlaubstage und die Abgeltung dafür nach § 7 Abs. 4 BUrlG bis zum Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraumes von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen (z. B. die schriftliche und gerichtliche Geltendmachung innerhalb bestimmter Fristen) abhängig zu machen, kann im Streitfall dahingestellt bleiben (zum Meinungsstand vgl. BAGE 10, 133 = AP Nr. 81 zu § 611 BGB Urlaubsrecht; BAGE 11, 150 [BAG 23.06.1961 - 1 AZR 239/59] = AP Nr. 27 zu § 4 TVG Ausschlußfrist; BAGE 23, 184, 195 = AP Nr. 9 zu § 7 BUrlG Abgeltung; BAGE 45, 314 [BAG 05.04.1984 - 6 AZR 443/81] = AP Nr. 16 zu § 13 BUrlG; Bachmann, GK-BUrlG, 5. Aufl., § 7 Rz 206 - 209).
  • BAG, 07.11.1985 - 6 AZR 202/83

    Urlaub: Erfüllung eines mit Ausscheiden des Arbeitnehmers entstandenen

    Die Revision übersieht damit, daß der früher für Urlaubsrecht zuständige Fünfte Senat sich in den angegebenen Entscheidungen nur mit der gesetzlichen Regelung im Bundesurlaubsgesetz auseinandergesetzt, die Frage der "strengen Bindung des Urlaubs an das Kalenderjahr" bei abweichenden tariflichen Regelungen aber ausdrücklich offengelassen (BAG vom 17. Januar 1974 - 5 AZR 380/73 - AP Nr. 3 zu § 1 BUrlG, zu 1 der Gründe; ebenso BAG vom 3. Februar 1971, BAG 23, 184, 191 ff. = AP Nr. 9 zu § 7 BUrlG Abgeltung, zu B a der Gründe) und im übrigen hervorgehoben hat, daß die für den Urlaub bestehenden gesetzlichen Übertragungsbedingungen durch tarifvertragliche Regelungen grundsätzlich abdingbar sind.
  • ArbG Herne, 01.02.2012 - 1 Ca 1751/10

    Urlaubsabgeltung bei langjähriger Erkrankung des Arbeitnehmers.

    Die Einführung sonstiger Abgeltungstatbestände für einen nicht erfüllten und noch bestehenden Freizeitanspruch ist deshalb auch in Tarifverträgen im Grundsatz nicht gestattet (BAG v.03.02.1971, 5 AZR 282/70, juris; LAG Köln v.25.09.2002, 7 Sa 440/02, mwN, juris).
  • BAG, 03.03.1982 - 7 AZR 959/79
    Der Fünfte Senat hat in der Entscheidung BAG 23, 184 = AP Nr. 9 zu § 7 BUrlG Abgeltung vom 3. Februar 1971 - 5 AZR 282/70 - keine Bedenken gehabt, ohne weiteres von der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ab Zustellung eines Bescheides der Rentenversicherungsanstalt auszugehen, und zwar nach der wortgleichen Parallelvorschrift des § 62 Abs. 1 MTB II (so auch der Dritte Senat in seinem Urteil vom 20. Oktober 1981 - 3 AZR 723/78 - zu § 59 BAT [demnächst] AP Nr. 4 zu § 59 BAT).

    Diese Befristung, die auf die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ab stellt, ist als sachlich gerechtfertigter Grund anzusehen (BAG 23» 184 = AP Nr. 9 zu § 7 BUrlG Abgeltung mit insoweit zustimmender Anmerkung von Thiele).

  • LAG Hessen, 14.07.2011 - 5 Sa 67/11

    Urlaubsabgeltungsanspruch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit - Anwendbarkeit

    Die Abgeltung lässt sich aber jederzeit ohne Schwierigkeiten durchführen (vgl. BAG 03.02.1971 - 5 AZR 282/70 - Rn 49, zit. nach juris).
  • BAG, 24.06.1987 - 8 AZR 635/84

    Arbeitsverhältnis: Beendigung durch Feststellung der Erwerbsunfähgikeit

    Dieser hat in der Parallelbestimmung des § 62 MTB II eine zeitlich genaue, sachlich gerechtfertigte und daher rechtlich nicht zu beanstandende Befristung gesehen (vgl. BAG Urteil vom 3. Februar 1971 - 5 AZR 282/70 - BAGE 23, 184 = AP Nr. 9 zu § 7 BUrlG Abgeltung).
  • LAG Hessen, 06.04.1987 - 11 Sa 873/86

    Anspruch auf Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub

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  • LAG Köln, 10.03.1995 - 13 Sa 842/94

    Arbeitsverhältnis: Befristung von Auslandsarbeitsverträgen von Mitarbeitern der

  • BAG, 15.05.1987 - 8 AZR 5/85

    Abgeltung des Urlaubsanspruchs bei längerfristiger Abwesenheit des Arbeitnehmers

  • LAG Niedersachsen, 04.10.2010 - 8 Sa 357/10

    Mangels eigenständiger Regelung aus § 26 Abs. 1 TV-L entsteht der

  • LAG Köln, 06.11.1998 - 11 Sa 345/98

    Zulässigkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses; Gefahr der Umgehung des

  • ArbG Hamburg, 05.03.1997 - 21 Ca 89/97

    Anspruch auf die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses;

  • LAG Hessen, 29.06.1981 - 11 Sa 1204/80
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