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   BAG, 21.09.1971 - 1 AZR 65/71   

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https://dejure.org/1971,634
BAG, 21.09.1971 - 1 AZR 65/71 (https://dejure.org/1971,634)
BAG, Entscheidung vom 21.09.1971 - 1 AZR 65/71 (https://dejure.org/1971,634)
BAG, Entscheidung vom 21. September 1971 - 1 AZR 65/71 (https://dejure.org/1971,634)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitsunfähigkeit - Antritt der Arbeitsschicht - Fehltag des Arbeiters - Berechnung des Lohnfortzahlungszeitraums - Erkrankung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 23, 444
  • NJW 1972, 223
  • DB 1971, 1870
  • DB 1971, 2485
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 26.08.1960 - 1 AZR 202/59

    6-Wochen-Frist - Fortzahlung des Gehalts - Eintritt des unverschuldeten Unglücks

    Auszug aus BAG, 21.09.1971 - 1 AZR 65/71
    Dies folgt bereits aus Sinn und Zweck des Lohnfortzahlungsgesetzes» Dieser Zweck geht dahin, dem erkrankten Arbeiter den Lohnanspruch im bisherigen Umfang für die Dauer bis zu sechs Wochen zu sichern, und zwar in unmittelbarem Anschluß an den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit» Die bisherige Lebensgrundlage des erkrankten Arbeiters soll nicht beeinträchtigt werden, soweit sie auf Einkünften aus abhängiger Arbeit beruht (vgl» BAG 10, 7 [10] = AP Nr» 20 zu § 63 HGB unter 111, 1 der Gründe)» Danach ist es aber geboten, den Lohnfortzahlungszeitraum möglichst nahtlos mit dem voran gegangenen Zeitraum der Arbeitsfähigkeit zu verbinden und damit eine ununterbrochene Lohnzahlung zu gewährleisten» Zwanglos folgt daraus die Notwendigkeit 'mit dem mit einer vollen Fehlschicht belasteten ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zugleich den gesetzlichen Sechs-Wochen-Zeitraum beginnen zu lassen«.

    3 § 1 LohnFG neu angefügten Absatz 3 des § 616 BGB Der Lohnfortzahlungszeitraum verlängert sich daher in keinem Falle um die Zeit, die für das Auf suchen des Arztes benötigt wird«, Das vorstehende Ergebnis wird bestätigt, wenn man Beginn und Ende des Lohnfortzahlungszeitraums nach den Grundgedanken der fristenrechtlichen Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechts bestimmt (§§ 187, 188 BGB)«, Die Anwendung dieser Vorschriften für die Berechnung des Lohnfortzahlungszeitraums wird im Schrifttum einhellig befürwortet (Schmatz-Fischwasser, Vergütung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Mutterschaft, 6= Aufl, , § 1 Anm, VI G 121; Marienhagen, Lohnfortzahlungsgesetz, 3° Aufl», § 1 Anm, 32;- Kehrmann-Pelikan, Lohnfortzahlungsgesetz, § 1 Anm«, 58; Doetsch-Schnabel, Paulsdorff, Lohnfortzahlungsgesetz,2 Aufl , § 1 Anm, 22; Tons, Die wirtschaftliche Sicherung der Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit, G 124- ff. Vgl, auch Hueck- Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Bd, I, 7° Aufl , S, 34-3 5 Schelp-Trieschmann, Das Arbeitsverhältnis im Krankheitsfälle, So 83; ferner BAG 10, 7 [9] = -AP Nr, 20 zu § 63 HGB [unter II 2 der Entscheidungsgründe] und BAG 11, 19 [21] s AP Br, 27 zu § 63 HGB [Bl, 964-]), Sie ist auch gerecht fertigt, Denn unter Frist wird in der Rechtsordnung jeder abgegrenzte genau bestimmte oder doch bestimmbare Zeitraum verstanden (RGZ 120, 355 [$62]; BAG .18, 34-5. [34-9] « AP Nr, 4 zu § 5 BürlG [Bl, 642]; Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 15<> Aufl , 2, Halbband, S, 1355)° Daher sind Fristen nicht nur Ausschluß- und Verjährungsfristen, sondern auch abgegrenzte Leistungszeiträume (vgl- Mugdan, Die gesamten Materialien zum BGB für das Deutsche Reich, Bd= 1, S» 50.8) und also auch der Leistungszeitraum des § 1 Abs0 1 LohnFGo.

  • BAG, 03.03.1961 - 1 AZR 76/60

    Handlungsgehilfe - Krankheit - Bundeswehr - Grundwehrdienst

    Auszug aus BAG, 21.09.1971 - 1 AZR 65/71
    3 § 1 LohnFG neu angefügten Absatz 3 des § 616 BGB Der Lohnfortzahlungszeitraum verlängert sich daher in keinem Falle um die Zeit, die für das Auf suchen des Arztes benötigt wird«, Das vorstehende Ergebnis wird bestätigt, wenn man Beginn und Ende des Lohnfortzahlungszeitraums nach den Grundgedanken der fristenrechtlichen Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechts bestimmt (§§ 187, 188 BGB)«, Die Anwendung dieser Vorschriften für die Berechnung des Lohnfortzahlungszeitraums wird im Schrifttum einhellig befürwortet (Schmatz-Fischwasser, Vergütung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Mutterschaft, 6= Aufl, , § 1 Anm, VI G 121; Marienhagen, Lohnfortzahlungsgesetz, 3° Aufl», § 1 Anm, 32;- Kehrmann-Pelikan, Lohnfortzahlungsgesetz, § 1 Anm«, 58; Doetsch-Schnabel, Paulsdorff, Lohnfortzahlungsgesetz,2 Aufl , § 1 Anm, 22; Tons, Die wirtschaftliche Sicherung der Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit, G 124- ff. Vgl, auch Hueck- Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Bd, I, 7° Aufl , S, 34-3 5 Schelp-Trieschmann, Das Arbeitsverhältnis im Krankheitsfälle, So 83; ferner BAG 10, 7 [9] = -AP Nr, 20 zu § 63 HGB [unter II 2 der Entscheidungsgründe] und BAG 11, 19 [21] s AP Br, 27 zu § 63 HGB [Bl, 964-]), Sie ist auch gerecht fertigt, Denn unter Frist wird in der Rechtsordnung jeder abgegrenzte genau bestimmte oder doch bestimmbare Zeitraum verstanden (RGZ 120, 355 [$62]; BAG .18, 34-5. [34-9] « AP Nr, 4 zu § 5 BürlG [Bl, 642]; Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 15<> Aufl , 2, Halbband, S, 1355)° Daher sind Fristen nicht nur Ausschluß- und Verjährungsfristen, sondern auch abgegrenzte Leistungszeiträume (vgl- Mugdan, Die gesamten Materialien zum BGB für das Deutsche Reich, Bd= 1, S» 50.8) und also auch der Leistungszeitraum des § 1 Abs0 1 LohnFGo.
  • BAG, 04.05.1971 - 1 AZR 305/70

    Sechswochenzeitraum - Lohnzahlung - Arbeitsschicht - Lohnfortzahlung

    Auszug aus BAG, 21.09.1971 - 1 AZR 65/71
    Rach § 1 Abs» 1 LohnFG ist das den Lohnfortzahlungsanspruch und den Beginn des LohnfortZahlungsZeitraums aus lösende Ereignis die durch Erkrankung verursachte Arbeitsunfähigkeit des Arbeiters» Dieses Ereignis wird in aller Regel in den Lauf eines Kalendertages fallen, also nicht mit dem Beginn eines Tages Zusammentreffen» Damit ist es erforderlich, in Anwendung des § 187 Abs» 1 BGB einen solchen Tag bei der Berechnung des Sechs-Wochen-Zeitraums grundsätzlich auszuscheiden; in diesem Sinne, ist an dem Grundsatz festzuhalten, daß der Sechs-Wochen-Zeitraum am ersten Te.g nach der Erkrankung beginnt (so das zur Veröffentlichung in der Amtl» Sammlung des Gerichts bestimmte Urteil des Senats vom 4» Mai 1971 - 1 AZR 305/70 - unter 2 a der Gründe mit weiteren Nachweisen)» Dieser Grundsatz laßt sich sinnvoll aber nur durchführen, wenn man ihn der bei dem Arbeitsverhältnis gegebenen rechtlichen Situation anpaßt» Die Pflicht zur Leistung von abhängiger Arbeit ist in aller Regel nur an mehr oder minder regelmäßig bestimmten Teilen eines Kalendertages zu erbringen» Dies kann bei der Beantwortung der Frage, wann bei krankheitsbedingtem n.
  • RG, 08.06.1928 - III 426/37

    Hemmung der Verjährung bei Aufwertungsansprüchen

    Auszug aus BAG, 21.09.1971 - 1 AZR 65/71
    3 § 1 LohnFG neu angefügten Absatz 3 des § 616 BGB Der Lohnfortzahlungszeitraum verlängert sich daher in keinem Falle um die Zeit, die für das Auf suchen des Arztes benötigt wird«, Das vorstehende Ergebnis wird bestätigt, wenn man Beginn und Ende des Lohnfortzahlungszeitraums nach den Grundgedanken der fristenrechtlichen Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechts bestimmt (§§ 187, 188 BGB)«, Die Anwendung dieser Vorschriften für die Berechnung des Lohnfortzahlungszeitraums wird im Schrifttum einhellig befürwortet (Schmatz-Fischwasser, Vergütung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Mutterschaft, 6= Aufl, , § 1 Anm, VI G 121; Marienhagen, Lohnfortzahlungsgesetz, 3° Aufl», § 1 Anm, 32;- Kehrmann-Pelikan, Lohnfortzahlungsgesetz, § 1 Anm«, 58; Doetsch-Schnabel, Paulsdorff, Lohnfortzahlungsgesetz,2 Aufl , § 1 Anm, 22; Tons, Die wirtschaftliche Sicherung der Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit, G 124- ff. Vgl, auch Hueck- Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Bd, I, 7° Aufl , S, 34-3 5 Schelp-Trieschmann, Das Arbeitsverhältnis im Krankheitsfälle, So 83; ferner BAG 10, 7 [9] = -AP Nr, 20 zu § 63 HGB [unter II 2 der Entscheidungsgründe] und BAG 11, 19 [21] s AP Br, 27 zu § 63 HGB [Bl, 964-]), Sie ist auch gerecht fertigt, Denn unter Frist wird in der Rechtsordnung jeder abgegrenzte genau bestimmte oder doch bestimmbare Zeitraum verstanden (RGZ 120, 355 [$62]; BAG .18, 34-5. [34-9] « AP Nr, 4 zu § 5 BürlG [Bl, 642]; Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 15<> Aufl , 2, Halbband, S, 1355)° Daher sind Fristen nicht nur Ausschluß- und Verjährungsfristen, sondern auch abgegrenzte Leistungszeiträume (vgl- Mugdan, Die gesamten Materialien zum BGB für das Deutsche Reich, Bd= 1, S» 50.8) und also auch der Leistungszeitraum des § 1 Abs0 1 LohnFGo.
  • BSG, 04.03.2014 - B 1 KR 64/12 R

    Krankenversicherung - Beginn der Mitgliedschaft - Arbeitsunfähigkeit zu Beginn

    Der erkennende Senat geht danach weiterhin davon aus, dass der Arbeitnehmer für den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses die Arbeit tatsächlich aufgenommen haben muss, wenn kein Arbeitsentgeltanspruch, insbesondere auch nicht als Entgeltfortzahlungsanspruch entstanden ist (zur AU bei Abschluss des Arbeitsvertrages vgl BAG AP Nr. 87 zu § 1 LohnFG; zum Eintritt der AU vor und während einer Arbeitsschicht vgl BAGE 23, 340, 342 f = AP Nr. 3 zu § 1 LohnFG; BAGE 23, 444, 447 ff = AP Nr. 6 zu § 1 LohnFG) .
  • BAG, 17.04.2002 - 5 AZR 2/01

    Anlaßkündigung - Bevorstehende Arbeitsunfähigkeit

    Möglich ist etwa, daß G. am Vormittag operiert wurde und erst in der Spätschicht hätte arbeiten müssen, also den Entgeltfortzahlungsanspruch erworben hat (vgl. nur BAG 21. September 1971 - 1 AZR 65/71 - BAGE 23, 444, 447 ff.; ErfK/Dörner aaO EFZG § 3 Rn. 73).
  • BAG, 02.12.1981 - 5 AZR 89/80

    Lohnfortzahlungsanspruch - Anspruch auf Lohnfortzahlung - Arbeitsunfähigkeit -

    Auf diese Bedeutung der Arbeitsschicht hat das Bundesarbeitsgericht bereits in einer Entscheidung hingewiesen, die sich mit der Berechnung des Sechs-Wochen-Zeitraums befaßte (vgl. BAG 23, 444 [448 f.] = AP Nr. 6 zu § 1 LohnFG [Bl. 2 R]).
  • BAG, 04.12.2002 - 7 AZR 437/01

    Befristeter Arbeitsvertrag; Krankenbezüge

    Ist der Arbeitnehmer an einem Arbeitstag bereits vor Beginn der Arbeitszeit erkrankt, ist dieser Tag in die Berechnung der Frist einzubeziehen (BAG 21. September 1971 - 1 AZR 65/71 - BAGE 23, 444 = AP LohnFG § 1 Nr. 6, mwN).
  • BAG, 07.03.1990 - 5 AZR 189/89

    Arbeitsfreistellung für Arztbesuch

    Verhindert eine Arbeitsunfähigkeit bereits den Antritt der Arbeitsschicht, so wird der erste Fehltag des Arbeiters bei der Berechnung des Lohnfortzahlungszeitraums mitgerechnet; er hat also Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Zeit ab Antritt der Arbeitsschicht (BAGE 23, 444 = AP Nr. 6 zu § 1 LohnFG).
  • BAG, 09.10.1991 - 5 AZR 598/90

    Mittelbare Frauendiskriminierung

    Das Lohnfortzahlungsgesetz stellt nicht auf die soziale Lage des Arbeitnehmers ab, vielmehr will es dem Arbeitnehmer im Krankheitsfalle für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit dessen bisheriges Einkommen sichern und den Eintritt wirtschaftlicher Nachteile durch die Krankheit verhindern (BAGE 23, 444, 447 = AP Nr. 6 zu § 1 LohnFG).
  • BAG, 26.02.1992 - 5 AZR 225/91

    Mittelbare Frauendiskriminierung im Arbeitsrecht - Anspruch einer Arbeitnehmerin

    Das Lohnfortzahlungsgesetz stellt nicht auf die soziale Lage des Arbeitnehmers ab, vielmehr will es dem Arbeitnehmer im Krankheitsfalle für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit dessen bisheriges Einkommen sichern und den Eintritt wirtschaftlicher Nachteile durch die Krankheit verhindern (BAGE 23, 444, 447 = AP Nr. 6 zu § 1 LohnFG).
  • BAG, 09.10.1991 - 5 AZR 204/91
    Das Lohnfortzahlungsgesetz stellt nicht auf die soziale Lage des Arbeitnehmers ab, vielmehr will es dem Arbeitnehmer im Krankheitsfalle für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit dessen bisheriges Einkommen sichern und den Eintritt wirtschaftlicher Nachteile durch die Krankheit verhindern ( BAGE 23, 444, 447 - AP Nr. 6 zu § 1 LohnFG).
  • BAG, 07.07.1993 - 5 AZR 627/92

    Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheistfall für geringfügig Beschäftigte -

    Das Lohnfortzahlungsgesetz stellt nicht auf die soziale Lage des Arbeitnehmers ab, vielmehr will es dem Arbeitnehmer im Krankheitsfalle für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit dessen bisheriges Einkommen sichern und den Eintritt wirtschaftlicher Nachteile durch die Krankheit verhindern (BAGE 23, 444, 447 = AP Nr. 6 zu § 1 LohnFG).
  • BAG, 07.07.1993 - 5 AZR 617/92

    Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall/ Arbeitsunfähigkeit für

    Das Lohnfortzahlungsgesetz stellt nicht auf die soziale Lage des Arbeitnehmers ab, vielmehr will es dem Arbeitnehmer im Krankheitsfalle für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit dessen bisheriges Einkommen sichern und den Eintritt wirtschaftlicher Nachteile durch die Krankheit verhindern (BAGE 23, 444, 447 = AP Nr. 6 zu § 1 LohnFG).
  • BAG, 07.07.1993 - 5 AZR 609/92
  • BAG, 09.10.1991 - 5 AZR 205/91
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