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   BAG, 05.09.1972 - 3 AZR 212/69   

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BAG, 05.09.1972 - 3 AZR 212/69 (https://dejure.org/1972,603)
BAG, Entscheidung vom 05.09.1972 - 3 AZR 212/69 (https://dejure.org/1972,603)
BAG, Entscheidung vom 05. September 1972 - 3 AZR 212/69 (https://dejure.org/1972,603)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Revisionsinstanz - Amtsprüfung - Prozeßrüge - Internationale Zuständigkeit - Deutsche Gerichte - Arbeitsrechtliche Streitigkeiten - Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers - Vereinbarungsbefugnis der Prozeßparteien - Gespaltene Enteignung einer Forderung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 24, 411
  • NJW 1973, 963 (Ls.)
  • MDR 1973, 529
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 01.02.1952 - V ZR 16/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 05.09.1972 - 3 AZR 212/69
    BCrHZ 5 35 [38], BGHZ 2?, 333 [336], BGH NJW 1952, 420, vgl auch Kegel in Soergel-Siebert, BGB, 10 Aufl , Vo-Mcem 537 bis 5 43 vor Art. 7 EGBGB, derselbe in Probleme des internationaler Enteignungs- und Wahrungsrechts, 1 9 5 6 [Heft 40 der Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, Geisteswissenschaften], S 17 ff , Palandt- Lauterbaeh, BCB, 3i Aul1 , Vorbem 14 g vor Art. 7 EGBCB, Raape, Internatio nales Privatrecht, 5 Aufl , § 67 I S 6f4 ff ) Nur ein solcher Fall der sogenannten gespaltenen Enteignung einer Forderung ist aber hier im Streit, weil die m der Bundesrepublik wohnende Klageiin eine Forderung gegen einen Schuldner geltend macht, die m n e r n a l b der Bundesrepublik von einer etwaigen Enteignungsgesetzgebung Polens oder Frankreichs nicht erfaßt, sein kann, die Klägerin findet auch in der Bundesrepublik eine ihr haftende Vermogensmasse vor, nämlich die Rechte, die dem Beklagten an den Ablosungswerten 2 ustehen, die die Bundesschuldenverwaltung zugeteilt hat Für einen solchen Fall gilt die Klagesperrc des Art. 3 AHKG 63 deshalb nicht, weil m s o w e it keine Lnctuidationsmaßnahme im Sinne von Art AHKG 63 vorliegt {vgl BAG AP Nr £ zu Internat Privatrecht, A m e i t s r e c h t [zu II der Grunde]).

    dei Arbeitgeber 1 des Ehemannes der1 Klägerin e n Deutscher gewesen waie Es kann zwischen ihnen nicht unberücksichtigt bleioen, daß durch d 1? K n e g s und Nachknegseieignisse dem Herzog Boson n und damjt dem Beklagten das Thronlehn Sagan entzogen worden ist Es ist ganz allgemein anerkannt., daß insbesondere bei der oben zu A II bereits erorteiten "Spaltung" einer Forderung infolge ausländischer1 Konfiskationsmaßnahmen innerhalb des konfiskations freien Bereichs zugunsten des Schuldners zu bewerten Ist., wenn auch er von Konfiskationsmaßnahmen betroffen wurde, wie das hier bei Herzog Boson II und damit dem Beklagten hinsichtlich des lhronlehns Sagan der Fall ist (vgl BGH NJW 1952, 420, Kegei in Soergel- 8 jcbeit, Vorbem 541, 575 - 578, 581 vor Art 7 ECBGB,.

  • BAG, 03.06.1960 - 1 AZR 579/58

    Begründung eines Ruhegehaltsanspruchs - Eintritt des Versorgungsfalles -

    Auszug aus BAG, 05.09.1972 - 3 AZR 212/69
    ifeverf an/en tdtti lnöen (.§§ 8 ? ff BVFG) Es ist m der Rechtsprechung des Bunnesabortsgei ichts anerkannt, daß Versorgungsansoucne, oe denen - w i e tm "all des Herrn v B der Versorgungsfa] l \tr ae Vet e bung eingetreten war, zu aen Ve -»b m d l i c n v e j ten ge- 130 hören deretwegen ein Vertriebener nicht iri Anspruch genommen werden darf (BAG AP Nr. 1 zu § 82 BundesvertriebenenG [zu III der Grundel vgl auch BAG AP Nr. 4 zu § 82 BundesvertriebenenG und BGH AP Nr. 1 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu III der Grunde]) Diese Regelung laßt sich nur damit erklären daß der Gesetzgeber für solche Vertreibungsfalle generell von einem Wegfall der Geschaftsgrundlage durch den Kriegsausgang und seine Folgen ausgeht [vgl Straßmann-Nitsche Bundesvertriebenengesetz 2 Aufl 1958 § 82 Arm 1 und den dort erwähnten schrxftJicnen Be icht des Ausschusses für Heimatvertriebene des Deutschen Bundestages vom 1 1 Februar 1 955 "Bei Vertriebenen ist mi der Vortreibung regelmäßig die Lebensgrundlage m so weitgehendem Maße ueggefallen daß man bei ihnen mit einem Neubeginn m bezug auf sämtliche Lebensgewohnheiten rechnen kann " ähnlich Leitreiter Bundesvertriebenengesetz 2 Aufl 1955 § 82 Anm vor a).
  • BAG, 26.04.1960 - 3 AZR 343/57

    Leistungsverweigerungsrecht - Versorgungszusage - Datum des Versorgungsfalles -

    Auszug aus BAG, 05.09.1972 - 3 AZR 212/69
    ifeverf an/en tdtti lnöen (.§§ 8 ? ff BVFG) Es ist m der Rechtsprechung des Bunnesabortsgei ichts anerkannt, daß Versorgungsansoucne, oe denen - w i e tm "all des Herrn v B der Versorgungsfa] l \tr ae Vet e bung eingetreten war, zu aen Ve -»b m d l i c n v e j ten ge- 130 hören deretwegen ein Vertriebener nicht iri Anspruch genommen werden darf (BAG AP Nr. 1 zu § 82 BundesvertriebenenG [zu III der Grundel vgl auch BAG AP Nr. 4 zu § 82 BundesvertriebenenG und BGH AP Nr. 1 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu III der Grunde]) Diese Regelung laßt sich nur damit erklären daß der Gesetzgeber für solche Vertreibungsfalle generell von einem Wegfall der Geschaftsgrundlage durch den Kriegsausgang und seine Folgen ausgeht [vgl Straßmann-Nitsche Bundesvertriebenengesetz 2 Aufl 1958 § 82 Arm 1 und den dort erwähnten schrxftJicnen Be icht des Ausschusses für Heimatvertriebene des Deutschen Bundestages vom 1 1 Februar 1 955 "Bei Vertriebenen ist mi der Vortreibung regelmäßig die Lebensgrundlage m so weitgehendem Maße ueggefallen daß man bei ihnen mit einem Neubeginn m bezug auf sämtliche Lebensgewohnheiten rechnen kann " ähnlich Leitreiter Bundesvertriebenengesetz 2 Aufl 1955 § 82 Anm vor a).
  • BAG, 21.10.1966 - 3 AZR 119/66

    Witwenbezüge - Hinterbliebenenversorgung - Exfrau

    Auszug aus BAG, 05.09.1972 - 3 AZR 212/69
    1 In der Revisionsinstanz ist von Amts wegen und unabhängig davon, ob eine diesbezügliche Prozeßruge erhoben ist, zu prüfen, ob die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arbeits sachen gegeben ist 2 In arbeitsrechlichen Streitigkeiten kann die internationale Zu ständigkeit durch Vereinbarung geregelt werden, soweit nicht im Einzelfall die Schutzbedurftigkeit des Arbeitnehmers den Vorrang vor der Vereinbarungsbefugnis der Prozeßparteien hat 3 Veremoarungen darüber, ob auf ein Arbeitsverhaltnis deutsches oder ausländisches materielles Recht anzuwenden ist, begegnen jedenfalls solange keinen Bedenken, wie das betreffende Arbeitsverhaltnis in einer sachlichen Beziehung zum Bereich des gewähl ten Rechts steht 4 Artikel 3 des Gesetzes Nr. 6 3 der Alliierten Hohen Kommission 31 August 1951 [AHKG 6 3 ] (ABI AHK 1107 = SaBl 1 9 5 1, 1055) nicht für den Fall der sogenannten gespaltenen Enteignung einer Forderung 5 Die Klagesperre aus Teil VI Art. 3 Abs. 3 des Gberleitungsverträ ges (Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandene! Fragen [UbVj) vom 23 Oktober 195 m der Fassung der Bekannt machung vom 30 Marz 1955 (BGBl 1955, IX? 301, 405? 439 fl ) will nur diejenigen Personen vor Klagen schützen, die an solchen kriegs- oder nachkriegsbedingten konfiskatonsehen Maßnahmen be teiligt waren, die sich gegen Deutsche richteten, sei es, daß sie dabei handelnd oder verfugend mitgewirkt sei es, daß sie daraus etwas erworben haben 6 Sagt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Hinterbliebenenversorgung m der form einer Witwenversorgung zu, so ist das ein Vertrag zugunsten eines Dritten, und nach dem Tode des Arbeitnehmers ist dessen Witwe aus dem Versorgungsversprechen nach § 328 Abs. 1 BGB berechtigt die zugesagte Versorgung vom Arbeitgeber zu ver langen (BAG 19, 100 [102, 103] = AP Nr. 116 zu § 242 EGB Ruhege halt l zu T der Grunde]) 2 2 7 Wer sieh als Erbe eines verstorbenen Arbeitgebers geriert, darf den Arbeitnehmer und Versorgungsberechtigten des Erblassers, die ihn daraufhin als Erben behandeln und für Verpflichtungen des früheren Arbeitgebers in Anspruch nehmen, nicht zumuten, besonders nachzuweisen, daß er Erbe sei 8 Der Arbeitgeber, der eine Versorgung durch eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung (Unterstutzungskasse, Pensionskasse) verspricht, haftet regelmäßig für die so be gründeten Versorgungsansprüche des Arbeitnehmers nicht per sönlich, sondern genügt seiner Pflicht, wenn er dem Arbeit nehmer die Versorgungseinrichtung als Versorgungsschuldner verschafft hat 9 Sicherungsvertrage anläßlich der Auflösung von Fideikommissen sollten die Ansprüche, welche die Versorgungsberechtigten gegen den Lehnsbesitzer oder seine Rechtsnachfolger hatten, zusätzlich für den Fall absiehern, daß die persönliche Haf tung des demnächst in der Verfügung über sein Vermögen freien Lehnsbesitzers oder seines Nachfolgers nicht ausreiche und versage 10 Bei Vertriebenen ist mit der Vertreibung regelmäßig die Lebensgrundlage m so weitgehendem Maße weggefallen, daß man bei ihnen mit einem Neubeginn in bezug auf sämtliche Lebensgewohnheiten rechnen kann .
  • BAG, 20.07.1970 - 3 AZR 417/69

    Möglichkeit der Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstands

    Auszug aus BAG, 05.09.1972 - 3 AZR 212/69
    130 und damit arbeitsrechtliehe Ansprüche der Klägerin, die sie o.ls Deutsche daraus herleitet, daß ihr Ehemann im Bereich des Deutscnen "Reiches vor dem Zusammenbruch in einem nach deutschem Recht zu beurteilenden Arbeitsverhalfcnis zu den Rechtsvorgängern des Beklagten gestanden habe, die, wie der Beklagte, sämtlich französische Staatsangehörige waren und die sich vorwiegend n Frankreich aufhielten, wo der Beklagte, jedenfalls seit dem Zusammenbruch, ebenfalls seinen ständigen Wohnsitz hat Es liegt somit ein StreitVerhältnis vor, das - jedenfalls heute - Auslandsberuhrung zu Frankreich und zur Volksrepublik Polen aufweist und bei dem nicht eindeutig ist, welche nationale Ge- l-chtsbarkeit für die Streitigkeit zwischen den Parteien zu ständig ist Wenn unter diesen Umstanden die Parteien für die Austragung ihres Streites sich auf die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Düsseldorf einigten und in der Folge die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit und auch die Anwendung deutschen Rechts nicht mehr in Trage stellten, so bedeutet das e-fkennbar für die Prozeßbeteiligten und die angegangenen Gel ichte, daß die Parteien damit die deutsche Gerichtsbarkeit und die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben Gegen die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung bestehen keine Bedenken Es ist m arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zulässig, die internationale Zuständigkeit durch Vereinbarung zu regeln, soweit nicht im Einzelfall die Schutzbedurftigkeit des Arbeitnehmers den Vorrang vor der Vereinbarungsbefugnis der Prozeßparteien hat (BAG 19» Xb4 [170, 1 7 1 1 = AP Nr. 1 /u § 75 b RGB [zu II der Gru n d e 1, BAG 22, 410 [41] ff = AP Nr. 4 zu § 38 7po Internationale Zuständigkeit [zu I der Grunde 1 mit Anm von Lorenz und zahlreichen Nachweisen) Die Schutzoedurfrigkeit der Klägerin, die ihre Rechte aus einem Arbextsvernaltnis ihres Mannes herleitet, ist durch die Vereinbarung der deutschen Gerichtsbarkeit nicht gefährdet, vielmehr nat der Bel lagte ihr gerade dadurch Rechnung getragen, daß er der Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit zustimmte Daß Vereinbarungen darüber getroffen werden «connen, v/elâ"¢ ches materielle Recht auf ein Arbeitsverhaltms anwendoar ist.
  • BAG, 23.06.1955 - 2 AZR 225/54

    Arbeitsentgelt: Wiederaufleben des Anspruchs auf volles Ruhegehalts nach

    Auszug aus BAG, 05.09.1972 - 3 AZR 212/69
    III 1 Das Landesarbejtsgericht hat angenommen, für die Versorgungsanspruche der Klägerin habe zuletzt Herzog Boson IT persönlich gehaftet und der Beklagte als dessen Erbe hafte daher nach § 1967 BGB dafür ebenfalls person]ich 2 Die Revision macht demgegenüber geltend, für den Versorgungsanspruch der Klagerin habe der Inhaber des Thron]ehns nicht urbeschrankt gehaftet, vielmehr sei seine Haftung auf das Lehn und den ensionsfonds beschrankt gewesen, dementsprechend sei nach der Enteignung des Lehns die Haftung des Beklagten auf die Reste des Pensionsfonds beschrankt Dese Ans cht der Revision ist nicht richtig 3 Es trifft zwar zu, daß der Arbeitgeber, der eine Versorgung durch eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung (Un+eistutzungskasse, Pensionskasse) verspricht, regelmäßig fu" aie so begründeten Versorgungsansprüche des Arbeitnehmers n chi oersonlich haftet, sondern seiner Pflicnt genügt, wenn et aem Ai b e Ltnehmer die Versorgungseinrichtung als Versorgungen Schuldner verschafft hat (vgl Urteil des Senats vom 12 Februa ±971 - 3 AZR 83/70 - AP Nr. 3 zu § 242 BGB Ruhegehalt - Untei stut zungskassen [zu 3 der Grunde] mit weiteren Nachv/cjsen aus ae7 ständigen Rechtsprechung des BundesarbeLtsgerichts) Eo ist aber nicht: festzustellen, daß die Haftung der Pecntsvorgangoi aes Beklagten m veigleichbarer Weise beschrankt gewesen sei Im einzelnen gilt folgendes.
  • BAG, 27.08.1964 - 5 AZR 364/63

    Parteiwille - Arbeitsort - Sitz des Arbeitgebers - Bundesmanteltarifvertrag für

    Auszug aus BAG, 05.09.1972 - 3 AZR 212/69
    begegnet ebenfalls solange keinen Bedenken, wie das betreffende ArbeitsVerhältnis m einer sachlichen Beziehung zum Bereich des gewarnten Rechts steht (vgl BAG 16, 215 [221, 222] = AP Mr 9 zu Internat Privatrecht, Arbeitsrecht [zu 1 der Grun d e 1 mit zustimmender Anm von Gamillseheg und weiteren Nachweisen) Das trifft im vorliegenden Pall zu.
  • BAG, 12.02.1971 - 3 AZR 83/70

    Ruhegeld - Altersversorgung - Versorgungseinrichtung - Unterstützungskasse

    Auszug aus BAG, 05.09.1972 - 3 AZR 212/69
    III 1 Das Landesarbejtsgericht hat angenommen, für die Versorgungsanspruche der Klägerin habe zuletzt Herzog Boson IT persönlich gehaftet und der Beklagte als dessen Erbe hafte daher nach § 1967 BGB dafür ebenfalls person]ich 2 Die Revision macht demgegenüber geltend, für den Versorgungsanspruch der Klagerin habe der Inhaber des Thron]ehns nicht urbeschrankt gehaftet, vielmehr sei seine Haftung auf das Lehn und den ensionsfonds beschrankt gewesen, dementsprechend sei nach der Enteignung des Lehns die Haftung des Beklagten auf die Reste des Pensionsfonds beschrankt Dese Ans cht der Revision ist nicht richtig 3 Es trifft zwar zu, daß der Arbeitgeber, der eine Versorgung durch eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung (Un+eistutzungskasse, Pensionskasse) verspricht, regelmäßig fu" aie so begründeten Versorgungsansprüche des Arbeitnehmers n chi oersonlich haftet, sondern seiner Pflicnt genügt, wenn et aem Ai b e Ltnehmer die Versorgungseinrichtung als Versorgungen Schuldner verschafft hat (vgl Urteil des Senats vom 12 Februa ±971 - 3 AZR 83/70 - AP Nr. 3 zu § 242 BGB Ruhegehalt - Untei stut zungskassen [zu 3 der Grunde] mit weiteren Nachv/cjsen aus ae7 ständigen Rechtsprechung des BundesarbeLtsgerichts) Eo ist aber nicht: festzustellen, daß die Haftung der Pecntsvorgangoi aes Beklagten m veigleichbarer Weise beschrankt gewesen sei Im einzelnen gilt folgendes.
  • BAG, 13.11.2007 - 9 AZR 134/07

    Verringerung der Arbeitszeit von Flugbegleiterinnen einer US-amerikanischen

    Für den Bereich des Arbeitsrechts hat das Bundesarbeitsgericht dies eingeschränkt, wenn die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers im Einzelfall den Vorrang vor der Vereinbarungsbefugnis der Arbeitsvertragsparteien verdient und der Schutz des Arbeitnehmers es gebietet, den Rechtsstreit im Inland zu führen (BAG 5. September 1972 - 3 AZR 212/69 - BAGE 24, 411, zu A I der Gründe; 20. Juli 1970 - 3 AZR 417/69 - BAGE 22, 410, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 21.03.1985 - 6 AZR 565/82

    Internationale Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte auf Grund einer

    Dabei schließen jedoch § 73 Abs. 2 ArbGG und ebenso § 549 Abs. 2 ZPO lediglich die Überprüfung der örtlichen (und sachlichen) Zuständigkeit aus (BGHZ (GS) 44, 46; BGH Urteil vom 13. Juni 1978 - VI ZR 189/77 -, AP Nr. 9 zu § 38 ZPO Internationale Zuständigkeit; BAG Urteil vom 10. April 1975 - 2 AZR 128/74 -, AP Nr. 12 zu Internationales Privatrecht, Arbeitsrecht), während die Internationale Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen ist (BAG 24, 411, 417; 27, 99, 102 sowie Beschluß des erkennenden Senats vom 23. Juli 1981 - BAG 35, 370 -, AP Nr. 5 zu § 56 ZA Nato-Truppenstatut, m.w.N.).

    Bei einem Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung können die Parteien vereinbaren, welches materielle Recht auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden soll, sofern das Arbeitsverhältnis in einer sachlichen Beziehung zum Bereich des gewählten Rechts steht (BAG 24, 411; BAG Urteil vom 29. Juni 1978 - 2 AZR 973/77 -, AP Nr. 8 zu § 38 ZPO Internationale Zuständigkeit; vgl. Raape/Sturm, Internationales Privatrecht, Band I, 6. Aufl. 1977, § 7 I 3, § 18 IV 3).

  • BAG, 13.11.2007 - 9 AZR 135/07

    Flugbegleiter - internationale Zuständigkeit

    Für den Bereich des Arbeitsrechts hat das Bundesarbeitsgericht dies eingeschränkt, wenn die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers im Einzelfall den Vorrang vor der Vereinbarungsbefugnis der Arbeitsvertragsparteien verdient und der Schutz des Arbeitnehmers es gebietet, den Rechtsstreit im Inland zu führen (BAG 5. September 1972 - 3 AZR 212/69 - BAGE 24, 411, zu A I der Gründe; 20. Juli 1970 - 3 AZR 417/69 - BAGE 22, 410, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 21.10.1980 - 6 AZR 640/79

    Beteiligungsrecht bei Kündigung eines einmalig im Ausland tätigen Arbeitnehmers

    Obwohl keine der Parteien sich gegen diese Annahme gewandt hat, ist noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen und unabhängig von einer Prozeßrüge zu prüfen, ob die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arbeitssachen gegeben ist (vgl. BAG 24, 411 (416 f.) = AP Nr. 159 zu § 242 BGB Ruhegehalt).
  • BAG, 16.01.1985 - 7 AZR 501/83
    Das Revisionsgericht hat bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung unabhängig vom Vor liegen einer besonderen Verfahrensrüge zu prüfen, ob die inter nationale Zuständigkeit gegeben ist (vgl. BAG 27, 99 = AP Nr. 12 Internat. Privatrecht Arbeitsrecht, zu I der Gründe; BAG 24, 411 s AP Nr. 159 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu A I der Gründe; BGH LM Nr. 8 zu § 38 ZPO = AP Nr. 1 zu § 38 ZPO Internationale Zuständigkeit ).

    Es kann offenbleiben, ob sich die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Berlin darüber hinaus auch aus der in § 6 Abs. 3 des Dienstvertrages enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung ergibt (vgl. zur Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen bei Arbeitstatbeständen mit Auslandsberührung BAG 24, 411 = AP Nr. 159 zu § 242 BGB Ruhegehalt).

  • BAG, 09.12.1976 - 2 AZR 581/75
    Die Vertragsparteien können das maßgebliche Recht selbst bestimmen, wobei sich diese Wahlfreiheit nicht auf das nachgiebige Recht beschränkt (vgl. insbesondere BAG AP Nr. Io zu Internat.Privatrecht - Arbeitsrecht - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum; BAG AP Nr. 11 wie vorher; BAG 24, 411 = AP Nr. 159 zu § 242 BGB Ruhegehalt).

    Da es sich bei der Klägerin um eine amerikanische Staatsangehörige, bei der Beklagten tim ein amerikanisches Unternehmen handelt, ist die erforderliche Auslandsberührung gegeben, denn das betreffende Arbeitsverhältnis steht in einer sachlichen Beziehung zum Bereich des gewählten Rechts (vgl. BAG 24, 411 = AP Nr. 159 zu § 242 BGB Ruhegehalt).

  • BAG, 28.05.1996 - 3 AZR 131/95

    Arbeitsgerichtsverfahren: (Ersatz-) Zustellung der Klage bei Auslandsberührung

    Die internationale Zuständigkeit, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen festzustellen ist (BAGE 24, 411 [BAG 05.09.1972 - 3 AZR 212/69] = AP Nr. 159 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAG Urteil vom 27. Januar 1983 - 2 AZR 188/81 - AP Nr. 12 zu § 38 ZPO Internationale Zuständigkeit), ist mittelbar in §§ 12 ff. ZPO geregelt.
  • BAG, 23.07.1981 - 6 ABR 74/78

    Mitglied eines zivilen Gefolges - Einstellung - Betriebsvertretung der zivilen

    Obwohl keiner der Beteiligten sich hiergegen gewandt hat, ist noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz vorrangig (BVerfGE 46, 342 [359]) und unabhängig von einer entsprechenden Rüge zu prü fen, ob die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arbeitssachen gegeben ist (vgl. dazu BAG 24, 411 [416 f.] = AP Nr. 159 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu A 1 der Gründe] und BGH AP Nr. 1 zu § 38 ZPO Internationale Zuständigkeit [zu I 1 der Gründe]; Stein-Jonas-Pohle, ZPO, 19. Aufl., Anm. V 3 vor § 12 ZPO).
  • BAG, 26.02.1985 - 3 AZR 1/83

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte - Ausübung staatlicher

    Die gegenteilige Auffassung hat das Bundesarbeitsgericht zu Recht aufgegeben (Urteil vom 10. April 1975 - 2 AZR 128/74 -, BAG 27, 99 = AP Nr. 12 zu Internationales Privatrecht - Arbeitsrecht; Urteil vom 5. September 1972 - 3 AZR 212/69 - BAG 24, 411, 416 f. = AP Nr. 159 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu A I der Gründe, jeweils m.w.N.).
  • BAG, 09.10.1991 - 5 AZR 417/90

    Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens -

    Die Parteien können das maßgebliche Recht selbst bestimmen (BAGE 24, 411, 418 [BAG 05.09.1972 - 3 AZR 212/69] = AP Nr. 159 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu A 1 der Gründe; BAGE 27, 99, 103 = AP Nr. 12 zu Internationales Privatrecht, Arbeitsrecht, zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 9. November 1977 - 5 AZR 132/76 - AP Nr. 13 zu Internationales Privatrecht, Arbeitsrecht, zu 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 29. Juni 1978 - 2 AZR 973/77 - AP Nr. 8 zu § 38 ZPO Internationale Zuständigkeit, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 23.07.1986 - 5 AZR 120/85

    Anspruch des Arbeitgebers auf Lohnsteuererstattung durch den Arbeitnehmer bei

  • LAG Hamm, 11.12.1980 - 8 Ta 173/80

    Anspruch auf nachträgliche Klagezulassung in einem Kündigungsschutzprozess;

  • BAG, 04.10.1974 - 5 AZR 550/73

    Gerichtsstandsvereinbarung - Ausländischer Arbeitgeber - Anwendungdeutschen

  • BAG, 21.03.1990 - 5 AZR 227/89

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte - Ausübung staatlicher

  • BAG, 09.07.1986 - 5 AZR 563/84

    Verpflichtung zur Rückzahlung eines vor dem saudi-arabischen Arbeitsgericht

  • BAG, 07.05.1986 - 5 AZR 634/84

    Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall bei zugesagter

  • LG Nürnberg-Fürth, 06.03.2012 - 12 O 7787/11

    Widersprüchlicher Klagevortrag im Rahmen des Einziehungsprozesses

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