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   BAG, 14.12.1971 - 1 AZR 373/71   

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https://dejure.org/1971,1040
BAG, 14.12.1971 - 1 AZR 373/71 (https://dejure.org/1971,1040)
BAG, Entscheidung vom 14.12.1971 - 1 AZR 373/71 (https://dejure.org/1971,1040)
BAG, Entscheidung vom 14. Dezember 1971 - 1 AZR 373/71 (https://dejure.org/1971,1040)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versäumung der Einspruchsfrist - Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Zustellung des Versäumnisurteils - Kenntnis des schwebenden Verfahrens - Unerreichbar für Zustellungen - Prozeßfortsetzungsbedingungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 24, 75
  • NJW 1972, 887
  • DB 1972, 735
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 19.10.1971 - 1 AZR 98/71

    Versäumung eines Termins - Weg zum Terminort - Autopanne - Hindernisgrund -

    Auszug aus BAG, 14.12.1971 - 1 AZR 373/71
    Zustellung des Versäumnisurteils mag meist in Betracht kommen, wenn die Partei vondem Termin ' in dem sie säumig geblieben i'st, Kenntnis hatte, gleichwohl aber nicht Sorge dafür trägt, daß Zustellungen sie erreichen- Abschließend braucht der Senat hierzu jedoch nicht Stellung zu nehmen; denn ein Fall dieser Art liegt hier nicht voi» Die Beklagte hatte nämlich keine Kenntnis von dem Termin vom 11- Februar 1971, in dem das Versäumnisurteil ge gen sie ergangen war- Das Landesarbeitsgericht hat, wie der Gesamtinhalt des angefochtenen Urteils'ergibt, die entsprechende Darstellung der Beklagten mindestens als richtig ; unterstellte Der' Senat sieht dies als hinreichend glaubhaft gemacht im Sinne der' §§ 236, 294 ZPO an, und zwar auf Grund der eidesstattlichen Versicherung vom 2- Kürz 1971 und der Parteivernehmung der Beklagten in der RevisionsVerhandlung- Der Senat kann diese Feststellung selbständig treffen- Bei der Frage der Hechtzeitigkeit des Einspruchs handelt es sich um ein"e solche der Prozeßfortsetzungsbedingungen, die auch noch in der Eevisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl- BAG AP Nr- 1 zu § 179 PG& unter I.der Gründe und das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des Senats vom 19» Oktober 1971 - 1 AZR 98/71)- Inso weit sind daher eigene Tatsachenfeststellungen des Revisionsgerichts jedenfalls dann zulässig, wenn es hieran in der Tatsacheninstanz fehlt (Stein-Jonas, aaO, § 561 Anm- IV)- Die Unkenntnis der Beklagten von der Zustellung des Versäuranisurteils ließe sich allerdings dann nicht als unverschuldet bezeichnen, wenn die Beklagte es zu vertreten hätte, daß sie ohne Kenntnis vom Verhandlungstermin vom 11- Februar 1971 geblieben ist- Dies ist jedoch nicht der Fall- Die Klägerin hielt sich zur Zeit der Ladung ständig in ihrer damaligen Wohnung auf und war nicht für längere Zeit abwesend« Der Senat wertet es auch nicht als schuldhaft, daß sie die mögliche Ursache für den Verlust von Postsendungen - den nicht verschließbaren Briefkasten - nicht beseitigt hat« Denn sie hatte die Wohnung IC , straße 60, nach ihrer glaubhaften Darstellung nur für eine im Grunde kurze Übergangs zeit bezogen;' im allgemeinen ist die Gefahr der Entwendung von Postsachen - zumal solcher, die, wie Terminsladungen, Dritte nicht interessieren - aus unverschlossenen Brief kästen nicht so groß, daß ihr selbst während eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums begegnet werden müßte« Der Wiedereinsetzung steht nicht entgegen, daß die Beklagte sich in der Zeit vom 17° his zum 26« Februar 1971 ständig in der Wohnung ihrer Mutter bzw« in ihrer Gaststätte aufgehalten und in diesem Zeitraum ihre eigene Wohnung trotz der Kenntnis vom schwebenden Klageverfahren nicht ein einziges Mal aufgesucht hat« Die entgegengesetzte Auffassung des Landesarbeitsgerichts wäre selbst dann unter dem Gesichtspunkt ..der unangemessenen Einschränkung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art« 103 Abs« 1 GG) bedenklich, wenn der Wiedereinsetzungsantrag auf der Grundlage des § 233 Abs« 1 ZPO zu beurteilen wäre« Die Beklagte hat aus dringenden und verständlichen Gründen ihre Wohnung für etwa zehn Tage vex"lassen, und zwar ohne Kenntnis von irgendeiner Ter rainsladung» Während dieser Zeit brauchte sie, nachdem das Klageverfahren anhängig geworden war, allein mit der Zustellung einer Terminsladung zu rechnen, jedoch nicht damit, daß ihr die Terminsladung und alsbald auch das Ergebnis des Termins in Gestalt des Versäumnisurteils zugestellt werden würden; selbst für eine im Umgang mit den Gerichten erfahrene Partei wäre dies eine unerwartet schnelle Verfahrensabwicklung gewesen» Bei verständiger Betrachtung konnte die Beklagte davon ausgehen, ein in der Zeit ihrer Abwesenheit erlassenes VerSäumnisurteil werde ihr erst nach der Rückkehr in ihre Wohnung zuge- 7 7a ?.
  • BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 11/00

    Ausschlußfrist für Darlehensrückzahlung

    a) Die Zulässigkeit der Berufung gehört zu den Prozeßfortsetzungsvoraussetzungen, die in der Revisionsinstanz stets von Amts wegen zu prüfen sind (BAG 25. Oktober 1973 - 2 AZR 526/72 - AP ZPO § 518 Nr. 22, zu II a der Gründe; 14. Dezember 1971 - 1 AZR 373/71 - BAGE 24, 75; 28. Oktober 1981 - 4 AZR 251/79 - BAGE 36, 303; 20. Februar 1986 - 6 AZR 236/84 - BAGE 51, 163; ArbGV-Düwell § 73 Rn. 27; GK-ArbGG/Ascheid Stand: September 2000 § 73 Rn. 48).
  • BAG, 09.01.1990 - 3 AZR 528/89

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Zu diesen Kosten gehört auch die Revision, in der ausschließlich über die Begründetheit eines Wiedereinsetzungsantrages gestritten wird (vgl. BAGE 24, 75, 81 = AP Nr. 58 zu § 233 ZPO; BAG Urteil vom 21. Juli 1975 - 5 AZR 150/75 - AP Nr. 70 zu § 233 ZPO).
  • LAG Sachsen, 08.08.2000 - 4 Ta 242/00

    Sorgfaltspflichten einer Prozesspartei bei längerer Ortsabwesenheit

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  • BGH, 21.06.1976 - III ZR 22/75

    Formularmäßiger Darlehens- und Sicherungsvertrag mit selbstschuldnerischer

    Das Revisionsgericht muß daher die Prozeßvoraussetzung (Prozeßfortsetzungsbedingung) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht prüfen; es ist befugt, selbst Beweise zu erheben und zu würdigen, also die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen für den entscheidungserheblichen Zeitpunkt festzustellen (vgl. für die Zulässigkeit der Berufung: BGHZ 7, 280, 283; 30, 112, 114; BGH MDR 1951, 732, 733; RG SeuffA 47 Nr. 245; RGZ 159, 83, 84; für das Feststellungsinteresse: BGHZ 18, 98, 106; für die Prozeßführungsbefugnis: BGHZ 31, 279, 282; für die internationale Zuständigkeit: BGHZ 53, 128; für die Prozeßfähigkeit: BGHZ 18, 184, 185; BGH NJW 1970, 1683 = JR 1971, 159 mit Anm. Berg; RG WarnRsp 1931 Nr. 11; 1943 Nr. 1; für den Widerruf des Verzichts auf die Berufung: RG SeuffA 97 Nr. 36; für die Rechtshängigkeit: RGZ 160, 333, 348; für Prozeßfortsetzungsbedingungen allgemein auch BAG 17, 278, 282 = NJW 1966, 74, 75; BAG 23, 471, 474 = NJW 1972, 790, 791 = AP ZPO § 337 Nr. 3; BAG NJW 1972, 887, 888 = MDR 1972, 546).
  • BAG, 21.07.1975 - 5 AZR 150/75

    Arbeitsgerichtsverfahren: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung

    Sie ergibt sich aus § 238 Abs. 3 ZPO, der in Fällen der vorliegenden Art sinngemäß anzuwenden ist (vgl. BAG 24, 75 l 81 7 = AP Nr. 58 zu § 233 ZPO).
  • BAG, 24.03.1975 - 3 AZR 437/74

    Arbeitsgerichtsverfahren: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    In soweit wird auf das zur Veröffentlichung in Bd. 24 der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmte Urteil des Ersten Senat; vom 14. Dezember 1971 - 1 AZR 373/71 - AP Nr. 58 zu § 233 ZPO (mit Anm. von Schumann) verwiesen.
  • BAG, 18.08.1998 - 1 AZR 516/97
    Die von Amts wegen zu prüfenden (BAGE 24, 75, 79 = AP Nr. 58 zu § 233 ZPO) Prozeßfortsetzungsbedingungen liegen hiervor.
  • BGH, 01.12.1978 - I ZB 9/78

    Anspruch eines Handelsvertreter auf Bucheinsicht gegenüber seiner Firma - Antrag

    Dabei kann dahinstehen, ob die vom Bundesverfassungsgericht für das summarische Strafverfahren entwickelten Grundsätze auf den Zivilprozeß anwendbar sind (bejahend Baumbach/Lauterbach ZPO 36. Aufl. § 233 Anm. 3; BAG NJW 1972, 887, 888).
  • LAG Köln, 22.05.1998 - 11 Sa 1568/97

    Versäumnisurteil; Einspruchsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

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  • BAG, 11.09.1984 - 3 AZR 183/82
    nachschieben konnte (vgl. BGH LM Nr. 2 zu § 234 ZPO) kann vom Senat selbständig festgestellt werden (BAG 24, 75 = AP Nr. 58 zu § 233 ZPO).
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