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   BAG, 16.02.1973 - 2 AZR 138/72   

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BAG, 16.02.1973 - 2 AZR 138/72 (https://dejure.org/1973,1387)
BAG, Entscheidung vom 16.02.1973 - 2 AZR 138/72 (https://dejure.org/1973,1387)
BAG, Entscheidung vom 16. Februar 1973 - 2 AZR 138/72 (https://dejure.org/1973,1387)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schwangerschaft - Fehlgeburt - Kündigungsverbot - Gleichheitsgrundsatz - Mutterschutz - Verfassungsmäßigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 25, 70
  • NJW 1973, 1431
  • MDR 1973, 616
  • DB 1973, 879
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 18.12.1962 - 3 AZR 443/60

    Verheiratete Dienstordnungsangestellte - Anspruch auf Abfindung -

    Auszug aus BAG, 16.02.1973 - 2 AZR 138/72
    Da gemäß § 9 MuSchG zunächst einmal die Frauen mit lebenden Kindern bevorzugt werden sollen und auch im Normalfall bevorzugt werden, ist es bei einer am Gerechtigkeitssinn aus gerichteten Betrachtungsweise nicht unerträglich, daß auch Personen in den Genuß von Vorteilen kommen, die ihnen nach 6 dem strengen Zweck des Gesetzes möglicherweise nicht gebühren (BVerfGE 17, 23; BAG AP Nr. 39 zu Art. 3 GG; BAG 14, 21 = AP Nr. 72 zu Art. 3 GG).
  • Drs-Bund, 23.06.1965 - BT-Drs IV/3652
    Auszug aus BAG, 16.02.1973 - 2 AZR 138/72
    Das folgt einmal daraus, daß bei der Neufassung des Gesetzes alle darin übereinstimmtendaß mit der Ersetzung des Wortes Niederkunft durch das Wort Entbindung in den §§ 6 und 9 MuSchG eine materielle Änderung des bisherigen Rechtszustande®, nicht eintreten sollte (vgl. Ausschußbericht zur Bundestagsdrucksache IV/3652 S. 3 zu Nr. 3).
  • BAG, 08.06.1955 - 2 AZR 14/54

    Arbeitsverhältnis: Lohnfortzahlung bei Kündigung einer Schwangeren durch

    Auszug aus BAG, 16.02.1973 - 2 AZR 138/72
    c) Es muß ferner beachtet werden, daß das Mutterschützgesetz in ganz erheblichem Maße auch die Belange des er warteten und des geborenen Kindes schützen soll (vgl. BAG 2, 32 [33] = AP Nr. 2 zu § 9 MuSchG).
  • BAG, 12.12.2013 - 8 AZR 838/12

    Entschädigungsanspruch bei diskriminierender Kündigung

    Unter "Entbindung" ist grundsätzlich die "Trennung der Leibesfrucht vom Mutterleib" zu verstehen, was bei einer Lebendgeburt vollkommen unproblematisch ist (vgl. BAG 16. Februar 1973 - 2 AZR 138/72 - BAGE 25, 70; ErfK/Schlachter 13. Aufl. § 6 MuSchG Rn. 2) .

    Im Falle einer Totgeburt wurde bis 1994 von einer Entbindung gesprochen, wenn die Frucht eine Körperlänge von 35 cm hatte (vgl. BAG 16. Februar 1973 - 2 AZR 138/72 - zu II 1 der Gründe, aaO) .

  • BAG, 15.12.2005 - 2 AZR 462/04

    Mutterschutz bei Totgeburt

    a) Der Begriff der Entbindung knüpft an den medizinischen Begriff an und meint den Vorgang der Geburt im Sinne eines Übergangs des menschlichen Lebewesens von der "Leibesfrucht" zum Menschen (Senat 16. Februar 1973 - 2 AZR 138/72 -BAGE 25, 70).

    Das hänge nicht davon ab, ob das Kind lebend oder tot zur Welt komme (Senat 16. Februar 1973 aaO; bestätigt durch Entscheidung vom 30. Mai 1985 - 2 AZR 232/84 - vgl. auch LAG Hamburg 26. November 2003 - 4 Sa 62/03 - NZA-RR 2005, 72).

    Dementsprechend erfülle auch eine Totgeburt den Tatbestand der Entbindung bei Vorliegen dieser Voraussetzungen (Senat 16. Februar 1973 - 2 AZR 138/72 - aaO).

    b) Dem ist die Literatur weitgehend gefolgt (KR-Bader 7. Aufl. § 9 MuSchG Rn. 31; Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 1302; ErfK/Schlachter 6. Aufl. § 6 MuSchG Rn. 2; Schaub/Linck Arbeitsrechts-Handbuch 11. Aufl. § 169 Rn. 7c; Kittner/Zwanziger-Bantle Arbeitsrecht 3. Aufl. § 128 Rn. 120 f.; Buchner/Becker MuSchG BErzGG 7. Aufl. § 1 Rn. 134 ff.; Zmarzlik/Zipperer/Viethen Mutterschutzgesetz Mutterschaftsleistungen Bundeserziehungsgeldgesetz 8. Aufl. § 6 MuSchG Rn. 7; Meisel/Sowka Mutterschutz und Erziehungsurlaub 5. Aufl. § 6 MuSchG Rn. 2; Gröninger/Thomas MuSchG Stand Juni 2005 § 9 MuSchG Rn. 11 und § 6 MuSchG Rn. 2 ff.; kritisch APS-Rolfs 2. Aufl. § 9 MuSchG Rn. 23 ff.; im Ergebnis zustimmend Töns Mutterschaftshilfe und Mutterschutz Stand Januar 2002 § 195 RVO Anm. 5; weitergehend KDZ-Zwanziger KSchR 6. Aufl. § 9 MuSchG Rn. 15, nach dem wegen des Schutzes der Frau auf Grund der seelischen und körperlichen Belastungen nach der Entbindung kein Unterschied zwischen einer Fehl- und Totgeburt zu machen sei; Heilmann MuSchG 2. Aufl. vor § 1 Rn. 10; Schwerdtner JZ 1974, 476, 480; E. Wolf in Anm. zu AP MuSchG 1968 § 9 Nr. 2).

    Hierzu gehören sowohl der Erhalt ihres Arbeitsplatzes als wirtschaftliche Existenzgrundlage trotz Leistungsminderung oder Arbeitsunfähigkeit (vgl. BAG Großer Senat Beschluss 26. April 1956 - GS 1/56 - BAGE 3, 66, 70; Senat 31. März 1993 - 2 AZR 595/92 - AP MuSchG 1968 § 9 Nr. 20 = EzA MuSchG § 9 nF Nr. 32; 16. Februar 1973 - 2 AZR 138/72 - BAGE 25, 70) als auch der Schutz vor den psychischen Belastungen eines Kündigungsschutzprozesses.

    Dieses Verständnis entspricht auch dem Anliegen des mutterschutzrechtlichen Kündigungsschutzes, nämlich einer (werdenden) Mutter trotz ihrer etwa mutterschaftsbedingten Leistungsminderung oder Arbeitsunfähigkeit den Arbeitsplatz als wirtschaftliche Existenzgrundlage zu erhalten (vgl. BAG Großer Senat Beschluss 26. April 1956 - GS 1/56 - BAGE 3, 66, 70; Senat 31. März 1993 - 2 AZR 595/92 - aaO; 16. Februar 1973 - 2 AZR 138/72 -aaO).

  • LAG Hamburg, 26.11.2003 - 4 Sa 62/03

    § 9 MuSchG - Entbindung

    Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist dieser nachwirkende Kündigungsschutz nur dann gegeben, wenn eine Entbindung vorliegt; die Beendigung der Schwangerschaft durch eine Fehlgeburt löst den nachwirkenden Kündigungsschutz des § 9 Abs. 1 S 1 MuSchG nicht aus (vergleiche bereits BAG, Urt. vom 16.02.1973 - 2 AZR 138/72 - NJW 1973, 1431; BAG, Urt. vom 30.05.1985 - 2 AZR 232/84 - n.v.; vgl. auch BAG, Urt. vom 18.01.2000 - 9 AZR 932/98 - NZA 2000, 1157; BSG, Urt. vom 17.04.1991 - 1/3 RK 21/88 - NZA 1991, 909; LAG Köln, Urt. vom 21.01.2000 - 11 Sa 1195/99 - NZA-RR 2001, 303; LAG Hamm, Urteil vom 01.12.1983, BB 1984, 1877 [LAG Hamm 01.12.1983 - 9 Sa 1618/83] ; KR-Etzel, 6. Aufl. 2002, § 9 MuSchG Rz 31; Erf/Komm./Schlachter, 4. Aufl. 2003, § 9 MuSchG Rz 5, § 6 Rz 2; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 9. Aufl. 2000, § 170 Rz 22; Buchner/Becker, MuSchG und BErzGG, 7. Aufl. 2003, § 1 MuSchG Rz 138 ff., 139; Gröninger/Thomas, 31. Ergänzl.

    Das Bundesarbeitsgericht hat zu dieser Frage bereits im Urteil vom 16. Februar 1973 ( 2 AZR 138/72 - NJW 1973, 1431) entschieden, dass die Beendigung der Schwangerschaft durch eine Fehlgeburt nicht den nachwirkenden Kündigungsschutz des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG auslöst.

    "Der erkennende Senat hat im Urteil vom 16. Februar 1973 (a. a. O.) entschieden, dass die Beendigung der Schwangerschaft durch eine Fehlgeburt nicht den nachwirkenden Kündigungsschutz des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG auslöse.

    Der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zur Differenzierung bei der rechtlichen Behandlung von Tot- und Fehlgeburt ist nach Auffassung der Kammer auch deshalb zu folgen, weil nicht in Frage zu stellen ist, dass § 9 MuSchG neben dem Schutz der Frau vor und nach der Entbindung auch die Belange des erwarteten und geborenen Kindes schützen soll und der Mutter seelische und wirtschaftliche Belastungen wegen der Sorge um den Arbeitsplatz zeitweise genommen werden sollen ( BAG, Urt. vom 16.02.73 - 2 AZR 138/72 - NJW 1973, 1431).

  • BAG, 23.10.1991 - 7 AZR 56/91

    Nichtverlängerungsmitteilung/Mutterschutz

    Nach allgemeiner Ansicht setzt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG voraus, daß für die sich aus dem Gesetz ergebende Unterscheidung zwischen verschiedenen Personengruppen sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht ersichtlich sind, so daß ihre Aufrechterhaltung einen Verstoß gegen das allgemeine Gerechtigkeitsempfinden darstellen würde (vgl. nur BAG Urteil vom 16. Februar 1973, BAGE 25, 70, 72 = AP Nr. 2 zu § 9 MuSchG, zu II 2 a der Gründe; BVerfGE 3, 135, 182) [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] .
  • BAG, 12.07.1990 - 2 AZR 39/90

    Kündigung wegen Betriebsübergangs

    Endet die Schwangerschaft mit einer Fehlgeburt (davon ist vorliegend auszugehen; die Klägerin hat nicht vorgetragen, das Kind sei im Sinne von § 29 Abs. 3 AVO-PStG lebensfähig gewesen), so scheidet die Frau aus dem Geltungsbereich des MuSchG aus (BAGE 25, 70 = AP Nr. 2 zu § 9 MuSchG 1968; KR-Becker, 3. Aufl., § 9 MuSchG Rz 31; Bulla/Buchner, MuSchG, 5. Aufl., § 1 Rz 105).
  • BSG, 17.04.1991 - 3 RK 21/88

    Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 10 Abs. 1 S.

    Das ergibt sich für den Zeitraum vom 3. bis 16. Mai 1986 bereits daraus, daß mit der am 2. Mai 1986 eingetretenen Fehlgeburt die Bestimmungen des Mutterschutzgesetz (MuSchG) auf H. nicht mehr anzuwenden waren, weil mit der Fehlgeburt die Schwangerschaft beendet und H. nicht mehr werdende Mutter iS dieses Gesetzes war (BAG, Urt vom 16. Februar 1973, DB 1973, 879).
  • BAG, 30.05.1985 - 2 AZR 232/84

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung - Nachwirkender Kündigungsschutz bei

    Das Bundesarbeitsgericht habe im Urteil vom 16. Februar 1973 (- 2 AZR 138/72 - BAG 25, 70 = AP Nr. 2 zu § 9 MuSchG 1968) entschieden, daß eine nach einer Fehlgeburt zugehende Kündigung nicht unter das Kündigungsverbot des § 9 MuSchG falle.

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 16. Februar 1973 (aaO) entschieden, daß die Beendigung der Schwangerschaft durch eine Fehlgeburt nicht den nachwirkenden Kündigungsschutz des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG auslöse.

  • VG München, 09.06.2015 - M 5 K 14.1598

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe; Lehrerin; fachliche Nichteignung;

    Unter "Entbindung" ist grundsätzlich die "Trennung der Leibesfrucht vom Mutterleib" zu verstehen, was bei einer Lebendgeburt vollkommen unproblematisch ist (vgl. BAG, U.v. 16.2.1973 - 2 AZR 138/72 - BAGE 25, 70; Schlachter in Erfurter Kommentar, 15. Auflage 2015, § 6 MuSchG, Rn. 2).
  • BAG, 11.09.1979 - 6 AZR 753/78

    Verfassungsgemäßigkeit des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG

    Dies entspricht durchaus dem Gesetzesauftrag aus Art. 6 Abs. 4 GG (BAG 3, 66 [70] = AP Nr. 5 zu § 9 MuSchG; BAG 25, 70 [72] = AP Nr. 2 zu § 9 MuSchG 1968 [zu II 2b der Gründe]).
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