Rechtsprechung
   BAG, 24.04.1975 - 2 AZR 118/74   

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 27, 113
  • NJW 1975, 1752 (Ls.)
  • MDR 1975, 876
  • WM 1975, 1067
  • BB 1975, 1014
  • DB 1975, 1610



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Wird zitiert von ... (42)  

  • BAG, 18.09.1997 - 2 ABR 15/97  

    Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung

    Diese Entscheidung präjudiziert auch für ein nachfolgendes Kündigungsschutzverfahren, daß es einer Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung nicht bedurfte (im Anschluß an Senatsurteil vom 24. April 1975 - 2 AZR 118/74 - BAGE 27, 113 = AP Nr. 3 zu § 103 BetrVG 1972).«.

    Der Arbeitnehmer P. verliert die Möglichkeit, im Rahmen des Beschlußverfahrens unter den Bedingungen des Untersuchungsgrundsatzes eine für ein eventuelles Kündigungsschutzverfahren für ihn günstige bindende Entscheidung über das Nichtvorliegen eines Kündigungsgrundes (vgl. BAG, Urteil vom 24. April 1975 - 2 AZR 118/74 - BAGE 27, 113 = AP Nr. 3 zu § 103 BetrVG 1972) zu erlangen.

    Zumindest in Fällen, in denen der Arbeitnehmer am Beschlußverfahren beteiligt wird, kommt dieser Entscheidung präjudizielle Wirkung für den Kündigungsschutzprozeß zu, da die Feststellung der Entbehrlichkeit der Zustimmung im Kündigungsschutzprozeß - vgl. dazu nachfolgend zu 3 - als Vorfrage erheblich ist (vgl. BAG, Urteil vom 24. April 1975 - 2 AZR 118/74 - BAGE 27, 113, 119 = AP Nr. 3 zu § 103 BetrVG 1972, zu II 3 a der Gründe).

    Denn diese Feststellung wird ohnehin schon von dem zweitinstanzlichen Beschluß umfaßt, und zwar mit der präjudiziellen Wirkung, daß der Arbeitnehmer P., weil er in diesem Beschlußverfahren nach § 103 Abs. 2 BETrVG Beteiligter war, in einem späteren Kündigungsschutzprozeß nicht einwenden kann, es habe der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats bedurft (grundlegend dazu Senatsurteil vom 24. April 1975 - 2 AZR 118/74 - BAGE 27, 113 = AP Nr. 3 zu § 103 BetrVG 1972).

  • BAG, 14.09.1994 - 2 AZR 164/94  

    Verdachtskündigung - Berücksichtigung von Entlastungsvorbringen

    Soweit der Arbeitnehmer zu seiner Entlastung Tatsachen vorträgt, die im Zeitpunkt der Kündigung vorlagen, sind diese unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie dem Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt bekannt waren oder bekannt sein konnten (im Anschluß an BAGE 16, 72 = AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung und BAGE 27, 113 = AP Nr. 3 zu § 103 BetrVG 1972).«.

    Die ständige Senatsrechtsprechung (vgl. BAGE 16, 72, 81 = AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; BAGE 27, 113 = AP Nr. 3 zu § 103 BetrVG 1972), wonach für die rechtliche Beurteilung der Kündigung der Erkenntnisstand zum Schluß der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich ist, grundsätzlich also auch nachträgliches Be- und Entlastungsvorbringen zu berücksichtigen ist, ist keine Besonderheit der Verdachtskündigung.

  • BAG, 26.07.2001 - 8 AZR 739/00  

    Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens

    Hat das Gericht im Zweitprozeß den Streitgegenstand des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses als Vorfrage erneut zu prüfen, hat es den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung seinem Urteil zugrunde zu legen (vgl. BAG 24. April 1975 - 2 AZR 118/74 - BAGE 27, 113; BGH 6. März 1985 - IV b ZR 76/83 - NJW 1985, 2535, 2536; BGH 17. Februar 1983 - III ZR 174/81 - NJW 1983, 2032; Zöller/Vollkommer ZPO 22. Aufl. vor § 322 Rn. 22, 24).
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