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   BAG, 04.08.1975 - 2 AZR 266/74   

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https://dejure.org/1975,50
BAG, 04.08.1975 - 2 AZR 266/74 (https://dejure.org/1975,50)
BAG, Entscheidung vom 04.08.1975 - 2 AZR 266/74 (https://dejure.org/1975,50)
BAG, Entscheidung vom 04. August 1975 - 2 AZR 266/74 (https://dejure.org/1975,50)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Personalausschuß - Betriebsrat - Mitbestimmung bei Kündigungen - Besonderen Ausschuß - Übertragung der Mitbestimmungsbefugnis - Fehler bei der Anhörung - Fehlerhafte Anhörung - Wirksamkeit der Kündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BetrVG § 26 ABs. 3 S. 2 § 27 § 28 § 36 § 102
    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Kündigung, Delegierung auf einen Ausschuß, Fehlerhafte Anhörung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 27, 209
  • BB 1975, 1435
  • DB 1975, 2184
 
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Wird zitiert von ... (116)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 18.01.1962 - 2 AZR 179/59

    Abfindung

    Auszug aus BAG, 04.08.1975 - 2 AZR 266/74
    Soweit der Senat hierzu früher eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. BAG 12, 174 [1773 = AP Nr. 20 zu § 66 BetrVG und AP Nr. 2 zu § 70 PersVG Kündigung), wird daran unter der Geltung des § 102 BetrVG nicht mehr festgehalten.
  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 461/03

    Anhörung des Betriebsrats zu einer ordentlichen Kündigung

    a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (beispielsweise 4. August 1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209; 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 73 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 89; zuletzt 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01 - FA 2003, 317) und der einhelligen Auffassung in der Literatur (beispielsweise Fitting BetrVG 22. Aufl. § 102 Rn. 56; KR-Etzel 7. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 106 ff.), dass eine Kündigung nicht nur unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat, vor allem seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht ausführlich genug nachgekommen ist.

    b) Nach gleichfalls ständiger Rechtsprechung des Senats (s. schon 4. August 1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209; 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01 - FA 2003, 317), vollzieht sich die vor jeder vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung erforderliche Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG in zwei aufeinander folgenden Verfahrensabschnitten.

    aa) Mögliche Mängel bei der Beschlussfassung des Betriebsrats haben keine Auswirkungen auf die Ordnungsgemäßheit des Anhörungsverfahrens nach § 102 Abs. 1 BetrVG (Senat 4. August 1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209 und 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01 - FA 2003, 317).

    Sie führen insbesondere nicht zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung (so schon Senat 4. August 1975 aaO).

    Der Arbeitgeber ist nicht befugt, den Betriebsrat anzuhalten, seine Stellungnahme zu einer beabsichtigten Kündigung auf Grund einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung abzugeben (Senat 4. August 1975 aaO).

    Kann der Arbeitgeber aus der Mitteilung des Betriebsrats entnehmen, der Betriebsrat wünsche keine weitere Erörterung des Falles, seine Stellungnahme solle also abschließend sein, dann ist das Anhörungsverfahren beendet und der Arbeitgeber kann die Kündigung wirksam aussprechen (so schon Senat 4. August 1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209).

    Der Arbeitgeber kann demnach vor Fristablauf des § 102 Abs. 2 BetrVG auf Grund einer - wenn auch möglicherweise fehlerhaft zu Stande gekommenen - Stellungnahme des Betriebsrats regelmäßig die Kündigung zulässigerweise erklären (Senat 4. August 1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209 und 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01 - FA 2003, 317).

    Wegen dieser Zufälligkeiten kann selbst unter besonderen Umständen, etwa bei Offensichtlichkeit des Verfahrensfehlers, dem Arbeitgeber die Fehlerhaftigkeit der Willensbildung des Betriebsrats nicht zugerechnet werden (so schon Senat 4. August 1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209).

  • LAG Düsseldorf, 14.01.2021 - 5 Sa 483/20

    Entwendung von einem Liter Desinfektionsmittel - Kündigung

    Sind die Befugnisse für das Anhörungsverfahren wirksam auf einen Ausschuss übertragen worden, ist nunmehr der Ausschussvorsitzende berechtigt und verpflichtet, die Erklärungen des Arbeitgebers im Anhörungsverfahren entgegenzunehmen (BAG v. 04.08.1975 - 2 AZR 266/74 - juris).

    U. a. ist die Delegation der Beteiligungsrechte gemäß § 102 BetrVG auf einen Personalausschuss zulässig (BAG v. 04.08.1975 - 2 AZR 266/74 - a.a.O.; Fitting/Engels u. a. Betriebsverfassungsgesetz 30. Auflage 2020 § 28 Rn. 10).

  • BAG, 23.08.1984 - 2 AZR 391/83

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes

    Mängel bei der Anhörung, die in den Zuständigkeitsbereich und Verantwortungsbereich des Betriebsrats fallen, berühren die Ordnungsmäßigkeit des Anhörungsverfahrens im Sinne von § 102 Abs. 1 BetrVG nicht und wirken sich daher auch nicht auf die Rechtswirksamkeit der Kündigung aus, selbst wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung weiß oder vermuten kann, daß die Behandlung der Angelegenheit durch den Betriebsrat nicht fehlerfrei gewesen ist (BAG 27, 209, 213 f. = AP Nr. 4 zu § 102 BetrVG 1972, zu III der Gründe; BAG Urteil vom 2. April 1976 - 2 AZR 513/75 - AP Nr. 9 zu § 102 BetrVG 1972 und BAG Urteil vom 18. August 1982 - 7 AZR 437/80 - AP Nr. 24 zu § 102 BetrVG 1972, zu I 3 c der Gründe).

    So hat der Senat in seiner Entscheidung vom 4. August 1975 (BAG 27, 209, 215) ausgeführt, der Arbeitnehmer habe dann, wenn der Betriebsrat auf die Mitteilung des Arbeitgebers schweigt, kraft der gesetzlichen Fiktion der Zustimmung die Folgen des Verhaltens des Betriebsrats zu tragen, da der Arbeitgeber nach Fristablauf ohne Rücksicht auf das Beteiligungsrecht kündigen könne.

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