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   BAG, 19.03.1975 - 4 AZR 270/74   

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BAG, 19.03.1975 - 4 AZR 270/74 (https://dejure.org/1975,508)
BAG, Entscheidung vom 19.03.1975 - 4 AZR 270/74 (https://dejure.org/1975,508)
BAG, Entscheidung vom 19. März 1975 - 4 AZR 270/74 (https://dejure.org/1975,508)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sachliche Zuständigkeit - Bürgerliche Rechtsstreitigkeit - Tarifvertragliche Vereinbarung der örtlichen Zuständigkeit - Örtlicher Gerichtsstand - Schriftformerfordernis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Arbeitsgerichtsverfahren: Zurückverweisung bei Klageabweisung als unzulässig mangels örtlicher Zuständigkeit - Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung zwischen gemeinsamen Einrichtungen von Tarifvertragsparteien

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 27, 78
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 03.02.1965 - 4 AZR 385/63

    Arbeitsgerichte - Sachliche Zuständigkeit - Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten -

    Auszug aus BAG, 19.03.1975 - 4 AZR 270/74
    Jedoch ist die Bestimmung von § 2 Abs. 1 Ziff. 2 ArbGG, wie schon nach der Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts (ARS Band 5, Seite 135, "136), weit auszulegen, da es das Ziel des Arbeitsgerichtgesetzes ist, alle bürgerlich-rechtlichen Streitig keiten auch prozessual im Rahmen des Arbeitsrechts zu erfassen, die in derart naher Beziehung zu dem Arbeitsverhältnis stehen, daß sie überwiegend durch das ArbeitsVerhältnis bestimmt werden (vgl. BAG 17, 59 = AP Nr. 12 zu § 5 TVG; BAG 20, 1 - AP Nr. 5 zu § 61 KO; Dersch-Volkmar, Arbeitsgerichtsgesetz, 6. Aufl., § 2 Anm. 84).

    Denn diese Frage gehört nicht zur Prüfung der sachlichen Zuständigkeit und damit zur Zulässigkeit der Klage, sondern erst zu ihrer Begründetheit (BAG 17, 59 = AP Nr. 12 zu § 5 TVG).

    Wenn aber die Tarifvertragsparteien über § 4- Abs. 2 TVG materiellrechtliche Beziehungen der gemeinsamen Einrichtung zu den Arbeitgebern und Arbeitnehmern schaffen können, dann müssen sie auch in der Lage sein, in gleicher Weise wie bei tariflichen Inhaltsnormen die gerichtliche Durchsetzung der sich aus diesen, die gemeinsame Einrichtung betreffenden Normen ergebenden Ansprüche zu regeln (vgl. BAG 17, 59 = AP Nr. 12 zu § 5 TVG).

    Bereits in seiner Entscheidung vom 3. Februar 1965 (BAG 17, 59 = AP Nr. 12 zu § 5 TVG) hat der Senat ausgeführt, daß tarifliche Normen über gemeinsame Einrichtungen 'auch nach § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt werden können;denn die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich allgemein auf die Rechtsnormen eines Tarifvertrages und damit auch auf Regelungen nach § 4 Abs. 2 TVG und nicht etwa nur auf in § 1 Abs. 1 TVG genannte Rechtsnormen.

    Auch insoweit wird bei der bisherigen Rechtsprechung des Senats verblieben (vgl. BAG 17, 59 =AP Nr. 12 zu § 5 TVG; BAG AP Nr. 1 zu § 4 TVG Ausgleichskasse).

    Bei der Prüfung, ob die in § 5 Abs. 1TVG aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, ist zwar das Gericht nicht auf die von den Prozeßparteien vorgetragenen Tatsachen beschränkt; es hat vielmehr von Amts wegen zu prüfen, ob sich die Allgemeinverbindlicherklärung im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung hält, da hiervon ihre Rechtswirksamkeit abhängt (BAG 17, 59 = AP Nr. 12 zu § 5 TVG; BAG AP Nr. 13 zu § 91 a ZPO; AP Nr. 11 zu § 5 TVG; AP Nr. 12 zu § 4 TVG Geltungsbereich; AP Nr. 1 zu § 4 TVG Effektivklausel).

  • BAG, 01.03.1956 - 2 AZR 183/54

    Effektivklausel - Lohn - Lohnerhöhung - Tarifvertrag - Tarifliche Garantie -

    Auszug aus BAG, 19.03.1975 - 4 AZR 270/74
    gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt (BAG AP Nr. 1 zu § 4 TVG Effektivklausel; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7.Aufl., Band II, Seite 662).

    Bei der Prüfung, ob die in § 5 Abs. 1TVG aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, ist zwar das Gericht nicht auf die von den Prozeßparteien vorgetragenen Tatsachen beschränkt; es hat vielmehr von Amts wegen zu prüfen, ob sich die Allgemeinverbindlicherklärung im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung hält, da hiervon ihre Rechtswirksamkeit abhängt (BAG 17, 59 = AP Nr. 12 zu § 5 TVG; BAG AP Nr. 13 zu § 91 a ZPO; AP Nr. 11 zu § 5 TVG; AP Nr. 12 zu § 4 TVG Geltungsbereich; AP Nr. 1 zu § 4 TVG Effektivklausel).

  • BAG, 12.02.1975 - 5 AZR 117/74

    Urlaub: Anrechnung bisher gezahlter Urlaubsgelder auf tarifliches Urlaubsgeld

    Auszug aus BAG, 19.03.1975 - 4 AZR 270/74
    Bei der Prüfung, ob die in § 5 Abs. 1TVG aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, ist zwar das Gericht nicht auf die von den Prozeßparteien vorgetragenen Tatsachen beschränkt; es hat vielmehr von Amts wegen zu prüfen, ob sich die Allgemeinverbindlicherklärung im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung hält, da hiervon ihre Rechtswirksamkeit abhängt (BAG 17, 59 = AP Nr. 12 zu § 5 TVG; BAG AP Nr. 13 zu § 91 a ZPO; AP Nr. 11 zu § 5 TVG; AP Nr. 12 zu § 4 TVG Geltungsbereich; AP Nr. 1 zu § 4 TVG Effektivklausel).
  • BAG, 05.07.1967 - 4 AZR 338/66

    Gerichte für Arbeitssachen - Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten -

    Auszug aus BAG, 19.03.1975 - 4 AZR 270/74
    Jedoch ist die Bestimmung von § 2 Abs. 1 Ziff. 2 ArbGG, wie schon nach der Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts (ARS Band 5, Seite 135, "136), weit auszulegen, da es das Ziel des Arbeitsgerichtgesetzes ist, alle bürgerlich-rechtlichen Streitig keiten auch prozessual im Rahmen des Arbeitsrechts zu erfassen, die in derart naher Beziehung zu dem Arbeitsverhältnis stehen, daß sie überwiegend durch das ArbeitsVerhältnis bestimmt werden (vgl. BAG 17, 59 = AP Nr. 12 zu § 5 TVG; BAG 20, 1 - AP Nr. 5 zu § 61 KO; Dersch-Volkmar, Arbeitsgerichtsgesetz, 6. Aufl., § 2 Anm. 84).
  • OLG München, 23.11.1954 - 4 U 149/54
    Auszug aus BAG, 19.03.1975 - 4 AZR 270/74
    Demgemäß wird es auch für zulässig gehalten, einen noch unbestimmten Wohnsitz etwa eines Zessionärs als Gerichts stand zu vereinbaren, obwohl auch hier erforderlich ist, daß das zuständige Gericht aus der Verweisung bestimmbar ist (vgl. OLG Karlsruhe, DB 1974-, Seite 185; OLG Düsseldorf, JMB1. NRW 1958, Seite 130; OLG Hamm, NJW 1955, Seite 995; Baumgärtel, Wesen und Begriff der Prozeßhandlung einer Partei im Zivilprozeß 1957, Seite 220).
  • BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 536/89

    Allgemeinverbindlichkeit

    Die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen ist im Verhältnis zu den ohne sie nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein Rechtssetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtssetzung, der seine eigenständige Rechtsgrundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet (vgl. BVerfGE 55, 7, 20 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG; 44, 322, 340 = AP Nr. 15 zu § 5 TVG, mit weiteren Nachweisen; siehe auch BAGE 31, 241, 246 [BAG 24.01.1979 - 4 AZR 377/77] = AP Nr. 16 zu § 5 TVG; BAGE 27, 78, 91 = AP Nr. 14 zu § 5 TVG; BAGE 27, 175, 186 = AP Nr. 29 zu § 2 TVG).
  • BAG, 04.08.1993 - 4 AZR 499/92

    Tarifbindung nach Verbandsaustritt

    Ebenso wie der Gesetzgeber einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären kann, ohne damit gegen die Verfassung zu verstoßen (vgl. BVerfG Beschluß vom 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - AP Nr. 15 zu § 5 TVG; BAG Urteil vom 19. März 1975, BAGE 27, 78 = AP Nr. 14 zu § 5 TVG), kann er die Fortdauer der einmal wirksam durch Verbandsmitgliedschaft begründeten Tarifbindung über das Ende der Mitgliedschaft hinaus bis zum Ablauf des Tarifvertrages anordnen (Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 3 Rz 29; Hagemeier/Kempen/Zachert/Zilius, TVG, 2. Aufl., § 3 Rz 21).
  • BAG, 21.05.1997 - 5 AZB 30/96

    Rechtsweg - Umschüler in "sonstigen Berufsbildungseinrichtungen"

    Die vorgenommene weite Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift (vgl. auch BAGE 14, 282 = AP Nr. 5 zu Art. 9 GG; BAGE 27, 78 = AP Nr. 14 zu § 5 TVG = EzA § 5 TVG Nr. 3).
  • BAG, 12.05.2010 - 10 AZR 559/09

    Abbruchgewerbe - Allgemeinverbindlichkeit 2005

    Eine Allgemeinverbindlicherklärung ist ein Rechtssetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtssetzung, der seine eigenständige Grundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet (BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - BVerfGE 44, 322; BAG 19. März 1975 - 4 AZR 270/74 - BAGE 27, 78).
  • LAG Hessen, 10.04.2000 - 16 Sa 1858/99

    Auskunftspflichten und Beitragspflichten nach Tarifverträgen für das Baugewerbe ;

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  • LAG Hessen, 12.02.2001 - 16 Sa 2040/99

    Tarifvertragliche Pflichten bei Arbeitnehmerentsendung; Auskunftspflicht eines

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  • BAG, 12.10.1988 - 4 AZR 244/88

    Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen des Einzelhandels - Nachprüfung

    Die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen ist im Verhältnis zu den ohne sie nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein Rechtsetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung, der seine eigenständige Rechtsgrundlage in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz findet (vgl. BVerfGE 55, 7, 20 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG; 44, 322, 340 = AP Nr. 15 zu § 5 TVG m.w.N.; siehe auch BAGE 31, 241, 246 [BAG 24.01.1979 - 4 AZR 377/77] = AP Nr. 16 zu § 5 TVG; BAGE 27, 78, 91 = AP Nr. 14 zu § 5 TVG; BAGE 27, 175, 186 = AP Nr. 29 zu § 2 TVG) und nicht an Art. 80 Abs. 1 GG zu messen ist (vgl. BVerfGE 55, 7, 20 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG und 44, 322, 349 = AP Nr. 15 zu § 5 TVG; BAGE 31, 241, 246 [BAG 24.01.1979 - 4 AZR 377/77] = AP Nr. 16 zu § 5 TVG; BAGE 27, 78, 91 = AP Nr. 14 zu § 5 TVG).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.06.2009 - 6 SHa 977/09

    Örtliche Zuständigkeit bei Beitragsklage gegen fingierten Bürgen

    3.2.1.4 Aufgrund Allgemeinverbindlicherklärung erfasst eine tarifvertragliche Gerichtsstandsklausel wie § 27 VTV gemäß § 5 Abs. 4 TVG auch sog. Außenseiter (BAG, Urteil vom 19.03.1975 - 4 AZR 270/74 - BAGE 27, 78 = AP TVG § 5 Nr. 14 zu 3 der Gründe).
  • LAG Hamm, 03.06.1998 - 18 Sa 2088/97

    Bestehen von Vergütungsansprüchen ; Allgemeinverbindlichkeitserklärung von

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  • LAG Hamm, 03.06.1998 - 18 Sa 1191/97

    Voraussetzungen für die Geltung einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines

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  • LAG Hamm, 03.06.1998 - 18 Sa 456/97

    Darlegungs- und Beweislast für eine außerordentliche Kündigung;

  • LAG Hessen, 21.05.1985 - 5 Sa 42/84

    Vermutung der Richtigkeit des zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung führenden

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