Rechtsprechung
| BAG, 18.08.1976 - 5 AZR 399/75 |
Kurzfassungen/Presse (3)
- Jurion (Leitsatz)
- RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Ausbildungskosten: Rückforderung durch den Arbeitgeber
Verfahrensgang
- LAG Niedersachsen, 18.12.1974 - 6 Sa 923/73
- BAG, 18.08.1976 - 5 AZR 399/75
Zeitschriftenfundstellen
- BAGE 28, 159
- NJW 1977, 973
- BB 1976, 1514
- DB 1976, 2260
Wird zitiert von ... (39)
- BAG, 24.07.1991 - 5 AZR 443/90
Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung - Beweislast
Beteiligt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an den Kosten für seine berufliche Fortbildung, so hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, daß außerhalb seines eigenen Betriebes Bedarf nach derart ausgebildeten Arbeitskräften besteht und die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten sowie die Verdienstchancen für diese Arbeitnehmer durch die vom Arbeitgeber finanzierte Aus- oder Fortbildung gesteigert worden sind (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung: vgl. u. a. BAGE 28, 159, 167 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu III 2 a der Gründe).Dabei kommt es u.a. auf die Dauer der Bindung, den Umfang der Fortbildungsmaßnahme, die Höhe des Rückzahlungsbetrages und dessen Abwicklung an (vgl. BAGE 13, 168, 174 f. AP Nr. 25 zu Art. 12 GG, zu II 1 der Gründe; BAGE 28, 159, 163 AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 1 a der Gründe; BAG Urteil vom 19.März 1980 - 5 AZR 362/78 - AP Nr. 5 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAGE 42, 48 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe sowie BAG Urteil vom 11. April 1984 - 5 AZR 430/82 - AP Nr. 8 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe sowie Senatsurteil vom 11. Oktober 1989 - 5 AZR 516/88 -, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen, zu III der Gründe).
Nach alledem ist es für die Interessenabwägung vorrangig, ob und inwieweit der Arbeitnehmer mit der Aus- oder Weiterbildung einen geldwerten Vorteil erlangt (so ausdrücklich BAGE 28, 159, 165 f. = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 4 der Gründe).
Andererseits scheidet eine Beteiligung an Ausbildungskosten in der Regel dann aus, wenn die Interessen des Arbeitnehmers an der Ausbildung im Vergleich zu denen des Arbeitgebers gering sind (z.B. betriebsbezogenen Fortbildungsmaßnahmen, die nur den Zweck vorhandene Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern, BAGE 28, 159, 166 = AP aaO).
Eine Rückzahlungsverpflichtung ist dann mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren (BAGE 28, 159, 166 = AP, aaO).
Demgegenüber ist an der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts festzuhalten, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit einer Rückzahlungsklausel vom Arbeitgeber darzulegen sind (so schon grundlegend BAGE 28, 159, 166 = AP, aaO, zu III 1 der Gründe).
Dieser Grundsatz enthält in Fällen der vorliegenden Art seinen spezifischen Inhalt aus der Wertentscheidung des Grundgesetzes für die freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 GG), die auch das Recht umfaßt, den gewählten Arbeitsplatz aufzugeben und zu wechseln (vgl. BAGE 13, 168, 177 AP Nr. 25 zu Art. 12 GG, zu II 2 a der Gründe; BAGE 28, 159, 163 = AP, aaO, zu II 1 a der Gründe).
Das ist nicht unzumutbar, weil mir erprobten Arbeitskräften eine teure Ausbildung finanziert zu werden pflegt (so schon BAGE 28, 159, 166 = AP, aaO, zu II 4 der Gründe).
Dazu gehören konkrete Angaben über die Lage auf dem Arbeitsmarkt für die Kräfte mit dem Ausbildungsstand des Klägers (vgl. BAGE 28, 159, 167 = AP, aaO, zu III 2 a der Gründe;… BAGE 42, 48, 53 = AP Nr. 6, aaO, zu II 3 der Gründe und BAG Urteil vom 11. April 1990 - 5 AZR 308/89 - DB 1990, 2222 f.).
- BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 339/92
Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (grundlegend Urteil vom 18. August 1976, BAGE 28, 159 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe) hat sich die für die gerichtliche Inhaltskontrolle von Rückzahlungsklauseln erforderliche Interessenabwägung insbesondere daran zu orientieren, ob und inwieweit der Arbeitnehmer mit der Aus- oder Weiterbildung einen geldwerten Vorteil erlangt.Demgegenüber scheidet eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers in der Regel dann aus, wenn die Aus- oder Weiterbildung nur innerbetrieblich von Nutzen ist oder es lediglich um die Auffrischung vorhandener Kenntnisse oder die Anpassung dieser Kenntnisse an vom Arbeitgeber veranlaßte neuere betriebliche Gegebenheiten geht (BAG Urteile vom 20. Februar 1975 und vom 18. August 1976, aaO.).
IV.1.a) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung dem Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen auferlegt, aus denen sich die Rechtswirksamkeit der Rückzahlungsklausel ergibt (BAG Urteil vom 18. August 1976, BAGE 28, 159 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAG Urteil vom 11. April 1990 - 5 AZR 308/89 - und vom 24. Juli 1991 - 5 AZR 430/90 - AP Nr. 14, 15 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, sowie vom 24. Juli 1989 - 5 AZR 443/90 - BAGE 68, 178 = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).
Er muß sich dann allerdings in demselben Umfang binden (vgl. BAGE 28, 159;68, 178 = AP Nr. 3, 16 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).
- BAG, 24.07.1991 - 5 AZR 420/90 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BAG, 11.04.1990 - 5 AZR 308/89
Rückzahlung von Ausbildungskosten (Pilot)
»Soweit es für die Erstattung von Ausbildungskosten durch den Arbeitnehmer darauf ankommt, ob sich seine Berufs- und Verdienstaussichten auf dem Arbeitsmarkt verbessert haben, muß der die Erstattung beanspruchende Arbeitgeber darlegen - und gegebenenfalls beweisen -, daß für entsprechend ausgebildete Arbeitskräfte in nennenswertem Umfang Bedarf besteht (im Anschluß an BAGE 28, 159, 167 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu III 2 a der Gründe und BAGE 42, 48, 53 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 3 der Gründe, gegen LAG Köln Urteil von 5. April 1989 - 7 (11) Sa 109/79 - LAGE Nr. 4 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).«.Dabei kommt es u.a. auf die Dauer der Bindung, den Umfang der Fortbildungsmaßnahme, die Höhe des Rückzahlungsbetrages und dessen Abwicklung an (vgl. BAGE 13, 168, 174 ff. = AP Nr. 25 zu Art. 12 GG, zu II 1 der Gründe; BAGE 28, 159, 163 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 1 a der Gründe; BAGE 42, 48 = AP Nr. 6 zu 611 BGB Ausbildungsbeihilfe sowie BAG Urteile vom 19. März 1980 - 5 AZR 362/78 - und vom 11. April 1984 - 5 AZR 430/82 - AP Nr. 5 und 8 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).
Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit einer Rückzahlungsklausel muß der Arbeitgeber darlegen (BAGE 28, 159, 166 = AP, a.a.O., zu III 1 der Gründe),.
Das Berufungsgericht setzt sich mit seiner Ansicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: In der Entscheidung BAGE 28, 159, 167 = AP, a.a.O., zu III 2 a der Gründe, hat das Bundesarbeitsgericht folgendes ausgeführt:.
- BAG, 13.11.1991 - 5 AZR 105/91 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- ArbG München, 09.04.1985 - 3 Ca 14663/82
Für die Scientology-Organisation erbrachte Dienste und Tätigkeiten können als …
Denn auch bei Fortbildungsmaßnahmen erhält der Arbeitnehmer möglicherweise einen geldwerten Vorteil, der eine Bindung an den Arbeitgeber rechtfertigen kann (BAG AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 3 b der Gründe).Andererseits scheidet eine Beteiligung an den Kosten in der Regel aus, wenn die Interessen des Arbeitgebers an der Aus- oder Fortbildung überwiegen (BAG AP Nr. 2 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 4 a der Gründe; BAG AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 4 der Gründe).
- Im Rahmen der Interessenabwägung ist vorrangig darauf abzustellen, ob und inwieweit der Arbeitnehmer mit der Aus- oder Fortbildung eine Gegenleistung in Form von geldwerten beruflichen Vorteilen erlangt (BAG AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 4 der Gründe).
Der Vorteil kann darin bestehen, daß der Arbeitnehmer beim bisherigen Arbeitgeber bessere Arbeitsbedingungen erhalten kann oder daß er die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse auch in einem anderen Arbeitsverhältnis nutzen kann und damit seine Chancen auf Erzielung eines hohen Entgelts auf dem Arbeitsmarkt verbessert (BAG AP Nr. 26 zu Art. 12 GG, zu II 2 c der Gründe; BAG AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 3 b der Gründe).
- BVerwG, 23.03.1977 - VI C 8.74
BBG § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 2 S. 1; BBesG (1975) § 59 Abs. 5; GG …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 24.07.1991 - 5 AZR 430/90
Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung
Dabei kommt es u.a. auf die Dauer der Bindung, den Umfang der Fortbildungsmaßnahme, die Höhe des Rückzahlungsbetrages und dessen Abwicklung an (vgl. BAGE 13, 168, 174 AP Nr. 25 zu Art. 12 GG, zu II 1 der Gründe; BAGE 28, 159, 163 AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 1 a der Gründe; BAGE 42, 48 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; sowie BAG Urteile vom 11. April 1984 - 5 AZR 430/82 - AP Nr. 8 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe und vom 11. April 1990 - 5 AZR 308/89 - DB 1990, 2222).Dazu gehören konkrete Angaben über die Lage auf dem Arbeitsmarkt für die Kräfte mit dem Ausbildungsstand des Klägers (vgl. BAGE 28, 159, 166 f.= AP, aaO, zu III 2 a der Gründe;… BAGE 42, 48, 53 = AP, aaO, zu II 3 der Gründe und BAG Urteil vom 11. April 1990 - 5 AZR 308/89 - DB 1990, 2222 f.).
c) Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit einer Rückzahlungsklausel muß der Arbeitgeber darlegen (BAGE 28, 159, 166 = AP, aaO, zu III 1 der Gründe; BAG Urteil vom 11. April 1990 - 5 AZR 308/89 - DB 1990, 2222).
- BAG, 11.04.1984 - 5 AZR 430/82
Ausbildungskosten: Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers
Dabei kommt es u. a. auf die Dauer der Bindung, den Umfang der Fortbildungsmaßnahme, die Höhe des Rückzahlungsbetrages und dessen Abwicklung an (vgl. BAG 13, 168, 174 ff. = AP Nr. 25 zu Art. 12 GG, zu II 1 der Gründe; BAG 28, 159, 163 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 1 a der Gründe; BAG Urteile vom 19. März 1980 - 5 AZR 362/78 - und vom 23. Februar 1983 - 5 AZR 531/80 - AP Nr. 5 und 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, jeweils m. w. N.).b) Die Höhe der von der Klägerin gezahlten Vergütung kann im Gegensatz zu der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nur eine untergeordnete Rolle spielen (BAG 28, 159, 166 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 5 der Gründe).
- BAG, 30.11.1994 - 5 AZR 715/93
Rückzahlung der Kosten eines Sprachaufenthalts
Die Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln kommt daher vor allem dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auch außerhalb des Betriebes des Arbeitsgebers, der die Aus- oder Fortbildung finanziell getragen hat, verwerten oder gar zum beruflichen Aufstieg nutzen kann (vgl. BAG Urteil vom 18. August 1976, BAGE 28, 159, 164 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, m.w.N.).Unwirksam ist eine Rückzahlungsvereinbarung dann, wenn die Aus- oder Fortbildung ausschließlich für den Betrieb von Nutzen ist, und es lediglich um die Auffrischung vorhandener oder die Anpassung der Kenntnisse an vom Arbeitgeber veranlaßte oder zu vertretende neuere betriebliche Gegebenheiten geht (BAG Urteil vom 18. August 1976, aaO.; BAG Urteil vom 20. Februar 1975 - 5 AZR 240/74 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, jeweils m.w.N.).
- BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 241/94
Rückzahlung von Fortbildungskosten
- BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 447/92
Arbeitsrechtlicher Status eines Co-Piloten
- BAG, 26.10.1994 - 5 AZR 390/92
Rückzahlung von Ausbildungskosten; Umwandlung in Darlehensschuld
- BAG, 15.11.1989 - 5 AZR 590/88
Berufssport: Ablöse
- BAG, 15.05.1985 - 5 AZR 161/84
Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Wechsel des Bundeslandes im öffentlichen …
- BAG, 23.02.1983 - 5 AZR 531/80
- BGH, 05.06.1984 - VI ZR 279/82
Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Rückzahlung von Ausbildungsaufwendungen des …
- BAG, 23.01.1985 - 5 AZR 578/83
- BAG, 03.07.1985 - 5 AZR 573/84
- BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 495/92
- LAG Düsseldorf, 29.03.2001 - 11 Sa 1760/00
- BVerwG, 25.10.1979 - II C 37.74
- BAG, 23.04.1986 - 5 AZR 159/85
Anspruch auf Rückzahlung von Ausbildungskosten
- LAG Hamm, 18.02.2009 - 2 Sa 1138/08
Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB-Inhaltskontrolle
- BVerwG, 06.11.1979 - 2 B 60.79
- BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 411/92
- LAG Düsseldorf, 26.01.1995 - 14 Sa 1702/94
Rückzahlung von Fort- bzw. Weiterbildungskosten
- BAG, 08.08.1990 - 5 AZR 545/89
- BAG, 09.12.1992 - 5 AZR 158/92
- LAG Köln, 15.03.1995 - 8 Sa 1398/94
Weiterbildungskosten: Rückzahlung in Raten - Arzt für Arbeitsmedizin
- BAG, 11.10.1989 - 5 AZR 516/88
- BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 519/92
- BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 24.76
- BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 377/92
- BVerwG, 20.12.1985 - 2 B 63.85
- VGH Baden-Württemberg, 28.04.1992 - 4 S 2904/91
Öffentliches-rechtliches Dienstverhältnis und Verpflichtungserklärung; …
- BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 455/92
- LAG Hamm, 19.12.2001 - 19 Sa 1311/01
- VGH Baden-Württemberg, 28.01.1992 - 4 S 2157/91
Rückzahlung von Anwärtersonderzuschlägen bei Ausscheiden aus dem …
