Rechtsprechung
   BAG, 18.08.1976 - 5 AZR 399/75   

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

  • LAG Niedersachsen, 18.12.1974 - 6 Sa 923/73
  • BAG, 18.08.1976 - 5 AZR 399/75

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 28, 159
  • NJW 1977, 973
  • BB 1976, 1514
  • DB 1976, 2260



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Wird zitiert von ... (39)  

  • BAG, 24.07.1991 - 5 AZR 443/90  

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung - Beweislast

    Beteiligt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an den Kosten für seine berufliche Fortbildung, so hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, daß außerhalb seines eigenen Betriebes Bedarf nach derart ausgebildeten Arbeitskräften besteht und die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten sowie die Verdienstchancen für diese Arbeitnehmer durch die vom Arbeitgeber finanzierte Aus- oder Fortbildung gesteigert worden sind (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung: vgl. u. a. BAGE 28, 159, 167 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu III 2 a der Gründe).

    Dabei kommt es u.a. auf die Dauer der Bindung, den Umfang der Fortbildungsmaßnahme, die Höhe des Rückzahlungsbetrages und dessen Abwicklung an (vgl. BAGE 13, 168, 174 f. AP Nr. 25 zu Art. 12 GG, zu II 1 der Gründe; BAGE 28, 159, 163 AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 1 a der Gründe; BAG Urteil vom 19.März 1980 - 5 AZR 362/78 - AP Nr. 5 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAGE 42, 48 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe sowie BAG Urteil vom 11. April 1984 - 5 AZR 430/82 - AP Nr. 8 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe sowie Senatsurteil vom 11. Oktober 1989 - 5 AZR 516/88 -, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen, zu III der Gründe).

    Nach alledem ist es für die Interessenabwägung vorrangig, ob und inwieweit der Arbeitnehmer mit der Aus- oder Weiterbildung einen geldwerten Vorteil erlangt (so ausdrücklich BAGE 28, 159, 165 f. = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 4 der Gründe).

    Andererseits scheidet eine Beteiligung an Ausbildungskosten in der Regel dann aus, wenn die Interessen des Arbeitnehmers an der Ausbildung im Vergleich zu denen des Arbeitgebers gering sind (z.B. betriebsbezogenen Fortbildungsmaßnahmen, die nur den Zweck vorhandene Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern, BAGE 28, 159, 166 = AP aaO).

    Eine Rückzahlungsverpflichtung ist dann mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren (BAGE 28, 159, 166 = AP, aaO).

    Demgegenüber ist an der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts festzuhalten, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit einer Rückzahlungsklausel vom Arbeitgeber darzulegen sind (so schon grundlegend BAGE 28, 159, 166 = AP, aaO, zu III 1 der Gründe).

    Dieser Grundsatz enthält in Fällen der vorliegenden Art seinen spezifischen Inhalt aus der Wertentscheidung des Grundgesetzes für die freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 GG), die auch das Recht umfaßt, den gewählten Arbeitsplatz aufzugeben und zu wechseln (vgl. BAGE 13, 168, 177 AP Nr. 25 zu Art. 12 GG, zu II 2 a der Gründe; BAGE 28, 159, 163 = AP, aaO, zu II 1 a der Gründe).

    Das ist nicht unzumutbar, weil mir erprobten Arbeitskräften eine teure Ausbildung finanziert zu werden pflegt (so schon BAGE 28, 159, 166 = AP, aaO, zu II 4 der Gründe).

    Dazu gehören konkrete Angaben über die Lage auf dem Arbeitsmarkt für die Kräfte mit dem Ausbildungsstand des Klägers (vgl. BAGE 28, 159, 167 = AP, aaO, zu III 2 a der Gründe; BAGE 42, 48, 53 = AP Nr. 6, aaO, zu II 3 der Gründe und BAG Urteil vom 11. April 1990 - 5 AZR 308/89 - DB 1990, 2222 f.).

  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 339/92  

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (grundlegend Urteil vom 18. August 1976, BAGE 28, 159 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe) hat sich die für die gerichtliche Inhaltskontrolle von Rückzahlungsklauseln erforderliche Interessenabwägung insbesondere daran zu orientieren, ob und inwieweit der Arbeitnehmer mit der Aus- oder Weiterbildung einen geldwerten Vorteil erlangt.

    Demgegenüber scheidet eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers in der Regel dann aus, wenn die Aus- oder Weiterbildung nur innerbetrieblich von Nutzen ist oder es lediglich um die Auffrischung vorhandener Kenntnisse oder die Anpassung dieser Kenntnisse an vom Arbeitgeber veranlaßte neuere betriebliche Gegebenheiten geht (BAG Urteile vom 20. Februar 1975 und vom 18. August 1976, aaO.).

    IV.1.a) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung dem Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen auferlegt, aus denen sich die Rechtswirksamkeit der Rückzahlungsklausel ergibt (BAG Urteil vom 18. August 1976, BAGE 28, 159 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAG Urteil vom 11. April 1990 - 5 AZR 308/89 - und vom 24. Juli 1991 - 5 AZR 430/90 - AP Nr. 14, 15 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, sowie vom 24. Juli 1989 - 5 AZR 443/90 - BAGE 68, 178 = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).

    Er muß sich dann allerdings in demselben Umfang binden (vgl. BAGE 28, 159;68, 178 = AP Nr. 3, 16 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).

  • BAG, 24.07.1991 - 5 AZR 420/90  
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