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   BAG, 18.05.1977 - 3 AZR 371/76   

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BAG, 18.05.1977 - 3 AZR 371/76 (https://dejure.org/1977,582)
BAG, Entscheidung vom 18.05.1977 - 3 AZR 371/76 (https://dejure.org/1977,582)
BAG, Entscheidung vom 18. Mai 1977 - 3 AZR 371/76 (https://dejure.org/1977,582)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Widerruf von Versorgungszusagen - Wirtschaftliche Schwierigkeiten - Sanierungsmaßnahmen - Vorübergehende Kürzung - Aussetzung - Stundung - Betriebliche Versorgung - Betriebsvereinbarung - Ruhestand - Pensionär

  • RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 29, 169
  • NJW 1977, 1982
  • VersR 1977, 944
  • BB 1977, 1353
  • DB 1977, 1655
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 16.03.1956 - GS 1/55

    Betriebsvereinbarung - Betriebliche Ruhegelder - Veränderung der

    Auszug aus BAG, 18.05.1977 - 3 AZR 371/76
    Eine Betriebsvereinbarung kann nicht die Rechte der jenigen Pensionäre beschneiden, die sich z. Z. des Zustandekommens der Neuregelung bereits im Ruhestand befinden (Bestätigung von BAG [GS] 3, 1 = AP Nr. 1 zu § 57 BetrVG).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, daß der Betriebsrat nur die aktive Belegschaft vertreten kann, jedoch nicht legitimiert ist, in die Rechte der Pensionäre gestaltend einzugreifen (so schon der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts: BAG 1 C6 ff.] = AP Nr. 1 zu § 57 BetrVG [zu I 3 der Gründe] und wiederholt auch der erkennende Senat: BAG 22, 252 [272] = AP Nr. 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu C III der Gründe] und zuletzt Urteil vom 28. April 1977 - 3 AZR 300/76 - [demnächst] AP Nr. 7 zu § 242 BGB Ruhe gehalt-Unterstützungskassen [zu I 3 a der Gründe]).

  • BAG, 08.07.1972 - 3 AZR 481/71

    Versorgungszusage - Ruhegeldzahlung - Privatvermögen - Konkurs -

    Auszug aus BAG, 18.05.1977 - 3 AZR 371/76
    Bei dieser Sachlage konnte sie auch von den Pensionären Opfer verlangen (BAG 24, 63 C70 ff.3 = AP Nr. 154 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu III der Gründe]; BAG AP Nr. 157 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu II und III der Gründe]; BAG AP Nr. 167 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu III der Gründe]).

    a) Auch wenn eine VersorgungsZusage unter dem Vorbehalt erteilt wird, daß die Leistungen bei wirtschaftlichen Notfällen im Rahmen des Zumutbaren widerrufen werden können, darf grundsätzlich nur der mildeste Eingriff gewählt werden, der zur Rettung des Unternehmens unerläßlich erscheint (BAG AP Nr. 157 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu III 1 der Gründe] ; Hilger, Handbuch der betrieblichen Altersversorgung, 5. Aufl., Bd. I, S. 70).

  • BAG, 05.05.1955 - 2 AZR 55/53

    Arbeitsverhältnis: Unanwendbarkeit des Berliner Besatzungsrechts auf

    Auszug aus BAG, 18.05.1977 - 3 AZR 371/76
    Es können auch unterschiedliche Gruppen nach Maßgabe größerer oder geringerer Bedürftigkeit gebildet werden, wenn nur der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet wird (vgl. BAG 2, 18 [233 = AP Nr. 4 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu II der Gründe]; BAG 2, 23 [25 f3 = AP Nr. 2 zu § 242 BGB Ruhegehalt; Hilger, aaO, S. 70 f.).
  • BAG, 10.05.1955 - 2 AZR 7/54

    Arbeitsentgelt: Verjährung und Kürzung von Ruhegeldansprüchen

    Auszug aus BAG, 18.05.1977 - 3 AZR 371/76
    Es können auch unterschiedliche Gruppen nach Maßgabe größerer oder geringerer Bedürftigkeit gebildet werden, wenn nur der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet wird (vgl. BAG 2, 18 [233 = AP Nr. 4 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu II der Gründe]; BAG 2, 23 [25 f3 = AP Nr. 2 zu § 242 BGB Ruhegehalt; Hilger, aaO, S. 70 f.).
  • BAG, 30.01.1970 - 3 AZR 44/68

    Verdrängung einer Ruhegeldordnung durch spätere Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 18.05.1977 - 3 AZR 371/76
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, daß der Betriebsrat nur die aktive Belegschaft vertreten kann, jedoch nicht legitimiert ist, in die Rechte der Pensionäre gestaltend einzugreifen (so schon der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts: BAG 1 C6 ff.] = AP Nr. 1 zu § 57 BetrVG [zu I 3 der Gründe] und wiederholt auch der erkennende Senat: BAG 22, 252 [272] = AP Nr. 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu C III der Gründe] und zuletzt Urteil vom 28. April 1977 - 3 AZR 300/76 - [demnächst] AP Nr. 7 zu § 242 BGB Ruhe gehalt-Unterstützungskassen [zu I 3 a der Gründe]).
  • BAG, 17.05.1973 - 3 AZR 381/72

    Betriebliche Altersversorgung - Kürzung des Anspruchs

    Auszug aus BAG, 18.05.1977 - 3 AZR 371/76
    Die Kläger müssen zwar ihre Ansprüche gegenüber der Unterstützungskasse geltend machen, soweit diese nach ihrer Satzung â- und Dotierung zur Zahlung bereit und in der Lage ist; für ihre weitergehenden Ansprüche können sie sich je doch an die Beklagte halten, die neben der Unterstützungskasse für ihre Versorgungszusagen einstehen muß (vgl. AP Nr. 3 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskasse [zu 3 der Gründe] und BAG 25, 194 [201 ff.] = AP Nr. 6 zu § 242 BGB Ruhegehalt - Unterstützungskassen [zu B II 3 a der Gründe]).
  • BAG, 10.12.1971 - 3 AZR 190/71

    Versorgungszusage - Versorgungsleistung - Ruhegehalt

    Auszug aus BAG, 18.05.1977 - 3 AZR 371/76
    Bei dieser Sachlage konnte sie auch von den Pensionären Opfer verlangen (BAG 24, 63 C70 ff.3 = AP Nr. 154 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu III der Gründe]; BAG AP Nr. 157 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu II und III der Gründe]; BAG AP Nr. 167 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu III der Gründe]).
  • BAG, 28.04.1977 - 3 AZR 300/76

    Berechtigung der Unterstützungskasse zum Widerruf von Leistungen

    Auszug aus BAG, 18.05.1977 - 3 AZR 371/76
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, daß der Betriebsrat nur die aktive Belegschaft vertreten kann, jedoch nicht legitimiert ist, in die Rechte der Pensionäre gestaltend einzugreifen (so schon der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts: BAG 1 C6 ff.] = AP Nr. 1 zu § 57 BetrVG [zu I 3 der Gründe] und wiederholt auch der erkennende Senat: BAG 22, 252 [272] = AP Nr. 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu C III der Gründe] und zuletzt Urteil vom 28. April 1977 - 3 AZR 300/76 - [demnächst] AP Nr. 7 zu § 242 BGB Ruhe gehalt-Unterstützungskassen [zu I 3 a der Gründe]).
  • BAG, 13.03.1975 - 3 AZR 446/74

    Betriebliche Altersversorgung: Voraussetzungen für die Annahme einer

    Auszug aus BAG, 18.05.1977 - 3 AZR 371/76
    Bei dieser Sachlage konnte sie auch von den Pensionären Opfer verlangen (BAG 24, 63 C70 ff.3 = AP Nr. 154 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu III der Gründe]; BAG AP Nr. 157 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu II und III der Gründe]; BAG AP Nr. 167 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu III der Gründe]).
  • BAG, 04.08.1955 - 2 AZR 588/54

    Arbeitsverhältnis: Beabsichtigte Dauer eines mit einem 68-jährigen Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 18.05.1977 - 3 AZR 371/76
    Die Kläger müssen zwar ihre Ansprüche gegenüber der Unterstützungskasse geltend machen, soweit diese nach ihrer Satzung â- und Dotierung zur Zahlung bereit und in der Lage ist; für ihre weitergehenden Ansprüche können sie sich je doch an die Beklagte halten, die neben der Unterstützungskasse für ihre Versorgungszusagen einstehen muß (vgl. AP Nr. 3 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskasse [zu 3 der Gründe] und BAG 25, 194 [201 ff.] = AP Nr. 6 zu § 242 BGB Ruhegehalt - Unterstützungskassen [zu B II 3 a der Gründe]).
  • BAG, 24.11.1977 - 3 AZR 732/76

    Ruhegehalt - Widerruf von Versorgungszusagen - Versorgungsanwartschaft - Kürzung

    Liegen die Voraussetzungen vor, die nach der Recht sprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt: Urteil vom 18. Mai 1977 - 5 AZR 371/76 - [demnächst] AP Nr. 175 zu § 242 BGB Ruhegehalt, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt) den Wider ruf von Versorgungszusagen rechtfertigen, so können sich die erforderlichen Kürzungsmaßaahmen auch auf die Versorgungsanwartschaften der noch aktiven Belegschaft erstrecken.

    Die wirtschaftliche Notlage der Beklagten hat den Senat schon in seinem Urteil vom 18. Mai 1977 (3 AZR 371/76 - [demnächst] AP Nr. 175 zu § 242 BGB Ruhegehalt [auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt]) beschäftigt, und zwar aus Anlaß der Kürzung von Pensionen.

    Der Senat hat es deshalb gebilligt, daß sogar den Pensionären Opfer zugemutet wurden (Urteil vom 18. Mai 1977. - 3 AZR 371/76 [ demnächst] AP Nr. 175 zu § 24-2 BGB Ruhegehalt, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

    Soweit das Land'esarbeitsgericht alle Widerrufe schon deshalb für unberechtigt hält, weil sie allein nicht aus reichen, die Finanzierungslücke der Beklagten zu schließen, hat der Senat dazu im Urteil vom 18. Mai 1977 (aaO, unter II 2 der Gründe)aus.geführt, daß diese Annahme rechtlich nicht haltbar ist; darauf kann hier verwiesen werden.

    Die Beklagte darf nämlich grundsätzlich nur den mildesten Eingriff wählen, der zur Rettung des Unternehmens unerläßlich ist (BAG AP Nr. 157 zu § 24-2 BGB Ruhegehalt [zu III 1 der Gründe]; Urteil vom 18. Mai 1977 - 3 AZR 371/76 - C demnächst] AP Nr. 175 zu § 242 BGB Ruhegehalt [unter III 1 und 2 der Gründe], auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

    Auch das Urteil des Senats vom 18. Mai 1977 (3 AZR 371/76 - [ demnächst] AP Nr. 175 zu § 242 BGB Ruhegehalt, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt) sagt zu dieser Frage nichts.

  • BAG, 16.03.1993 - 3 AZR 299/92

    Insolvenzschutz bei wirtschaftlicher Notlage

    Die wirtschaftliche Notlage muß durch die Betriebsanalyse eines Sachverständigen unter Darstellung ihrer Ursachen belegt werden; es muß ein Sanierungsplan erstellt werden, der eine gerechte Lastenverteilung unter Heranziehung sämtlicher Beteiligten vorsieht (ständige Rechtsprechung des Senats, BAGE 24, 63 = AP Nr. 154 zu § 242 BGB Ruhegehalt, mit Anm. von G. Hueck; BAGE 29, 169 = AP Nr. 175 zu § 242 BGB Ruhegehalt; Urteil vom 26. November 1985, BAGE 50, 210, 218 = AP Nr. 8 zu § 7 BetrAVG Widerruf, zu II 1 der Gründe; Urteil vom 26. April 1988, BAGE 58, 167, 173 ff. [BAG 26.04.1988 - 3 AZR 277/87] = AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Geschäftsgrundlage, zu III der Gründe; vgl. im übrigen die Nachweise bei Blomeyer/Otto, BetrAVG, Vorbem. § 7 Rz 72).

    b) Die Erwägungen des Berufungsgerichts verdienen nur im Ausgangspunkt Zustimmung, nicht im Ergebnis: Es trifft zu, daß der Kapitaleigner grundsätzlich nicht verpflichtet ist, ein Unternehmen zu sanieren, also weiteres Kapital einzusetzen (BAG Urteil vom 18. Mai 1977, BAGE 29, 169, 176 = AP Nr. 175 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu II 3 b der Gründe; zustimmend Lutter/Timm, ZGR 1983, 269, 285 und Windbichler, aaO, S. 239).

    Ein endgültiger Widerruf kommt nur dann in Betracht, wenn auch die sanierte Kapitalgesellschaft auf Dauer unfähig bleibt, die vollen Sanierungslasten zu tragen (BAGE 29, 169, 177 = AP Nr. 175 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu III 1 a der Gründe).

  • BAG, 08.12.1981 - 3 ABR 53/80

    Ersetzung betrieblicher Versorgungsordnung in der Form einer vertraglichen

    a) Die Neuregelung zielt nicht dahin, insgesamt Einsparungen vorzunehmen und im Gewande einer Umstrukturierung die einzelnen Versorgungsleistungen zu kürzen (vgl. z.B. AP Nr. 175 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu III 2 der Gründe], auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
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