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   BAG, 08.02.1957 - 1 AZR 338/55   

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BAG, 08.02.1957 - 1 AZR 338/55 (https://dejure.org/1957,138)
BAG, Entscheidung vom 08.02.1957 - 1 AZR 338/55 (https://dejure.org/1957,138)
BAG, Entscheidung vom 08. Februar 1957 - 1 AZR 338/55 (https://dejure.org/1957,138)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 3, 346
  • NJW 1957, 687
  • DB 1957, 165
  • DB 1957, 310
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 07.09.1988 - 5 AZR 625/87

    Abmahnung nach erfolgloser Kündigung - Anspruch auf Entfernung von

    Auszug aus BAG, 08.02.1957 - 1 AZR 338/55
    Wie bereits der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (AP Nr. 2 zu § 611 BGB , Lohnanspruch) entschieden hat, geht der Inhalt des Arbeitsverhältnisses auf der Arbeitnehmerseite nach dem Gesetz (§ 611 BGB ) auf die Leistung der vereinbarten Dienste.
  • BAG, 13.10.2021 - 5 AZR 211/21

    Arbeitnehmer hat keinen Vergütungsanspruch während einer Geschäftsschließung

    c) Davon abweichend hat die Rechtsprechung schon früh (RG 6. Februar 1923 - III 93/22 - RGZ 106, 272; RAG 20. Juni 1928 - RAG 72/28 - ARS 3, 116; daran anknüpfend BAG 8. Februar 1957 - 1 AZR 338/55 - BAGE 3, 346; 30. Mai 1963 - 5 AZR 282/62 -) angenommen, im Falle einer weder durch den Arbeitnehmer noch durch den Arbeitgeber verschuldeten Unmöglichkeit der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung regele sich die Frage der Entgeltfortzahlung nicht - jedenfalls "nicht ausschließlich und nicht in erster Linie" (so die Formulierung in RAG 27. März 1935 - RAG 235/34 - ARS 23, 219)  - nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften des § 323 BGB (aF, jetzt § 326 Abs. 1 BGB) und § 615 BGB.

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko, weil er den Betrieb leitet, die betrieblichen Abläufe organisiert, die Verantwortung trägt und die Erträge bezieht (BAG 8. Februar 1957 - 1 AZR 338/55 - BAGE 3, 346) .

  • BAG, 10.11.2021 - 5 AZR 334/21

    Bereitstellung essentieller Arbeitsmittel - AGB-Kontrolle

    Der Arbeitgeber leitet den Betrieb und organisiert die betrieblichen Abläufe, er trägt die Verantwortung und bezieht die Erträge (vgl. schon BAG 8. Februar 1957 - 1 AZR 338/55 - BAGE 3, 346) .
  • BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 2/79

    Verteilung des Arbeitskampfrisikos bei Fernwirkungen eines Streiks

    Auch das Bundesarbeitsgericht ist im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts stets von diesen Grundsätzen ausgegangen (grundlegend vor allem: BAGE 3, 346, 348 = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Betriebsrisiko und BAGE 24, 446, 448, 449 = AP Nr. 28 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).

    Das entspricht seit dem grundlegenden Kieler Teilstreik-Urteil des Reichsgerichts vom 6. Februar 1923 (RGZ 106, 272 ff.) der ständigen Rechtsprechung, der sich auch das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hat (BAGE 3, 346 = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Betriebsrisiko; AP Nr. 3 und 4 zu § 615 BGB Betriebsrisiko; BAGE 23, 512 = AP Nr. 45 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAGE 27, 311 = AP Nr. 30 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).

    (3) Maßgebend ist der in der Tarifautonomie wurzelnde Grundsatz der Kampfparität, der sich nicht nur auf die Ausgestaltung der Kampfmittel selbst, sondern auch auf das Recht der Leistungsstörungen auswirkt (so schon BAGE 3, 346, 349 f. = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Betriebsrisiko [Bl. 2 R] und zuletzt Urteil vom 10. Juni 1980 - 1 AZR 168/79 - [zu A V 3 b] [demnächst] AP Nr. 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; ebenso die herrschende Auffassung im Schrifttum: vgl. Hueck/Nipperdey (Säcker), Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Bd. II 2, § 47 VI 3 a, S. 946 f.; Bertelsmann, Aussperrung, 1979, S. 208; Dütz, DB 1979, Beilage Nr. 14, S. 10 ff.; Löwisch, Streik und Aussperrung im Ausland, 1980, S. 35; Mayer-Maly, BB 1979, 1305, 1309; Schmid, JuS 1977, 92 f.; Scholz/Konzen, aaO., S. 214 ff.; Seiter, aaO., S. 307 ff.; a. A. vor allem Ehmann und Kalb, aaO.).

  • BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 366/21

    Betriebsrisiko - Corona bedingte Betriebsschließung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko, weil er den Betrieb leitet, die betrieblichen Abläufe organisiert, die Verantwortung trägt und die Erträge bezieht (st. Rspr. BAG 8. Februar 1957 - 1 AZR 338/55 - BAGE 3, 346; zuletzt BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21 - Rn. 22) .
  • BAG, 25.09.1957 - GS 4/56

    Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

    Darüber hinaus hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinen Urteilen vom 8. Februar 1957 (1 AZR 338/55) und vom 25. Juli 1957 (1 AZR 194/56), AP Nr. 2 u. 3 zu § 615 BGB Betriebsrisiko, auf die Solidarität der Arbeitnehmer untereinander hingewiesen.
  • BAG, 10.11.1961 - GS 1/60

    Haftung des Arbeitgebers für nicht arbeitsadäquate Sachschäden

    Es handelt sich um die Frage der Pflicht des Arbeitgebers zur Vergütungszahlung bei solchen den Betrieb ganz oder teilweise lahmlegenden Ereignissen, die weder vom Arbeitgeber noch von Arbeitnehmern des Betriebes zu vertreten sind (RGZ 106, 272; BAG 3, 346 ff. = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Betriebsrisiko) Zwar wird der Begriff gelegentlich in höchstrichterlichen Entscheidungen auch in einem anderen und weiteren Sinne gebraucht.
  • BAG, 10.11.2021 - 5 AZR 335/21

    Bereitstellung essentieller Arbeitsmittel - AGB-Kontrolle

    Der Arbeitgeber leitet den Betrieb und organisiert die betrieblichen Abläufe, er trägt die Verantwortung und bezieht die Erträge (vgl. schon BAG 8. Februar 1957 - 1 AZR 338/55 - BAGE 3, 346) .
  • BAG, 10.03.1982 - 4 AZR 540/79

    Tariflohnerhöhung - Effektivklausel

    Hierbei dürfen die Gewerkschaften als Arbeitnehmervertretung auch wegen der Solidarität der Arbeitnehmer untereinander (vgl. hierzu auch BAG 3, 346, 349 = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Betriebsrisiko) für bestimmte Arbeitnehmergruppen eine nachteilige Regelung in Kauf nehmen, wenn sie hierfür Vorteile in anderer Hinsicht erringen können.
  • BAG, 07.11.1975 - 5 AZR 61/75

    Arbeitskampf: Lohnrisirko des Arbeitgebers

    a) Der Arbeitgeber ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann nicht zur Lohnzahlung verpflichtet, wenn die Beschäftigung der arbeitswilligen Arbeitnehmers aus einem Grunde unmöglich oder doch unzumutbar ist, der im Verhalten der Arbeitnehmer liegt (BAGE 3, 346 = AP Nr. 2 zu BGB Betriebsrisiko; AP Nr. 3 und 4. a.a.O.).

    Das gleiche gilt nach BAGE 3, 346 [348 f.] = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Betriebsrisiko (Bl. 2) darin, wenn die gänzliche teilweise Betriebsstillegung oder Betriebsbehinderung nicht durch Streik im eigenen, sondern durch einen Streik der Arbeitnehmer eines anderen Betriebes veranlaßt ist.

    Es kann dahinstehen, ob es gerechtfertigt ist, die Lohnverweigerung gegenüber Arbeitnehmern in von einem Streik betroffenen Drittbetrieben aus der über ihren Betrieb hinausreichenden Solidarität der Arbeitnehmer abzuleiten (so noch BAGE 3, 346 [349]) = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Betriebsrisiko [Bl. 2]; auch AP Nr. 3 aaO [Bl. 3]).

  • BAG, 13.06.1990 - 2 AZR 635/89

    Zahlung von Arbeitsentgelt und vermögenswirksamen Leistungen während der Dauer

    Vielmehr muß der Arbeitgeber, dem die wirtschaftliche Initiative und das Entscheidungsrecht in Fragen der Betriebsführung zusteht, auch insoweit die Verantwortung und damit die Folgen tragen, die sich daraus ergeben, daß die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und die Entgegennahme der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber aus Gründen unmöglich wird, die in seinem Einflußbereich liegen (grundlegend vor allem: BAGE 3, 346 [BAG 08.02.1957 - 1 AZr 338/55] = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Betriebsrisiko; BAGE 24, 446, 448, 449 = AP, aaO, zu 2 der Gründe).

    Wie bereits das Reichsgericht (RGZ 106, 272) zutreffend erkannt und das Bundesarbeitsgericht (BAGE 3, 346 [BAG 08.02.1957 - 1 AZr 338/55] = AP, aaO) bestätigt und eingehend begründet hat, kann die Entscheidung über das Betriebsrisiko nicht aufgrund der Vorschriften des BGB (§ 323 oder § 615 BGB) getroffen werden.

  • BAG, 18.05.1999 - 9 AZR 13/98

    Witterungsbedingter Arbeitsausfall eines Betriebsratsmitglieds

  • BAG, 15.11.1957 - 1 AZR 189/57

    Konstitutive Schriftform bei Vertragsschluss - Nichtigkeit des Vertrages ex nunc

  • LAG Hessen, 06.03.2001 - 9 Sa 1246/00

    Arbeitnehmerüberlassung

  • BAG, 18.05.1999 - 9 AZR 14/98

    Lohnanspruch eines Betriebsrats bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall

  • BAG, 17.12.1968 - 5 AZR 149/68

    Lohnfortzahlung bei vom Arbeitgeber zu vertretender Unmöglichkeit - Zerstörung

  • LAG Hessen, 06.03.2001 - 2 Sa 1246/00

    Vorliegen einer gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung; Wahl des Arbeitsplatzes

  • LAG Hessen, 26.11.1993 - 9 Sa 500/93

    Vergütungsanspruch nicht streikender Arbeitnehmer für Zeit des Streikes;

  • BAG, 23.02.1999 - 9 AZR 14/98
  • BGH, 23.11.1976 - VI ZR 254/75

    Anforderungen an die Auslegung eines Dienstvertrages - Umfang der Entschädigung

  • BSG, 09.09.1975 - 7 RAr 5/73

    Kompetenz des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit (BA) zur Aufhebung

  • BAG, 04.07.1958 - 1 AZR 559/57

    Betriebsrisiko des Arbeitgebers - Tarifvertrag - Einzelarbeitsvertrag - Normierte

  • BAG, 07.12.1962 - 1 AZR 134/61

    Ausfall von Arbeitsleistung - Inventaraufnahme - Betriebsrisiko - Lohnfortzahlung

  • BAG, 27.04.1960 - 4 AZR 584/58

    Arbeitsvertrag - Vereinbarte Arbeitsleistung - Direktionsrecht - Vertraglich

  • BAG, 13.11.1974 - 4 AZR 106/74

    Andere dringende betriebliche Gründe - Kurzarbeit - Entlassungen - Dauer des

  • BAG, 10.03.1982 - 4 AZR 892/79
  • BAG, 03.03.1964 - 1 AZR 209/63

    Arbeitgeber - Einseitiges Weisungsrecht - Ablauf der Schutzfristen - Vorholarbeit

  • LAG Nürnberg, 15.12.1992 - 2 (4) Sa 306/91

    Vergütung der Arbeitnehmer ; Gestaltungsfreiheit; Angestellte im Schreibdienst ;

  • LAG Niedersachsen, 23.07.1993 - 3 Sa 1369/92

    Verteilung betrieblicher Risiken nach der Sphärentheorie als Ausfluss eines

  • OLG Stuttgart, 10.12.1976 - 2 U 90/76

    Anspruch auf Zahlung einer Wartungsgebühr aus einem Wartungsvertrag; Teilweise

  • BGH, 14.02.1958 - VIII ZR 18/57

    Annahmeverzug setzt kein Vertreten müssen voraus, §§ 293 ff.

  • BAG, 07.11.1958 - 1 AZR 249/58

    Tarifordnung für Filmschaffende - Abschluß der Filmverträge - Regisseur -

  • LAG Berlin, 23.07.1963 - 5 Sa 61/63
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