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   BAG, 06.07.1978 - 2 AZR 810/76   

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BAG, 06.07.1978 - 2 AZR 810/76 (https://dejure.org/1978,699)
BAG, Entscheidung vom 06.07.1978 - 2 AZR 810/76 (https://dejure.org/1978,699)
BAG, Entscheidung vom 06. Juli 1978 - 2 AZR 810/76 (https://dejure.org/1978,699)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betriebsbedingte Kündigung - Kündigungsgründe - Betriebsrat - Dringende betriebliche Erfordernisse - Soziale Auswahl - Mitteilungspflicht - Betriebsbedingtheit - Wochenfrist - Einleitung des Anhörungsverfahrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 30, 370
  • NJW 1979, 1672
  • DB 1978, 2367
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (8)

  • LAG Hamm, 07.05.1976 - 3 Sa 1093/75

    Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung; Ausreichende Unterrichtung des

    Auszug aus BAG, 06.07.1978 - 2 AZR 810/76
    d) Dieser Standpunkt entspricht weitgehend den Grundsätzen, die das Landesarbeitsgericht Hamm in seinem Urteil vom 7 Mai 1976 (DB 1976, 1727 = EzA Nr. 24 zu § lo2 BetrVG 1972) für den Fall aufgestellt hat, daß der Arbeitgeber dem Betriebsrat bei einer betriebsbedingten Kündigung auch die Gründe mitzuteilen hat, die zu der sozialen Auswahl geführt haben.

    Abzulehnen ist deshalb die Auffassung, die Erklärungsfrist des § lo2 Abs. 2 BetrVG würde nicht in Lauf gesetzt, wenn der Arbeitgeber die Gründe für die soziale Auswahl zunächst nicht angebe (so allerdings LAG Hamm vom 7 Mai 1976, DB 1976, 1727 = EzA Nr. 24 zu § lo2 BetrVG 1972).

  • BAG, 24.03.1977 - 2 AZR 289/76

    Betriebsbedingte Kündigung - Einleitung des Anhörungsverfahrens durch den

    Auszug aus BAG, 06.07.1978 - 2 AZR 810/76
    Die Einleitung des Anhörungsverfahrens durch den Arbeitgeber zu einer von ihm beabsichtigten Kündigung sei nicht schon deswegen fehlerhaft, weil die mitgeteilten Kündigungsgründe die Kündigung objektiv nicht rechtfertigten, sich im Kündigungsschutzprozeß als unzutreffend herausstellten oder vom Arbeitgeber nicht bewiesen werden könnten (BAG vom 24. März 1977 - 2 AZR 289/76 - [demnächst] AP Nr. 12 zu § lo2 BetrVG 1972).

    Nicht weiter reicht seine Mitteilungspflicht gegen über dem Betriebsrat; denn der Arbeitgeber hat bei einer Anhörung nach § lo2 Abs. 1 BetrVG dem Betriebsrat lediglich die Gründe mitzuteilen, die nach seiner Ansicht die Kündigung rechtfertigen (vgl. BAG vom 24. März 1977 - 2 AZR 289/76 -[demnächst] AP Nr. 12 zu § lo2 BetrVG 1972).

  • BAG, 13.07.1978 - 2 AZR 798/77

    Anhörung des Betriebsrats - Beabsichtigte Kündigung - Mitteilungspflicht des

    Auszug aus BAG, 06.07.1978 - 2 AZR 810/76
    Das bedeutet allerdings nicht, daß der Arbeitgeber dem Betriebsrat keine Kündigungsgründe mitzuteilen brauche, wenn der Arbeitnehmer noch keinen Kündigungsschutz hat (vgl. dazu die zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung und im Nachschlagewerk des Gerichts bestimmten Urteile vom 13. Juli 1978 - 2 AZR 717/76 und 2 AZR 798/77 -)- 2. Das führt zu der weiteren Frage, ob der Arbeitgeber die Gründe für die soziale Auswahl dem Betriebsrat unaufgefordert mitzuteilen hat oder ob er dazu erst verpflichtet ist, wenn der Betriebsrat nach Einleitung des Anhörungsverfahrens dazu weitere Angaben verlangt.
  • BAG, 13.07.1978 - 2 AZR 717/76

    Anhörung des Betriebsrats - Beabsichtigte Kündigung - Mitteilungspflicht des

    Auszug aus BAG, 06.07.1978 - 2 AZR 810/76
    Das bedeutet allerdings nicht, daß der Arbeitgeber dem Betriebsrat keine Kündigungsgründe mitzuteilen brauche, wenn der Arbeitnehmer noch keinen Kündigungsschutz hat (vgl. dazu die zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung und im Nachschlagewerk des Gerichts bestimmten Urteile vom 13. Juli 1978 - 2 AZR 717/76 und 2 AZR 798/77 -)- 2. Das führt zu der weiteren Frage, ob der Arbeitgeber die Gründe für die soziale Auswahl dem Betriebsrat unaufgefordert mitzuteilen hat oder ob er dazu erst verpflichtet ist, wenn der Betriebsrat nach Einleitung des Anhörungsverfahrens dazu weitere Angaben verlangt.
  • Drs-Bund, 14.10.1971 - BT-Drs VI/2729
    Auszug aus BAG, 06.07.1978 - 2 AZR 810/76
    Der Gesetzgeber hat dem Betriebsrat das Widerspruchsrecht nach § lo2 Abs. 3 BetrVG deswegen ein geräumt, weil er die Widerspruchsgründe "wegen der größeren Sachkenntnis und des vollständigen Überblicks über die betrieblichen Verhältnisse und Möglichkeiten" besser geltend machen könne als der einzelne Arbeitnehmer (vgl. Ausschußbericht zu BT-Drucksache VI/2729, Anl.-Bd.154, unter IV 3 S.7).
  • BAG, 04.02.1960 - 3 AZR 25/58

    Betriebsbedingte Kündigung - Soziale Rechtfertigung - Betriebliche Gründe

    Auszug aus BAG, 06.07.1978 - 2 AZR 810/76
    Auch nach dem geltenden Recht ist die richtige soziale Auswahl wegen des Erfordernisses der umfassenden Interessenabwägung auch im Palle einer betriebsbedingten Kündigung wesentliche Wirksamkeitsvoraussetzung einer solchen Kündigung (vgl. BAG 9, 36 [42 f.J = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG Betriebsbe dingte Kündigung [zu IV der Gründe]).
  • BAG, 13.09.1973 - 2 AZR 601/72

    Außerhalb des Widerspruchs des Betriebsrats zu berücksichtigende Umstände bei

    Auszug aus BAG, 06.07.1978 - 2 AZR 810/76
    Schon vor der Änderung des § 1 Abs. 2 KSchG durch das Betriebsverfassungsgesetz 1972 war in Rechtsprechung und Schrifttum an erkannt, daß eine mögliche, aber vom Arbeitgeber nicht durch geführte Versetzung auf einen anderen freien Arbeitsplatz der Annahme eines dringenden betrieblichen Erfordernisses entgegensteht (vgl. BAG 25, 278 = AP Nr. 2 zu § 1 KSchG 1969).
  • BAG, 07.10.1954 - 2 AZR 6/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Ordentliche

    Auszug aus BAG, 06.07.1978 - 2 AZR 810/76
    Auch nach dem geltenden Recht ist die richtige soziale Auswahl wegen des Erfordernisses der umfassenden Interessenabwägung auch im Palle einer betriebsbedingten Kündigung wesentliche Wirksamkeitsvoraussetzung einer solchen Kündigung (vgl. BAG 9, 36 [42 f.J = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG Betriebsbe dingte Kündigung [zu IV der Gründe]).
  • BAG, 29.03.1984 - 2 AZR 429/83

    Kündigungsschutz - Betriebsrat - Mitteilungspflicht

    Der Senat gibt seine Rechtsprechung auf, daß der Arbeitgeber dem Betriebsrat nur auf dessen Verlangen bei der betriebsbedingten Kündigung die Gründe mitzuteilen hat, die zu der sozialen Auswahl geführt haben (BAG Urteil vom 6. Juli 1978 2 AZR 810/76 = BAGE 30, 370 = AP Nr. 16 zu § 102 BetrVG 1972).

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 6. Juli 1978 (BAG 30, 370 = AP Nr. 16 zu § 102 BetrVG 1972 mit Anm. von G. Hueck = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 37 mit Anm. von Hanau) eingehend zu der Frage Stellung genommen, welchen Mindestinhalt die Mitteilung der Kündigungsgründe im Sinne des § 102 Abs. 1 BetrVG bei einer betriebsbedingten Kündigung haben muß.

    Diese Auffassung des Senats entspricht der damals (vgl. Hinweise im Urteil vom 6. Juli 1978, aaO, unter II 1 a der Gründe) und heute absolut herrschenden Meinung (Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 102 Rz 57; GK-Kraft, BetrVG, 3. Bearbeitung 1982, § 102 Rz 34; Stege/Weinspach, 5. Aufl., 1984, § 102 Rz 59 bis 62 d; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 102 Rz 28 b; Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke, BetrVG, 2. Aufl., § 102 Rz 27, 28; Weiss, BetrVG, 2. Aufl., § 102 Rz 4; Fitting/Auffarth/Kaiser, BetrVG, 14. Aufl., § 102 Rz 17; Berkowsky, Die betriebsbedingte Kündigung, Rz 202; KR-Etzel, § 102 BetrVG, Rz 66; Heinze, Personalplanung, Einstellung und Kündigung, 1982, Rz 476; Säcker, 10 Jahre Betriebsverfassungsgesetz 1972 im Spiegel höchstrichterlicher Rechtsprechung, S. 71).

    Obwohl das Urteil vom 6. Juli 1978 (aaO) in Literatur und Rechtsprechung kaum Widerspruch ausgelöst hat, sieht sich der Senat genötigt, seine Rechtsprechung zu korrigieren, weil die Entscheidung vom 6. Juli 1978 auf einer nicht gerechtfertigten Rechtsfortbildung beruht und in ihrer Argumentation widersprüchlich ist.

    Dies ist aber durch das Senatsurteil vom 6. Juli 1978 (aaO) geschehen.

    Schließlich hat nach der Rechtsprechung des Senats der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen des § 102 BetrVG lediglich die Gründe mitzuteilen, die nach seiner Auffassung die Auswahl rechtfertigen (Senatsurteile vom 6. Juli 1978, aaO, zu III 5 der Gründe, und vom 24. März 1977 - 2 AZR 289/76 - AP Nr. 12 zu § 102 BetrVG 1972).

    Die Zweckmäßigkeitserwägung, auf die der Senat (unter III 2 b der Gründe des Urteils vom 6. Juli 1978, aaO) außerdem die Einschränkung der Mitteilungspflicht stützt, ist auch nicht überzeugend.

    Wie sich den Ausführungen unter III 2 entnehmen läßt, ergibt sich die Entscheidung des Senats vom 6. Juli 1978 (aaO), der Arbeitgeber müsse dem Betriebsrat nur auf Verlangen seine Erwägungen zur sozialen Auswahl mitteilen, weder aus dem Wortlaut des § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG noch ist sie mit dem Gesetzeszweck zu vereinbaren.

    Weil die Bedenken gegen die Auslegung der § 102 Abs. 1 Satz 2 und § 102 Abs. 2 BetrVG im Urteil vom 6. Juli 1978 (aaO) zwingend sind, kann an dieser Rechtsprechung auch aus Gründen der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes nicht festgehalten werden.

  • BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 141/00

    Berichtigung des Rubrums - Kündigungsschutzklage

    a) Zu den Gründen, die nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dem Betriebsrat bei der Anhörung mitzuteilen sind, zählen auch die Gründe, die den Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 BetrVG zum Widerspruch berechtigen können (BAG 6. Juli 1978 - 2 AZR 810/76 - BAGE 30, 370).

    Kommt der Arbeitgeber einem schon im Vorfeld der eigentlichen Anhörung geäußerten berechtigten Verlangen des Betriebsrats nach zusätzlicher Information über die Kündigungsgründe nicht nach, so macht dies die Kündigung unwirksam (vgl. BAG 6. Juli 1979 - 2 AZR 810/79 - BAGE 30, 370; 17. Februar 2000 - 2 AZR 913/98 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 113 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 103).

  • BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 412/84

    Anforderungen an Unterrichtung des Betriebsrates über Kündigungsgründe

    Soweit sich aus dem Urteil des Senates vom 6. Juli 1978 (- 2 AZR 810/76 - BAG 30, 370, 385 = AP Nr. 16 zu § 102 BetrVG 1972, zu IV 2 der Gründe) die Auffassung entnehmen läßt, die Kenntnis eines Arbeitskollegen des gekündigten Arbeitnehmers, der dem Betriebsrat angehörte, reiche als Unterrichtung des Betriebsrates aus (so Etzel, aaO, und Auslegung im Urteil vom 25. November 1981), wird sie vom Senat ausdrücklich aufgegeben.

    Sie läßt sich im übrigen auch nicht mit einer Unterscheidung zwischen früheren Mitteilungen an den Betriebsrat durch den Arbeitgeber und einer Kenntnis des Betriebsrates "aus anderen Quellen" (BAG 30, 370, 384) rechtfertigen.

    Für beide Möglichkeiten, vom Kündigungssachverhalt Kenntnis zu erlangen, gelten nach dem insoweit zu bestätigenden Urteil des Senates vom 6. Juli 1978 (aaO) die gleichen Grundsätze.

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