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   BAG, 29.08.1979 - 4 AZR 863/77   

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BAG, 29.08.1979 - 4 AZR 863/77 (https://dejure.org/1979,232)
BAG, Entscheidung vom 29.08.1979 - 4 AZR 863/77 (https://dejure.org/1979,232)
BAG, Entscheidung vom 29. August 1979 - 4 AZR 863/77 (https://dejure.org/1979,232)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge - Kündigungsschutzvorschriften - Rechtsfortbildung - Sachlicher Grund - Begrenzung des Haushalts - Haushaltsjahr - Allgemeine Einsparungen - Zuweisung bestimmter Haushaltsmittel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 32, 85
  • NJW 1980, 1766
  • MDR 1980, 611
  • BB 1980, 1324
  • DB 1980, 981
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 29.08.1979 - 4 AZR 863/77
    Eine weitere Rechtsfortbildung kommt dazu zur Zeit nicht in Betracht, nachdem der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden hat, daß befristete Arbeitsverträge nur zulässig sind, wenn ein sachlicher Grund für die Befristung gegeben ist (BAG AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) und der Gesetzgeber weder § 620 BGB noch das Kündigungsschutzgesetz insoweit geändert hat.

    Die Rechtsfrage der Zulässigkeit der B efristung von Arbeitsverhältnissen ist jedoch nach der grundlegenden Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 12.10.1960 (BAG [GS] AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) dahingehend geklärt, daß die Regel des § 620 Abs. 1 BGB und der Grundsatz der Vertragsfreiheit soweit eingeschränkt sind, daß befristete Arbeitsverhältnisse nur zulässig sind, wenn ein sachlicher Grund für die Befristung besteht.

    Nach ständiger Rechtsprechung (BAG [GS] AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAG AP Nr. 33, 35, 38, 40 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 2.8.1978 - 4 AZR 58/77 - AP Nr. 46 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) ist im Grundsatz die Vereinbarung befristeter Arbeitsverträge zulässig.

  • BAG, 02.08.1978 - 4 AZR 58/77

    Zustimmung des Personalrates - Forschung - Lehre - Bildung des wissenschaftlichen

    Auszug aus BAG, 29.08.1979 - 4 AZR 863/77
    Nach ständiger Rechtsprechung (BAG [GS] AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAG AP Nr. 33, 35, 38, 40 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 2.8.1978 - 4 AZR 58/77 - AP Nr. 46 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) ist im Grundsatz die Vereinbarung befristeter Arbeitsverträge zulässig.

    Darüber hinaus muß die sachliche Berechtigung einer Befristung auch hinsichtlich der Dauer gegeben sein (BAG AP Nr. 40 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag m.w.H.; Urteil vom 2.8.1978 - 4 AZR 58/77 - AP Nr. 46 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 05.05.1961 - 1 AZR 65/56

    Befristung eines Arbeitsvertrages - Sachliche Gründe - Haushaltsplanmäßige

    Auszug aus BAG, 29.08.1979 - 4 AZR 863/77
    Die Unsicherheit, ob der kommende Haushaltsplan Mittel für eine Stelle vorsieht, kann daher ebenso wie allgemeine Einsparungen aus Rechtsgründen keinen sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses abgeben (BAG AP Nr. 17 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 16.06.1976 - 2 AZR 630/74

    Befristeter Arbeitsvertrag - Wissenschaftliche Hilfskraft - Zulässigkeit -

    Auszug aus BAG, 29.08.1979 - 4 AZR 863/77
    Darüber hinaus muß die sachliche Berechtigung einer Befristung auch hinsichtlich der Dauer gegeben sein (BAG AP Nr. 40 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag m.w.H.; Urteil vom 2.8.1978 - 4 AZR 58/77 - AP Nr. 46 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 07.10.1954 - 2 AZR 6/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Ordentliche

    Auszug aus BAG, 29.08.1979 - 4 AZR 863/77
    Abgesehen davon, daß die Durchführung dieser haushaltsrechtlichen Maßnahmen nur unter Beachtung der bestehenden arbeitsrechtlichen Gesetze und tarifvertraglichen Bestimmungen möglich ist, wird in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß diese haushaltsrechtliche Entscheidung ohne weitere Prüfung hinzunehmen ist (BAG [GS] AP Nr. 20 zu § 1 KSchG; zuletzt BAG AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung und AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 m.w.H.).
  • BAG, 07.03.1980 - 7 AZR 177/78

    Befristetes Arbeitsverhältnis - Zeitablauf - Unwirksamkeit der Befristung -

    Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz dds Inhalts, daß ein Arbeitnehmer jede Beendigung des Arbeitsverhältnisses binnen 3 Wochen nach dieser Beendigung gerichtlich angreifen muß, wenn er nicht sein Klagerecht verlieren will (vgl. dazu BAG Urteil vom 29. August 1979 - 4 AZR 863/77 -, [demnächst] AP Nr. 30 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, und Urteil vom 24. Oktober 1979 - 5 AZR 851/78 -, [demnächst] AP Nr. 49 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    1979 - 4 AZR 863/77 -[demnächst] AP Nr. 50 zu § 620 BGB Be fristeter Arbeitsvertrag, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

    Er muß dann die ihm vorgetragenen Erkenntnisquellen ausschöpfen und die voraussichtlichen Auswirkungen so zuverlässig wie möglich abschätzen (vgl. BAG Urteil vom 29, August 1979 - 4 AZR 863/77 - [demnächst] AP Nr. 50 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, und Urteil vom 25. Januar 1960 - 7 AZR 69/78 [dem nächst] AP Nr. 52 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Nur dann, wenn eine Haushaltsstelle für eine von vorne herein bestimmte Zeitdauer bewilligt wird und sie anschließend in Fortfall kommt, stellt diese haushaltsrechtliche Entscheidung einen sachlichen Grund für die Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses dar (vgl. die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile des BAG vom 29. August 1979 - 4 AZR 863/77 - und vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 -).

  • BAG, 03.12.1982 - 7 AZR 622/80

    Befristung und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach §§ 91 ff. AFG

    Die sachliche Berechtigung der Befristung muß darüber hinaus auch hinsichtlich der Dauer gegeben sein (BAG, aaO, AP Nr. 40, Nr. 52, zu 2 der Gründe, Nr. 54, zu I 4 der Gründe, und BAG 33, 26 = AP Nr. 56 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG 32, 85 = AP Nr. 50 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG 36, 227 und 234 = AP Nr. 61 und 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteil vom 30. September 1981 - 7 AZR 602/79 - AP Nr. 63 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Dies gilt insbesondere, wenn die haushaltsrechtlichen Erwägungen auf eine Begrenzung des Haushaltes durch das Haushaltsjahr abheben, wenn eine allgemeine Mittelkürzung zu erwarten ist oder wenn lediglich allgemeine Einsparungen haushaltsrechtlich angeordnet werden (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - AP Nr. 52 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu 3 der Gründe, im Anschluß an das Urteil des Vierten Senats BAG 32, 85 = AP Nr. 50 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Dies gilt ferner bei der Ungewißheit, ob der kommende Haushaltsplan Mittel für eine Stelle vorsieht (vgl. BAG Urteil vom 5. Mai 1961 - 1 AZR 65/56 - AP Nr. 17 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 2 der Gründe; BAG 32, 85 = AP Nr. 50 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Dann nämlich ist davon auszugehen, daß der Haushaltsgesetzgeber sich selbst mit den Verhältnissen gerade dieser Stelle befaßt und aus sachlichen Erwägungen festgelegt hat, daß dieser konkrete Arbeitsplatz nicht mehr bestehen soll (vgl. BAG 32, 85 = AP Nr. 50 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 245/80

    Voraussetzungen für die Annahme eines sachlichen Grundes zur Befristung von

    Nach den vom Großen Senat (Beschluß vom 12. Oktober 1960 - GS 1/59 - BAG 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) aufgestellten und von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fortgeführten Grundsätzen (BAG vom 3. Juli 1970 - 2 AZR 380/69 - AP Nr. 33; BAG vom 4. Februar 1971 - 2 AZR 144/70 - AP Nr. 35; BAG 25, 125 = AP Nr. 38; BAG vom 16. Juni 1976 - 2 AZR 630/74 - AP Nr. 40; BAG 31, 40 = AP Nr. 46; BAG 32, 85 = AP Nr. 50, alle zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, sowie BAG vom 30. September 1981 - 7 AZR 789/78 - (demnächst) AP Nr. 61 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAG vom 30. September 1981 - 7 AZR 602/79 -) ist die an sich zulässige Befristung von Arbeitsverträgen dann unwirksam, wenn dadurch Kündigungsschutzbestimmungen umgangen werden und hierfür kein sachlich rechtfertigender Grund vorliegt.

    Der Tatrichter hat seinerseits die ihm vorgetragenen Erkenntnisquellen auszuschöpfen und die voraussichtlichen Auswirkungen so zuverlässig wie möglich abzuschätzen (BAG vom 29. August 1979 - 4 AZR 863/77 - BAG vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - BAG vom 19. Juni 1980 - 2 AZR 660/78 - BAG vom 10. Januar 1980 - 2 AZR 25/78 - AP Nr. 50, 52, 55 und 56 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAG vom 30. September 1981 - 7 AZR 789/78 - aaO).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Vergütung des Arbeitnehmers aus einer bestimmten Haushaltsstelle erfolgt, die nur befristet bewilligt worden ist oder deren Streichung zum Ablauf der vereinbarten Befristung mit einiger Sicherheit zu erwarten ist (BAG vom 29. August 1979 - 4 AZR 863/77 - und vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - AP Nr. 50 und 52 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

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