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   BAG, 24.09.1980 - 4 AZR 744/78   

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https://dejure.org/1980,390
BAG, 24.09.1980 - 4 AZR 744/78 (https://dejure.org/1980,390)
BAG, Entscheidung vom 24.09.1980 - 4 AZR 744/78 (https://dejure.org/1980,390)
BAG, Entscheidung vom 24. September 1980 - 4 AZR 744/78 (https://dejure.org/1980,390)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gymnasiallehrerin - Angestelltenverhältnis - Einzelvertragliche Vereinbarung - Vergütung - Körperschaften des öffentlichen Rechts - Anstalten des öffentlichen Rechts - Stiftungen des öffentlichen Rechts - Ausländisches öffentliches Recht - Ausländische Tarifverträge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 34, 173
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 30.01.1980 - 4 AZR 1098/77

    Lehrkraft im Angestelltenverhältnis - Schriftlicher Arbeitsvertrag - Übernahme in

    Auszug aus BAG, 24.09.1980 - 4 AZR 744/78
    Damit ist der Schulbetrieb der den Schulgesetzen der Bundesländer unterliegenden allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen gemeint (vgl. das Urteil des Senats vom 3o. Januar 198o - 4 AZR lo98/77 [demnächst] AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, mit weiteren Nachweisen).

    der Parteien um einen sogenannten "typischen Arbeitsvertrag", den der Senat selbständig und unbeschränkt auslegen kann (vgl. auch dazu das Urteil des Senats vom 3o. Januar 198o - 4 AZR lo98/77 [demnächst] AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 14.02.1973 - 4 AZR 176/72

    Nachwirkung

    Auszug aus BAG, 24.09.1980 - 4 AZR 744/78
    Damit soll der Ergänzungsvertrag der Parteien wie schon der ursprüngliche Arbeitsvertrag den jeweils bestehenden Tarifstand wider spiegeln (vgl. BAG 25, 34 [42] = AP Nr. 6 zu § 4 TVG Nachwirkung sowie BAG 27, 22 [ 3o] = AP Nr. 8 zu § 4 TVG Nachwirkung).
  • BAG, 29.01.1975 - 4 AZR 218/74

    Tarifvertrag: Fortgeltung nach Auslaufen

    Auszug aus BAG, 24.09.1980 - 4 AZR 744/78
    Damit soll der Ergänzungsvertrag der Parteien wie schon der ursprüngliche Arbeitsvertrag den jeweils bestehenden Tarifstand wider spiegeln (vgl. BAG 25, 34 [42] = AP Nr. 6 zu § 4 TVG Nachwirkung sowie BAG 27, 22 [ 3o] = AP Nr. 8 zu § 4 TVG Nachwirkung).
  • BAG, 29.09.1976 - 4 AZR 381/75

    Tarifverträge - Papierindustrie - Anspruch auf dreizehntes Monatseinkommen -

    Auszug aus BAG, 24.09.1980 - 4 AZR 744/78
    Hierfür spricht nicht nur, daß der BAT schon aufgrund seines Geltungsbereiches (§ 1) nur für Angestellte gilt, die in Diensten von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des inländischen öffentlichen Rechts stehen, sondern auch die Erwägung, daß dann, wenn sich nicht aus dem TarifWortlaut selbst etwas anderes ergibt, die Tarifvertragsparteien allgemein gebräuchliche und anerkannte Rechtsbegriffe nur in deren allgemeiner Bedeutung der innerstaatlichen Rechtsordnung wiedergeben und angewendet wissen wollen (vgl. BAG AP Nr. 21 zu §§ 22, 23 BAT 1975, AP Nr. 18 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, sowie AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie mit jeweils weiteren Nachweisen).
  • BAG, 07.06.2006 - 4 AZR 316/05

    Tarifvertragliche Residenzpflicht eines Hausmeisters

    (1) Verwenden Tarifvertragsparteien in einem Tarifvertrag einen Begriff, der in der Rechtsterminologie eine bestimmte Bedeutung hat, ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Tarifvertrag davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien diesen Begriff in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung verwenden und angewendet wissen wollen (st. Rspr. BAG 22. September 2005 - 6 AZR 579/04 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Musiker Nr. 21 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 42; 8. August 2002 - 8 AZR 476/01 - 30. Mai 1984 - 4 AZR 512/81 - BAGE 46, 61, 66; 24. September 1980 - 4 AZR 744/78 -BAGE 34, 173, 181).
  • BAG, 22.09.2005 - 6 AZR 579/04

    Tarifauslegung - Ausgleich für Sonn- oder Feiertagsbeschäftigung

    a) Begriffe, die in der Rechtsterminologie einen bestimmten Inhalt haben, werden von den Tarifvertragsparteien in ihrer allgemeinen rechtlichen Bedeutung angewandt, wenn sich aus dem Tarifvertrag nichts anderes ergibt (BAG 24. September 1980 - 4 AZR 744/78 - BAGE 34, 173, 181; 8. August 2002 - 8 AZR 476/01 - ZTR 2003, 239, zu II 4 b aa (1) der Gründe).
  • BAG, 13.02.1985 - 4 AZR 154/83

    Lehrkraft im Angestelltenverhältnis - Arbeitsvertragliche Vereinbarung - Höhere

    Die arbeitsvertragliche Vereinbarung mit einer Lehrkraft im Angestelltenverhältnis, daß sich das Arbeitsverhältnis nach den Eingruppierungserlassen des Kultusministeriums in ihrer jeweiligen Fassung richten soll, ist dahin auszulegen, daß der Lehrkraft nicht nur die im Arbeitsvertrag vorgesehene, sondern auch eine höhere Vergütung zustehen soll, sofern sie die in dem jeweils gültigen Eingruppierungserlaß genannten Voraussetzungen erfüllt (im Anschluß an BAG 24.9.1980 4 AZR 744/78 = BAGE 34, 173 = AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).

    Wenn die Parteien im übrigen in zulässiger Weise einzelvertraglich vereinbart haben, daß sich - nach der inzwischen gefestigten Übung des beklagten Landes - die Vergütung des Klägers nach den Eingruppierungserlassen für im Angestelltenverhältnis beschäftigte Lehrkräfte des beklagten Landes in ihrer jeweiligen Fassung richten solle, so ist diese Vereinbarung der Parteien nach den §§ 157, 133 BGB dahin auszulegen, daß dem Kläger nicht nur die im Arbeitsvertrag genannte Vergütung (VergGr. II a BAT) zustehen soll, sondern auch eine höhere, sofern er die in dem jeweils gültigen Eingruppierungserlaß genannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. BAG 34, 173, 178 = AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer mit weiteren Nachweisen).

    Wie der Senat im Anschluß an seine noch ältere Rechtsprechung (BAG 26, 208, 212 = AP Nr. 11 zu § 23 a BAT) bereits in seinemUrteil vom 24. September 1980 - 4 AZR 744/78 - (BAG 34, 173, 181 = AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer) näher ausgeführt hat, sind nämlich unter "Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts" nur die entsprechenden vorgegebenen und allgemein anerkannten Begriffe des Staats- und Verwaltungsrechts der Bundesrepublik Deutschland zu verstehen, so daß juristische Personen des ausländischen Rechts jedenfalls nicht darunterfallen können.

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