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   BAG, 26.08.1981 - 7 AZR 550/79   

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BAG, 26.08.1981 - 7 AZR 550/79 (https://dejure.org/1981,1007)
BAG, Entscheidung vom 26.08.1981 - 7 AZR 550/79 (https://dejure.org/1981,1007)
BAG, Entscheidung vom 26. August 1981 - 7 AZR 550/79 (https://dejure.org/1981,1007)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betriebsratsmitglied - Abstimmungsteilnahme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 36, 72
  • NJW 1982, 1175
  • BB 1982, 738
  • DB 1981, 1937
  • JR 1982, 132
  • JR 1982, 352
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 04.08.1975 - 2 AZR 266/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Kündigung, Delegierung auf einen Ausschuß,

    Auszug aus BAG, 26.08.1981 - 7 AZR 550/79
    Mit dem Zweiten Senat (vgl. Orteil vom 22. Februar 1979 - 2 AZR 115/78 - = EzA, § 103, 23) hält es auch der erkennende Senat aus den dort näher angeführten Gründen für bedenklich, im Regelungsbereich des § 103 BetrVG auf Mängel, die dem Verantwortungsbereich des Betriebsrats zuzurechnen sind, ohne weiteres die Grundsätze zu übertragen, die beim Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG für die Abgrenzung zwischen dem Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Betriebsrats und des Arbeitgebers gelten (vgl. dazu BAG 27, 209 = AP Nr. 4 zu § 102 BetrVG 1972 und BAG AP Nr. 12 zu § 102 BetrVG 1972).
  • BAG, 22.02.1979 - 2 AZR 115/78

    Ordnungsmäßigkeit des Zustimmungsverfahrens bei Mängeln im Bereich des

    Auszug aus BAG, 26.08.1981 - 7 AZR 550/79
    Mit dem Zweiten Senat (vgl. Orteil vom 22. Februar 1979 - 2 AZR 115/78 - = EzA, § 103, 23) hält es auch der erkennende Senat aus den dort näher angeführten Gründen für bedenklich, im Regelungsbereich des § 103 BetrVG auf Mängel, die dem Verantwortungsbereich des Betriebsrats zuzurechnen sind, ohne weiteres die Grundsätze zu übertragen, die beim Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG für die Abgrenzung zwischen dem Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Betriebsrats und des Arbeitgebers gelten (vgl. dazu BAG 27, 209 = AP Nr. 4 zu § 102 BetrVG 1972 und BAG AP Nr. 12 zu § 102 BetrVG 1972).
  • BAG, 25.03.1976 - 2 AZR 163/75

    Arbeitsverhältnis: Ordentliche Kündigung aller Betriebsratsmitglieder,

    Auszug aus BAG, 26.08.1981 - 7 AZR 550/79
    Die Entscheidung des Zweiten Senats vom 25. März 1976 - 2 AZR 163/75 - (= AP Nr. 6 zu § 103 BetrVG 1972, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt) stünde seiner Auffassung nicht entgegen.
  • BAG, 22.08.2013 - 8 AZR 574/12

    Entschädigungsanspruch - Benachteiligung wegen Behinderung - Nichtbeteiligung der

    Liegt eine derartige Interessenkollision - etwa im Falle der Umgruppierung, Versetzung oder Kündigung - vor, ist das Betriebsratsmitglied im Sinne des § 25 BetrVG zeitweilig verhindert (vgl. nur BAG 3. August 1999 - 1 ABR 30/98 - zu B II 1 a und b der Gründe, BAGE 92, 162 = AP BetrVG 1972 § 25 Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 33 Nr. 1; 26. August 1981 - 7 AZR 550/79 - BAGE 36, 72 = AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 13; 23. August 1984 - 2 AZR 391/83 - BAGE 46, 258 = AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 17; Fitting 26. Aufl. § 25 Rn. 18) .
  • ArbG Berlin, 01.02.2013 - 28 Ca 18456/12

    Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - Interessenkollision -

    Jedenfalls besteht dann, sofern und soweit nicht schon das kodifizierte Gesetzesrecht die nötigen Vorkehrungen trifft 73 S. zu einer Fülle einschlägiger Schlaglichter Dietrich Bickel , Anm. BAG [26.8.1981 - 7 AZR 550/79 (s. sogleich, Fn. 75)] AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 13 [2.]: "Aus diesen gesetzlichen Regelungen kann ein allgemeines, für das öffentliche Recht wie für das Privatrecht geltendes Gesetz des Inhalts abgeleitet werden (...), dass Mitglieder von Gremien, die zur Beurteilung und/oder Entscheidung von Rechtssachen berufen sind, bei Selbstbetroffenheit - vorbehaltlich anderer spezialgesetzlicher Regelung (...) - kein Stimmrecht haben".

    S. zu einer Fülle einschlägiger Schlaglichter Dietrich Bickel , Anm. BAG [26.8.1981 - 7 AZR 550/79 (s. sogleich, Fn. 75)] AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 13 [2.]: "Aus diesen gesetzlichen Regelungen kann ein allgemeines, für das öffentliche Recht wie für das Privatrecht geltendes Gesetz des Inhalts abgeleitet werden (...), dass Mitglieder von Gremien, die zur Beurteilung und/oder Entscheidung von Rechtssachen berufen sind, bei Selbstbetroffenheit - vorbehaltlich anderer spezialgesetzlicher Regelung (...) - kein Stimmrecht haben".

    Das hat das Reichsgericht bereits in der arbeitsrechtlichen Entscheidung vom 4.2.1927 (III 102/26) ausgesprochen"; s. zum § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dann statt vieler schon BAG 25.3.1976 - 2 AZR 163/75 - BAGE 28, 54 = AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 6 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 12 = NJW 1976, 2180 = BB 1976, 932 [Leitsatz 3.]: "Nach § 25 Abs. 1 BetrVG zeitweilig verhindert oder jedenfalls von der Abstimmung über die vom Arbeitgeber beantragte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist jeweils nur dasjenige Mitglied des Betriebsrats, das durch die ihm gegenüber beabsichtigte Kündigung unmittelbar betroffen ist"; 26.8.1981 - 7 AZR 550/79 - BAGE 36, 72 = AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 13 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 27 = NJW 1982, 1175 [Leitsatz 1.]: "Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 103 Abs. 1 BetrVG ist das selbstbetroffene Betriebsratsmitglied nicht nur von der Abstimmung im Betriebsrat ausgeschlossen, sondern auch von der dieser vorausgehenden Beratung (Fall der rechtlichen Verhinderung; Fortentwicklung von BAG 25.3.1976 ... [s. oben; d.U.])".

    Das hat das Reichsgericht bereits in der arbeitsrechtlichen Entscheidung vom 4.2.1927 (III 102/26) ausgesprochen"; s. zum § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dann statt vieler schon BAG 25.3.1976 - 2 AZR 163/75 - BAGE 28, 54 = AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 6 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 12 = NJW 1976, 2180 = BB 1976, 932 [Leitsatz 3.]: "Nach § 25 Abs. 1 BetrVG zeitweilig verhindert oder jedenfalls von der Abstimmung über die vom Arbeitgeber beantragte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist jeweils nur dasjenige Mitglied des Betriebsrats, das durch die ihm gegenüber beabsichtigte Kündigung unmittelbar betroffen ist"; 26.8.1981 - 7 AZR 550/79 - BAGE 36, 72 = AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 13 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 27 = NJW 1982, 1175 [Leitsatz 1.]: "Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 103 Abs. 1 BetrVG ist das selbstbetroffene Betriebsratsmitglied nicht nur von der Abstimmung im Betriebsrat ausgeschlossen, sondern auch von der dieser vorausgehenden Beratung (Fall der rechtlichen Verhinderung; Fortentwicklung von BAG 25.3.1976 ... [s. oben; d.U.])".

    Es ist die auch dort zur Sprache gebrachte psychologische Binsenweisheit, dass niemand "Richter in eigener Sache" sein könne 76 S. BAG 25.3.1976 a.a.O. [2 b. - "Juris"-Rn. 12]: "Eine Einschränkung der den Mitgliedern des Betriebsrats übertragenen Aufgaben folgt jedoch aus dem allgemeinen Grundsatz, dass niemand 'Richter in eigener Sache' sein kann"; 26.8.1981 a.a.O. ["Juris"-Rn. 12]: "Es bedarf auch keiner weiteren Begründung dafür, dass hier eine Selbstbetroffenheit des Klägers vorlag, die ihn von der Abstimmung ausschloß.

    S. BAG 25.3.1976 a.a.O. [2 b. - "Juris"-Rn. 12]: "Eine Einschränkung der den Mitgliedern des Betriebsrats übertragenen Aufgaben folgt jedoch aus dem allgemeinen Grundsatz, dass niemand 'Richter in eigener Sache' sein kann"; 26.8.1981 a.a.O. ["Juris"-Rn. 12]: "Es bedarf auch keiner weiteren Begründung dafür, dass hier eine Selbstbetroffenheit des Klägers vorlag, die ihn von der Abstimmung ausschloß.

    73) S. zu einer Fülle einschlägiger Schlaglichter Dietrich Bickel , Anm. BAG [26.8.1981 - 7 AZR 550/79 (s. sogleich, Fn. 75)] AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 13 [2.]: "Aus diesen gesetzlichen Regelungen kann ein allgemeines, für das öffentliche Recht wie für das Privatrecht geltendes Gesetz des Inhalts abgeleitet werden (...), dass Mitglieder von Gremien, die zur Beurteilung und/oder Entscheidung von Rechtssachen berufen sind, bei Selbstbetroffenheit - vorbehaltlich anderer spezialgesetzlicher Regelung (...) - kein Stimmrecht haben".

    Das hat das Reichsgericht bereits in der arbeitsrechtlichen Entscheidung vom 4.2.1927 (III 102/26) ausgesprochen"; s. zum § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dann statt vieler schon BAG 25.3.1976 - 2 AZR 163/75 - BAGE 28, 54 = AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 6 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 12 = NJW 1976, 2180 = BB 1976, 932 [Leitsatz 3.]: "Nach § 25 Abs. 1 BetrVG zeitweilig verhindert oder jedenfalls von der Abstimmung über die vom Arbeitgeber beantragte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist jeweils nur dasjenige Mitglied des Betriebsrats, das durch die ihm gegenüber beabsichtigte Kündigung unmittelbar betroffen ist"; 26.8.1981 - 7 AZR 550/79 - BAGE 36, 72 = AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 13 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 27 = NJW 1982, 1175 [Leitsatz 1.]: "Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 103 Abs. 1 BetrVG ist das selbstbetroffene Betriebsratsmitglied nicht nur von der Abstimmung im Betriebsrat ausgeschlossen, sondern auch von der dieser vorausgehenden Beratung (Fall der rechtlichen Verhinderung; Fortentwicklung von BAG 25.3.1976 ... [s. oben; d.U.])".

    76) S. BAG 25.3.1976 a.a.O. [2 b. - "Juris"-Rn. 12]: "Eine Einschränkung der den Mitgliedern des Betriebsrats übertragenen Aufgaben folgt jedoch aus dem allgemeinen Grundsatz, dass niemand 'Richter in eigener Sache' sein kann"; 26.8.1981 a.a.O. ["Juris"-Rn. 12]: "Es bedarf auch keiner weiteren Begründung dafür, dass hier eine Selbstbetroffenheit des Klägers vorlag, die ihn von der Abstimmung ausschloß.

  • BAG, 23.08.1984 - 2 AZR 391/83

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes

    Nach der überwiegenden Meinung ist das selbstbetroffene Betriebsratsmitglied jedenfalls im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 103 Abs. 1 BetrVG auch gehindert, an der der Abstimmung vorausgehenden B e r a t u n g teilzunehmen (BAG 36, 72 = AP Nr. 13 zu § 103 BetrVG 1972; Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO, § 33 Rz 26; GK-Wiese, aaO, § 33 Rz 19; Galperin/Löwisch, aaO, § 103 Rz 14; KR-Etzel, 2. Aufl., § 103 BetrVG Rz 74; a.A.: Dietz/Richardi, aaO, § 25 Rz 14 und Bieback, AuR 1977, 321, 327).
  • BAG, 03.08.1999 - 1 ABR 30/98

    Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds bei Entscheidung in eigener Sache

    Über diesen allgemeinen Grundsatz, der sich auch in vielfältigen gesetzlichen Regelungen niederschlägt, besteht für das Betriebsverfassungsgesetz in Rechtsprechung und Literatur im Ergebnis kein Streit (vgl. nur BAG Urteil vom 26. August 1981 - 7 AZR 550/79 - BAGE 36, 72 = AP Nr. 13 zu § 103 BetrVG 1972, m. zust. Anm. Bickel; BAG Urteil vom 23. August 1984 - 2 AZR 391/83 - BAGE 46, 258 = AP Nr. 17 zu § 103 BetrVG 1972, m. zust. Anm. van Venrooy = AR-Blattei Betriebsverfassung IX Nr. 61 m. Anm. Hanau; Buschmann in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 6. Aufl., § 25 Rz 24; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 19. Aufl., § 25 Rz 17; GK-Wiese, BetrVG, 6. Aufl., § 33 Rz 23 ff.; Richardi, BetrVG, 7. Aufl., § 33 Rz 23 und § 25 Rz 9; ausführl.
  • BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 712/98

    Kündigung; Kirchendienst

    Der von der Kündigung betroffene Kläger war aber von der Beratung und Beschlußfassung ausgeschlossen (vgl. BAG Urteil vom 26. August 1981 - 7 AZR 550/79 - AP Nr. 13 zu § 103 BetrVG 1972).
  • ArbG Berlin, 05.04.2013 - 28 BV 1565/13

    Zustimmungsersetzung - Einstellung

    Das hat das Reichsgericht bereits in der arbeitsrechtlichen Entscheidung vom 4.2.1927 (III 102/26) ausgesprochen"; s. zum § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dann statt vieler schon BAG 25.3.1976 - 2 AZR 163/75 - BAGE 28, 54 = AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 6 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 12 = NJW 1976, 2180 = BB 1976, 932 [Leitsatz 3.]: "Nach § 25 Abs. 1 BetrVG zeitweilig verhindert oder jedenfalls von der Abstimmung über die vom Arbeitgeber beantragte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist jeweils nur dasjenige Mitglied des Betriebsrats, das durch die ihm gegenüber beabsichtigte Kündigung unmittelbar betroffen ist"; 26.8.1981 - 7 AZR 550/79 - BAGE 36, 72 = AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 13 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 27 = NJW 1982, 1175 [Leitsatz 1.]: "Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 103 Abs. 1 BetrVG ist das selbstbetroffene Betriebsratsmitglied nicht nur von der Abstimmung im Betriebsrat ausgeschlossen, sondern auch von der dieser vorausgehenden Beratung (Fall der rechtlichen Verhinderung; Fortentwicklung von BAG 25.3.1976 ... [s. oben; d.U.])".S. etwa RG 4.2.1927 - III 102/26 - in: Hermann Dersch/Georg Flatow u.a., Rechtsprechung des RG zum ArbR, Bd. 2 (1929) S. 165, 166: " Die Nichtladung des Kl. war eine Selbstverständlichkeit .

    Das hat das Reichsgericht bereits in der arbeitsrechtlichen Entscheidung vom 4.2.1927 (III 102/26) ausgesprochen"; s. zum § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dann statt vieler schon BAG 25.3.1976 - 2 AZR 163/75 - BAGE 28, 54 = AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 6 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 12 = NJW 1976, 2180 = BB 1976, 932 [Leitsatz 3.]: "Nach § 25 Abs. 1 BetrVG zeitweilig verhindert oder jedenfalls von der Abstimmung über die vom Arbeitgeber beantragte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist jeweils nur dasjenige Mitglied des Betriebsrats, das durch die ihm gegenüber beabsichtigte Kündigung unmittelbar betroffen ist"; 26.8.1981 - 7 AZR 550/79 - BAGE 36, 72 = AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 13 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 27 = NJW 1982, 1175 [Leitsatz 1.]: "Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 103 Abs. 1 BetrVG ist das selbstbetroffene Betriebsratsmitglied nicht nur von der Abstimmung im Betriebsrat ausgeschlossen, sondern auch von der dieser vorausgehenden Beratung (Fall der rechtlichen Verhinderung; Fortentwicklung von BAG 25.3.1976 ... [s. oben; d.U.])".

    Das hat das Reichsgericht bereits in der arbeitsrechtlichen Entscheidung vom 4.2.1927 (III 102/26) ausgesprochen"; s. zum § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dann statt vieler schon BAG 25.3.1976 - 2 AZR 163/75 - BAGE 28, 54 = AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 6 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 12 = NJW 1976, 2180 = BB 1976, 932 [Leitsatz 3.]: "Nach § 25 Abs. 1 BetrVG zeitweilig verhindert oder jedenfalls von der Abstimmung über die vom Arbeitgeber beantragte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist jeweils nur dasjenige Mitglied des Betriebsrats, das durch die ihm gegenüber beabsichtigte Kündigung unmittelbar betroffen ist"; 26.8.1981 - 7 AZR 550/79 - BAGE 36, 72 = AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 13 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 27 = NJW 1982, 1175 [Leitsatz 1.]: "Im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 103 Abs. 1 BetrVG ist das selbstbetroffene Betriebsratsmitglied nicht nur von der Abstimmung im Betriebsrat ausgeschlossen, sondern auch von der dieser vorausgehenden Beratung (Fall der rechtlichen Verhinderung; Fortentwicklung von BAG 25.3.1976 ... [s. oben; d.U.])".

  • LAG Thüringen, 17.12.1997 - 9 TaBV 6/96

    Betriebsrat: Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds bei Entscheidung in eigener

    Obwohl die Frage der Befangenheit von Betriebsratsmitgliedern im Betriebsverfassungsgesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, besteht in Literatur und Rechtsprechung Einigkeit dahingehend, dass ein persönlich betroffenes Betriebsratsmitglied jedenfalls nicht an der Abstimmung des Betriebsrats in einer ihn selbst betreffenden Angelegenheit beteiligt werden darf, da niemand "Richter in eigener Sache" sein könne (vgl. nur BAG Urteil v. 25.3.1976, BAGE 28, 54 = AP Nr. 6 zu § 103 BetrVG 1972; Urteil vom 26.8.1981, BAGE 36, 72 = AP Nr. 13 zu § 103 BetrVG mit zust. Anm. Bickel; Urteil vom 23.8.1984, BAGE 46, 258 = AP Nr. 17 zu § 103 BetrVG 1972 mit insoweit zust. Anm. van Veenrooy; GK-Wiese, BetrVG Bd. 1, 5. Aufl. 1994, § 33 Rnr. 23; KR-Etzel, 4. Aufl. 1996, § 103 BetrVG Rnr. 80).

    Die Rechtsprechung und die fast einhellige Auffassung in der Literatur geht ferner davon aus, dass ein Betriebsratsmitglied, das wegen Befangenheit von der Abstimmung ausgeschlossen ist, auch nicht an der vorhergehenden Beratung teilnehmen darf (BAG Urteil vom 26.8.1981, a. a. O.; Urteil vom 23.8.1984, a. a. O.; LAG Hamm, DB 1975, 1851; GK-Wiese, a. a. O., § 33 Rnr. 24; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 18. Aufl. 1996, § 25 Rnr. 19 u. § 33 Rnr. 37; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl. 1993, § 33 Rnr. 18; Stege/Weinspach, BetrVG, 7. Aufl. 1994, § 33 Rnr. 5; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Aufl. 1996, § 220 V 1; MünchHdbArbR-Joost, § 299 Rnr. 46; Oetker, ZfA 1984, 409, 435 f; Schmitt, NZA 1987, 78, 80 f; a. A. Dietz/Richardi, BetrVG, § 33 Rnr. 18: nur Ausschluss von Beschlussfassung).

  • LAG Baden-Württemberg, 30.06.2008 - 4 TaBV 1/08

    Zur Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds wegen Interessenkollision -

    Als "eigene Sache" in diesem Sinne hat das Bundesarbeitsgericht angesehen, wenn der Betriebsrat über einen Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des betreffenden Betriebsratsmitglieds zu entscheiden hat (BAG 26.08.1981 - 7 AZR 550/79 - und 23.08.1984 - 2 AZR 391/83 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 13 und 17).
  • LAG Hamm, 10.03.2006 - 10 TaBV 151/05

    Kostenerstattung Freistellung des Betriebsrats von Anwaltskosten

    Eine solche Konfliktsituation hat das Bundesarbeitsgericht etwa bei der Zustimmung zur Kündigung des Betriebsratsmitglieds nach § 103 BetrVG gesehen (BAG, Urteil vom 25.03.1976 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 6; BAG, Urteil vom 26.08.1981 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 13; BAG, Urteil vom 23.08.1984 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 17).
  • ArbG Krefeld, 17.04.2008 - 1 Ca 528/08

    Kündigung eines Mitgliedes einer einköpfigen Mitarbeitervertretung

    Die von der Kündigung betroffene Klägerin war deshalb von einer Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen (vgl. BAG, Urteil vom 26.08.1981 - 7 AZR 550/79 - AP Nr. 13 zu § 103 BetrVG 1972, Urteil vom 23.08.1984 - 2 AZR 391/83 - AP Nr. 17 zu § 103 BetrVG 1972; Beschluss vom 03.08.1999 - 1 ABR 30/98 - AP Nr. 7 zu § 25 BetrVG 1972).
  • ArbG Essen, 15.12.2006 - 2 Ca 3652/05

    Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Erzieherin eines katholischen

  • LAG Schleswig-Holstein, 07.04.1983 - 2 (3) TaBV 47/82

    Erstattung von Kosten für einen durch wirksamen Betriebsratsbeschluss

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