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   BAG, 02.03.1982 - 1 ABR 74/79   

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https://dejure.org/1982,439
BAG, 02.03.1982 - 1 ABR 74/79 (https://dejure.org/1982,439)
BAG, Entscheidung vom 02.03.1982 - 1 ABR 74/79 (https://dejure.org/1982,439)
BAG, Entscheidung vom 02. März 1982 - 1 ABR 74/79 (https://dejure.org/1982,439)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 38, 96
  • VersR 1982, 812
  • BB 1982, 1236
  • DB 1982, 1115
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 05.03.1974 - 1 ABR 28/73

    Mitbestimmungsanspruch des Betriebsrats - Verdrängung des Mitbestimmungsanspruchs

    Auszug aus BAG, 02.03.1982 - 1 ABR 74/79
    Der Senat hat deshalb schon wiederholt entschieden, daß die Eilbedürftigkeit einer Angelegenheit das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 BetrVG unberührt läßt (Senatsentscheidungen vom 5. März 1974 - 1 ABR 28/73 - BAG 26, 60 (71) = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Kurzarbeit (zu II 6 der Gründe) und vom 13. Juli 1977 - 1 AZR 336/75 - AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Kurzarbeit (zu 8 der Gründe)).

    Die Frage, ob aus dieser Bestimmung folgt, daß die Tarifpartner nach dem Inkrafttreten des Betriebsverfassungsgesetzes von 1972 die in den Nrn. 1 bis 12 des § 87 Abs. 1 BetrVG erwähnten Angelegenheiten nicht nur selbst inhaltlich regeln, sondern auch abweichend vom Gesetz durch die Zuweisung einseitiger Bestimmungsrechte an den Arbeitgeber gestalten können, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. BAG 26, 60 (69) = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Kurzarbeit (zu II 5 f der Gründe)).

  • BAG, 13.07.1977 - 1 AZR 336/75

    Mitbestimmungspflicht beim Schichtausfall - Notfall - Beurteilungsspielraum

    Auszug aus BAG, 02.03.1982 - 1 ABR 74/79
    Der Senat hat deshalb schon wiederholt entschieden, daß die Eilbedürftigkeit einer Angelegenheit das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 BetrVG unberührt läßt (Senatsentscheidungen vom 5. März 1974 - 1 ABR 28/73 - BAG 26, 60 (71) = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Kurzarbeit (zu II 6 der Gründe) und vom 13. Juli 1977 - 1 AZR 336/75 - AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Kurzarbeit (zu 8 der Gründe)).
  • BAG, 18.11.1980 - 1 ABR 87/78

    Überstunden - Schlußverkauf

    Auszug aus BAG, 02.03.1982 - 1 ABR 74/79
    Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 18. November 1980 - 1 ABR 87/78 - ((demnächst) AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit) ausgesprochen hat, bezieht sich das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG nur auf kollektive Tatbestände ; es gilt nicht für individuelle Regelungen ohne kollektiven Bezug, wie sich schon daran zeigt, daß die Vorschrift an die betriebsübliche Arbeitszeit als allgemeine Regelung anknüpft.
  • BAG, 21.12.1982 - 1 ABR 14/81

    Mitbestimmung bei Rufbereitschaft

    Er hat daran in seinen Entscheidungen vom 2. März 1982 (- 1 ABR 74/79 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) und vom 8. Juni 1982 (- 1 ABR 56/80 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) festgehalten.
  • BAG, 03.06.2003 - 1 AZR 349/02

    Betriebsvereinbarung - langfristige Überstundenvereinbarung und Tarifsperre -

    Das Gesetz fordert nicht, daß zu jeder einzelnen mitbestimmungspflichtigen Anordnung jeweils die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt wird, wenn dieser seine Zustimmung - etwa für immer wieder auftretende Eilfälle - im Voraus erteilt hat (BAG 2. März 1982 - 1 ABR 74/79 - BAGE 38, 96, 104).
  • BAG, 17.11.1998 - 1 ABR 12/98

    Tarifliche Regelung der Mitbestimmung bei Überstunden

    Es entfällt also nicht etwa deshalb, weil die vom Arbeitgeber beabsichtigte Maßnahme eilbedürftig und eine rechtzeitige Zustimmung des Betriebsrats aus Zeitgründen kaum zu erlangen ist (Senatsbeschluß vom 19. Februar 1991 - 1 ABR 31/90 - AP Nr. 42 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B II 2 der Gründe; BAGE 38, 96, 103 = AP Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B II 2 der Gründe; Klebe in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 6. Aufl., § 87 Rz 21; Glaubitz in Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 5. Aufl., § 87 Rz 29; Richardi, BetrVG, 7. Aufl., § 87 Rz 55).

    Einer solchen Vereinbarung darf sich der Betriebsrat nicht versagen; der Arbeitgeber kann sie notfalls mit Hilfe der Einigungsstelle durchsetzen (BAGE 38, 96, 104 = AP Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B II 2 der Gründe).

    Es muß zumindest eine unvorhersehbare und schwerwiegende Situation vorliegen, in welcher der Betriebsrat entweder nicht erreichbar oder nicht zur rechtzeitigen Beschlußfassung in der Lage ist, der Arbeitgeber aber sofort handeln muß, um vom Betrieb oder den Arbeitnehmern nicht wiedergutzumachende Schäden abzuwenden (BAG Beschluß vom 19. Februar 1991 - 1 ABR 31/90 - AP Nr. 42 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B II 3 der Gründe; BAGE 38, 96, 105 = AP Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B II 3 der Gründe; vgl. auch BAGE 76, 364, 374 = AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972, zu II B III 2 a der Gründe).

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