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   BAG, 11.03.1982 - 2 AZR 233/81   

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BAG, 11.03.1982 - 2 AZR 233/81 (https://dejure.org/1982,1126)
BAG, Entscheidung vom 11.03.1982 - 2 AZR 233/81 (https://dejure.org/1982,1126)
BAG, Entscheidung vom 11. März 1982 - 2 AZR 233/81 (https://dejure.org/1982,1126)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 39, 1
  • DB 1983, 892
 
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Wird zitiert von ... (28)

  • LAG Hamm, 17.03.2016 - 17 Sa 1660/15

    Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Nichtbefolgung einer nicht

    Auch wenn das Bundesarbeitsgericht in älteren Entscheidungen zu Bühnentarifverträgen (BAG 11.03.1982 - 2 AZR 233/81, Rdnr. 45, EzA § 4 TVG Bühnen Nr. 1; 18.04.1986 - 7 AZR 114/85, Rdnr. 17, AP Nr. 27 zu § 611 Bühnenengagementsvertrag) das Anhörungserfordernis vor einer Nichtverlängerungsmitteilung als Wirksamkeitsvoraussetzung beurteilt hat, folgt daraus kein anderes Ergebnis.
  • BAG, 23.01.1986 - 2 AZR 243/85

    Wirksamkeit der Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses -

    Gegen den am 29. März 1984 zugestellten Schiedsspruch hat die Klägerin (Schiedsbeklagte) am 11. April 1984 beim Arbeitsgericht Köln gemäß § 110 ArbGG Aufhebungsklage erhoben und vorgetragen: Das Bühnenoberschiedsgericht habe, indem es der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. März 1982 (2 AZR 233/81) gefolgt sei, die Vorschrift des § 2 Abs. 5 TVM fehlerhaft ausgelegt.

    Es hat unter Hinweis auf die Entscheidungen des Arbeitsgerichts Köln vom 10. März 1983 (5 Ca 935/82) und des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Januar 1984 (7 Sa 732/83), dessen Ausführungen es wörtlich übernommen hat, ausgeführt, daß entgegen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. März 1982 (2 AZR 233/81) mit der Formulierung "zu hören" in § 2 Abs. 5 Unterabs. 1 TVM eine Rechtspflicht zur Angabe von Gründen für die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrages nicht begründet werde.

    Darunter fallen alle Verstöße gegen materielles Recht, gleich welcher Art, also auch die Normen eines Tarifvertrages (BAG 4, 156, 160; BAG 39, 1, 6; Grunsky, ArbGG, 4. Aufl., § 110 Rz 7 f.; Wiedemann/Stumpf, Tarifvertragsgesetz, 5. Aufl., § 1 Rz 362).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 11. März 1982 (BAG 39, 1, 6 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Bühnenengagementvertrag, zu I der Gründe) ausgeführt hat, folgt aus dem revisionsrechtlichen Charakter der Aufhebungsklage, daß der Schiedsspruch ohne Rücksicht auf eine erhobene Rüge insgesamt auf seine Gesetzmäßigkeit hin zu überprüfen ist.

    Lediglich Verfahrensmängel sind auf Rüge hin zu überprüfen (BAG 15, 87, 95 f.; BAG 22, 356; BAG 39, 1, 6).

    Demgegenüber hat der Senat in seinem Urteil vom 11. März 1982 (BAG 39, 1 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Bühnenengagementvertrag) die Auffassung vertreten, aus der sachgerechten Auslegung des § 2 Abs. 5 TVM folge, daß der Arbeitgeber, bevor er eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspreche, das Bühnenmitglied nicht nur zu hören, sondern diesem auch die hierfür maßgeblichen Gründe mitzuteilen habe.

    Der Senat hat seine Auffassung im Urteil vom 11. März 1982 (aaO) auch mit dem Grundsatz der Systemkonformität begründet und auf den Zusammenhang der Terminologie zwischen der Regelung in § 66 Abs. 1 BetrVG 1952 und der Regelung in § 102 Abs. 1 BetrVG 1972 hingewiesen.

    Soweit sich das Landesarbeitsgericht Köln vom 18. Januar 1984 (7 Sa 732/83) für seine abweichende Ansicht auf das Protokoll über die Verhandlungen zur Neufassung des Mitteilungspflichtabkommens vom 28. Februar/1. März 1977 stützt und die Revision diese Frage ausdrücklich anspricht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Darlegungen im Urteil des Senats vom 11. März 1982 (aaO, unter III 3 d der Entscheidungsgründe) verwiesen.

    Nach dem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. März 1982 (aaO) sei es auch nicht die Aufgabe des Beklagten gewesen, die künstlerischen Gründe für die Nichtverlängerung von der Klägerin im einzelnen zu erfragen.

    Das Bühnenoberschiedsgericht ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, daß grundsätzlich der Bühnenleiter von sich aus die konkreten Gründe für die Nichtverlängerung nennen muß, da das Bühnenmitglied schließlich nicht gleichsam auf Verdacht Argumente gegen seine Nichtverlängerung vortragen kann, die die wahren Gründe der Bühnenleitung möglicherweise gar nicht treffen (Senatsurteil vom 11. März 1982, aaO).

  • BAG, 15.05.2013 - 7 AZR 665/11

    Nichtverlängerungsmitteilung - Anhörung

    Die Nichtverlängerungsmitteilung ist vielmehr auch dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber die tariflich vorgesehene Anhörung nicht ordnungsgemäß durchführt (so bereits BAG 11. März 1982 - 2 AZR 233/81 - zu IV 4 der Gründe, BAGE 39, 1 unter Hinweis auf die insofern vergleichbare Problematik in § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des BAG, etwa BAG 27. November 2003 - 2 AZR 654/02 - zu B I der Gründe mwN; ebenso im Ergebnis, wenn auch skeptisch gegenüber der Parallele zu § 102 BetrVG BAG 18. April 1986 - 7 AZR 114/85 - zu I 3 der Gründe, BAGE 51, 375; 18. August 1986 - 7 AZR 418/85 - zu I 2 der Gründe) .

    Der Arbeitgeber hat daher insbesondere die Regelungen in § 69 Abs. 4 bis 6 NV-Bühne zu beachten (vgl. zu den Anforderungen an den Inhalt des Anhörungsgesprächs BAG 11. März 1982 - 2 AZR 233/81 - zu III und IV der Gründe, BAGE 39, 1; 18. April 1986 - 7 AZR 114/85 - zu I 3 der Gründe, BAGE 51, 375; 18. August 1986 - 7 AZR 418/85 - zu I 1 und 2 der Gründe) .

    Sie hat den Zweck, dass die Entscheidung zum Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung von Seiten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung der vom Bühnenmitglied vorgetragenen Gegenargumente erneut überdacht und überprüft wird (vgl. BAG 11. März 1982 - 2 AZR 233/81 - zu III 4 der Gründe, BAGE 39, 1) .

    Nur dann, wenn der Arbeitgeber "gezwungen wird, im Rahmen der Anhörung die Gründe für seine Entscheidung dem Bühnenmitglied in nachvollziehbarer Weise nahezubringen, wird er wirklich veranlasst sein, seine Entscheidung unter Berücksichtigung der vom Bühnenmitglied vorgetragenen Gegenargumente erneut zu überdenken bzw. zu überprüfen" (BAG 11. März 1982 - 2 AZR 233/81 - zu III 4 der Gründe, aaO) .

  • BAG, 13.12.2017 - 7 AZR 369/16

    Befristung des Arbeitsvertrags einer Maskenbildnerin

    Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt aus der Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 11. März 1982 (- 2 AZR 233/81 - zu IV 1 der Gründe, BAGE 39, 1) nichts anderes.
  • BAG, 23.01.1986 - 2 AZR 111/85

    Streitigkeit über die Wirksamkeit der Beendigung eines Engagementvertrages durch

    Bei einem Intendantenwechsel genüge es im übrigen auch nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. März 1982 - 2 AZR 233/81 -, hierauf eindeutig und abschließend hinzuweisen, um die Nichtverlängerungsabsicht bei der Anhörung tarifgemäß zu begründen.

    und geltend gemacht, nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. März 1982 - 2 AZR 233/81 - stelle eine Anhörung ohne Mitteilung der Gründe für eine Nichtverlängerung überhaupt keine Anhörung im tariflichen Sinne dar.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 11. März 1982 - 2 AZR 233/81 - (BAG 39, 1, 6 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Bühnenengagementvertrag) ausgeführt hat, folgt aus dem revisionsrechtlichen Charakter der Aufhebungsklage, daß der Schiedsspruch ohne Rücksicht auf eine erhobene Rüge insgesamt auf seine Gesetzmäßigkeit hin zu überprüfen ist.

    Demgegenüber hat der Senat in seinem Urteil vom 11. März 1982 - 2 AZR 233/81 - (BAG 39, 1 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Bühnenengagementvertrag) die Auffassung vertreten, aus der sachgerechten Auslegung des § 2 Abs. 5 TVM folge, daß der Arbeitgeber, bevor er eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspreche, das Bühnenmitglied nicht nur zu hören, sondern auch die maßgeblichen Gründe hierfür mitzuteilen habe.

    Wie der Senat im Urteil vom 11. März 1982 (aaO) im Zusammenhang mit einem Intendantenwechsel ausgeführt hat, genügt eine allgemein gehaltene oder pauschale Begründung, die es offen läßt, ob die Nichtverlängerung eines Bühnenmitgliedes unabhängig von seiner Qualifikation allein wegen des Intendantenwechsels erfolgte oder nicht, nicht den an eine solche Mitteilung zu stellenden Anforderungen.

    Der Senat hat seine Auffassung im Urteil vom 11. März 1982 (aaO) auch mit dem Grundsatz der Systemkonformität begründet und auf den Zusammenhang der Terminologie zwischen der Regelung in § 66 Abs. 1 BetrVG 1952 und der Regelung in § 102 Abs. 1 BetrVG 1972 hingewiesen.

    Soweit vom Landesarbeitsgericht und der Revision zur Stützung ihrer jeweils gegensätzlichen Auffassungen das Protokoll über die Verhandlungen zur Neufassung des Mitteilungspflichtabkommens vom 28. Februar/1. März 1977 angesprochen wird, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Darlegungen im Urteil des Senats vom 11. März 1982 (aaO, unter III 3 d der Gründe) verwiesen.

    Ebenso wie nach § 102 BetrVG 1972 ist der unterlassenen bzw. nicht fristgerechten die fehlerhafte Anhörung gleichzustellen (BAG 27, 209; BAG 39, 1, 16).

  • LAG Hamm, 17.03.2016 - 17 Sa 1661/15

    Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Nichtbefolgung einer nicht

    Auch wenn das Bundesarbeitsgericht in älteren Entscheidungen zu Bühnentarifverträgen (BAG 11.03.1982 - 2 AZR 233/81, Rdnr. 45, EzA § 4 TVG Bühnen Nr. 1; 18.04.1986 - 7 AZR 114/85, Rdnr. 17, AP Nr. 27 zu § 611 Bühnenengagementsvertrag) das Anhörungserfordernis vor einer Nichtverlängerungsmitteilung als Wirksamkeitsvoraussetzung beurteilt hat, folgt daraus kein anderes Ergebnis.
  • BAG, 18.04.1986 - 7 AZR 114/85

    Pflicht zur Mitteilung der Gründe für die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrages

    Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich bereits in seinem Urteil vom 11. März 1982 (- 2 AZR 233/81 - BAG 39, 1 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Bühnenengagementsvertrag) gegen diese Auffassung gewandt und dargelegt, aus der sachgerechten Auslegung des § 2 Abs. 5 TVM folge, daß der Arbeitgeber, bevor er eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspreche, das Bühnenmitglied nicht nur zu hören, sondern diesem auch die hierfür maßgeblichen Gründe mitzuteilen habe.

    Allein die Mitteilung dieser subjektiven, für die Arbeitgeberentscheidung ausschlaggebend gewesenen Erwägungen aber hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 11. März 1982 (aaO) gefordert.

    Dabei sind materielle Rechtsfehler von Amts wegen zu berücksichtigen, während es bei Verfahrensmängeln einer dem Revisionsrecht entsprechenden Verfahrensrüge bedarf (vgl. z.B. BAG 15, 87, 95, 96, 97 = AP Nr. 11 zu § 101 ArbGG, zu II 1 der Gründe; BAG 22, 356 = AP Nr. 1 zu § 110 ArbGG 1953; BAG 39, 1, 6 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Bühnenengagementsvertrag, zu I der Gründe; Grunsky, ArbGG, 4. Aufl., § 110 Rz 3 ff.; Riepenhausen, Das Arbeitsrecht der Bühne, Ergänzungsband 1965, S. 181).

    Bei der Prüfung, ob die Begründung für die Nichtverlängerung diesen Anforderungen gerecht geworden ist, steht dem Bühnenoberschiedsgericht als Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zu (BAG 39, 1, 15 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Bühnenengagementsvertrag, zu IV 2 der Gründe).

  • BAG, 18.04.1986 - 7 AZR 314/85

    Wirksamkeit einer Nichtverlängersmitteilung eines befristeten Arbeitsvertrages -

    Der Zweiter Senat des BAG hat bereits in seinem Urteil vom 11.03.1982 2 AZR 233/81 = BAGE 39, 1 [BAG 11.03.1982 - 2 AZR 233/81] dargelegt, aus der sachgerechten Auslegung des § 2 Abs. 5 des Normalvertrages Tanz vom 09.06.1980 folge, daß der Arbeitgeber, bevor er eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspreche, das Bühnenmitglied nicht nur zu hören, sondern diesem auch die hierfür maßgeblichen Gründe mitzuteilen habe.

    Die vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 11. März 1982 (- 2 AZR 233/81 - BAG 39, 1 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Bühnenengagementsvertrag) gestellten Anforderungen, daß bei der Anhörung konkrete nachvollziehbare Gründe genannt werden müßten, seien schon dadurch erfüllt worden, daß Prof. S erklärt habe, die Gründe seien künstlerischer Art, die Leistungen der Klägerin entsprächen nicht den Anforderungen.

    Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich bereits in seinem Urteil vom 11. März 1982 (- 2 AZR 233/81 - BAG 39, 1 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Bühnenengagementsvertrag) gegen diese Auffassung gewandt und dargelegt, aus der sachgerechten Auslegung des § 2 Abs. 5 TVM folge, daß der Arbeitgeber, bevor er eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspreche, das Bühnenmitglied nicht nur zu hören, sondern diesem auch die hierfür maßgeblichen Gründe mitzuteilen habe.

    Allein die Mitteilung dieser subjektiven, für die Arbeitgeberentscheidung ausschlaggebend gewesenen Erwägungen aber hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 11. März 1982 (aaO) gefordert.

    Dabei sind materielle Rechtsfehler von Amts wegen zu berücksichtigen, während es bei Verfahrensmängeln einer dem Revisionsrecht entsprechenden Verfahrensrüge bedarf (vgl. z.B. BAG 15, 87, 95 ff. = AP Nr. 11 zu § 101 ArbGG 1953, zu II 1 der Gründe; BAG 22, 356 = AP Nr. 1 zu § 110 ArbGG 1953; BAG 39, 1, 6 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Bühnenengagementsvertrag, zu I der Gründe; Grunsky, ArbGG, 4. Aufl., § 110 Rz 3 ff.; Riepenhausen, Das Arbeitsrecht der Bühne, Ergänzungsband 1965, S. 181).

  • BAG, 21.12.2022 - 7 AZR 448/21

    Nichtverlängerungsmitteilung - Anhörung des Bühnenmitglieds

    Für das Bühnenmitglied ist daher die Kenntnis der Gründe für die in Aussicht genommene Nichtverlängerungsmitteilung erforderlich, um dazu Stellung nehmen und seine Gegenargumente vorbringen zu können (vgl. zur nahezu wortgleichen Regelung in § 2 Abs. 5 des Tarifvertrags über die Mitteilungspflicht vom 23. November 1977 BAG 11. März 1982 - 2 AZR 233/81 - zu III 2 der Gründe, BAGE 39, 1).

    Nur dann, wenn der Arbeitgeber gezwungen wird, im Rahmen der Anhörung die Gründe für seine Entscheidung dem Bühnenmitglied im Einzelnen offenzulegen, wird er wirklich veranlasst sein, seine Entscheidung unter Berücksichtigung der vom Bühnenmitglied vorgetragenen Gegenargumente zu überdenken bzw. zu überprüfen (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 45, BAGE 145, 142; 11. März 1982 - 2 AZR 233/81 - zu III 4 der Gründe, BAGE 39, 1) .

    (b) Eine Parallelwertung von § 102 Abs. 1 BetrVG und § 61 Abs. 4 NV Bühne ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb angezeigt, weil der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts bei der Auslegung der Anhörungspflicht der mit § 61 Abs. 4 NV Bühne vergleichbaren Regelung in § 2 Abs. 5 des Tarifvertrags über die Mitteilungspflicht vom 23. November 1977 neben anderen Gesichtspunkten den "Grundsatz der Systemkonformität" - im Sinn einer wortgleichen Verwendung des Ausdrucks "zu hören" sowohl in der Tarifregelung als auch in § 102 Abs. 1 BetrVG (bzw. § 66 Abs. 1 BetrVG 1952) - herangezogen hat (vgl. BAG 11. März 1982 - 2 AZR 233/81 - zu III 3 der Gründe, BAGE 39, 1; 23. Januar 1986 - 2 AZR 111/85 - zu IV 3 der Gründe) .

  • BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 128/14

    Aufhebungsklage - Nichtverlängerungsmitteilung

    Die Anhörung hat den Zweck, dass die Entscheidung zum Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung von Seiten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung der vom Bühnenmitglied vorgetragenen Gegenargumente erneut überdacht und überprüft wird (vgl. BAG 11. März 1982 - 2 AZR 233/81 - zu III 4 der Gründe, BAGE 39, 1) .
  • BAG, 18.08.1986 - 7 AZR 418/85

    Wirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung eines Bühnenengagementsvertrages -

  • LAG Köln, 17.05.2016 - 12 Sa 991/15

    Rechtsfolgen der fehlenden Wiedergabe der ehrenamtlichen Richter im Urteilsrubrum

  • LAG Köln, 11.09.2013 - 5 Sa 93/13

    Bühnenschiedsgerichtliches Verfahren

  • BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 263/97

    Nichtverlängerung des befristeten Arbeitsvertrages einer Schauspielmusikerin

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.11.2019 - 8 Sa 28/19

    Versetzung an einen anderen Arbeitsort - Anhörung des Arbeitnehmers - Deutscher

  • LAG Köln, 17.08.2010 - 12 Sa 164/10
  • BAG, 14.10.1992 - 5 AZR 59/92

    Zulässigkeit einer Aufhebungsklage - Aufhebung eines Schiedsspruchs - Klage auf

  • BAG, 12.01.2000 - 7 AZR 925/98

    Nichtverlängerungsmitteilung nach dem Normalvertrag Chor - Aufhebungsklage

  • LAG Köln, 10.07.2002 - 8 Sa 278/02

    Bühnenarbeitsverhältnis, Nichtverlängerungsmitteilung, beteiligter Personenkreis,

  • BAG, 15.03.1989 - 7 AZR 316/88

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Nichtverlängerung bei Intendantenwechsel

  • LAG Köln, 05.03.2008 - 8 Sa 723/07

    Nichtverlängerungsanzeige; Aufhebungsklage; künstlerische Tätigkeit;

  • LAG Sachsen, 06.12.1996 - 3 Sa 819/96

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einer

  • LAG Köln, 18.09.2009 - 4 Sa 1301/08

    Nichtverlängerungsmitteilung, Aufhebungsverfahren

  • ArbG Köln, 03.09.2015 - 5 Ha 7/15

    Vereinbarung überwiegend künstlerischer Tätigkeit als ausreichender Sachgrund für

  • BAG, 29.05.1991 - 7 AZR 79/90

    Wirksamkeit eines Auflösungsvertrages - Nichtverlängerungsmitteilung bei

  • ArbG Köln, 17.01.1996 - 9 Ca 5478/94

    Aufhebungsklage gegen den Schiedsspruch eines Bühnenoberschiedsgerichts; Wahrung

  • BAG, 15.03.1989 - 7 AZR 317/88

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Nichtverlängerung bei Intendantenwechsel

  • LAG Köln, 08.11.1984 - 10 Sa 791/84

    Tarifvertrag; Anhörung; Anhörungsfrist; Nichtverlängerung

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