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   BAG, 25.08.1982 - 5 AZR 107/80   

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BAG, 25.08.1982 - 5 AZR 107/80 (https://dejure.org/1982,740)
BAG, Entscheidung vom 25.08.1982 - 5 AZR 107/80 (https://dejure.org/1982,740)
BAG, Entscheidung vom 25. August 1982 - 5 AZR 107/80 (https://dejure.org/1982,740)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundsatz der Gleichbehandlung - Grundsatz der GLeichberechtigung - Benachteiligungsverbot - Lohngleichheit - Übertarifliche Leistungen - Darlegungspflicht - Beweislast - Zulagen - Arbeitsmarktzulage - Diskriminierung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 39, 336
  • NJW 1983, 190
  • MDR 1983, 166
  • VersR 1983, 144
  • JR 1983, 352
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 09.09.1981 - 5 AZR 1182/79

    Lohngleichheit - Benachteiligungsverbot

    Auszug aus BAG, 25.08.1982 - 5 AZR 107/80
    Ergeben sich bei einer einheitlichen betrieblichen Rege lung Anhaltspunkte dafür, daß weiblichen Arbeitnehmern für die gleiche Arbeit ein geringerer Lohn bezahlt wird als männlichen Arbeitnehmern, so muß der Arbeitgeber darlegen und beweisen, daß die von den Männern geleiste te Arbeit anders zu bewerten ist (zu 1 - 3 Bestätigung des Urteils vom 9. September 1981 - 5 AZR 1182/79 -).

    In seinem Urteil vom 9. September 1981 - 5 AZR 1182/79 - AP Nr. 117 zu Art. 3 GG, auch zur Veröffentlichung 6.

    Die Rechtslage ist in diesem Fall ebenso zu beurteilen wie in dem bereits angeführten Urteil des erkennen den Senats vom 9. September 1981 (aaO).

    Eine solche Arbeitsmarktzulage stellt eine verdeckte Diskriminierung der mit gleicher Tätigkeit beschäftigten weiblichen Arbeitskräfte dar (vgl. Urteil des Senats vom 9. September 1981, AP Nr. 117 zu Art. 3 GG, zu II 4 der Gründe).

  • EuGH, 31.03.1981 - 96/80

    Jenkins / Kingsgate

    Auszug aus BAG, 25.08.1982 - 5 AZR 107/80
    Auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 31. März 1981 - Rs 96/80 - NJW 1981, 2639 - kann der Arbeitgeber die auf dem.gleichen Arbeitsplatz tätigen Arbeitnehmer unterschiedlich entlohnen, je nach dem, ob diese beispielsweise in Vollzeit oder Teilzeit beschäftigt sind, wenn er dabei aus objektiv gerechtfertigten wirtschaftlichen Gründen das Ziel verfolgt, einen Anreiz zur Vollzeitarbeit zu geben.
  • BAG, 05.03.1980 - 5 AZR 881/78

    Ungleichbehandlung verschiedener Arbeitnehmergruppen bei der

    Auszug aus BAG, 25.08.1982 - 5 AZR 107/80
    Dies ist vergleichbar mit dem Fall, daß ein Arbeitgeber aus Gründen der Arbeitsmarktsituation Anlaß hat, eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern durch eine zusätzliche freiwillige Leistung stärker an den Betrieb zu binden (BAG 33, 57 = AP Nr. 44 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
  • BAG, 18.10.1961 - 1 AZR 75/61

    Arbeitsbedingungen - Kollektivrechtliche Regelung - Gesamtheitliche Festlegung -

    Auszug aus BAG, 25.08.1982 - 5 AZR 107/80
    Danach darf der Lohn nur nach der zu leisten den Arbeit ohne Rücksicht darauf bestimmt werden, ob sie von einem Mann oder einer Frau erbracht wird (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, z.B. BAG 1, 238 = AP Nr. 4 zu Art. 3 GG; BAG 11, 338 = AP Nr. 69 zu Art. 3 GG; BAG 13, 228 = AP Nr. 87 zu Art. 3 GG; AP Nr. 39 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
  • BAG, 04.10.1962 - 5 AZR 2/62

    Gleichstellung des Schwerbeschädigten mit nicht Schwerbeschädigten bezüglich des

    Auszug aus BAG, 25.08.1982 - 5 AZR 107/80
    Danach darf der Lohn nur nach der zu leisten den Arbeit ohne Rücksicht darauf bestimmt werden, ob sie von einem Mann oder einer Frau erbracht wird (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, z.B. BAG 1, 238 = AP Nr. 4 zu Art. 3 GG; BAG 11, 338 = AP Nr. 69 zu Art. 3 GG; BAG 13, 228 = AP Nr. 87 zu Art. 3 GG; AP Nr. 39 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
  • BAG, 06.04.1982 - 3 AZR 134/79

    Versorgungsordnung - Teilzeitbeschäftigung - Versorgungsleistung - Ausschluß -

    Auszug aus BAG, 25.08.1982 - 5 AZR 107/80
    Da es im vor liegenden Fall allein noch um diese Feststellung geht, der Senat im übrigen den Grundsätzen folgt, die der Europäische Gerichtshof zu Art. 119 EWG-Vertrag entwickelt hat, war eine Vorlage der Sache an den Gerichtshof nicht erforderlich (vgl. auch Urteil des BAG vom 6. April 1982 - 3 AZR 134/79 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • LAG Düsseldorf, 27.06.1983 - 15 Sa 963/79
    Auszug aus BAG, 25.08.1982 - 5 AZR 107/80
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 1980 - 15 Sa 963/79 in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, wie das Landesarbeitsgericht die Klage wegen eines Betrages in Höhe von 760, 42 DM nebst Zinsen ab gewiesen hat.
  • BAG, 21.03.2001 - 10 AZR 444/00

    Zulage - Gleichbehandlung

    Auch bei Berücksichtigung des Verbotes der Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes wird eine solche Zulage in der Rechtsprechung als prinzipiell zulässig angesehen (BAG 5. März 1980 - 5 AZR 881/78 - BAGE 33, 57, 61; 25. August 1982 - 5 AZR 107/80 - BAGE 39, 336; EuGH 27. Oktober 1993 - C-127/92 - EuGHE I 1993, 5535).

    Dies gilt sowohl für eine Zulage, die gewährt wird, weil sonst bestimmte Arbeitsplätze nicht besetzt werden können (BAG 25. August 1982 - 5 AZR 107/80 - aaO) und ebenso für eine Zulage, die gewährt wird, damit Angehörige einer bestimmten Gruppe überhaupt oder stärker an den Betrieb gebunden werden (BAG 5. März 1980 - 5 AZR 881/78 - aaO).

  • ArbG Berlin, 06.11.2015 - 28 Ca 10279/15

    Invaliditätsrente - Auslegung des Begriffs "Ausscheiden" bei der Zusage einer

    Ein anderes Kriterium für Sachgerechtigkeit gibt es nicht"; 25.8.1982 - 5 AZR 107/80 - AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 53 [II.3.]; 17.12.1992 - 10 AZR 306/91 - AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 105 [3.]: "die jeweils gewählten Auswahlkriterien müssen auch vom Zweck der Leistung her gerechtfertigt sein"; 6.10.1993 - 10 AZR 450/92 - AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 107 = NZA 1994, 257 [II.3 a.]: "Ob der Ausschluss von einer Leistung im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes sachgerecht ist, richtet sich nach dem Zweck der Leistung"; 25.11.1993 - 2 AZR 324/93 - AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 114 [B.II.2 a.]: "Unterscheidung nach dem Zweck der Leistung"; s. aus neuerer Zeit BAG 21.8.2012 (Fn. 134) [Rn. 27]: "Maßgeblich für die Beurteilung, ob für die unterschiedliche Behandlung ein hinreichender Sachgrund besteht, ist vor allem der Regelungszweck.

    Ein anderes Kriterium für Sachgerechtigkeit gibt es nicht"; 25.8.1982 - 5 AZR 107/80 - AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 53 [II.3.]; 17.12.1992 - 10 AZR 306/91 - AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 105 [3.]: "die jeweils gewählten Auswahlkriterien müssen auch vom Zweck der Leistung her gerechtfertigt sein"; 6.10.1993 - 10 AZR 450/92 - AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 107 = NZA 1994, 257 [II.3 a.]: "Ob der Ausschluss von einer Leistung im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes sachgerecht ist, richtet sich nach dem Zweck der Leistung"; 25.11.1993 - 2 AZR 324/93 - AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 114 [B.II.2 a.]: "Unterscheidung nach dem Zweck der Leistung"; s. aus neuerer Zeit BAG 21.8.2012 (Fn. 134) [Rn. 27]: "Maßgeblich für die Beurteilung, ob für die unterschiedliche Behandlung ein hinreichender Sachgrund besteht, ist vor allem der Regelungszweck.

    Ein anderes Kriterium für Sachgerechtigkeit gibt es nicht"; 25.8.1982 - 5 AZR 107/80 - AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 53 [II.3.]; 17.12.1992 - 10 AZR 306/91 - AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 105 [3.]: "die jeweils gewählten Auswahlkriterien müssen auch vom Zweck der Leistung her gerechtfertigt sein"; 6.10.1993 - 10 AZR 450/92 - AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 107 = NZA 1994, 257 [II.3 a.]: "Ob der Ausschluss von einer Leistung im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes sachgerecht ist, richtet sich nach dem Zweck der Leistung"; 25.11.1993 - 2 AZR 324/93 - AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 114 [B.II.2 a.]: "Unterscheidung nach dem Zweck der Leistung"; s. aus neuerer Zeit BAG 21.8.2012 (Fn. 134) [Rn. 27]: "Maßgeblich für die Beurteilung, ob für die unterschiedliche Behandlung ein hinreichender Sachgrund besteht, ist vor allem der Regelungszweck.

  • BAG, 21.03.2002 - 6 AZR 144/01

    Tarifgeltung im Beitrittsgebiet - Gleichbehandlung

    Ein sachlicher Grund kann darin liegen, daß den Angehörigen der begünstigten Gruppe eine übertarifliche Leistung gewährt wird, weil für die entsprechenden Arbeitsplätze ohne zusätzlichen finanziellen Anreiz keine Arbeitskräfte zu gewinnen oder zu halten sind (BAG 23. August 1995 - 5 AZR 293/94 - BAGE 80, 354; 25. August 1982 - 5 AZR 107/80 - BAGE 39, 336, 344).

    Bestehen generell Schwierigkeiten, Arbeitnehmer mit besonderen Qualifikationen oder für bestimmte Arbeitsplätze zu finden, ist es nicht sachfremd, wenn sich der Arbeitgeber entschließt, der gesamten Gruppe übertarifliche Leistungen zu gewähren (BAG 23. August 1995 - 5 AZR 293/94 - BAGE 80, 354; 25. August 1982 - 5 AZR 107/80 - BAGE 39, 336, 344).

  • BAG, 23.08.1995 - 5 AZR 293/94

    Gleichbehandlung - übertarifliche Vergütungsgruppen

    Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Gruppen von Arbeitnehmern mit vergleichbaren Tätigkeiten kann darin liegen, daß einer bestimmten Gruppe eine Zulage gewährt wird, weil für die betreffenden Arbeitsplätze ohne zusätzlichen finanziellen Anreiz keine Arbeitskräfte zu gewinnen oder zu halten sind (BAG Urteil vom 25. August 1982 - 5 AZR 107/80 - BAGE 39, 336, 344 = AP Nr. 53 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, unter II 5 b aa der Gründe).
  • BAG, 10.03.1998 - 1 AZR 509/97

    Gleichbehandlung bei freiwilliger Leistung als "Motivationszulage"

    Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Gewährung von Leistungen mit dem Ziel, eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern zu halten, auf die der Arbeitgeber besonders angewiesen ist, eine Differenzierung sachlich rechtfertigen kann (vgl. etwa BAG Urteil vom 25. August 1982 - 5 AZR 107/80 - BAGE 39, 336 = AP Nr. 53 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG Urteil vom 20. November 1996 - 5 AZR 645/95 - BAGE 84, 331 = AP Nr. 31 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung).
  • BAG, 27.09.2001 - 6 AZR 308/00

    Tarifgeltung im Beitrittsgebiet; Gleichbehandlung

    Ein sachlicher Grund kann darin liegen, daß den Angehörigen der begünstigten Gruppe eine übertarifliche Leistung gewährt wird, weil für die entsprechenden Arbeitsplätze ohne zusätzlichen finanziellen Anreiz keine Arbeitskräfte zu gewinnen oder zu halten sind (BAG 23. August 1995 - 5 AZR 293/94 - BAGE 80, 354 ; 25. August 1982 - 5 AZR 107/80 - BAGE 39, 336, 344).

    Bestehen generell Schwierigkeiten, Arbeitnehmer mit besonderen Qualifikationen oder für bestimmte Arbeitsplätze zu finden, ist es nicht sachfremd, wenn sich der Arbeitgeber entschließt, der gesamten Gruppe übertarifliche Leistungen zu gewähren (BAG 23. August 1995 - 5 AZR 293/94 - BAGE 80, 354 ; 25. August 1982 - 5 AZR 107/80 - BAGE 39, 336, 344).

  • BAG, 27.09.2001 - 6 AZR 462/00

    Tarifgeltung im Beitrittsgebiet - Gleichbehandlung

    Ein sachlicher Grund kann darin liegen, daß den Angehörigen der begünstigten Gruppe eine übertarifliche Leistung gewährt wird, weil für die entsprechenden Arbeitsplätze ohne zusätzlichen finanziellen Anreiz keine Arbeitskräfte zu gewinnen oder zu halten sind (BAG 23. August 1995 - 5 AZR 293/94 - BAGE 80, 354; 25. August 1982 - 5 AZR 107/80 - BAGE 39, 336, zu II 5 b aa der Gründe).
  • LAG München, 01.02.2011 - 6 Sa 1078/10

    Hinterbliebenenversorgung

    Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist auch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung - unabhängig von seiner dogmatischen Herleitung (vgl. BAG v. 28.7. 1992 - 3 AZR 173/92, NZA 1993, 215, aus Art. 3 Abs. 1 GG; BAG 25.8. 1982 - 5 AZR 107/80, BB 1982, 1921, aus Art. 3 Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 3 GG; vgl. dazu Höfer , a.a.O., Rz. 657 auch zu weiteren Herleitungsbegründungen) - zu beachten (vgl. § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG).
  • LAG Düsseldorf, 23.11.2001 - 18 Sa 1266/01

    Gleichbehandlungsgrundsatz, Prinzip der Bestenauslese

    Wenn der Arbeitgeber ohne besonderen Anreiz keine Arbeitskräfte für die von ihm zu besetzenden Stellen findet, so liegt dann, wenn ein solcher Anreiz geschaffen wird, ein sachlicher Grund für die Differenzierung gegenüber den in anderen Bereichen beschäftigten Mitarbeitern vor (vgl. BAG, Urteil vom 25.08.1982 ­ 5 AZR 107/80, AP Nr. 53 zu § 242 BGB ­ Gleichbehandlung).
  • LAG München, 23.05.2007 - 7 Sa 146/05

    Kündigung wegen Minderleistung

    Die sachliche Rechtfertigung der Ausnahme bestimmter Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen von diesen Leistungen bestimmt sich - mangels anderweitiger Kriterien für die Sachgerechtigkeit - nur nach dem Zweck der Leistung (BAG v. 16.12.1982, a.a.O.; BAG v. 9.6. 1982 - 5 AZR 501/80, EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 30; BAG v. 25.8. 1982 - 5 AZR 107/80, EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 31).
  • BAG, 16.11.2000 - 6 AZR 377/99

    Tarifgeltung im Beitrittsgebiet

  • LAG Düsseldorf, 20.06.1997 - 11 Sa 369/97

    Arbeitsentgelt: Motivationszulage - Gleichbehandlungsgebot

  • BAG, 16.04.1986 - 5 AZR 115/85

    Berechtigung eines öffentlichen Arbeitgebers zur Anrechnung einer übertariflichen

  • BAG, 10.08.2000 - 6 AZR 84/99

    Tarifgeltung im Beitrittsgebiet - BAT-O

  • BAG, 11.05.1988 - 5 AZR 334/87

    Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf außertarifliche Zulage -

  • LAG Düsseldorf, 25.01.2002 - 18 (16) Sa 1473/01

    Gleichbehandlungsgrundsatz, Prinzip der Bestenauslese

  • LAG Berlin, 16.07.1997 - 8 Sa 66/96

    Tarifvertrag; Feuerwehr; Vergütungsanspruch; Vergütung

  • BAG, 16.04.1986 - 5 AZR 117/85

    Berechtigung eines öffentlichen Arbeitgebers zur Anrechnung einer übertariflichen

  • BAG, 16.04.1986 - 5 AZR 116/85

    Verrechnung von freiwilliger Zulage mit erhöhtem Tariflohn - Zuschnitt einer

  • LAG Brandenburg, 12.11.1999 - 4 Sa 255/97

    Differenzierung der Vergütung von Angestellten nach Osttarif oder Westtarif;

  • LAG Düsseldorf, 20.06.1997 - 11 (12) Sa 370/97

    Arbeitsentgelt: Motivationszulage - Gleichbehandlungsgebot

  • BAG, 10.03.1998 - 1 AZR 510/97

    Arbeitsentgelt: Motivationszulage - Gleichbehandlungsgebot

  • BAG, 04.11.1992 - 5 AZR 268/91
  • BAG, 16.12.1982 - 2 AZR 147/81

    Widerruf einer Arbeitsmarktzulage

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