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   BAG, 31.08.1982 - 1 ABR 8/81   

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BAG, 31.08.1982 - 1 ABR 8/81 (https://dejure.org/1982,1347)
BAG, Entscheidung vom 31.08.1982 - 1 ABR 8/81 (https://dejure.org/1982,1347)
BAG, Entscheidung vom 31. August 1982 - 1 ABR 8/81 (https://dejure.org/1982,1347)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bargeldloser Zahlunsgverkehr - Lohnabrechnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 39, 351
  • NJW 1983, 2284
  • BB 1983, 60
  • DB 1982, 2519
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 08.03.1977 - 1 ABR 33/75

    Mitbestimmungsrecht bezüglich Kontengebühren

    Auszug aus BAG, 31.08.1982 - 1 ABR 8/81
    Das hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 8. März 1977 - 1 ABR 33/75 - entschieden (BAG 29, 40 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Auszahlung).
  • BAG, 22.01.1980 - 1 ABR 48/77

    Mitbestimmungsrecht bei betrieblicher Lohngestaltung -; Anwendung auf

    Auszug aus BAG, 31.08.1982 - 1 ABR 8/81
    Diesem Ergebnis läßt sich die Entscheidung des Senats vom 22. Januar 1980 - 1 ABR 48/77 - (BAG 32, 350, 360 f. = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung), wonach selbst eine von den Tarifvertragsparteien gewollte "Negativregelung" keine Sperre für Betriebsvereinbarungen zu begründen vermag, nicht entgegenhalten.
  • BAG, 04.08.1981 - 1 ABR 54/78

    Arbeitszeit - Redakteure

    Auszug aus BAG, 31.08.1982 - 1 ABR 8/81
    Mit Rücksicht auf den vom Gesetzgeber gewollten Vorrang des Tarifvertrages entfaltet jede tarifliche Regelung, die nicht ohne weiteres als nur unvollständig gemeint erkennbar ist, für die Betriebspartner eine Sperrwirkung; jede auch nur einigermaßen vollständige, aus sich heraus zu handhabende Regelung in einem Tarifvertrag schließt eine entsprechende betriebliche Regelung aus (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. statt aller: den auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Senatsbeschluß vom 4. August 1981 - 1 ABR 54/78-, AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang, zu B III 2 der Gründe, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • ArbG Köln, 02.06.1980 - 15 BV 8/80
    Auszug aus BAG, 31.08.1982 - 1 ABR 8/81
    Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den BeschluG des Arbeitsgerichts Köln vom 2. Juni 1980 - 15 BV 8/80 - wird zurückgewiesen.
  • BVerwG, 20.07.1998 - 6 P 13.97

    Mitbestimmungsrecht des Personalrates; Tarif- bzw. Gesetzesvorrang; Überweisung

    Darunter fällt die Frage nach der Zahlung der Kontoführungsgebühren (BVerwG, Beschluß vom 25. Januar 1985 - BVerwG 6 P 7.84 - Buchholz 238.36 § 72 NdsPersVG Nr. 3; BAG, Beschluß vom 8. März 1977 - 1 ABR 33/75 - BAGE 29, 40, 44 f; Beschluß vom 31. August 1982 - 1 ABR 8/81 - BAGE 39, 351, 354; Beschluß vom 24. November 1987 a.a.O.).

    Mit Rücksicht auf den vom Gesetzgeber gewollten Vorrang des Tarifvertrages entfaltet jede tarifliche Regelung, die nicht ohne weiteres als nur unvollständig gemeint erkennbar ist, für die Betriebspartner eine Sperrwirkung; jede auf Vollständigkeit angelegte und aus sich heraus zu handhabende Regelung in einem Tarifvertrag schließt eine entsprechende betriebliche Regelung aus (Beschluß vom 31. August 1982 a.a.O. S. 356; Beschluß vom 20. Dezember 1988 - 1 ABR 57/87 - BAGE 60, 323, 326).

    Es hätte vielmehr umgekehrt einer ausdrücklichen Regelung bedurft, wenn die Tarifvertragsparteien im Zusammenhang mit der Zahlung des Arbeitsentgeltes eine bis dahin nicht bestehende Nebenpflicht des Arbeitgebers hätten begründen wollen, dem Arbeitnehmer während der Arbeitszeit den Gang zum Kreditinstitut zu erlauben (ebenso zur Tragung der Kontoführungskosten: BAG, Beschluß vom 31. August 1982 a.a.O. S. 356 f.; Beschluß vom 20. Dezember 1988 a.a.O. S. 326 f.; BVerwG, Beschluß vom 25. Januar 1985 a.a.O.).

    Haben die Tarifvertragsparteien ein Regelungsbedürfnis bezüglich des Annexgegenstandes nicht gesehen, so ist es ihnen vorbehalten, jenen Gegenstand bei nächster Gelegenheit erneut zu behandeln, wenn sich ihre Einschätzung geändert hat (ebenso zur Frage der Kontoführungskosten: BAG, Beschluß vom 31. August 1982 a.a.O. S. 356).

  • BVerwG, 20.07.1998 - 6 P 12.97

    Mitbestimmungsrecht des Personalrates; Tarif- bzw. Gesetzesvorrang; Überweisung

    Darunter fällt die Frage nach der Zahlung der Kontoführungsgebühren (BVerwG, Beschluß vom 25. Januar 1985 - BVerwG 6 P 7.84 - Buchholz 238.36 § 72 NdsPersVG Nr. 3; BAG, Beschluß vom 8. März 1977 - 1 ABR 33/75 - BAGE 29, 40, 44 f; Beschluß vom 31. August 1982 - 1 ABR 8/81 - BAGE 39, 351, 354; Beschluß vom 24. November 1987 a.a.O.).

    Mit Rücksicht auf den vom Gesetzgeber gewollten Vorrang des Tarifvertrages entfaltet jede tarifliche Regelung, die nicht ohne weiteres als nur unvollständig gemeint erkennbar ist, für die Betriebspartner eine Sperrwirkung; jede auf Vollständigkeit angelegte und aus sich heraus zu handhabende Regelung in einem Tarifvertrag schließt eine entsprechende betriebliche Regelung aus (Beschluß vom 31. August 1982 a.a.O. S. 356; Beschluß vom 20. Dezember 1988 - 1 ABR 57/87 - BAGE 60, 323, 326).

    Es hätte vielmehr umgekehrt einer ausdrücklichen Regelung bedurft, wenn die Tarifvertragsparteien im Zusammenhang mit der Zahlung des Arbeitsentgeltes eine bis dahin nicht bestehende Nebenpflicht des Arbeitgebers hätten begründen wollen, dem Arbeitnehmer während der Arbeitszeit den Gang zum Kreditinstitut zu erlauben (ebenso zur Tragung der Kontoführungskosten: BAG, Beschluß vom 31. August 1982 a.a.O. S. 356 f.; Beschluß vom 20. Dezember 1988 a.a.O. S. 326 f.; BVerwG, Beschluß vom 25. Januar 1985 a.a.O.).

    Haben die Tarifvertragsparteien ein Regelungsbedürfnis bezüglich des Annexgegenstandes nicht gesehen, so ist es ihnen vorbehalten, jenen Gegenstand bei nächster Gelegenheit erneut zu behandeln, wenn sich ihre Einschätzung geändert hat (ebenso zur Frage der Kontoführungskosten: BAG, Beschluß vom 31. August 1982 a.a.O. S. 356).

  • BAG, 05.05.1988 - 6 AZR 521/85

    Vergütung einer sog. Kontostunde für das Abheben bargeldlos gezahlter Vergütung -

    Dieses stärkste Beteiligungsrecht umfaßt die Einführung und Aufrechterhaltung der bargeldlosen Lohnzahlung als Annexregelung (vgl. BAG, aaO, und BAGE 29, 40 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Auszahlung; BAGE 39, 351, 355 [BAG 31.08.1982 - 1 ABR 8/81] = AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Auszahlung; BAG Urteil vom 11. Januar 1983 - 3 AZR 433/80 - AP Nr. 5 zu § 36 BAT; BAG Beschluß vom 24. November 1987 - 1 ABR 25/86 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    So hat das Bundesarbeitsgericht (Beschluß vom 31. August 1982 - 1 ABR 8/81 - BAGE 39, 351 [BAG 31.08.1982 - 1 ABR 8/81] = AP, aaO) eine tarifliche Regelung über die Einführung der bargeldlosen Lohn- und Gehaltszahlung nicht schon allein deswegen für unvollständig gehalten, weil sie nicht besonders regelte, wer die Kontoführungsgebühr zu tragen hat.

  • BAG, 24.11.1987 - 1 ABR 25/86

    Mitbestimmung bei Zahlung des Lohns - Kontokosten

    Sollen Löhne oder Gehälter auf Bankkonten der Arbeitnehmer überwiesen werden, erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auf die Frage, ob und in welchem Umfang die hierfür entstehenden Kosten vom Arbeitgeber zu erstatten sind (st. Rspr. des Senats; vgl. zuletztBeschluß vom 31.8.1982 - 1 ABR 8/81 - BAGE 39, 351 [BAG 31.08.1982 - 1 ABR 8/81] = AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Auszahlung).

    Das ist ständige Rechtsprechung des Senats (vgl.Beschluß vom 8. März 1977 - 1 ABR 33/75 - BAGE 29, 40 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Auszahlung, mit zust. Anm. von Wiedemann/Moll;Beschluß vom 31. August 1982 - 1 ABR 8/81 - BAGE 39, 351, 354 [BAG 31.08.1982 - 1 ABR 8/81] = AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Auszahlung, zu II 1 der Gründe;Beschluß vom 21. Dezember 1982 - 1 ABR 20/81 - DB 1983, 996).

  • BAG, 27.06.1989 - 1 AZR 404/88

    Tarifliche Regelung des Arbeitszeitendes im Einzelhandel

    Damit setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 31. August 1982 (BAGE 39, 351 [BAG 31.08.1982 - 1 ABR 8/81] = AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Auszahlung).
  • LAG Berlin, 20.04.1990 - 5 TaBV 3/90

    Einigungsstelle; Bargeldlose Lohnzahlung; Kostenerstattung; Zuständigkeit ;

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  • BVerwG, 25.01.1985 - 6 P 7.84

    Erhebung von Kontoführungsgebühren - Erstattung der Kontoführungsgebühren durch

    Als "Annexkompetenz" hierzu ist sie auch befugt, darüber mitzubestimmen, ob und inwieweit die Dienststelle die Kosten des von einem Beschäftigten unterhaltenen Gehaltskontos erstattet (BAG, Beschluß vom 31. August 1982 - 1 ABR 8/81 - BB 1983, 60>), sofern es an einer gesetzlichen oder tariflichen Regelung dessen fehlt.

    Diese aus Wortlaut wie auch aus Sinn und Zweck des § 26 a BMT-G 11 gewonnene Auslegung stimmt im Ergebnis mit der Rechtsauffassung überein, die das Bundesarbeitsgericht (Beschluß vom 31. August 1982 - 1 ABR 8/81 - ) zu den vergleichbaren Vorschriften der §§ 5 Nr. 9 der Manteltarifverträge für Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 1977 entwickelt hat.

  • BAG, 11.01.1983 - 3 AZR 433/80

    Erstattung von Kontoführungsgebühren - Bargeldlose Gehaltszahlung - Tragung der

    Die Mitbe stimmungsbefugnis der Personalvertretung bei der Art der Auszahlung erstreckt sich auch auf die Regelung der Kontoführungsgebühren (BAG 29, 4-0 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Auszahlung m. zust. Anm. von Wiedemann/Moll = EzA Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Lohn und Arbeitsentgelt m. zust. Anm. von Klinkhammer = SAE 1978, 139 m. ablehnender Anm. von Peterek; BAG vom 31» August 1982 - 1 ABR 8/81 - auch zur Veröffentlichung vorgesehen, m. krit. Anm. v. Herschel(ArbuR 1983, 95; Engelhard/Ballerstedt, Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen, 3» Aufl., § 75 Rz 28; Dietz/Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 6. Aufl. 1982, § 87 Hz 281).

    Vielmehr ist denkbar, daß die Tarifvertragsparteien mit der Bestimmung des Kontos der Arbeitnehmer als Zahlstelle die Kosten der Überweisung abschließend haben regeln wollen (so Clemens/Scheuring/ Steingen/Wiese, BAT, Stand April 1983, § 36 Erl. 1 a und für einen anderen Tarifvertrag BAG Beschluß vom 31. August 1982 - 1 ABR 8/81 - kritisch dazu HerscheljArbuR 1983, 93 f.).

  • BAG, 20.12.1988 - 1 ABR 57/87

    Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht über die Auszahlung des Arbeitsentgelts

    In der Entscheidung vom 31. August 1982 hat der Senat deshalb ausgesprochen, daß eine tarifliche Regelung über die Einführung der bargeldlosen Lohn- und Gehaltszahlung nicht allein deswegen unvollständig und daher für eine ergänzende Regelung durch die Betriebspartner offen ist, weil sie die Tragung der Kontoführungskosten nicht besonders regelt; auch ohne eine solche besondere Regelung entfaltet sie eine Sperre für das sonst gegebene Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der Frage, wer die durch die bargeldlose Lohnzahlung anfallenden Kontoführungskosten tragen soll (BAGE 39, 351 [BAG 31.08.1982 - 1 ABR 8/81] = AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Auszahlung).
  • LAG Hessen, 26.01.2012 - 5 TaBV 30/11

    Tarifvorrang - Ort des Arbeitszeitbeginns - Umkleidezeit - § 53

    Jede einigermaßen vollständige, aus sich heraus zu handhabende Regelung in einem Tarifvertrag schließt eine entsprechende betriebliche Regelung aus (vgl. BAG 31. August 1982 - 1 ABR 8/81 - Rn. 32, zitiert nach juris).
  • BAG, 05.03.1991 - 1 ABR 41/90

    Mitbestimmung bei Art der Lohnzahlung im Baugewerbe

  • LAG Hessen, 26.01.2012 - 5 TaBV 117/11

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich des Orts des Arbeitsbeginns aus

  • BAG, 30.10.1986 - 6 AZR 253/82

    Wirksamkeit eines Dienststrafbescheides über die Versetzung eines Arbeitnehmers

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