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   BAG, 25.11.1982 - 2 AZR 140/81   

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BAG, 25.11.1982 - 2 AZR 140/81 (https://dejure.org/1982,112)
BAG, Entscheidung vom 25.11.1982 - 2 AZR 140/81 (https://dejure.org/1982,112)
BAG, Entscheidung vom 25. November 1982 - 2 AZR 140/81 (https://dejure.org/1982,112)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 40, 361
  • NJW 1983, 2897
  • MDR 1983, 610
  • BB 1983, 899
  • DB 1983, 1047
  • JR 1984, 352
  • JR 1984, 88
 
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Wird zitiert von ... (113)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 22.02.1980 - 7 AZR 295/78

    Kündigungsschutz - Klagefrist - Letzter Tag - Normaler Gerichtsbriefkasten -

    Auszug aus BAG, 25.11.1982 - 2 AZR 140/81
    Eine Kündigung bei langanhaltender Arbeitsunfähigkeit ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn zum Zeitpunkt des Kün digungszugangs aufgrund der objektiven Umstände mit einer Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit zu rechnen ist und gerade diese Ungewißheit zu unzumutbaren betrieblichen oder wirtschaftlichen Belastungen führt (Bestätigung von BAG 33, 1 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).

    Deshalb führt auch die Verletzung der nebenvertraglichen Erkundigungspf1icht des Arbeitgebers nicht zur Sozialwidrigkeit der Kündigung (BAG 29, 49 = AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Krankheitj BAG 33, 1 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit und BAG Urteil vom 26. Mai 1977 - 2 AZR 201/76 - AP Nr. 14 zu § 102 BetrVG 1972).

    Voraussetzung für eine Kündigung aus Anlaß einer lang anhaltenden Krankheit ist, daß bei Zugang der Kündigung die Arbeitsunfähigkeit noch andauert, der Zeitpunkt der Wiederherstellung objektiv nicht absehbar ist und gerade diese Ungewißheit unzumutbare betriebliche Auswirkungen zur Folge hat (BAG Urteil vom 5. August 1976 - 3 AZR 110/73 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit und BAG 33, 1).

    Hierzu gehören u.a. das Einstellen einer Ersatzkraft, die vorübergehende Umsetzung von Arbeitskollegen und die Anordnung von Überstunden (vgl. BAG 33, 1).

    b) Gegen die Auffassung des erkennenden (aaO) und des Siebten Senats (BAG 33, 1), entscheidend für die Sozialwidrigkeit einer Kündigung seien die Besonderheiten des 9.

    11 3. Zur Kündigung geeignet ist nur ein Sachverhalt, der die betrieblichen Interessen unzumutbar beeinträchtigt (BAG 33, 1, 12).

    2. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Landesarbeitsgerichts ist aber bei der Frage, wann die Ungewißheit über die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu unzumutbaren betrieblichen Auswirkungen führt, nicht einfach von der vorgegebenen Betriebsorganisation auszugehen» Richtig ist zwar der Ausgangspunkt der Revisionserwiderung, die Betriebsorganisation sei eine Unternehmerentscheidung, die ebensowenig wie bei der betriebsbedingten Kündigung von den Gerichten auf ihre Sachgemäßheit überprüft werden dürfe» Andererseits ist zu beachten, daß bei der personenbedingten Kündigung kein Arbeitsplatz entfällt, es vielmehr darauf ankommt, auf welche Weise und wie lange der Arbeitgeber den Arbeitsplatz des erkrankten Arbeitnehmers freihalten muß» Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muß der Arbeitgeber vor der Kündigung zunächst prüfen, welche Überbrückungsmaßnahmen zumutbar sind (BAG 33, 1).

    b) Das Landesarbeitsgericht geht weiter von der Recht sprechung des Bundesarbeitsgerichts aus, zu den zumutbaren Überbrückungsmaßnahmen könne auch die Einstellung einer Ersatzkraft gehören (BAG 33, 1).

    Wegen dieses Umstandes ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, eine Aushilfskraft einzustellen, sofern dies möglich und zumutbar ist (BAG 33, 1).

  • BAG, 10.03.1977 - 2 AZR 79/76

    Ordentliche Kündigung - Erkrankung - Entwicklung des Gesundheitszustandes -

    Auszug aus BAG, 25.11.1982 - 2 AZR 140/81
    Der Senat hält daran fest, daß entscheidend für die soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kün digung die Besonderheiten des Einzelfalles sind (BAG 29, 49 = AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).

    Deshalb führt auch die Verletzung der nebenvertraglichen Erkundigungspf1icht des Arbeitgebers nicht zur Sozialwidrigkeit der Kündigung (BAG 29, 49 = AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Krankheitj BAG 33, 1 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit und BAG Urteil vom 26. Mai 1977 - 2 AZR 201/76 - AP Nr. 14 zu § 102 BetrVG 1972).

    Der erkennende Senat hat deshalb für die Kündigung bei Wiederholungserkrankungen entschieden, hinsichtlich der Besorgnis von wiederholten krankheitsbedingten Ausfallzeiten dürfe der Arbeitgeber sich zunächst auf die Angabe der in der Vergangenheit liegenden Fehlzeiten beschränken (BAG 29, 49).

  • BAG, 07.10.1954 - 2 AZR 6/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Ordentliche

    Auszug aus BAG, 25.11.1982 - 2 AZR 140/81
    Dies ergibt sich aus dem objektiven Beurteilungsmaßstab, nach dem das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung die soziale Rechtfertigung einer Kündigung bestimmt (vgl. z.B.: BAG 1, 99 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG und BAG Urteil vom 10. Dezember 1956 - 2 AZR 288/54 - AP Nr. 21 zu § 1 KSchG).

    fahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (vgl. u.a. BAG 1, 99 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG und BAG AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).

  • BAG, 16.03.1989 - 2 AZR 407/88

    Bestehen des Arbeitsverhältnisses "ohne Unterbrechung länger als sechs Monate" (§

    Auszug aus BAG, 25.11.1982 - 2 AZR 140/81
    Auszugehen ist davon, daß alle drei in § 1 Abs. 2 KSchG genannten Kündigungsgründe eine Störung des Betriebsablaufs voraus setzen, anderenfalls ist der Sachverhalt kündigungsrechtlich unbeachtlich (Herschel, Festschrift für Ludwig Schnorr von Carolsfeld, 1972, Seite 171; derselbe, Gemeinsame Anm» zu AP Nr. 2 und 3 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; Stahlhacke, Kündigung und Kündigungsschutz im ArbeitsVerhältnis, 4. Aufl. 1982, Rz 473; Götz Hueck, Anm. zu BAG AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; Ide, AuR 1980, 225 ff.).

    In einem solchen Falle kündigt ein verständiger Arbeitgeber nicht schon bei kleineren Betriebsbeeinträchtigungen, sondern er berücksichtigt den Schicksalsschlag des Arbeitnehmers, indem er erst bei unzumutbaren betrieblichen oder wirtschaftlichen Belastungen kündigt (so auch Götz Hueck, Anm. zu AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; KR- Becker, § 1 KSchG Rz 213; Rohlfing/Rewolle/Bader, KSchG, § 1 Anm. 18; Stahlhacke, aaO; Popp, DB 1981, 2611).

  • BAG, 26.05.1977 - 2 AZR 201/76

    Krankheit - Anhörungsverfahren - Kündigung - Hinzutreten neuer Kündigungsgründe -

    Auszug aus BAG, 25.11.1982 - 2 AZR 140/81
    Deshalb führt auch die Verletzung der nebenvertraglichen Erkundigungspf1icht des Arbeitgebers nicht zur Sozialwidrigkeit der Kündigung (BAG 29, 49 = AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Krankheitj BAG 33, 1 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit und BAG Urteil vom 26. Mai 1977 - 2 AZR 201/76 - AP Nr. 14 zu § 102 BetrVG 1972).
  • BAG, 10.12.1956 - 2 AZR 288/54

    Arbeitsverhältnis: Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 25.11.1982 - 2 AZR 140/81
    Dies ergibt sich aus dem objektiven Beurteilungsmaßstab, nach dem das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung die soziale Rechtfertigung einer Kündigung bestimmt (vgl. z.B.: BAG 1, 99 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG und BAG Urteil vom 10. Dezember 1956 - 2 AZR 288/54 - AP Nr. 21 zu § 1 KSchG).
  • BAG, 19.08.1976 - 3 AZR 512/75

    Arbeitsverhältnis: Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

    Auszug aus BAG, 25.11.1982 - 2 AZR 140/81
    Voraussetzung für eine Kündigung aus Anlaß einer lang anhaltenden Krankheit ist, daß bei Zugang der Kündigung die Arbeitsunfähigkeit noch andauert, der Zeitpunkt der Wiederherstellung objektiv nicht absehbar ist und gerade diese Ungewißheit unzumutbare betriebliche Auswirkungen zur Folge hat (BAG Urteil vom 5. August 1976 - 3 AZR 110/73 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit und BAG 33, 1).
  • BAG, 20.07.1977 - 4 AZR 174/76

    Streitwert: Eingruppierung - Rechtsmittelstreitwert

    Auszug aus BAG, 25.11.1982 - 2 AZR 140/81
    Einzelfalles, ist zu Unrecht eingewandt worden, hierdurch werde die Rechtsprechung unberechenbar (vgl. Weisemann, BB 1977, 1767; Schukai, DB 1976, 2015; Palme, BlStSozArbR 1978, 225; Aden, RdA 1981, 280 ff ; Birkner-Kuschyk/Tschöpe, DB 1981, 264 ff.; Osthold, BB 1982, 1306).
  • LAG Düsseldorf, 18.02.1981 - 12 Sa 1395/80
    Auszug aus BAG, 25.11.1982 - 2 AZR 140/81
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 1981 - 12 Sa 1395/80 - aufgehoben.
  • ArbG Berlin, 05.10.2012 - 28 Ca 10243/12

    Sind kurzfristige Dienstplanänderungen erlaubt?

    Von den so umschriebenen möglichen "Störquellen" ( Wilhelm Herschel 48 S. Wilhelm Herschel , Anm. BAG [23.7.1970] AP § 1 Gesamthafenbetriebsgesetz Nr. 3 [III.b.2]: "Die Dreiteilung der Kündigungsgründe gibt ... die Richtung an, aus der die Störung kommen kann"; ebenso BAG 25.11.1982 - 2 AZR 140/81 - BAGE 40, 361 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 7 [B.I.3.]; 29.1.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = NZA 1997, 709 [II.1 c.]: "§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG differenziert insoweit nach der 'Störquelle', nicht nach den der 'Störung' eventuell zugrunde liegenden ferneren Ursachen".

    S. Wilhelm Herschel , Anm. BAG [23.7.1970] AP § 1 Gesamthafenbetriebsgesetz Nr. 3 [III.b.2]: "Die Dreiteilung der Kündigungsgründe gibt ... die Richtung an, aus der die Störung kommen kann"; ebenso BAG 25.11.1982 - 2 AZR 140/81 - BAGE 40, 361 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 7 [B.I.3.]; 29.1.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = NZA 1997, 709 [II.1 c.]: "§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG differenziert insoweit nach der 'Störquelle', nicht nach den der 'Störung' eventuell zugrunde liegenden ferneren Ursachen".

    48) S. Wilhelm Herschel , Anm. BAG [23.7.1970] AP § 1 Gesamthafenbetriebsgesetz Nr. 3 [III.b.2]: "Die Dreiteilung der Kündigungsgründe gibt ... die Richtung an, aus der die Störung kommen kann"; ebenso BAG 25.11.1982 - 2 AZR 140/81 - BAGE 40, 361 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 7 [B.I.3.]; 29.1.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = NZA 1997, 709 [II.1 c.]: "§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG differenziert insoweit nach der 'Störquelle', nicht nach den der 'Störung' eventuell zugrunde liegenden ferneren Ursachen".

  • BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 716/06

    Personenbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Eine Kündigung ist aber entsprechend dem das ganze Kündigungsrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unverhältnismäßig und damit rechtsunwirksam, wenn sie durch andere mildere Mittel vermieden werden kann, dh., wenn die Kündigung nicht zur Beseitigung der betrieblichen Beeinträchtigungen bzw. der eingetretenen Vertragsstörung geeignet oder nicht erforderlich ist (BAG 25. November 1982 - 2 AZR 140/81 - BAGE 40, 361; 27. September 1984 - 2 AZR 62/83 - BAGE 47, 26; 7. Februar 1991 - 2 AZR 205/90 - BAGE 67, 198; 12. Juli 1995 - 2 AZR 762/94 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 7 = EzA BGB § 626 nF Nr. 156; 29. Januar 1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107; 29. April 1999 - 2 AZR 431/98 - BAGE 91, 271; zuletzt 24. November 2005 - 2 AZR 514/04 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 43 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 51; v. Hoyningen-Huene/Linck § 1 Rn. 338; Stahlhacke/Preis/Vossen-Preis Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 1229).
  • BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 442/19

    Schwerbehinderte Menschen - außerordentliche Kündigung

    (aa) Der Arbeitgeber muss wegen seiner eingeschränkten Kontaktaufnahmemöglichkeit mit dem erkrankten Arbeitnehmer und dessen fehlender Verpflichtung, den Grund und die Auswirkungen seiner Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen (vgl. BAG 25. November 1982 - 2 AZR 140/81 - zu C IV 2 der Gründe, BAGE 40, 361; ErfK/Oetker 20. Aufl. KSchG § 1 Rn. 121) regelmäßig nicht nachforschen, ob der Arbeitnehmer trotz Arbeitsunfähigkeit an einer Anhörung teilnehmen kann bzw. versuchen, ihn zu der Teilnahme an einer Anhörung zu bewegen (aA SPV/Preis 11. Aufl. Rn. 800; Eylert/Friedrichs DB 2007, 2203, 2206; Mennemeyer/Dreymüller NZA 2005, 382, 384, die eine Pflicht des Arbeitgebers annehmen aufzuklären, ob der Arbeitnehmer trotz Erkrankung in der Lage ist, sich einer Anhörung zu unterziehen; allein darauf abstellend, ob der Arbeitnehmer objektiv in der Lage ist, die erforderliche Aufklärung zu leisten, ohne eine Nachforschungspflicht des Arbeitgebers anzunehmen: KR/Fischermeier 12. Aufl. § 626 BGB Rn. 348; Däubler/Deinert/Zwanziger/Däubler KSchR 11. Aufl. § 626 BGB Rn. 337; MüKoBGB/Henssler 8. Aufl. § 626 Rn. 336) .
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