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   BAG, 02.06.1982 - 2 AZR 1237/79   

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BAG, 02.06.1982 - 2 AZR 1237/79 (https://dejure.org/1982,899)
BAG, Entscheidung vom 02.06.1982 - 2 AZR 1237/79 (https://dejure.org/1982,899)
BAG, Entscheidung vom 02. Juni 1982 - 2 AZR 1237/79 (https://dejure.org/1982,899)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 41, 37
  • NJW 1983, 1691
  • ZIP 1983, 741
  • MDR 1983, 787
  • JR 1984, 440
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 24.11.1981 - VI ZR 164/79

    Belästigung durch anonyme Anrufe - Überwachung des Telefonanschlusses durch die

    Auszug aus BAG, 02.06.1982 - 2 AZR 1237/79
    Dies ist seit langem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt (BVerfGE 34, 238; 35, 202, 220; BGHZ 27, 284; BGH NJW 1982, 277 = JR 1982, 287 m. zust. Anm. v. Zeiss).

    Der Bundesgerichtshof (NJW 1982, 277) hat angenommen, in jedem Falle sei die Verwertung einer heimlichen Tonbandaufnahme im Prozeß grundsätzlich unzulässig, weil nicht nur die Aufnahme, sondern auch ihr Gebrauch nach § 201 Abs. 1 StGB mit Strafe bedroht sei und das Gericht sich nicht zum Werkzeug einer strafbaren Handlung des Beweisführers machen dürfe.

    Die Frage, inwieweit außerhalb des Geltungsbereichs dieser Strafnorm rechts widrig erlangte Beweismittel im Prozeß verwertet werden dürfen, bedarf jedoch auch hier keiner abschließenden Beantwortung (vgl.zum Streitstand die Nachweise in den Urteilen des BGH NJW 1982, 277 und des LAG Berlin AP Nr. 1 zu § 284- ZPO, insbesondere die Untersuchung von Zeiss, ZZP Bd. 89, 377 ff.).

    (finanzielle oder persönliche Existenz, Ehrenschutz - vgl. BGH NJW 1982, 277)-, kann die in solchen Fällen stets vorzunehmende Güterabwägung dazu führen, daß der Persönlichkeitsschutz des heimlich Abgehörten zurückstehen muß.

  • BGH, 20.05.1958 - VI ZR 104/57

    Tonbandaufnahme - Allgemeines Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BAG, 02.06.1982 - 2 AZR 1237/79
    Dies ist seit langem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt (BVerfGE 34, 238; 35, 202, 220; BGHZ 27, 284; BGH NJW 1982, 277 = JR 1982, 287 m. zust. Anm. v. Zeiss).

    Das Recht erstreckt sich jedoch nicht nur auf diese "Verdinglichung" des gesprochenen Wortes, sondern allgemein darauf, ob es einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll (vgl. BGHZ 27, 284, 286).

    Allein das Mithören oder Mithörenlassen eines Gesprächs ohne Zustimmung des Gesprächspartners stellt deswegen bereits eine Verletzung des Rechts am gesprochenen Wort des Gesprächspartners dar und kann nicht nur wegen des Inhalts des Gesprächs ggf. eine Verletzung seines Rechts an der Privatsphäre sein (vgl. Wiese, aaO, S. 291 unter Hinweis auf BGHZ 27, 284 zu Fn 82).

  • BGH, 17.02.1982 - VIII ZR 29/81

    Zulässigkeit des Mithörens von Telefongesprächen durch Dritte

    Auszug aus BAG, 02.06.1982 - 2 AZR 1237/79
    Hiervon ist der Bundesgerichtshof auch in der Folgezeit ausgegangen und hat jeweils geprüft, ob das Mithören oder Mithörenlassen von Telefongesprächen über ein an den Telefonapparat angeschlossenes Mithörgerät oder einen daran angeschlossenen Lautsprecher aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht des Gesprächsteilnehmers am gesprochenen Wort darstellte (Urteile vom 21. Oktober 1963, NJW 1964, 165 = MDR 1964, 166 sowie vom 17. Februar 1982, JR 1982, 373 m. zust. Anm. v. Schlund).

    Im Streitfall hat der Beklagte durch das Mithörenlassen des Gesprächs das Recht der Klägerin am gesprochenen Wort verletzt, a) Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt das Mithören eines Telefongesprächs mit geschäftlichem Inhalt über eine Mithöreinrichtung ohne Wissen des Gesprächsteilnehmers im Geschäfts und Wirtschaftsleben allerdings grundsätzlich noch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Gesprächsteilnehmers dar, und zwar gleichgültig, ob das Gespräch von einem geschäftlichen (Urteil vom 21. Oktober 1963, aaO) oder privaten Telefonanschluß (Urteil vom 17. Februar 1982, aaO) aus geführt wird.

    b) Im Entscheidungsfall erscheint es nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 1982 (aaO) fraglich, ob die Sprechanlage im Büro des Beklagten als Abhörgerät im Sinne des § 201 Abs. 2 StGB anzusehen ist und das Mithören demnach eine mit Strafe bedrohte Handlung darstellt.

  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

    Auszug aus BAG, 02.06.1982 - 2 AZR 1237/79
    Bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite dieses Grundrechts muß berücksichtigt werden, daß nach der Grundnorm des Art. 1 Abs. 1 GG die Würde des Menschen unantastbar ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. BVerfGE 34, 238, 246; 35, 202, 220; 54, 148, 153 Jeweils m.w.N.).

    Dies ist seit langem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt (BVerfGE 34, 238; 35, 202, 220; BGHZ 27, 284; BGH NJW 1982, 277 = JR 1982, 287 m. zust. Anm. v. Zeiss).

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BAG, 02.06.1982 - 2 AZR 1237/79
    Bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite dieses Grundrechts muß berücksichtigt werden, daß nach der Grundnorm des Art. 1 Abs. 1 GG die Würde des Menschen unantastbar ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. BVerfGE 34, 238, 246; 35, 202, 220; 54, 148, 153 Jeweils m.w.N.).

    Dies ist seit langem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt (BVerfGE 34, 238; 35, 202, 220; BGHZ 27, 284; BGH NJW 1982, 277 = JR 1982, 287 m. zust. Anm. v. Zeiss).

  • BGH, 21.10.1963 - AnwSt (R) 2/63

    Strafe bei Verletzung der Standespflichten eines Rechtsanwalts - Begründung eines

    Auszug aus BAG, 02.06.1982 - 2 AZR 1237/79
    Hiervon ist der Bundesgerichtshof auch in der Folgezeit ausgegangen und hat jeweils geprüft, ob das Mithören oder Mithörenlassen von Telefongesprächen über ein an den Telefonapparat angeschlossenes Mithörgerät oder einen daran angeschlossenen Lautsprecher aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht des Gesprächsteilnehmers am gesprochenen Wort darstellte (Urteile vom 21. Oktober 1963, NJW 1964, 165 = MDR 1964, 166 sowie vom 17. Februar 1982, JR 1982, 373 m. zust. Anm. v. Schlund).

    Im Streitfall hat der Beklagte durch das Mithörenlassen des Gesprächs das Recht der Klägerin am gesprochenen Wort verletzt, a) Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt das Mithören eines Telefongesprächs mit geschäftlichem Inhalt über eine Mithöreinrichtung ohne Wissen des Gesprächsteilnehmers im Geschäfts und Wirtschaftsleben allerdings grundsätzlich noch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Gesprächsteilnehmers dar, und zwar gleichgültig, ob das Gespräch von einem geschäftlichen (Urteil vom 21. Oktober 1963, aaO) oder privaten Telefonanschluß (Urteil vom 17. Februar 1982, aaO) aus geführt wird.

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BAG, 02.06.1982 - 2 AZR 1237/79
    Dies gilt entsprechend für gerichtliche Entscheidungen über kollidierende Interessen nach Vorschriften des Privatrechts (vgl. BVerfGE 35, 148, 220, 221).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der bei einer Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit Interessen der Allgemeinheit oder Rechten Dritter durch Güterabwägung im konkreten Fall zu ermitteln ist, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Vorrang verdient (BVerfGE 35, 148, 220, 221).

  • BGH, 25.05.1954 - I ZR 211/53

    Veröffentlichung von Briefen

    Auszug aus BAG, 02.06.1982 - 2 AZR 1237/79
    Dieses durch die Art. 1 und 2 GG geschützte Recht auf Achtung der Würde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit ist auch ein von Jeder mann im Privatrechtsverkehr zu achtendes Recht; es genießt den Schutz des § 823 Abs. BGB (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit BGHZ 13, 334).
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus BAG, 02.06.1982 - 2 AZR 1237/79
    Bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite dieses Grundrechts muß berücksichtigt werden, daß nach der Grundnorm des Art. 1 Abs. 1 GG die Würde des Menschen unantastbar ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. BVerfGE 34, 238, 246; 35, 202, 220; 54, 148, 153 Jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BAG, 02.06.1982 - 2 AZR 1237/79
    Die Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit dieser Tragweite ist verfassungskonform (vgl. BVerfGE 34, 269" 281).
  • BAG, 18.02.1977 - 2 AZR 770/75

    Zugang der Kündigung - Anschriftenänderung des Arbeitnehmers

  • BAG, 14.09.1967 - 5 AZR 101/66

    Entgangener Gewinn - Schadenersatz - Beweis - Vortrag des Tatsachenstoffs -

  • BAG, 27.08.1970 - 2 AZR 519/69

    Willenserklärung - Kündigung

  • BAG, 12.09.1974 - 2 AZR 535/73

    Auslegung - Tarifvertrag - Kündigung - Ordentliche Kündigung - Außerordentliche

  • BAG, 02.03.1973 - 3 AZR 325/72

    Erklärung - Willenserklärung - Mitteilung - Auslegungsmaßstäbe -

  • LAG Hessen, 13.09.1979 - 9 Sa 82/79
  • BGH, 19.09.2018 - VIII ZR 231/17

    Fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit hilfsweise erklärter

    Vielmehr ist sie so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte von seinem Empfängerhorizont aus verstehen musste (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06, NJW 2008, 2702 Rn. 30; vom 17. Dezember 2014 - VIII ZR 86/13, ZMR 2015, 216 Rn. 38; BAGE 41, 37, 46; jeweils mwN).
  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Zum Grundrecht gehört die Befugnis selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll (vgl. BVerfGE 54, 148 unter Bezugnahme auf BGHZ 27, 284 ; vgl. auch BAGE 41, 37 sowie - unter Anschluss an diese Entscheidung - BGH, NJW 1991, S. 1180).

    Wäre ihm etwa bewusst, dass ein Dritter zuhört, so dass bei einer anschließenden rechtlichen Auseinandersetzung ein Beweismittel zur Verfügung steht (vgl. BGH, NJW 1970, S. 1848; NJW 1991, S. 1180; BAGE 41, 37), könnte der Sprecher vor dem Hintergrund einer andernfalls bestehenden eigenen Beweislosigkeit entscheiden, jedwede Äußerung von rechtlicher Relevanz zu unterlassen.

  • BGH, 19.09.2018 - VIII ZR 261/17

    Fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit hilfsweise erklärter

    Vielmehr ist sie so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte von seinem Empfängerhorizont aus verstehen musste (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06, NJW 2008, 2702 Rn. 30; vom 17. Dezember 2014 - VIII ZR 86/13, ZMR 2015, 216 Rn. 38; BAGE 41, 37, 46; jeweils mwN).
  • BAG, 29.10.1997 - 5 AZR 508/96

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch heimliches Mithörenlassen von

    Es umfaßt grundsätzlich auch das Recht am gesprochenen Wort, d.h. die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob es allein dem Gesprächspartner oder auch Dritten oder sogar der Öffentlichkeit zugänglich sein soll, ferner ob es auf Tonträger aufgenommen werden darf (BVerfGE 34, 238, 245 = AP Nr. 20 zu Art. 2 GG; BVerfGE 54, 148, 154; BAGE 41, 37 = AP Nr. 3 zu § 284 ZPO; BAGE 80, 366 = AP Nr. 29 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung; BGHZ 27, 284, 286).

    Nach allgemeiner Auffassung bedarf es zur Konkretisierung des Persönlichkeitsrechts stets einer Güter- und Interessenabwägung (BAGE 41, 37, 42 = AP Nr. 3 zu § 284 ZPO; BAGE 45, 111, 117 f. = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 2. Juni 1982 (- 2 AZR 1237/79 - BAGE 41, 37 = AP Nr. 3 zu § 284 ZPO) dahingestellt sein lassen, ob die vom Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 21. Oktober 1963 und 17. Februar 1982 (aaO) aufgestellten Grundsätze auch im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anzuwenden sind.

    Hätten die Gerichte auch unzulässig erlangte Beweismittel zu beachten, so bliebe der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des heimlich abgehörten Gesprächspartners im wesentlichen ohne rechtlichen Schutz (BAG Urteil vom 2. Juni 1982 - 2 AZR 1237/79 - BAGE 41, 37 = AP Nr. 3 zu § 284 ZPO).

  • BAG, 30.08.1995 - 1 ABR 4/95

    Einigungsstellenspruch über Telefonanlage mit Kontrollmöglichkeit

    Dieses umfaßt die Befugnis, darüber zu bestimmen, ob das gesprochene Wort nur dem Gesprächspartner zugänglich sein soll oder auch von Dritten mitgehört werden kann (BAGE 41, 37, 42 f. = AP Nr. 3 zu § 284 ZPO, zu B II 3 der Gründe; vgl. auch BVerfG Beschluß vom 19. Dezember 1991 - 1 BvR 382/85 - AP Nr. 24 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht, zu II 2 a der Gründe).

    Eingriffe des Arbeitgebers in das Recht des Arbeitnehmers am gesprochenen Wort sind nur zulässig, soweit im Einzelfall das Interesse des Arbeitgebers vor demjenigen des Arbeitnehmers den Vorrang verdient (BAGE 41, 37, 41 = AP, aaO., zu B II 1 der Gründe).

  • BGH, 27.01.1994 - I ZR 326/91

    "Indizienkette"; Anforderungen an die Würdigung vorgetragener Indiztatsachen;

    Dabei wird es - neben dem an sich schon geringeren Schweregrad eines Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre durch bloßes Mithören gegenüber dem unter Strafe gestellten heimlichen Fixieren einer Aussage durch technische Geräte (vgl. dazu im einzelnen besonders Helle aaO) - auch nicht unbeachtet lassen dürfen, daß das Gespräch im vorliegenden Fall nicht - wie in den bisher entschiedenen Fällen (vgl. BGH JZ aaO sowie BAG, Urt. v. 2.6.1982 - 2 AZR 1237/79, NJW 1983, 1691; auch zu diesen Entscheidungen schon kritisch Helle aaO) - in Wohn- oder Geschäftsräumen und damit in der in solchen Räumen vermittelten Atmosphäre der Abgeschlossenheit und Intimität, sondern in einer öffentlichen Gastwirtschaft stattgefunden hat, in der im Hinblick auf die naheliegende Möglichkeit des Mithörens durch Dritte Äußerungen in einem Gespräch - selbst nach der Zusicherung der Vertraulichkeit durch den Gesprächspartner und ungeachtet des vom Berufungsgericht mit Recht erwähnten Unterschieds zwischen einem zufällig anwesenden und einem an- und eingewiesenen (Lausch-)Zeugen - möglicherweise doch weniger schützenswert erscheinen können als in der geschilderten Atmosphäre von Wohn- oder Geschäftsräumen.
  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 805/98

    Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Zum Grundrecht gehört die Befugnis selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll (vgl. BVerfGE 54, 148 (155) [BVerfG 03.06.1980 - 1 BvR 185/77] unter Bezugnahme auf BGHZ 27, 284 (286) [BGH 20.05.1958 - VI ZR 104/57]; vgl. auch BAGE 41, 37 (42) [BAG 02.06.1982 - 2 AZR 1237/79] sowie - unter Anschluss an diese Entscheidung - BGH, NJW 1991, S. 1180 [BGH 04.12.1990 - XI ZR 310/89]).

    Wäre ihm etwa bewusst, dass ein Dritter zuhört, so dass bei einer anschließenden rechtlichen Auseinandersetzung ein Beweismittel zur Verfügung steht (vgl. BGH, NJW 1970, S. 1848; NJW 1991, S. 1180 [BGH 04.12.1990 - XI ZR 310/89]; BAGE 41, 37 [BAG 02.06.1982 - 2 AZR 1237/79]), könnte der Sprecher vor dem Hintergrund einer andernfalls bestehenden eigenen Beweislosigkeit entscheiden, jedwede Äußerung von rechtlicher Relevanz zu unterlassen.

  • BGH, 04.12.1990 - XI ZR 310/89

    Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks bei der Beweiswürdigung; Belauschen

    Das Bundesarbeitsgericht hat die Vernehmung einer Zeugin, die ein Gespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das unter vier Augen im Büro des Arbeitgebers hinter geschlossener Tür stattfand, auf Veranlassung des Arbeitgebers ohne Wissen des Arbeitnehmers mitgehört hatte, für unzulässig erklärt und zur Begründung ausgeführt, unter den gegebenen Umständen stelle das Mithören oder Mithörenlassen ohne Zustimmung des Gesprächspartners allein bereits eine Verletzung des Rechts am gesprochenen Wort dar; bei der Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit Interessen der Allgemeinheit oder Rechten Dritter sei durch Güterabwägung im Einzelfall zu ermitteln, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Vorrang verdiene (Urteil vom 2. Juni 1982 - 2 AZR 1237/79 = NJW 1983, 1691).
  • BAG, 06.06.1984 - 5 AZR 286/81

    Anspruch auf Vernichtung des Personalfragebogens

    Dies gilt auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (BAG in ständiger Rechtsprechung vgl. BAG 20, 96, 102 = AP Nr. 1 zu § 252 BGB; BAG Urteil vom 2. Juni 1982 - 2 AZR 1237/79 - AP Nr. 3 zu § 284 ZPO, zu II 1 der Gründe; Urteil des erkennenden Senats vom 8. Februar 1984 - 5 AZR 501/81 -, auch zur Veröffentlichung bestimmt).
  • ArbG Berlin, 01.07.2016 - 28 Ca 38/16

    Druckkündigung - Anspruch auf Entfernung der Abmahnung - Schmerzensgeld

    [223] S. z.B. BGH 25.4.1995 - VI ZR 272/94 - NJW 1995, 1955, 1956 [III.1.]: "Ob und in welchem Umfange bereits die Fertigung solcher Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlichen, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden"; s. zur arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung statt vieler schon BAG 2, 6.1982 - 2 AZR 1237/79 - BAGE 41, 37, 42 = AP § 284 ZPO Nr. 3 [B.II.1.]; 8.2.1984 - 5 AZR 501/81 - BAGE 45, 111, 114 = AP § 611 BGB Persönlichkeitsrecht Nr. 5 = NZA 1984, 225 [II.1.]; 18.12.1984 - 3 AZR 389/83 - AP § 611 BGB Persönlichkeitsrecht Nr. 8 = NZA 1985, 811 [II.1.]; 29.10.1997 - 5 AZR 508/96 - AP § 611 BGB Persönlichkeitsrecht Nr. 27 = NZA 1998, 307, 308.
  • ArbG Berlin, 25.04.2014 - 28 Ca 17463/13

    Geldentschädigung - Verletzung des sogenannten allgemeinen Persönlichkeitsrechts

  • ArbG Berlin, 16.11.2012 - 28 Ca 14858/12

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Unterlassung - Widerruf -

  • BGH, 19.01.1984 - III ZR 93/82

    Verwertung einer Zeugenaussage aus einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

  • SG Dortmund, 18.08.2014 - S 35 AL 827/12

    Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld nach dem SGB III wegen fehlender

  • LG Hamburg, 17.01.2019 - 311 S 25/18

    Ablehnungsgesuch gegen den Richter: Befangenheitsgründe - Beweisverwertungsverbot

  • LAG Bremen, 25.02.1994 - 4 Sa 13/93

    Rückzahlung einer Ausbildungsbeihilfe - Ausschlußgründe / Beweisverwertungsverbot

  • LAG Hamm, 26.05.1997 - 19 Sa 66/97

    Schadensersatzanspruch wegen Nichtvereinbarung eines Arbeitsverhältnisses trotz

  • BGH, 02.10.1985 - VIII ZR 253/84

    Abschluss eines Kaufvertrags durch einen Minderjährigen - Auswirkung der

  • LAG Berlin, 15.02.1988 - 9 Sa 114/87

    Beweismittel; Zivilprozess; Tonbandaufnahme; Augenscheinsbeweis

  • BAG, 17.05.1983 - 1 AZR 1249/79

    Verpflichtung zur Unterlassung der Weiterleitung eines Fragebogens an das

  • LAG Niedersachsen, 13.01.1998 - 13 Sa 1235/97

    Streitigkeit über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten

  • BAG, 10.12.1998 - 8 AZR 366/97
  • VG Frankfurt/Main, 26.08.2002 - 3 E 2297/98

    Beobachten des Sozialhilfeempfängers durch eine vom Sozialhilfeträger beauftragte

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