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   BAG, 23.06.1983 - 2 AZR 15/82   

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https://dejure.org/1983,285
BAG, 23.06.1983 - 2 AZR 15/82 (https://dejure.org/1983,285)
BAG, Entscheidung vom 23.06.1983 - 2 AZR 15/82 (https://dejure.org/1983,285)
BAG, Entscheidung vom 23. Juni 1983 - 2 AZR 15/82 (https://dejure.org/1983,285)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtswirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung - Ordnungsmäßigkeit einer Betriebsratsanhörung - Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers - Zulässigkeit des Arbeitnehmers, die Betriebsratsanhörung mit Nichtwissen zu bestreiten - Prognose zukünftiger ...

  • Techniker Krankenkasse
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BAGE 43, 129
  • NJW 1984, 1836
  • ZIP 1983, 1477
  • DB 1983, 2524
  • JR 1985, 88
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 10.03.1977 - 2 AZR 79/76

    Ordentliche Kündigung - Erkrankung - Entwicklung des Gesundheitszustandes -

    Auszug aus BAG, 23.06.1983 - 2 AZR 15/82
    Schon in früheren Entscheidungen hat der Senat ausgeführt, bei einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen komme es darauf an, ob zum Zeitpunkt der Kündigung objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen rechtfertigen (BAG 29, 49 = AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).

    Häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können für ein entsprechendes Erscheinungsbild in der Zukunft sprechen (vgl. BAG 29, 49 = aaO und BAG Urteil vom 26. Mai 1977 - 2 AZR 201/76 - AP Nr. 14 zu § 102 BetrVG 1972).

    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (vgl. u.a. BAG 1, 99 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG und BAG 29, 49 = AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).

  • BAG, 25.11.1982 - 2 AZR 140/81

    Kündigung bei lang anhaltender Krankheit

    Auszug aus BAG, 23.06.1983 - 2 AZR 15/82
    Die Voraussetzungen einer Kündigung bei langanhaltender Arbeitsunfähigkeit hat der Senat zuletzt im Urteil vom 25. November 1982 (- 2 AZR 140/81 - zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt) näher dargelegt.

    Voraussetzung einer sozial gerechtfertigten krankheitsbedingten Kündigung ist nicht das Fehlen eines ausgewogenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung, sondern das Vorliegen eines Sachverhaltes, durch den die betrieblichen Interessen unzumutbar beeinträchtigt werden (vgl. BAG 33, 1, 12 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit und Urteil des Senats vom 25. November 1982, aaO; wegen der näheren Begründung vgl. letzteres unter B I 3 m.w.N. aus der Literatur und Weller, aaO, S. 80 ff.).

  • BAG, 22.02.1980 - 7 AZR 295/78

    Kündigungsschutz - Klagefrist - Letzter Tag - Normaler Gerichtsbriefkasten -

    Auszug aus BAG, 23.06.1983 - 2 AZR 15/82
    Zur Kündigung geeignet ist nur ein Sachverhalt, der die betrieblichen Interessen unzumutbar beeinträchtigt (so schon BAG 33, 1, 12).

    Voraussetzung einer sozial gerechtfertigten krankheitsbedingten Kündigung ist nicht das Fehlen eines ausgewogenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung, sondern das Vorliegen eines Sachverhaltes, durch den die betrieblichen Interessen unzumutbar beeinträchtigt werden (vgl. BAG 33, 1, 12 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit und Urteil des Senats vom 25. November 1982, aaO; wegen der näheren Begründung vgl. letzteres unter B I 3 m.w.N. aus der Literatur und Weller, aaO, S. 80 ff.).

  • BAG, 19.08.1975 - 1 AZR 613/74

    Arbeitsverhältnis: Kündigung, Leitender Angestellter, Anhörung des Betriebsrats,

    Auszug aus BAG, 23.06.1983 - 2 AZR 15/82
    Zu demselben Ergebnis ist der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 19. August 1975 gekommen (- 1 AZR 613/74 - AP Nr. 5 zu § 102 BetrVG 1972).
  • BAG, 26.05.1977 - 2 AZR 201/76

    Krankheit - Anhörungsverfahren - Kündigung - Hinzutreten neuer Kündigungsgründe -

    Auszug aus BAG, 23.06.1983 - 2 AZR 15/82
    Häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können für ein entsprechendes Erscheinungsbild in der Zukunft sprechen (vgl. BAG 29, 49 = aaO und BAG Urteil vom 26. Mai 1977 - 2 AZR 201/76 - AP Nr. 14 zu § 102 BetrVG 1972).
  • BAG, 11.03.1980 - 6 AZR 4/78
    Auszug aus BAG, 23.06.1983 - 2 AZR 15/82
    Das nicht veröffentlichte Urteil des Sechsten Senats vom 11. März 1980 (- 6 AZR 4/78 -) steht dem nicht entgegen: In dieser Entscheidung hat der Sechste Senat nur für den Ausnahmefall, daß in dem Nebenbetrieb gar kein Betriebsrat besteht, vom Arbeitnehmer verlangt vorzutragen, weshalb der Betriebsrat des Hauptbetriebes in jenem Falle zu hören ist.
  • BAG, 16.03.1989 - 2 AZR 407/88

    Bestehen des Arbeitsverhältnisses "ohne Unterbrechung länger als sechs Monate" (§

    Auszug aus BAG, 23.06.1983 - 2 AZR 15/82
    Voraussetzung einer sozial gerechtfertigten krankheitsbedingten Kündigung ist nicht das Fehlen eines ausgewogenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung, sondern das Vorliegen eines Sachverhaltes, durch den die betrieblichen Interessen unzumutbar beeinträchtigt werden (vgl. BAG 33, 1, 12 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit und Urteil des Senats vom 25. November 1982, aaO; wegen der näheren Begründung vgl. letzteres unter B I 3 m.w.N. aus der Literatur und Weller, aaO, S. 80 ff.).
  • BAG, 07.10.1954 - 2 AZR 6/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Ordentliche

    Auszug aus BAG, 23.06.1983 - 2 AZR 15/82
    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (vgl. u.a. BAG 1, 99 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG und BAG 29, 49 = AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).
  • BAG, 16.02.1989 - 2 AZR 299/88

    Kündigung: Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung wegen häufiger

    Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß auch eine unzumutbar hohe wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers durch bereits gezahlte und künftig zu erwartende Lohnfortzahlungskosten eine krankheitsbedingte Kündigung sozial rechtfertigen kann (Bestätigung von BAGE 43, 129; 45, 146 [BAG 15.02.1984 - 2 AZR 573/82]= AP Nr. 10 und 14 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).

    Dieser prozessualen Mitwirkungspflicht genügt er bei unzureichender ärztlicher Aufklärung oder Kenntnis von seinem Gesundheitszustand schon dann, wenn er die Behauptung des Arbeitgebers bestreitet und die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbindet (BAGE 43, 129 = AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B II 2 der Gründe; Senatsurteil vom 7. November 1985 - 2 AZR 657/84 - AP Nr. 17 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B II 1 der Gründe).

    Die Möglichkeit der Einstellung von Aushilfskräften ist bei Kurzerkrankungen gegenüber Langzeiterkrankungen eingeschränkt (BAGE 43, 129 = AP, a.a.O., zu B III 4 b cc, 5 der Gründe).

    Dabei ist nur auf die Kosten des Arbeitsverhältnisses und nicht auf die Gesamtbelastung des Betriebes mit Lohnfortzahlungskosten abzustellen (BAGE 43, 129, 141 f. = AP, a.a.O., zu B III 4 c der Gründe; BAGE 45, 146 [BAG 15.02.1984 - 2 AZR 573/82] = AP, a.a.O., zu B II 3 der Gründe; Senatsurteil vom 7. November 1985, a.a.O., zu II 1 und 2 der Gründe).

    Bei der Interessenabwägung ist allgemein zu berücksichtigen, ob die Erkrankungen auf betriebliche Ursachen zurückzuführen sind, ob bzw. wie lange das Arbeitsverhältnis zunächst ungestört verlaufen ist, ferner das Alter und der Familienstand des Arbeitnehmers (BAGE 43, 129, 140 ff. = AP, a.a.O., zu B III 4 und 5 der Gründe; BAGE 45, 146 [BAG 15.02.1984 - 2 AZR 573/82] r AP, a.a.O., zu B II 3 der Gründe; Senatsurteil vom 7. November 1985, a.a.O., zu B II 4 der Gründe).

    Das LFZG ist ein soziales Schutzgesetz zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Arbeitnehmer (BAGE 43, 129, 141 f. = AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu III 4 c, bb der Gründe; Lepke, a.a.O., S. 59; Weller, a.a.O., S. 84).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liefert auch die Begründung für die Ansicht des Senats, Fehlzeiten und Lohnfortzahlungskosten für einen Zeitraum bis zu sechs Wochen seien kündigungsrechtlich noch unerheblich (BAGE 40, 361 [BAG 25.11.1982 - 2 AZR 140/81] = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B I 2 b der Gründe; BAGE 43, 129 = AP, a.a.O., zu B III 4 c, bb der Gründe).

  • BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 19/89

    Kündigung, ordentliche: häufige Kurzerkrankungen - Darlegungslasten der Parteien

    Trägt er selbst konkrete Umstände, wie die Krankheitsursachen vor, so müssen diese geeignet sein, die Indizwirkung der bisherigen Fehlzeiten zu erschüttern; er muß jedoch nicht den Gegenbeweis führen, daß nicht mit weiteren künftigen Erkrankungen zu rechnen sei (im Anschluß an BAGE 43, 129 = AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).

    Mit dieser Klarstellung hält der Senat an seiner schon in BAGE 43, 129 (= AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit) vertretenen Ansicht fest, der Arbeitnehmer, der Krankheitsbefund und die vermutliche Entwicklung nicht hinreichend kenne oder schildern könne, genüge seiner prozessualen Mitwirkungspflicht schon dann, wenn er seinen behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbinde.

    Trägt der Arbeitnehmer selbst konkrete Umstände für seine Beschwerden und deren Ausheilung oder Abklingen vor, so müssen diese geeignet sein, die Indizwirkung der bisherigen Fehlzeiten zu erschüttern; er muß jedoch nicht den Gegenbeweis führen, daß nicht mit weiteren häufigen Erkrankungen zu rechnen sei (BAGE 43, 129, 139 = AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969, zu B III 2 c der Gründe).

  • BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 801/96

    Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung

    b) Eine solche Pflicht des Arbeitnehmers, bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Arbeitgebers seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, ist im übrigen auch ohne entsprechende tarifliche Regelung anzunehmen und resultiert aus der allgemeinen Treupflicht des Arbeitnehmers (Bezani, aaO, S. 63 ff., m.w.N.; vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1983 - 2 AZR 15/82 - BAGE 43, 129 = AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit; Arbeitsgericht Passau Urteil vom 17. September 1990 - 2 Ca 205/90 - BB 1990, 2266).
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